BVwG W117 2135740-2

W117 2135740-2Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2017

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Regest

Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, Gebührenbefreiung,<br/>Gewerbsmäßigkeit, Identität, illegale Beschäftigung, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Straffälligkeit,<br/>Suchtmitteldelikt, Täuschung, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

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BVwG W117 2135740-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2135740.2.00

Spruch

W117 2135740-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom 23.02.2017, Zahl: 465095005 – 170236685, die Anhaltung in Schubhaft seit 23.02.2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 23.02.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"F: Verstehen Sie den Dolmetsch gut oder haben Sie Einwände?

A: Ja, ich verstehe ihn gut. Ich spreche zwar Englisch aber besser Edo.

F: Passt das für Sie dass die Einvernahme in Englisch durchgeführt wird?

A: Ja, das passt für mich.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ja, ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Aber ich bin ein bisschen nervös, somit ist mein Puls erhöht und ich huste leicht.

F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Ja, ich nehme Lutschtabletten, da ich auch Halsschmerzen.

Es wird mir vorgehalten, dass ich am 22.02.2017 von Beamten der PI Kandlgasse im Zuge eines angeordneten Bettlerschwerpunktes in 1070 Wien, Kaiserstraße 2 betreten wurde. Anschließend wurde festgestellt, dass gegen mich ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG ausgeschrieben ist. Ich gab gegenüber den Beamten an, dass ich seit 1 Monat in 1210 Wien, Linke Nordbahngasse wohnhaft bin. Ich habe aber keinen Schlüssel für die Wohnung. Ich wohne dort mit einem Freund, der mir immer aufsperrt. Nach Kontaktaufnahme mit einem Freund von mir konnte ich nicht in die Wohnung, da mein Freund gestern nicht mehr dorthin kam.

Aufgrund des Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG wurde ich festgenommen und anschließend in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Weiters wird mir mitgeteilt, dass gegen mich eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot besteht. Ich stellte zuletzt am 07.10.2016 einen Asylantrag. Mein Asylverfahren wurde am 22.11.2016 aufgrund meines unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Zuvor wurde von meiner Vertretungsbehörde am 28.10.2016 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe den Ausreiseauftrag bekommen. Ich habe den Asylantrag gestellt, aber mir wurde gesagt, dass ich weiterhin verständigt werde.

Es wird mir mitgeteilt, dass ich unbekannten Aufenthaltes war und mein Asylverfahren somit eingestellt wurde.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Mein Rechtsanwalt hat mir dann gesagt, dass ich mich an einer Adresse anmelden soll. Ich habe mich dann bei meinem Freund angemeldet.

F: Waren Sie in 1210 Wien, [ ]gasse erst seit 17.01.2017 wohnhaft?

A: Ja, seit dem ich mich dort angemeldet habe, also seit 17.01.2017.

F: Wo waren Sie in der Zeit vom 03.10.2016, Ihrer Entlassung, und dem 17.01.2017 wohnhaft?

A: Ich habe bei einem anderen Freund gewohnt und zwar in 1170 Wien, in der [ ]gasse. Ich bin vom AKH bin der Linie 42 ein paar Stationen Stadtauswärts gefahren.

F: Haben Sie für die Wohnung in 1210 Wien, [ ]gasse einen Schlüssel?

A: Nein, derzeit habe ich keine. Mein Freund hat mir gesagt, dass er einen bestellen wird und ich einen bekomme.

F: Wie heißt Ihr Freund?

A: Mein Freund heißt [ ], näheres kann ich nicht angeben.

F: Wie kommen Sie täglich in diese Wohnung?

A: Mein Freund verlässt um 12:00 Uhr die Wohnung und kommt um 21:00 Uhr zurück, da er arbeiten geht. In dieser Zeit habe ich keinen Zutritt zur Wohnung. Ich kann mir aber auch den Schlüssel von der Arbeit meines Freundes abholen. Während mein Freund arbeiten ist, kann ich in der Wohnung bleiben. Mein Freund arbeitet nicht täglich, er geht Gelegenheitsarbeiten nach.

F: Warum haben Sie den Schlüssel gestern nicht von Ihrem Freund holen können?

A: Ich habe das gegenüber den Polizisten vorgeschlagen, aber sie haben es dann verweigert.

F: Warum haben Sie sich zwischen 03.10.2016 und 17.01.2017 nicht amtlich angemeldet?

A: Ich war nachdem ich meinen Asylantrag gestellt habe, beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet.

F: Warum haben Sie der ha. Behörde Ihre neue Adresse nicht bekannt gegeben?

A: Mein Rechtsanwalt hat die Behörde verständigt.

F: Wer ist Ihr rechtsfreundlicher Vertreter?

A: Herr [ ] des Migrantinnenverein St. Marx.

Es wird mir mitgeteilt, dass meine neue Adresse der ha. Behörde nicht mitgeteilt wurde.

F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich arbeite für diese Personen, welche die Karte für Autoverkäufe in die Windschutzscheiben der Autos stecken. Ich erhalte dafür €

350,-- pro Monat. Ansonsten bekomme ich kein Geld.

