W179 2120286-1•BVwG W179 2120286-1
W179 2120286-1Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2017
Bekanntgabepflicht, Fahrlässigkeit, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Geldstrafe, Glaubhaftmachung,<br/>Grundsatz der Transparenz, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrollsystem, Kostenbeitrag, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, Nachfrist, objektiver Erklärungswert, Rechtzeitigkeit,<br/>Solidarhaftung, Strafbemessung, Transparenz, Ungehorsamsdelikt,<br/>Unterlassung, Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung,<br/>Verwaltungsübertretung
W179 2120286-1/ 6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX als zur Vertretung der XXXX in XXXX, nach außen berufene Person gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. XXXX hat einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von XXXX binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu leisten.
III. Die XXXX haftet für die dem XXXX in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, der Beschwerdeführer habe es als Vorsitzender des Kuratoriums der XXXX zu verantworten, dass die genannte Stiftung eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) innerhalb des Zeitraumes von XXXX und trotz einer gesetzten Nachfrist von vier Wochen weiterhin, sohin bis XXXX, an die belangte Behörde über die unter XXXX ("XXXX") abrufbare Webschnittstelle unterlassen habe.
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sowie gegen § 5 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs 1 VStG verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € XXXX (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils drei Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € XXXX (§ 64 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € XXXX festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde verfügt, dass die XXXXfür die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte.
2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich das am XXXX bei der belangten Behörde eingegangene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das auf Grund der Gestaltung der zu verwendenden behördlichen Webschnittstelle – ausschließlich – das eigene Verschulden in Zweifel zieht, hiebei ein Mitverschulden der belangten Behörde moniert und deshalb die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.
Das Durchführen einer mündlichen Verhandlung wird nicht beantragt.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.
4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelt das Bundesverwaltungsgericht der XXXX die verfahrensgegenständliche Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen.
5. Mit Stellungnahme vom 17. XXXX bestreitet die XXXX, vertreten durch den Beschwerdeführer, gleichermaßen – ausschließlich – das Vorliegen eines Verschuldens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die belangte Behörde stellte nachstehenden Sachverhalt fest, welchen auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt:
"Die XXXX wurde durch eine Stiftungserklärung von XXXX errichtet. Vorsitzender der XXXX ist gemäß § 5 Abs 2 der Stiftungssatzung XXXX, welcher im Rahmen seiner Tätigkeit für die Stiftung eine Einzelvertretungsbefugnis besitzt. Er hatte diese Funktion auch bereits im Zeitraum von XXXX, sohin im Zeitraum der vorgeworfenen Rechtsverletzung, inne.
Am XXXX hat der Rechnungshof des Bundes auf Grundlage seiner Verpflichtung gemäß § 1 Abs 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) der KommAustria die – zum Stand XXXX aktualisierte – Liste mit ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger übermittelt. Die XXXX ist auf dieser Liste angeführt. Zudem befindet sich die XXXX auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.
Für die XXXX wurde in der Meldefrist von XXXX, somit innerhalb der Meldephase für das 2. Quartal des Jahres XXXX, keine Bekanntgabe nach § 2 und § 4 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der RTR-GmbH veranlasst. Mit Schreiben vom XXXX, XXXX, hat die KommAustria der XXXX eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Rechtsträger am XXXX zugestellt worden. Die Zustellung ist der Behörde durch Übernahme des Schreibens ausgewiesen. Auch in der Nachfrist, die der XXXX von der KommAustria gesetzt worden ist, d.h. bis XXXX, sind keine Bekanntgaben nach § 2 und § 4 MedKF-TG erfolgt.
Die XXXX hat bisher, abgesehen vom 2. Quartal XXXX, auch bereits für das 4. Quartal XXXX keine fristgerechten Meldungen (d.h. innerhalb der regulären Meldefrist oder der Nachfrist) erstattet. Das dabei ergangene Straferkenntnis der KommAustria vom XXXX, XXXX, wurde durch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) von XXXX, GZ XXXX, lediglich hinsichtlich der Strafhöhe abgeändert. In den weiteren Quartalen wurden fristgerechte Bekanntgaben vorgenommen.
Die KommAustria geht von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von EUR XXXX aus."
Ferner ist festzustellen:
2. Über die für die Bekanntgabe vorgesehene Webschnittstelle der RTR-GmbH können die bisherigen Bekanntgaben für bereits vergangene Quartale sowie des aktuellen Quartals abgerufen werden.
