BVwG W178 2140546-1

W178 2140546-1Tribunal Administrativo Federal15 de mar. de 2017

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Regest

Antragsfristen, Pflegekarenzgeld, Rechtzeitigkeit

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BVwG W178 2140546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2140546.1.00

Spruch

W178 2140546-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

Landesstelle Steiermark, vom 18.10.2016, VN: XXXX , betreffend

Ablehnung des Antrages auf Pflegekarenzgeld zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Pflegekarenzgeld von 29.08.2016 bis 11.09.2016 stattzugeben ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Einlangend am 12.09.2016 (per FAX) stellte Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der Zeit von 29.08.2016 bis 30.09.2016.

2. Am 18.10.2016 erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass für die Dauer von 12.09.2016 bis 30.09.2016 ein Pflegekarenzgeld in der Höhe von täglich 52,53 Euro zuerkannt werde und der Antrag auf Pflegekarenzgeld ab 28.08.2016 bis 11.09.2016 abgelehnt werde.

Die Prüfung des Antrages habe ergeben, dass alle gesetzlich verankerten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld erfüllt werden. Gemäß § 21d Abs. 3 BPGG gebühre das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme erfolge. Werde der Antrag jedoch nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz gestellt, gebühre das Pflegekarenzgeld erst ab dem Tag der Antragstellung. Da die Antragstellung erst am 12.09.2016 nach Beginn der Familienhospizkarenz am 28.08.2016 erfolgt sei, gebühre die Leistung erst ab 12.09.2016.

3. Der Beschwerdeführer erhob am 12.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Er widerspreche entschieden und lege auch nochmals seinen Antrag bei. Auf diesem Antrag sei deutlich ersichtlich, dass der Beginn mit 29.08.2016 beantragt worden und daher am 12.09.2016 noch rechtzeitig eingebracht worden sei. Seiner Beschwerde legte er das Faxprotokoll und eine Kopie seines Antrages bei.

4. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 18.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 05.12.2016 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Stellungnahme zum Umstand, dass zwischen zwei im Akt vorhandenen Ausfertigungen des Antrages des Beschwerdeführers Divergenzen bestehen. In der Antragskopie des Beschwerdeführers war als Beginn der Familienhospizkarenz der 29.08.2016 angeführt, im Behördenakt befand sich eine Kopie, auf der das Beginndatum handschriftlich auf den 28.08.2016 ausgebessert wurde.

6. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 20.12.2016 eine Stellungnahme ab. Auf dem Schreiben des Arbeitgebers sei als Beginn der Karenzierung der 28.09.2016 angeführt gewesen. Daher habe man telefonisch die Dienstgeberin des Beschwerdeführers kontaktiert und in Folge dessen das Beginndatum auf den 28.08.2016 richtiggestellt.

7. Mit Schreiben vom 19.01.2017 ersuchte das BVwG die Dienstgeberin des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme, ab wann nun tatsächlich die Karenzierung vereinbart war.

8. Am 24.01.2017 gab die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers schriftlich bekannt, dass der 29.08.2016 der tatsächliche Beginn der Karenzierung war.

9. Nachdem das BVwG die belangte Behörde über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt hatte, gab diese mit Schreiben vom 28.02.2017 bekannt, dass sie aufgrund der neuen Sachlage dem Beschwerdeführer bereits das Pflegekarenzgeld für den Zeitraum vom 29.08.2016 bis 11.09.2016 nachbezahlt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte mit 12.09.2016 einen Antrag auf Familienhospizkarenz für die Betreuung seines erkrankten Sohnes vom 29.08.2016 bis 30.09.2016.

Im Zuge des Verfahrens wurde durch ein Missverständnis zwischen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Beginndatum der Karenz auf den 28.08.2016 abgeändert.

Durch diesen Umstand war der Antrag auf Familienhospizkarenz als verspätet angesehen und bescheidmäßig festgestellt worden, dass der Anspruch nur vom 12.09. bis 30.09.2016 zuerkannt werde.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das BVwG stellte sich heraus, dass das tatsächliche Beginndatum der Karenzierung der 29.08.2016 war. Aus diesem Grund war der Antrag als rechtzeitig anzusehen.

Die belangte Behörde hat zwischenzeitig dem Beschwerdeführer antragsgemäß das Pflegekarenzgeld für den Zeitraum 29.08.2016 bis 11.09.2016 nachbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Rechtliche Grundlagen:

§ 21d Abs. 3 BPGG lautet: "Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen."

In den Erläuterungen, 2407 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage ist zu § 21d Folgendes festgehalten: "(...) Anträge können bereits vor Antritt der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eingebracht werden, sobald die (arbeitsrechtliche) Vereinbarung vorliegt, müssen jedoch innerhalb der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme ein, soll das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebühren, anderenfalls soll der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld ab dem Tag des Einlangens des Antrages bestehen."

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 21d Abs. 3 BPGG gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt. Wird der Antrag erst nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung.

Im Antrag hat der Beschwerdeführer den Beginn der Pflegekarenz mit 29.08.2016 benannt.

Unstrittig hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Pflegekarenzgeld am 12.09.2016 um 16:23 Uhr eingebracht (Faxprotokoll).

Aufgrund einer telefonischen Rückfrage bei der Dienstgeberin des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auf dem im Behördenakt befindlichen Antragsformular das Antragsdatum nachträglich auf den 28.08.2016 ausgebessert, indem der Ziffer 9 links unten eine Rundung hinzugefügt wurde. Hier dürfte es jedoch zu einem Missverständnis gekommen sein.

Das Ermittlungsverfahren des BVwG hat ergeben, dass das Beginndatum der Karenzierung unzweifelhaft mit 29.08.2016 vereinbart wurde.

Daher lag der Antrag des Beschwerdeführers noch innerhalb der Zweiwochenfrist im Sinne des § 21d Abs. 3 BPGG und war daher als rechtzeitig anzusehen.

Aufgrund der Rechtzeitigkeit des Antrages war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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