F: Haben Sie Familienangehörige in Nigeria?

A: Ich weiß es nicht, da ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie habe.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie eine Lebensgefährtin?

A: Ja, ich habe eine Freundin.

F: Wie lauten die Daten Ihrer Lebensgefährtin?

A: [ ], sie ist 30 Jahre alt. Meine Lebensgefährtin lebt in Italien und nicht in Österreich.

F: Wann haben Sie Ihre Lebensgefährtin zuletzt gesehen?

A: Im Dezember 2016 ist sie nach Österreich auf Besuch gekommen.

F: Wie lautet Ihre Heimatadresse in Nigeria?

A: Ich habe keine mehr.

F: Wie viel Barmittel haben Sie derzeit?

A: Ich habe derzeit € 120,-- bei mir.

F: Welches Dokument haben Sie bei Ihren Depositen?

A: Das ist die Geburtsurkunde meiner Tochter [ ], geb. [ ] welche bei meiner Lebensgefährtin in Italien lebt.

F: Welchen Familienstand haben Sie?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Sorgepflichten?

A: Nein, habe ich keine, meine Lebensgefährtin hat die Sorgepflichten. Ich schicke nur ab und zu meiner Lebensgefährtin Geld.

F: Wo befinden sich Ihre Effekten?

A: In der Wohnung in der [ ]gasse.

F: Wollen Sie Ihre Effekten einholen?

A: Ja.

F: Wann können Sie mit den Beamten täglich in die Wohnung?

A: Vor 12:00 Uhr kann ich täglich mit den Beamten in die Wohnung.

Es wird mir mitgeteilt, dass gegen mich eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot besteht. Ich bin zwar aufrecht gemeldet bin und laut eigenen Angaben dort auch wohnhaft bin, jedoch habe ich keinen Schlüssen zu dieser Wohnung. Ich habe in der Zeit von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr keinen Zutritt zu dieser Wohnung außer ich befinde mich bereits in dieser. Wenn ich in die Wohnung gelangen möchte, dann muss ich meinen Freund anrufen. Weiters wird mir mitgeteilt, dass ich während meines Asylverfahrens unbekannten Aufenthaltes war und dieses somit eingestellt wurde. Weiters wurde von meiner Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Ich habe zwar eine Lebensgefährtin, welche jedoch mit unserer Tochter, für welche ich keine Sorgepflichten habe, in Italien lebt.

Es wird mir nun weiters mitgeteilt, dass zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gegen mich angeordnet wird.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

F: Was wollen Sie dazu sagen?

A: Mein Freund hat ja einen Schlüssel bestellt und dort bin ich auch gemeldet. Wenn man mich zum Arbeitsplatz gebracht hätte, dann hätte ich auch einen Schlüssel. Ich würde auch freiwillig das Land verlassen, wenn Sie mich entlassen.

F: Warum haben Sie einen Asylantrag gestellt, wenn Sie das Land freiwillig verlassen wollen?

A: Vorzugsweise möchte ich in Österreich bleiben, wenn es jedoch nicht geht, würde ich Österreich freiwillig verlassen.

Es wird mir mitgeteilt, dass trotzdem gegen mich die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG verhängt wird, da ich mich bereits mehrmals dem Verfahren entzogen habe. Es wird mir kein Glaube geschenkt wird, dass ich an meiner Wohnadresse aufhältig bin und mich dem Asylverfahren weiterhin stelle.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich möchte nach Italien zu meiner Frau und meinen Kindern.

F: Warum befinden Sie sich nicht in Italien bei Ihrer Familie?

A: Ich plane irgendwann nach Italien zu ziehen.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen.

A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr zu sagen.

Im Anschluss an diese Niederschrift und Zustellung des Schubbescheides werde ich dem PAZ rückgestellt und verbleibe ich bis zu meiner Entscheidung über meinen offenen Asylantrag und anschließender Abschiebung im Stande der Schubhaft."

Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde "gemäß §76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm §57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung" angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus:

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

? Zu Ihrer Person:

Sie geben an nigerianischer Staatsbürger zu sein. Ihre Identität steht fest, da am 28.10.2016 von Ihrer Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Sie sind zwar aufrecht gemeldet und laut eigenen Angaben auch wohnhaft. Sie haben jedoch keine Schlüssel zu dieser Wohnung. Ihre Lebensgefährtin und Tochter, für welche Sie keine Sorgepflichten haben, leben in Italien.

? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Es besteht gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot. Sie haben am 07.10.2016 einen weiteren Folgeantrag gestellt und wurde das Asylverfahren aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes am 22.11.2016 eingestellt. Zuvor wurde am 28.10.2016 ein Heimreiszertifikat von Ihrer Vertretungsbehörde ausgestellt. Sie wurden am gestrigen Tag im Zuge eines Schwerpunktes angehalten. Anschließend wurden Sie aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Sie sind zwar aufrecht gemeldet und laut eigenen Angaben auch dort wohnhaft, jedoch haben Sie zu dieser Wohnung keinerlei Schlüssel. Sie haben nur Zutritt zu dieser Wohnung wenn Sie Ihren Freund anrufen und sich diesen von seiner Arbeitsstelle holen oder in der Zeit von 21:00 Uhr bis 12:00 Uhr, wenn Ihr Freund nicht Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind derzeit im Besitz von € 120,- und verdienen das Austeilen von Karten für den Verkauf von Autos Ihren Lebensunterhalt von € 350,- monatlich. Es muss daher zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.

? Zu ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keine familiären Bindungen zu Österreich haben. Sie gehören weder einem Verein noch einer Organisation an.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Ihre Lebensgefährtin und Ihre Tochter, für welche Sie keine Sorgepflichten haben, leben in Italien. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben.

[ ]

Rechtliche Beurteilung:

[ ]

In Ihrem Fall liegt ein illegaler Aufenthalt vor und sind illegal in Österreich verblieben. Sie sind während Ihres laufenden Asylverfahrens betreffend Ihres gestellten Folgeantrages untergetaucht und waren unbekannten Aufenthaltes. Sie sind zwar seit 17.01.2017 behördlich gemeldet und geben an dort auch wohnhaft zu sein, jedoch haben Sie für disee Wohnung keine Schlüssel. Sie gaben an, dass Sie derzeit einer Erwerbstätigkeit als Kartenausteiler für Autokäufe nachgehen. Sie waren unbekannten Aufenthaltes und somit für die ha. Behörde nicht greifbar. Es besteht bereits eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen Sie und wird muss über Ihren offenen Asylantrag noch entschieden werden.

[ ]

Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

[ ]

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen

[ ]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1, 3 und 9

Es besteht gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot. Sie haben sich während Ihres laufenden Antrages auf internationalen Schutz dem Verfahren entzogen. Sie sind untergetaucht und waren somit unbekannten Aufenthaltes. Sie sind zwar seit dem 17.01.2017 wieder aufrecht gemeldet und laut eigenen Angaben auch dort wohnhaft, jedoch haben Sie zu dieser Wohnung keine Schlüssel. Vor dieser aufrechten Meldung waren Sie obdachlos gemeldet und waren somit auch für die Behörde nicht greifbar, da es sich dabei um eine rein postalische Adresse gehandelt hat. Sie verfügen derzeit über keinen Reisepass oder andere Personaldokumente. Sie gaben selbst an, derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit als Kartenausteiler für Autokäufe nachzugehen und verdienen ca. € 350,- monatlich. Derzeit sind Sie im Besitz von € 120,-.

Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Sie würden somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, waren Sie bis zum heutigen Tage unbekannten Aufenthaltes. Sie wurden bei einer Schwerpunktaktion angehalten und wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden bzw. Ihr Asylverfahren aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes eingestellt wurde. Sie waren bis dato für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen derzeit über € 120,-- an Barmitteln. Laut eigenen Angaben gehen Sie derzeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nach und verdienen monatlich € 350,-. Es besteht die Gefahr, dass Sie bei Entlassung untertauchen. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre, in Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie sind zwar aufrecht gemeldet und laute eigenen Angaben dort auch wohnhaft, jedoch haben Sie zu dieser Wohnung keinerlei Schlüssel. Sie haben dort auch nur in einer bestimmten Zeit Zutritt zu dieser Wohnung in dem Sie Ihren Freund anrufen oder zu seiner Arbeitsstelle fahren um sich die Schlüssel zu holen. Sie gehen einer illegalen Erwerbstätigkeit nach.

Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Verfahren musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben an, Halsschmerzen und Husten zu haben. Es liegen derzeit keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor."

Der Beschwerdeführer erhob am 07.03.2017 "Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit obiger GZ, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaftwegen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an".

Begründend führte er aus:

"Sachverhalt:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus Nigeria. Die belangte Behörde behauptet die Schubhaft wäre notwendig, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wäre und er angeblich durch sein bisheriges Verhalten die Notwendigkeit der Schubhaft begründet hätte. Der Beschwerdeführer befindet sich im PAZ Hernalser Gürtel, 1080 Wien in Anhaltung.

Beschwerdegründe:

Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft.

Höchstgerichtlich wurde klargestellt, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt.

Das Bundesamt hat jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechte Meldeadresse und hat Anstrengungen unternommen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Auch ist sein Asylfolgeantrag noch nicht abgeschlossen und es besteht faktischer Abschiebeschutz.

Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ist daher rechts- und verfassungswidrig.

Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck.

Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangten Behörde unterlassen Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen:

[ ]

Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, ist nicht stichhaltig, insbesondere in Hinblick auf die unbestrittene Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff nie entzogen und sämtlichen Ladungen Folge geleistet hat. Sogar die Behörde bestätigt im Schubhaftbescheid, dass der Beschwerdeführer ständig gemeldet, und jedenfalls postalisch erreichbar war.

Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will. Es besteht daher keinerlei Fluchtgefahr. Es ist richtig, dass er in Österreich bleiben will, legal und offiziell. Sich vor den Behörden in welcher Weise auch immer zu verbergen, würde diesem Wunsch zuwiderlaufen.

Die "Sicherung der Abschiebung" ist daher gegenwärtig nicht zulässig, da erstens keine Fluchtgefahr besteht und andererseits der Ausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers noch offen ist.

Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Wohnsitzanmeldung. Worin das Bundesamt eine Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zu erblicken glaubt, der nichts mehr wünscht, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, ist völlig unverständlich. Die Inschubhaftnahme ist daher nicht nur aus Sicht des Beschwerdeführers unnotwendig, sondern auch aus Sich der Republik unnötig und mit unnötigen Kosten verbunden, da der Beschwerdeführer einer allfälligen Ladung selbstverständlich Folge geleistet hätte.

Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer schon seit neun Jahren in Österreich ist, und sich in dieser Zeit ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut hat. Er spricht bereits sehr gut Deutsch, und er hat zahlreiche enge Freunde, die sich um ihn kümmern. Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt wird, ist unverständlich.

Abgesehen von den faktischen Fehlern im angefochtenen Bescheid, etwa über das Bestehen eines sozialen Auffangnetzes, ist nicht erkennbar, inwieweit die Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet hat. Von "ultima ratio", wie im Bescheid zusammenhanglos steht, kann hier keine Rede sein.

Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft:

Wie in der Zeitschrift migraLex 02/2015 in einem Artikel behandelt, stellt sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid überhaupt rechtmäßig ist, oder ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspricht.

Die Problematik liegt einerseits darin, dass in § 76 Abs 3 PFG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen

einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit. Andererseits erscheint das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern.

Beide Punkte sind gerade für der Verfahren des Beschwerdeführers äußerst wichtig, da erstens noch das Asylverfahren offen ist, zweitens die von der Behörde vorgebrachte Begründung für Beurteilung der Fluchtgefahr absolut noch überzeugend ist, und gerade dazu überhaupt keine Ermittlungen angestellt wurden.

Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise 1. die Schubhafthaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, 2. den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu 3. die ordentliche Revision zuzulassen, sowie 4. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Da die belangte Behörde den Bescheid vollziehen kann und will sowie die momentane Macht dazu hat, wird dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage und der nicht einheitlichen Judikatur ist die aufschiebende Wirkung unbedingt notwendig.

Beantragt wird auch, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) zu befreien.

Die Eingabegebühr widerspricht der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 06.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.08.2009, Zl. 08 08.185-BAW, gemäß § 3 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit abwies, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannte und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria verband. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erwuchs am 11.09.2009 in Rechtskraft.

Am 04.08.2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von internationalem Schutz an, welches vom Bundesasylamt als Folgeantrag qualifiziert und mit Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 08.341 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt wurde. Mit Erkenntnis vom 20.10.2011, Zl. A6 421.875-1/2011/2E, gab der Asylgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde statt und behob den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos.

Am 28.07.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft erneut einen Folgeantrag internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 08.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte sie gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht fest (Spruchpunkt IV). Des Weiteren stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG ab dem 25.11.2011 verloren hat (Spruchpunkt VII.). Mit Erkenntnis vom 02.09.2016, Zl. I411 1421875-3/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Über den BF wurde mittels Mandatsbescheid vom 09.07.2016 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung eingeleitet.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag hatte der Beschwerdeführer auf die (offene) Frage nach seinen Personalien erklärt, er heiße "[ ]" und sei am [ ] geboren.

Auf Vorhalt der Kopie seines im Asylverfahren vorgelegten) Reisepasses - lautend auf "[ ], geb. [ ]" bestätigte der Beschwerdeführer, dass dieser ihn zeige; er habe nicht die Wahrheit gesagt, weil er Probleme gefürchtet habe. Er habe diesen Reisepass vor wei Monaten verloren und vorgehabt, sich bei der nigerianischen Botschaft einen neuen aussteilen zu lassen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2016, Zl. W137 2129904-1/8E, wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung in Schubhaft für zulässig erklärt. Ebenso sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016, W197 2129904-2/4E, die Zulässigkeit der Schubhaftanhaltung aus.

Nigeria hatte der Rücknahme des BF zugestimmt – "Genannter wurde am 19.08.2016 der nigerianischen Delegation vorgeführt, und wurde die Ausstellung eines HRZ zugesichert, laufende Nummer 21 des Botschaft Termins" und war die Überstellung für den 22.09.2016 geplant war. Am 22.09.2016 erfolgte auch die Abschiebung nigerianischer Staatsangehöriger mit Charterflug, die Abschiebung des Beschwerdeführers unterblieb jedoch, da für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde.

Deshalb wurde einer neuerlichen Schubhaftbeschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016, W117 2135740-1 stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 22.09.2016 bis zum 03.10.2016 für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

In der Zwischenzeit aber, nämlich am 28.10.2016, stellte die Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat aus.

