W168 2106816-1•BVwG W168 2106816-1
W168 2106816-1Tribunal Administrativo Federal15 de mar. de 2017
Beschwerdelegimitation, Einreisetitel, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vollmacht,<br/>Zurückweisung
W168 2106816-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Istanbul vom 27.04.2015 betreffend der Verweigerung des Visums, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, brachte am 09.04.2015 bei der Österreichischen Botschaft in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C ein.
Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer unter anderem einen türkischen Reisepass und ein Schreiben über das Bestehen einer Krankenversicherung für Ausländer seitens der Wiener Städtischen Versicherung vom 26.03.2015 bei.
Im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer durch die Österreichische Botschaft in Instanbul mit Schreiben vom 21.04.2015 mitgeteilt, dass die Prüfung seines Antrages auf Grundlage des EU Visakodex folgende Bedenken gegen die Erteilung des von ihm beantragten Visums ergeben habe, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe. Es bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege, sowie an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Auch wären die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft. Die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen konnte nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer konnte keinen Verwurzelungsnachweis erbringen.
Mit E-Mail vom 21.04.2015 gerichtet an das Österreichische Generalkonsulat in Istanbul mit Subject " Betreff Stellungnahme XXXX " wurde seitens eines Herrn XXXX , der Bruder des Beschwerdeführers, eine schriftliche Stellungnahme bezugnehmend auf oben angeführtes Schreiben eingebracht. In diesem Schreiben wurde zusammenfassend ausgeführt, dass alle geforderten Unterlagen wie Einladung, Verpflichtungserklärung, Schreiben der Wiener Städtischen Krankenversicherung für Ausländer vom 26.03.2015 für den Zeitraum von sechs Monate, Flugticket nachgereicht worden wären. Dem Beschwerdeführer seien Kosten in Höhe von ca. € 1000.-- entstanden, die er nicht retourniert bekomme. Der Beschwerdeführers spräche nicht Deutsch, weshalb er auch die Begriffe "Zweck und die Bedingungen" nicht verstanden habe und daher den beabsichtigten Aufenthalt ungenügend begründet habe.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft in Istanbul vom 27.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums verweigert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seitens des Antragstellers nicht nachgewiesen werden konnten, sowie die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft waren.
3. Mit E-Mail vom 04.05.2015, gerichtet an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes mit Subject "Beschwerde Ablehnung Visa über Einladung" wurde seitens Herrn XXXX ausgeführt, dass hiermit Beschwerde über das Verfahren des Schwagers XXXX erhoben werde. In diesem Schreiben wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Ablehnung nicht nachvollziehen könne. Dem Schwager seien bereits erhebliche Kosten entstanden. Auch habe er sämtliche Unterlagen wie einen türkischen Reisepass und ein Schreiben über die Krankenversicherung für Ausländer der Wiener Städtischen nachgereicht. Der Schwager hätte Formulare auf Deutsch zu unterschreiben gehabt. Diese habe er jeweils mittels Mail weitergeleitet. Dennoch wäre eine absurde Ablehnung ergangen. Man hätte ihm bereits vorab sagen sollen, wenn man ihn politisch das Visum nicht geben wolle. Es würde ersucht das Anliegen auf menschliche Weise zu bearbeiten und dem Verfasser dieses Schreibens eine Antwort zukommen zu lassen. Die Rufnummer von Herrn XXXX wurde angegeben und betreffendes Mail mit XXXX unterfertigt.
4. Mit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführter Nachfrage bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 6. Mai 2015 hinsichtlich eines dortigen Einlangens einer der Rechtsmittelbelehrung entsprechenden Beschwerde zu oben angeführten Bescheid, wurde seitens der Botschaft mitgeteilt, dass keine Beschwerde eingelangt wäre, bzw. wurde eine Mitteilung hinsichtlich des Erhebens einer fristgerechten Beschwerde in Bezug auf den Bescheid vom 27.4.2015 bis dato dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Eine den Kriterien der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 27.4.2015 des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul entsprechende Beschwerde seitens des hierin als Adressaten genannten Herrn XXXX bzw. eines von ihm nachweislich bestellten Vertreters wurde fristgerecht nicht erhoben.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, bzw. aus der auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteten Antwort des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BBl. I 2013/122
Gemäß § 7 (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist die Beschwerde bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG, oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs.2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, indem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert:
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Art. 132 B- VG normiert:
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen
Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1.wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 27.04.2015 eine Rechtsmittelbelehrung gemäß zu Grunde liegt, die explizit darauf hinweist, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist und diese beim Österreichischen Generalkonsulat einzubringen ist. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass bei der Einbringung eine Gebühr von € 100,- zu entrichten ist. Auch wird hierin gem. § 9 Abs. 1 VwGVG darauf hingewiesen, dass diese Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehr und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten habe. Weiters wird in der gegenständlichen Rechtmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Beschwerde in deutscher Sprache zu erfolgen habe und der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind.