Konkret wurde zum Zeitpunkt des inkriminierten Quartals für die betroffene Stiftung über diese Webschnittstelle nachstehende Seite, die der Beschwerdeführer mit seiner Rechtfertigung vom XXXX der belangten Behörde als Beilage übermittelte, ausgewiesen:
"Quartal Bekanntgabe Aktion
2. Quartal 2015 Bekanntgabe §2 (Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen
2. Quartal 2015 Bekanntgabe §4 (Förderungen) Ansehen
1. Quartal 2015 Bekanntgabe §2 (Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen
1. Quartal 2015 Bekanntgabe §4 (Förderungen) Ansehen
4. Quartal 2014 Bekanntgabe §2 (Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen
4. Quartal 2014 Bekanntgabe §4 (Förderungen) Ansehen
3. Quartal 2014 Bekanntgabe §2 (Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen
3. Quartal 2014 Bekanntgabe §4 (Förderungen) Ansehen
2. Quartal 2014 Bekanntgabe §2 (Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen
2. Quartal 2014 Bekanntgabe §4 (Förderungen) Ansehen
1. Quartal 2014 Bekanntgabe §2 (Werbeaufträge und Medienkooperationen) Ansehen"
Durch "Anklicken" des jeweiligen Buttons "Ansehen" auf der rechten Seite gelangt man in den zugehörigen Ordner des jeweiligen Quartals, zB "Bekanntgabe § 4 (Förderungen)" eines bestimmten Quartals, und kann nachsehen, ob und welche Meldungen vorliegen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis, den Auszug aus der Stiftungssatzung, die behördliche "Mahnung wegen Missachtung der Meldefrist" – sowie in die Beschwerde.
Die Feststellungen entsprechen den vom Beschwerdeführer gänzlich unbestritten gelassenen Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zur Ansicht und Abrufmöglichkeit vergangener Bekanntgaben und jener des aktuellen Quartals über die Webschnittstelle zum inkriminierten Zeitraum entspricht zweifelsfrei der Aktenlage und stützt sich auf diesen Sachverhalt auch explizit die Beschwerde, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers und die vom Beschwerdeführer für die genannte Stifung hg eingebrachte Stellungnahme vom XXXX. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst mit seiner Rechtfertigung vom XXXX die festgestellte Seite zu den bisherigen Bekanntgaben als Beilage vorgelegt.
Der Inhalt der Rechtfertigung entspricht der Aktenlage.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde erwogen:
Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die KommAustria. In diesen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ausweislich § 36 KOG durch Senat.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
a) Rechtsnormen
Die vorliegend relevanten Regelungen der §§ 1, 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl I Nr 125/2011 idF BGBl I Nr 6/2015, lauten (auszugsweise) wörtlich:
" Zielbestimmung
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG."
Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck ( )
(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.
(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt
§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,
2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie
4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,
den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.
(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.
Verwaltungsstrafe
§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."
Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest: Zu § 5 MedKF-TG (vgl RV 1276 BlgNR XXIV. GP): "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes."
b) Objektiver Tatbestand
Wie dargestellt ist es zwischen den Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine Bekanntgabepflichten gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG für das 2. Quartal XXXX nicht fristgerecht (und zwar auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist bis XXXX) nachgekommen ist.
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
c) Subjektiver Tatbestand
Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den im Beschwerdefall vorgeworfenen Verstößen gegen § 5 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 MedKF-TG und § 5 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 MedKF-TG jeweils um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ausdrücklich ordnet § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es liegt diesfalls an der beschwerdeführenden Partei, alles zu ihrer Entlastung dienende vorzubringen. In Betracht kommt hier insbesondere die Darlegung der Einrichtung und Effektuierung eines – der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden – Regel- und Kontrollsystems (vgl Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Anm 41f, sowie zB das Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2014, 2014/02/0004).
Zum Verschulden führt der Beschwerdeführer aus, seine Kanzlei habe angenommen, dass die (inkriminierten) Meldungen bereits abgegeben worden seien, weil in der Webschnittstelle unter "bisherige Bekanntgabe" auch das gegenständliche zweite Quartal 2015 angeführt gewesen sei. Warum seine Kanzlei die bereits abgegebene Meldung durch Drücken des daneben angeführten Buttons hätte ansehen sollen, sei unverständlich, vor allem, weil die Meldungen immer Leermeldungen gewesen seien und daher ein Ansehen nicht aufschlussreich oder interessant gewesen wäre. Durch diese verwirrende Darstellung der "bereits abgegebenen Meldungen" könne er eindeutig auch ein Verschulden der befassten Behörde erkennen.
Ähnlich argumentiert der Beschwerdeführer in der Stellungnahme für die genannte Stiftung, wenn er nochmals unter Berufung auf das Anführen des zweiten Quartals 2015 zu den "bisherigen Bekanntgaben" moniert, seine Kanzlei habe zu Recht angenommen, alles wäre bereits geklärt. Es habe kein Grund bestanden, die Angaben der Behörde anzuzweifeln. Es genüge und sei schon genug Zumutung, womöglich über Jahrzehnte Leermeldungen abzugeben, ein weiteres Hinterfragen der Angaben der Behörde sei seiner Meinung nach nicht mehr notwendig.