--

Am 07.10.2016 stellte der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Fremde zu seinem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei brachte er nach Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die konkreten Fragen, warum er jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen früheren Antrag auf internationalen Schutz konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, das Folgende vor: "Mein Vater ist 2008 gestorben. Er war Mitglied eines Geheimgerichtes namens Obelu. Ich sollte meinen Vater dort ersetzen. Sie suchen mich, wenn ich mich weigere, dann werde ich getötet." Bei einer Rückkehr habe er Angst, vor dem Tod.

In Bezug auf die Ladung zur Einvernahme vom 08.11.2016 erschien der Beschwerdeführer nicht und ließ durch seinen im Spruch genannten Rechtsvertreter die Verwaltungsbehörde wissen, dass durch die vorangegangene Schubhaft "seelisch angeschlagen" sei. Da in weiterer Folge der im ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren eingeschrittene Rechtsvertreter der Verwaltungsbehörde mitteilte, die aktuelle Postanschrift des Beschwerdeführers nicht zu kennen und seit "Anfang Oktober keinen Kontakt" mehr zum Beschwerdeführer zu haben und der im gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren einschreitende Rechtsvertreter auf die Kontaktdatenanfrage keinen Aufenthaltsort bekannt gab, wurde dieses Asylverfahren wegen "unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers" am 22.11.2016 eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 03.10.2016 zunächst nicht polizeilich angemeldet und der Verwaltungsbehörde auch keine Wohnadresse bekannt gegeben, an der er für diese zur Verfügung stehen konnte. In der Zeit vom 18.10.2016 – 17.01.2017 war der Beschwerdeführer beim Verein Suara "obdachlos" gemeldet, dieser teilte aber auf Anfrage der Verwaltungsbehörde am 26.01.2017 mit, dass der Beschwerdeführer "aber seit längerem nicht mehr unser Büro aufgesucht oder die Post abgeholt hat",.

Erst ab 17.01.2017 war der Beschwerdeführer wieder polizeilich gemeldet, hat aber zu dieser Wohnung nur insofern eingeschränkt Zugang:

"F: Wie kommen Sie täglich in diese Wohnung?

A: Mein Freund verlässt um 12:00 Uhr die Wohnung und kommt um 21:00 Uhr zurück, da er arbeiten geht. In dieser Zeit habe ich keinen Zutritt zur Wohnung. Ich kann mir aber auch den Schlüssel von der Arbeit meines Freundes abholen. Während mein Freund arbeiten ist, kann ich in der Wohnung bleiben. Mein Freund arbeitet nicht täglich, er geht Gelegenheitsarbeiten nach".

Am Tage der Anhaltung im Zuge einer Personenkontrolle am 22.02.2017, "telefonierte der Festgenommene daraufhin tatsächlich mit jemanden mittels seines Handys und gab dann schließlich an, dass sein Freund heute (22.2.2017) keine Zeit mehr habe", woraufhin nach Rücksprache mit der Verwaltungsbehörde die Festnahme erfolgte.

Aufgrund des am 27.01.2017 von der Verwaltungsbehörde gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 2 BFA-VG – "Ausreiseverpflichtung missachtet" – erlassenen Festnahmeauftrages erfolgte am 22.02.2017 seine Festnahme § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.

Nach Durchführung einer Einvernahme am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer mittels des im Spruch angeführten Bescheides in Schubhaft genommen. Seitdem befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 bestellte die Verwaltungsbehörde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" zum Rechtsberater; der Beschwerdeführer brachte aber am 07.03.2017 durch seinen im Spruch angeführten gewillkürten Rechtsvertreter Schubhaftbeschwerde ein.

Mit (weiterer) Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG) und dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden.

Am 28.02.2017 – im Stande der Schubhaft – fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er an, dass er aus zwei Gründen nicht nach Nigeria zurück könne. Erstens sei sein Vater Mitglied des Geheimbundes "OGBALU" gewesen und das Gesetz besage, dass sein ältester Sohn die Nachfolge antreten müsse und dass bei Verweigerung der Nachfolge durch den Sohn dieser zum Tode verurteilt werde. Zweitens sei er seit dem Jahr 2015 homosexuell und müsse für 14 Jahre ins Gefängnis wenn man das herausfinden würde. Hinsichtlich der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben oder Anträge zu stellen wurde von seitens der anwesenden Rechtsberatung kein Gebrauch gemacht.

Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündetem Bescheid vom 28.02.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Diese durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. I416-1421875-4/4E vom 08.03.2017, dem im gegenständlichen Schubhaftverfahren einschreitenden Rechtsvertreter am selben Tag zugestellt, rechtskräftig bestätigt.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus:

"Im nunmehrigen Folgeantrag begründet der Fremde seine Flucht mit einem zusätzlichen neuen Fluchtgrund, nämlich mit Furcht vor Verfolgung in Nigeria aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Auch diesem Fluchtgrund fehlt es an Glaubwürdigkeit.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

[ ]

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein."

