W170 2142683-1•BVwG W170 2142683-1
W170 2142683-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2017
Abschiebung, Anhaltung, Aufschub, Festnahme, Kostenersatz,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Rechtswidrigkeit, Revision teilweise zulässig,<br/>Schwangerschaft, Zurückweisung
W170 2142680-1/6E
W170 2142683-1/6E
W170 2142685-1/6E
W170 2148991-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, vom 19.12.2016 wegen der jeweils am 8.11.2016 erfolgten Festnahme und der jeweils darauffolgenden Anhaltung bis zum 10.11.2016 sowie über die Maßnahmenbeschwerden vom 19.12.2016 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, wegen der jeweils am 10.11.2016 vorgenommenen Abschiebung nach Kroatien
1. von XXXX , XXXX geb., StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland FRÜHWIRTH,
2. von XXXX , XXXX geb., StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland FRÜHWIRTH,
3. von XXXX , XXXX geb., StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland FRÜHWIRTH, und
4. des Nasciturus der XXXX , vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland FRÜHWIRTH,
zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen die jeweilige Festnahme am 8.11.2016 und die damit verbundene jeweilige Anhaltung vom 8.11.2016 bis zum 10.11.2016 von XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß §§ 34, 40 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 leg.cit. stattgegeben und die gegenständlichen Festnahmen samt Anhaltungen für rechtswidrig erklärt.
II. Den Beschwerden gegen die jeweilige Abschiebung von XXXX , XXXX und XXXX am 10.11.2016 nach Kroatien wird gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, in Verbindung mit § 22a Abs. 1
BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, stattgegeben und die gegenständlichen Abschiebungen für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe € 1475,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Beschwerden des Nasciturus der XXXX werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist hinsichtlich A) I bis III gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig, hinsichtlich A) IV. zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 19.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem XXXX und XXXX im eigenen Namen und im Namen ihres minderjährigen Sohnes XXXX sowie im Namen des Nasciturus der XXXX gegen eine jeweils am 8.11.2016 erfolgte Festnahme und darauffolgende Anhaltung bis zum 10.11.2016 durch Polizeiorgane, offenbar im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, eine "Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG" sowie gegen die jeweils darauffolgende "Überstellung bzw. Abschiebung nach Kroatien" Maßnahmenbeschwerde einbrachten.
Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die oben genannten beschwerdeführenden Parteien über die Balkanroute nach Österreich gelangt seien und hier am 30.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten; dieser sei im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2016, Gz. W105 2137417-1/3E ua, wegen der Zuständigkeit Kroatiens zu dessen Prüfung zurückgewiesen worden, allerdings sei die Durchführung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der schwangeren XXXX aufgeschoben worden.
Ungeachtet dessen seien die beschwerdeführenden Parteien am 8.11.2016 durch Polizeiorgane festgenommen, bis zum 10.11.2016 angehalten und am 10.11.2016 zwangsweise nach Kroatien überstellt worden.
Die bekämpften Maßnahmen seine rechtswidrig, weil das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der XXXX einen Abschiebeaufschub erteilt habe, während der Dauer des Mutterschutzes – also acht Wochen vor dem Geburtstermin – die Durchführung einer Abschiebung grundsätzlich unzulässig sei sowie auf Grund des derzeit laufenden Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage, ob die Einreise nach Kroatien überhaupt als rechtswidrig zu sehen sei, die Behörde keine Handlung hätte setzen dürfen, die nicht wiedergutzumachen wäre; auch aus diesem Grund hätte die Abschiebung unterbleiben müssen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Exemplar des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2016, Gz. W105 2137417-1/3E ua, beigeschafft und mit Schreiben vom 5.1.2017, Zl.en W170 2142680-1/3Z ua., die belangte Behörde mit den Beschwerden befasst.
Seitens des Bundesamtes wurde mit Schreiben vom 27.1.2017 Stellung genommen und die relevanten Verwaltungsakte, insbesondere der bezugnehmende Durchsuchungsauftrag, der bezugnehmende Festnahmeauftrag, der bezugnehmende Abschiebeauftrag, Kopien der bezugnehmenden Ersatzreisedokumente und der bezugnehmende Bericht über die erfolgte Abschiebung vorgelegt.
