I407 2149781-1•BVwG I407 2149781-1
I407 2149781-1Tribunal Administrativo Federal15 de mar. de 2017
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt
I407 2149781-1/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1112011506-170231476, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am 19.04.2016 illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag, unter Angabe des Namens XXXX, geb. am XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Kitzbühel am 19.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus Marokko und sei dort am XXXX geboren. Seine Eltern seien verstorben. Er habe noch einen Bruder und eine Schwester. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, er wolle ein besseres Leben. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Familie eines Mädchens, das er kennen gelernt habe. Ihre Familie habe ihm Probleme gemacht. Die Familie sei mit einem Messer auf ihn losgegangen und wolle ihn töten.
3. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei ledig und kinderlos und habe von 1989 bis 2001 die Schule besucht. Die AHS habe er jedoch nicht abgeschlossen. Seine Familie habe der Mittelschicht angehört. Er habe nie gearbeitet.
4. Zu seinen Fluchtgründen im Detail befragt, führte der Beschwerdeführer aus:
"LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein nie. Auch nicht in Österreich.
LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
VP: Nein.
LA: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
VP: Ich habe die Ausbildung gemacht, weil ich mir eine gute Zukunft vorgestellt habe. Aber wegen den Gesetzen im großen Maghreb, habe ich keine Hilfe und Anerkennung gefunden um eine Arbeit zu finden. Das Land habe ich wegen der Zwangsheirat verlassen. Die Familie die mich adoptiert haben, wollten das ich ein Mädchen heiratete in der Wüste. Ich wollte Sie nicht heiraten. Ich war noch ganz jung, ich wollte noch nicht heiraten. Die Brüder von dem Mädchen haben mich bedroht und misshandelt, weil ich das Mädchen nicht heiraten wollte. ES gab tatsächlich eine Hochzeitsfeier, aber in dieser Nacht bin ich weggelaufen. Ich wollte nicht in diesen Umständen in der Wüste weiterleben, das Leben war hart. Ab und zu gab es auch Schießereien zwischen die Polisario und die anderen. Das Leben dort ist auch zu teuer. Man fühlt sich wegen der Schießereien nicht mehr sicher. Das waren meine Gründe.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 211.11.2016, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt, gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" des Fremden nach Marokko festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Abs. 1a FPG" nicht erteilt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.06.2016 verloren hat. Gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zuletzt wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 und 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
6. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 20.02.2017 einen Asylantrag und wurde am 22.02.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu befragt. Er bestätigte seine persönlichen Daten und wurde darauf hingewiesen, dass über seinen ersten Asylantrag bereits rechtskräftig entschieden wurde. Er erklärte, dass er seit dieser Entscheidung Österreich nicht verlassen habe. Über Befragung über neue Asylgründe teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr in seinem Land leben wolle. Er lebe bereits seit 12 Jahren in Europa. Er habe in Marokko viele Probleme mit der Familie wegen dem Erbe. Sie würden ihn sogar umbringen wollen, damit er den Grund den sie in Marokko besitzen, nicht erben könne. Er müsse auch eine Frau aus seiner Familie heiraten, damit ihm sein Erbe erhalten bleiben würde. Wenn er schon abgeschoben werden müsse, dann wolle er in den Irak. Das sei das Heimatland seiner Mutter. Auch die politische Lage in Marokko und generell in den arabischen Ländern sei sehr schlecht und verschlechtere sich zunehmend. Man könne sich dort keine Zukunft aufbauen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor der Familie und könne er nicht mehr in einer Kultur leben, mit der er nichts mehr zu tun habe. Eine Änderung seiner Fluchtgründe gebe es nicht, es sei nur immer schlimmer geworden.
7. Am 07.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen beabsichtige und ferner beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
8. Am 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vorgeführt und gab nach Rechtsberatung vor der belangten Behörde in Gegenwart seiner Rechtsberatung zu seinem Asylantrag vernommen an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe.
Auf die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung sei oder irgendwelche Medikamente nehme, verneinte er dies.
Er habe Österreich seit seinem ersten Asylantrag nicht verlassen.
Befragt, ob er betreffend die Erstbefragung etwas ergänzen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er fast keine Beziehung zu Marokko mehr habe, er könne dort nicht leben, er habe dort keine Zukunft, es seien sehr schwere Zustände gewesen, die ihm dort begegnet seien. Nachdem man ihr Erbe entnommen habe, habe man ihn auch gegen seinen Willen zwangsverheiraten wollen, weil er der einzige Sohn sei. Man habe ihn aus familiären Gründen verheiraten wollen. Er könne in einer Zwangsehe nicht leben. Er sei sich sicher gewesen, dass dies weder für ihn noch für seine Frau ein guter Weg gewesen wäre. Es sei um einen Grund gegangen, der seit Generationen vererbt worden sei. Er habe sich damit nicht ausgekannt. In diesem familiären Problem habe er nicht leben können. Er habe in der Stadt gelebt, ein einfaches armes Leben. Dieses sei nicht mit den familiären Problemen belastet gewesen. Er habe Marokko auch wegen der politischen Instabilität verlassen. Diese habe darauf beruht, dass es Probleme zwischen den Stammesältesten gegeben habe. Das Leben in Marokko sei auch wirtschaftlich sehr schwer gewesen. Er sei der Armut und einer armen Umgebung ausgesetzt gewesen, die voll war mit Problemen. Befragt ob ihm diese Probleme bei seinem ersten Antrag 2016 bereits bekannt gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sie damals nicht erwähnt habe. Man habe ihn nicht nach diesen Details gefragt.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Algerien mit Stand vom 09.02.2016 übergeben und teilweise übersetzt.
Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass er dazu nichts zu sagen habe.
In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die im gegenständlichen Verfahren geäußerten Gründe bereits im Vorverfahren angegeben habe. Seinem nunmehrigen Vorbringen, dass Marokko politisch Instabil sei, wird aufgrund der Länderberichte kein Glauben geschenkt. Dieser völlig abstrakt gebliebene Hinweis sei auch nicht geeignet, eine wesentliche Sachverhaltsänderung darzutun.
14. Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 14.03.2017 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 14.03.2017 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Marokko noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Rechtskraft des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privat und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er befindet sich aktuell in Schubhaft. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Die Angaben zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des BVwG.
Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe weiter aufrechterhalten wolle. Er gab auch ausdrücklich an, dass er keine ethnischen, politischen oder religiösen Gründe habe. Er gab lediglich an, dass er im ersten Verfahren nicht ausreichend genug zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei.
Insgesamt sind die in der Einvernahme vom 09.03.2017 vorgebrachten zusätzlichen Fluchtgründe vage, erlebnis- sowie detailarm vorgetragen und als gesteigertes Fluchtvorbringen insgesamt unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer ist insgesamt unglaubwürdig, zumal er nach drei Einvernahmen im Asylverfahren zum ersten Mal im Stande der Schubhaft als nicht glaubhaft erkannte Fluchtgründe anführt.
Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.02.2017 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
3. Gegen den Bescheid des BFA im ersten Asylverfahren wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser ohne weiteres in Rechtskraft. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer u.a. auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Ausweisung gegen ihn weiterhin aufrecht.
5. Der Antrag vom 20.02.2017 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Die in der Einvernahme vom 09.03.2016 erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der "Sache" des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016 wesentlich zu ändern.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde jung, gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem BVwG sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer, der bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Sein Aufenthalt in Österreich ist mit nicht einmal einem Jahr nur äußerst kurz. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts der kurzen Zeit nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch die Rückkehr nach Algerien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2017 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
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