Die Abschiebung ist (daher) rechtlich und faktisch möglich.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien am 25. November 2011 wegen §§ 27 Abs 1 Z 18. Fall und Abs 3 SMG und §§ 15 StGB, 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 1. Fall, 2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, davon fünf Monate, bedingt (auf drei Jahre) verurteilt.

Er hatte vorschriftswidrig Suchtgift A, / gewerbsmäßig anderen,

I./ überlassen, und zwar

1. ) seit zumindest Anfang August 2011 durch Verkauf von insgesamt ca. 36 Kugeln mit ca. 18 Gramm Kokain in wiederholten Angriffen an unbekannte Suchtgiftabnehmer;

2. ) am 25.10.2011 durch Verkauf von zwei Kugeln mit ca. 0,9 Kugeln mit ca. 0,9 Gramm brutto Kokain an den verdeckt ermittelnden Insp.[

];

II./ zu überlassen versucht, indem er am 25.10.2011 drei Kugeln mit ca. 1, 4 Gramm brutto Kokain zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer bereithielt;

B. / zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar seit Anfang August 2011 wiederholt Kokain und Cannabiskraut.

Mit darauffolgendem Bescheid vom 12.12.2011, zugestellt am 15.12.2011 sprach die Verwaltungsbehörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Zi. 1 und § 54 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot aus.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt am 20. Juni 2014, rechtskräftig seit 23.06.2014, wegen § 27 ( 1 ) 2 1 8 . Fall u (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten – "Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.11.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre" – verurteilt.

"Er hatte in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain), anderen durch gewinnbringenden Verkauf gewerbsmäßig überlassen, und zwar

1. am 01.04.2014 fünf Kugeln beinhaltend insgesamt 2,1 Gramm (brutto) einem

verdeckten Ermittler zum Preis von Euro 100,-

2. im Zeitraum von Ende Juli 2013 bis Ende März 2014 insgesamt zumindest 16 Kugeln

(ca. 8 Gramm) der abgesondert verfolgten [ ].

Er beging alle Taten in der Absicht, sich durch den wiederkehrenden vorschriftswidrigen Verkauf von Suchtgift eine beträchtliche Einnahme über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen zu verschaffen."

Der Beschwerdeführer verrichtet Schwarzarbeit und erhält dafür €

350,-- pro Monat.

"Ich arbeite für diese Personen, welche die Karte für Autoverkäufe in die Windschutzscheiben der Autos stecken."

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, die aber in Italien lebt und auf Besuch nach Österreich – "zuletzt im Dezember 2016" – kommt; er hat eine Tochter [ ], geb. [ ] "welche bei meiner Lebensgefährtin in Italien lebt".

Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlage:

  • gegenständliche Aktenlage

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Unstrittig sind die Identität, die Erlassung der verwaltungsbehördlichen und zwischenzeitlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Auch die im Schubhaftverfahren W117 2135740 offene Frage der Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der zwischenzeitlichen Ausstellung eines Heimreiszertifikates durch die Vertretungsbehörde als geklärt anzusehen.

Im Zusammenhang mit der dem Problemkreis der Abschiebbarkeit ist auf das aktenwidrige Beschwerdevorbringen

"Auch ist sein Asylfolgeantrag noch nicht abgeschlossen und es besteht faktischer Abschiebeschutz"

zu verweisen, da wie unzweifelhaft der Aktenlage zu entnehmen ist und deshalb festzustellen war, die durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes am 28.02.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. I416-1421875-4/4E vom 08.03.2017, rechtskräftig bestätigt wurde.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen

"Das Bundesamt hat jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet"

entbehrt der Grundlage, wie die Darstellung der Schubhaftentscheidung der Verwaltungsbehörde im Verfahrensgang – siehe S. 7f. – unzweifelhaft zeigt.

Mit dem unsubtantiierten Beschwerdevorbringen

"Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechte Meldeadresse"

ist vor dem Hintergrund der eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Wohnungssituation nichts gewonnen:

So hatte sich der Beschwerdeführer erst ab 17.01.2017 wieder polizeilich angemeldet – in Bezug auf die zuvor bestehende Obdachlosenmeldung gab der Verein Suara bekannt, dass der Beschwerdeführer "aber seit längerem nicht mehr unser Büro aufgesucht oder die Post abgeholt hat" –, und konnte aufgrund des angeführten eingeschränkten Zutritts zu dieser Wohnung nicht dartun, für die Verwaltungsbehörde verfügbar zu sein. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus seinen Angaben im Rahmen der Schubhafteinvernahme als auch der damit in Einklang stehenden Meldung des Stadtpolizeikommandos Josefstadt "POLIZEIINSPEKTION KANDLGASSE", GZ: E1/58805/2017, vom 22. Februar 2017:

"F: Wie kommen Sie täglich in diese Wohnung?