Damit zeigt der Beschwerdeführer kein funktionierendes Kontrollsystem auf, sondern versucht vielmehr, seine Verantwortung auf die belangte Behörde zu überwälzen. Dies ist nicht von Erfolg getragen.
Zum einen muss die genannte Stiftung selbst wissen, welche Bekanntgaben sie schon getätigt hat, und welche nicht, und hat hiezu gegebenenfalls ein funktionierendes Kontrollsystems einzurichten. Zum anderen musste sie spätestens mit der nachweislichen Zustellung der behördlichen Mahnung wissen, dass sie ihren Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen war; trotzdem ließ sie die ihr gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen.
Zudem ist nach dem objektiven Erklärungswert nicht davon auszugehen, dass durch die von der Behörde via Webschnittstelle eingeräumte Möglichkeit, nachzusehen, ob und welche Meldungen (auch) im aktuellen (hier inkriminierten) Quartal bereits abgegeben wurden, eine solche jedenfalls bereits erfolgt ist. Denn ein sorgsamer "Anwender", hier Mitarbeiter der Kanzlei, hätte diese vermeintlichen Bekanntgaben durch das Drücken des unterstrichenen Buttons "Ansehen" auch angesehen sowie auf Grund der eigenen Unterlagen der Stiftung gewusst, ob die XXXX bereits für das XXXX Meldungen abgegeben hatte.
Dass der hier eingesetzte Mitarbeiter "eine sonst verlässliche Kanzleikraft" sei, dem der Beschwerdeführer die Bekanntgaben nach den §§ 2 und 4 MEDKF-TG explizit aufgetragen habe, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vor.
Schließlich ist, wie dargestellt, darauf hinzuweisen, dass dies nicht die erste Zuwiderhandlung der genannten Stiftung gegen die hier einschlägigen Normen ist. Gerade vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer dafür Sorge zu tragen gehabt, ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten und seine Mitarbeiter entsprechend anzuleiten.
Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl zB VwGH 17.06.2013, Zl 2010/11/0079). Ein entsprechendes (tatsächlich auch entlastendes) Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen im Lichte der zuvor getätigten Ausführungen keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
d) Strafbemessung
In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich:
"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, weil ein typischer Fall einer Verletzung des § 5 Abs 1 MedKF-TG und somit per se keine geringfügige Beeinträchtigung des Rechtsgutes vorliege.
Wie die belangte Behörde folgerichtig ausführt, besteht der Zweck des § 5 Abs 1 MedKF-TG gerade darin, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF TG zu verhindern. Diesen Zweck beeinträchtige der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur unerheblich.
Hier ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs 1 MedKF-TG ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien der "Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems" dient und insoweit ein Kernelement der Sicherung der Zielsetzung des MedKF-TG – der Förderung der Transparenz – darstellt. Die Gesetzesmaterialien verweisen zudem ausdrücklich darauf, dass der Straftatbestand dann Platz greift, wenn – wie im Beschwerdefall – "gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde".
Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 8).
Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.
Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.
Soweit sich die belangte Behörde bei der Strafzumessung auf die dargestellte Wiederholung der Zuwiderhandlung als Erschwernisgrund stützt, tritt ihr der Beschwerdeführer nicht entgegen und das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der befassten Behörde bei.
Der Beschwerdeführer äußert sich zu den Erwägungen der belangten Behörde zur Einschätzung seiner Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht. Hinweise, dass auf diese als durchschnittlich eingestuften Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht ausreichend Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen.
Hinweise, dass von der belangten Behörde das Ausmaß des Verschuldens nicht richtig gewürdigt worden wäre, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Zudem wäre bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers mit einem lediglich zu rd 3,0 % (bei erstmaliger Begehung) bzw zu rd 1 % ausgeschöpften Strafrahmen (im Wiederholungsfalle) ausreichend Rücksicht genommen worden.
Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung des Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.
Der Beschwerdeführer tritt den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung auch gar nicht konkret entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.
e) Ergebnis
Die Beschwerde war somit gemäß § 50 VwGVG iVm §§ 2 und 4 sowie § 5 Abs 1 MedKF-TG, BGBl I Nr 125/2011 idF BGBl I Nr 6/2015, als unbegründet abzuweisen.
f) Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt (Z 3), in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (Z 1) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
g) Kosten
Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG bzw § 38 VwGVG iVm § 9 Abs 7 VStG [Spruchpunkte A) II. und A) III.].
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Basis des festgestellten Sachverhalts Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 MedKF-TG begangen hat und diesbezüglich zu bestrafen ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs 2 MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai 2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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