In der Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass XXXX in der Einvernahme im Juli 2016 ausdrücklich angegeben habe, nicht schwanger zu sein; der vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Abschiebungsaufschub sei der zuständigen Referentin auf Grund eines Versehens nicht bekannt gewesen. Zwar habe XXXX bei der Festnahme angegeben, schwanger zu sein, da diese jedoch keinen Mutter-Kind-Pass habe vorweisen können, sei die Festnahme und in weiterer Folge die Überstellung nach Kroatien effektuiert worden. Die Überstellung sei ohne Vorkommnisse verlaufen, die beschwerdeführenden Parteien seien laut ärztlicher Beurteilung flugtauglich gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen Beschwerden erwogen:
XXXX , XXXX und XXXX stellten am 30.1.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diese Anträge wurden im Rechtsmittelweg mit (gemeinsamen) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016, Gz.en W105 2137417-1/3E, W105 2137421-1/3E und W105 2137419-1/3E (durch Abweisung der jeweiligen Beschwerde) als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass für die Prüfung der jeweiligen Anträge Kroatien zuständig ist. Unter einem wurde die Durchführung der Außerlandesbringung von XXXX , XXXX und XXXX bis acht Wochen nach der Geburt des noch ungeborenen Kindes der XXXX aufgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht ging von einem Geburtstermin am 31.12.2016 aus.
Das Erkenntnis wurde XXXX , XXXX und XXXX jeweils am 3.11.2016 zugestellt, es kam zu keiner Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde.
XXXX , XXXX und XXXX wurden in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.11.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag festgenommen und bis zum 10.11.2016 angehalten; die Festnahme begründete sich alleine mit einem Abschiebeauftrag des Bundesamtes hinsichtlich XXXX , XXXX und XXXX nach Kroatien.
XXXX , XXXX und XXXX wurden am 10.11.2016 im Stand der Festnahme nach Kroatien abgeschoben, die Abschiebung erfolgte problemlos.
Der Nasciturus der XXXX war weder zum Zeitpunkt der Festnahme und der damit verbundenen Anhaltung noch zum Zeitpunkt der Abschiebung geboren.
Die Feststellungen ergeben sich Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit der Einlassung der Behörde und dem Akteninhalt deckt.
Zu A)
3.1. Zu den Beschwerden von XXXX , XXXX und XXXX :
Gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
In den gegenständlichen Verfahren richtet sich die Beschwerde gegen die Festnahme und darauffolgende Anhaltung von XXXX , XXXX und XXXX sowie gegen die in weiterer Folge erfolgte Abschiebung der Genannten nach Kroatien.
3.1.1. Zur Festnahme und Anhaltung:
Zweifelsohne greift eine Festnahme und Anhaltung von Personen in deren Rechte nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 (in Folge PersFrG) ein.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), gemäß Abs. 2 leg. cit. darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Die Rechtsgrundlage für die Festnahme ist im vorliegenden Fall nach den Feststellungen alleine in §§ 34, 40 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016 (in Folge: BFA-VG) zu finden. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Die Anhaltung eines gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommenen Fremden ist gemäß § 40 Abs. 4 2. Satz
BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden unter anderem dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll; dies war nach der Aktenlage und den Feststellungen der Fall.
Da der Festnahmeauftrag, der nur gegenüber den Sicherheitsorganen erlassen wird, jedenfalls nicht Bescheidqualität hat, schlägt eine allfällige Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrags auf die Festnahme durch.
Im vorliegenden Fall ist die Festnahme schon alleine deswegen rechtswidrig, weil die Abschiebung von XXXX , XXXX und XXXX auf Grund der rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016, Gz.en W105 2137417-1/3E, W105 2137421-1/3E und W105 2137419-1/3E, erst acht Wochen nach der Geburt des Nasciturus der XXXX bzw. – falls diese nicht gravid gewesen wäre – erst acht Wochen nach dem 31.12.2016, d.h. mit Ablauf des 25.2.2017 zulässig gewesen; dies ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung des Spruches, d.h. selbst wenn XXXX nicht schwanger gewesen wäre, wäre der Spruch des genannten Erkenntnisses (unter Heranziehung der Begründung zu näheren Auslegung) so zu lesen gewesen, dass eine Abschiebung erst nach dem 25.2.2017 zulässig gewesen wäre.
Wenn aber die Abschiebung erst nach Ablauf des 25.2.2017 zulässig gewesen wäre, ist es jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, XXXX , XXXX und XXXX alleine zur Sicherung der Abschiebung schon am 8.11.2016 festzunehmen; eine solche Festnahme im Rahmen eines Festnahmeauftrages hätte vorausgesetzt, dass Gründe vorgelegen wären, die die Verhängung der Schubhaft gegen XXXX , XXXX und XXXX zumindest zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags für gerechtfertigt hätten erscheinen lassen.