A: Mein Freund verlässt um 12:00 Uhr die Wohnung und kommt um 21:00 Uhr zurück, da er arbeiten geht. In dieser Zeit habe ich keinen Zutritt zur Wohnung. Ich kann mir aber auch den Schlüssel von der Arbeit meines Freundes abholen. Während mein Freund arbeiten ist, kann ich in der Wohnung bleiben. Mein Freund arbeitet nicht täglich, er geht Gelegenheitsarbeiten nach".

Am Tage der Anhaltung im Zuge einer Personenkontrolle am 22.02.2017, "telefonierte der Festgenommene daraufhin tatsächlich mit jemanden mittels seines Handys und gab dann schließlich an, dass sein Freund heute (22.2.2017) keine Zeit mehr habe", woraufhin nach Rücksprache mit der Verwaltungsbehörde die Festnahme erfolgte.

Das Beschwerdevorbringen

"und hat Anstrengungen unternommen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren"

geht insofern ins Leere, als es vor dem Hintergrund der bereits bestehenden rechtskräftigen negativen Asylverfahren – gegenständlich hat die Verwaltungsbehörde bereits den vierten Asylantrag zu bearbeiten – nicht mehr um Legalisierung und Aufenthaltsverfestigung geht, sondern um das ordnungsgemäße Verlassen des Bundesgebietes.

Von einer, wie die Beschwerde vorbringt

"Fehlenden Ausreisewilligkeit für sich allein"

aus der sich die Fluchtgefahr nicht ableiten ließe, kann keine Rede sei. Diese – "A: Vorzugsweise möchte ich in Österreich bleiben" (Schubhafteinvernahme vom 23.02.2017) stützt sich auf eine Vielzahl an Elementen:

  • angeführte Wohnungs-/Unterkunftsituation;

  • massive Straffälligkeit – die mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "DrogenDEALER" (gewerbsmäßige Überlassung zum Zwecke der Schaffung eines Einkommens);

  • Verrichtung von Schwarzarbeit;

  • Immer wieder Stellen von Asylanträgen – zuletzt unmittelbar nach Entlassung aus der letzten Schubhaftanhaltung am 02.10.2016;

  • Versuch der Täuschung über die Identität.

Letzterer Umstand - er hatte noch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.07.2016 eine Alias-Identität vorgebracht, "weil er Probleme gefürchtet habe", - erscheint umso bemerkenswerter, da im damaligen Asylverfahren bereits eine Kopie seines Reisepasses auflag, was dem Beschwerdeführer auch vorgehalten wurde.

Im Sinne der aufgezeigten Fluchtelemente erweist sich Beschwerdevorbringen

"Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, ist nicht stichhaltig, insbesondere in Hinblick auf die unbestrittene Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff nie entzogen hat"

als aktenwidrig.

Mit der Annahme in der Beschwerde während des laufenden Asylverfahrens nicht abgeschoben werden zu können

"Auch ist sein Asylfolgeantrag noch nicht abgeschlossen und es besteht faktischer Abschiebeschutz"

relativiert er selbst die weitere Beschwerdebehauptung

"Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will. Es besteht daher keinerlei Fluchtgefahr."

Mit der Beschwerdebehauptung

"Es ist richtig, dass er in Österreich bleiben will, legal und offiziell"

bekräftigt er lediglich seinen Ausreiseunwilligkeit, die in Verbindung mit den bereits angeführten Sachverhaltsparametern die Annahme von Fluchtgefahr nur verstärkt.

Schließlich aber lässt sich die Beschwerdebehauptung

"und sich in dieser Zeit ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut hat. Er spricht bereits sehr gut Deutsch, und er hat zahlreiche enge Freunde, die sich um ihn kümmern"

mangels irgendeiner entsprechenden Angabe während der bisher anhängigen Asylverfahren allenfalls mit der Verübung zahlreicher, bereits zu zwei Verurteilungen unter anderem wegen Drogenhandels (mit der besonders gefährlichen Substanz Kokain) in Verbindung bringen:

So wird etwa im angeführten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Juni 2014, rechtskräftig seit 23.06.2014, ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter anderem

"im Zeitraum von Ende Juli 2013 bis Ende März 2014" gewerbsmäßig mit Drogen dealte, was ohne entsprechende Vernetzung – Beschaffung der Drogen einerseits, Weiterverkauf andererseits – das Bestehen eines bestimmten, aber eben nicht positiv zu bewertenden sozialen Netzes voraussetzt.

Der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage

"Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt wird, ist unverständlich"

mangelt es daher aufgrund des Fehlens irgendwelcher Anhaltspunkte im Akt an entsprechender Substantiiertheit.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens – vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht – als geklärt anzusehen war.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin nicht nur keine allgemeine Verhandlungspflicht, sondern bedarf es ihrer Durchführung auch nicht in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich – zweifelsfrei –mit der Aktenlage – bisherigen Ermittlungen – im Widerspruch steht, was in Bezug auf das Beschwerdevorbringen,

  • es bestehe faktischer Abschiebeschutz;

  • der Beschwerdeführer würde der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen,

der Fall ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22a 1 Z 3 leg. cit. – Beschwerde gegen die Schubhaftverhängung und darauf aufbauende Anhaltung – bildet daher im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015) in Kraft getretenen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

  1. Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers

"stellt sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid überhaupt rechtmäßig ist, oder ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspricht"

nicht das Wort geredet werden:

So setzte sich dieser etwa in seinem Erkenntnis vom 27.01.2010, Zl. 2009/21/0009, ausführlich mit der Problematik der Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid auseinander, ohne aber nur im geringsten eine Problematik mit der bereits damals bestehenden Richtlinie zu monieren; vielmehr machte er nur deutlich, dass nicht in jedem Fall ein Mandatsbescheid zu erlassen ist:

"Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 103) zu § 76 FrPolG 2005 geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte."