In gegenständlichen Verfahren war zu beurteilen, ob durch das E-Mail vom 04.05.2015, gerichtet an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes, mit Subject: "Beschwerde Ablehnung Visa über Einladung" seitens des Mailabsenders Herr XXXX eine fristgerechte und rechtswirksame Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 27.4.2015 aufgrund der Nichterteilung eines Visas C betreffend Herrn XXXX erhoben worden ist.
Zunächst ist hinsichtlich der Formalvoraussetzungen der Erhebung einer Beschwerde im gegenständlichen Verfahren auszuführen, dass durch das gegenständliche Mail bereits nicht klar dargelegt worden ist, welcher konkrete Bescheid hiermit bekämpft werden soll. Es werden zwar Anlagen zu der Beschwerde übermittelt. Eine den konkret angefochtenen Bescheid bezeichnende Benennung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass es sich bei dem gegenständlichen Schreiben um eine Beschwerde hinsichtlich des Bescheides der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 27.04.2015 handeln soll, kann den Ausführungen im gegenständlichen Mail selbst nicht entnommen werden. Dies ergibt sich lediglich aus der Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen.
Hinsichtlich der vorgenommenen Art der Einbringung der Beschwerde mittels Mail bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgericht ist auszuführen, dass diese Einbringungsart einer Beschwerde klar nicht den Anforderungen der im gegenständlichen Bescheid vom 27.4.2015 enthaltenen Rechtmittelbelehrung der Österreichischen Botschaft Istanbul entspricht. Die im Bescheid enthaltene Rechtmittelbelehrung weist explizit darauf hin, dass die Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft in Istanbul einzubringen ist, sowie dass im Falle der Erhebung einer Beschwerde eine Gebühr von € 110 zu entrichten ist. Nach Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichtes konnte abgeklärt werden, dass eine diesen normativen Voraussetzungen entsprechende Beschwerdeerhebung bis dato bei der Botschaft nicht stattgefunden hat und damit fristgerecht eine rechtswirksame Beschwerde nicht erhoben wurde.
Schließlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Legitimation der Erhebung der Beschwerde durch Herrn XXXX , eines Schwagers den Bescheid vom 27.4.2015 betreffenden Herrn XXXX , nicht vom Vorliegen des Bestehens eines Vollmachtsverhältnisses ausgegangen werden kann. Dass Herr XXXX Verfahrenspartei in diesem Verfahren wäre, ist vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenständlichen Verwaltungsakt ist weiters nicht entnehmbar, dass Herr XXXX bevollmächtigt bereits im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Istanbul für Herrn XXXX aufgetreten ist, bzw. dass Herr XXXX nunmehr ausdrücklich durch Herrn XXXX für die Erhebung einer Beschwerde bevollmächtigt worden wäre, bzw. dass gegenwärtig eine Vollmacht hinsichtlich dieses Verfahrens vorliegen würde. Es kann somit rechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine valide Beschwerdelegitimation seitens Herrn XXXX Sinne des Art. 132 B-VG für die Erhebung einer Beschwerde für Herrn XXXX im gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Übersendung des Mails vom 04.05.2015 vorgelegen hat, bzw. gegenwärtig vorliegt, die Herrn XXXX auch zum Erhalt weiterer Informationen dieses Verfahren betreffend nachweislich legitimiert.
Aus diesen Gründen war eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vom 27.4.2015 des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul Herrn XXXX betreffend im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens seitens des Bundesveraltungsgerichtes nicht durchzuführen, sondern gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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