Die Festnahme von XXXX , XXXX und XXXX ist daher rechtswidrig.
Wie den oben dargestellten Grundlagen für die Festnahme zu entnehmen ist, ist die darauffolgende Anhaltung von XXXX , XXXX und XXXX Teil der Festnahme und daher ebenfalls rechtswidrig; hier bedarf es keiner weitergehenden Prüfung.
Gemäß § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Voraussetzung für eine rechtmäßige Abschiebung ist also, dass gegen die betroffene Fremde oder den betroffenen Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist.
Gegen XXXX , XXXX und XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit oben bezeichnetem Erkenntnis (im Rechtsmittelweg) die Außerlandesbringung angeordnet, allerdings wurde diese bis acht Wochen nach der Geburt des Nasciturus der XXXX aufgeschoben. Diese wäre daher erst zu diesem Zeitpunkt, wenn XXXX nicht schwanger gewesen wäre, erst nach dem 25.2.2017 zulässig gewesen.
Schon alleine aus diesem Grund erweist sich die am 10.11.2016 erfolgte Abschiebung als rechtswidrig.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Für den Fall, dass eine oder mehrere Personen mehrere Verwaltungsakte anfechten oder mehrere Personen einen Verwaltungsakt bekämpfen, sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Aufwandersatz die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 VwGG Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGG), sinngemäß anzuwenden. Relativ einfach zu lösen ist dabei die Kostenentscheidung in Verfahren, in denen mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde anfechten. Gemäß § 53 VwGG ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz in diesen Fällen so zu beurteilen, als ob die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführe zahlen (VwGH 2.10.2001, 2000/02/0019-0022, VwGH 3.11.2000, 98/02/0296). Werden mehrere Maßnahmen in einer Beschwerde bekämpft, ist dies hinsichtlich der Kosten gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VwGG so zu beurteilen, als wären die Maßnahmen in gesonderten Beschwerden angefochten worden (VwGH 2.10.2001, 2000/01/0019).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, da XXXX , XXXX und XXXX die gleichzeitig gemeinsam gegen diese gesetzten Maßnahmen (Festnahme samt Anhaltung, Abschiebung) in einem Schriftsatz mit gleicher Argumentation bekämpft haben, dass diesen gemeinsam jeweils einmal der Schriftsatzaufwand für die Beschwerde gegen die Festnahme samt Anhaltung und für die Beschwerde gegen Abschiebung zuzusprechen war, das heißt, dass XXXX , XXXX und XXXX insgesamt gemeinsam zwei Mal €
737,60, gesamt also € 1475,2, zuzusprechen sind.
3.3. Zu den Beschwerden des Nasciturus der XXXX
Schon der Asylgerichtshof ging in seiner Judikatur unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR, EGMR 26. 5. 1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90, davon aus, dass Rechte im Verwaltungsrecht erst mit der tatsächlichen Geburt begründet werden: "Richtig ist, dass § 22 ABGB bestimmt, dass ungeborene Kinder vom Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze haben. Gemeint ist damit, dass zu ihren Gunsten verschiedene Schutzvorschriften bestehen (z.B. §§ 96ff StGB). Darüber hinaus hat der noch Ungeborene ab der Empfängnis eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit. Er kann – unter der Voraussetzung, dass er lebend geboren wird – bereits Rechtsträger werden, sofern dies zu seinem Vorteil ist (vgl. Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, Band I: Koziol, Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht, 12. Auflage, Seite 48). Rechtlich relevant sind die beschränkten und bedingten Rechte des Nasciturus insbesondere in Zusammenhang mit dem Erbrecht und mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Das Verwaltungsrecht kennt keine derartige Rechtsstellung des Nasciturus und ist davon auszugehen, dass eine solche vom Gesetzgeber nicht gewollt ist."(AsylGH 27. 10. 2009, S12 409111-1/2009/5E, BVwG 26.2.2015, W147 1439217-2/2E).
Daher sind die Beschwerde des Nasciturus der XXXX als unzulässig zurückzuweisen.
Da vom Bundesamt ein diesbezüglicher Kostenersatz nicht beantragt wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Spruchpunkte A) I. bis III. liegt die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und wurde oben zitiert; hier liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der Stellung des Nasciturus bei Maßnahmenbeschwerden an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Daher ist bezüglich Spruchpunkt A) IV. die Revision zulässig.
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