Da aber der gegenständlichen Schubhaft - so wie es aber in dem, dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verfahren der Fall war - keine Haft aus einem anderen Grunde voranging, erweist sich die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des §57 AVG als rechtmäßig.

Im Übrigen ist der Rüge

"Andererseits erscheint das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend"

auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht der Boden entzogen, ging doch der Bescheiderlassung eine umfassende Einvernahme voraus, in welcher dem Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit gegeben wurde, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, sondern auch sonst vorzubringen - F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen ? - der Beschwerdeführer davon aber nicht Gebrauch machte - A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr zu sagen.

.

Auch vermag das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde zu § 76 Abs 3 FPG geäußerten Bedenken

"Die Problematik liegt einerseits darin, dass in § 76 Abs 3 PFG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen

einräumt [ ]"

nicht zu teilen, da die in Z1 – Z9 normierten Einzeltatbestände den Entscheidern eben keinen "zu großen Spielraum beim Ermessen einräumen", wie auch die Materialien zu § 76 Abs. 3 FPG zeigen:

"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.

Zu Abs. 3:

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).

Z 1:

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.

Z 6:

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9:

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits festgehalten stützt sich die Annahme des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr auf eine Vielzahl "bestimmter Tatsachen", nämlich

  • angeführte Wohnungs-/Unterkunftsituation;

  • massive Straffälligkeit – die mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "DrogenDEALER" (gewerbsmäßige Überlassung zum Zwecke der Schaffung eines Einkommens);

  • Verrichtung von Schwarzarbeit;

  • Immer wieder Stellen von Asylanträgen – zuletzt unmittelbar nach Entlassung aus der letzten Schubhaftanhaltung am 02.10.2016;

  • Versuch der Täuschung über die Identität.

welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird"

Im Einzelnen:

Da gegenüber dem Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Stellung seines aktuellen Asylantrages" am 07.10.2016 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand", nämlich das Erkenntnis des BVwG, Zl. 14111421875-3/3E vom 02.09.2016, ist jedenfalls der Fluchtgefahrindikator der Z 5 des §76 Abs. 3 FPG erfüllt.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Entscheidung

"Im nunmehrigen Folgeantrag begründet der Fremde seine Flucht mit einem zusätzlichen neuen Fluchtgrund, nämlich mit Furcht vor Verfolgung in Nigeria aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Auch diesem Fluchtgrund fehlt es an Glaubwürdigkeit"

drängt sich zusätzlich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer, der bereits mehrmals in Schubhaft war, und mit seiner Rückführung nach Nigeria rechnen muss, den Asylantrag nur stellte, um die "Abschiebung zu umgehen oder zu behindern". Auch § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt daher vor.

Die angeführten Wohnungs-/Unterkunftsituation ab neuerlicher Asylantragstellung zeigt, dass die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für die Verwaltungsbehörde nicht gewährleistet war und sie das aktuelle Asylverfahren zunächst wegen "unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers" am 22.11.2016 einstellen musste.

Damit aber ist auch § 76 Abs. 3 Z 3 als erfüllt anzusehen, da eben "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", nämlich die soeben angeführte Entscheidung des BVwG, Zl. 14111421875-3/3E vom 02.09.2016, und "der Fremde sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat";

Auch die aktuelle Unterkunftnahme ab 17.01.2017 vermag an dieser Einschätzung mangels eingeschränkten Zutritts zu dieser Wohnung nichts zu ändern, wie die im Akt dokumentierte Einvernahmesituation verdeutlicht:

Anlässlich seiner Anhaltung am 22.02.2017, "telefonierte der Festgenommene daraufhin tatsächlich mit jemanden mittels seines Handys und gab dann schließlich an, dass sein Freund heute (22.2.2017) keine Zeit mehr habe", woraufhin nach Rücksprache mit der Verwaltungsbehörde die Festnahme erfolgte.

Die Verwaltungsbehörde hatte mit Entscheidung vom 28.02.2017 den "faktischen Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben", was in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.03.2017 bestätigt wurde, sodass ab 28.02.2017 auch § 76 Abs. 3 Z 4 FPG zu bejahen war.

Schließlich war aber vor dem Hintergrund der massiven, auf einer Vielzahl von Straftaten basierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführer, welche in zwei Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz mündete – nochmals ist auf den besonders verwerflichen Umstand des gewerbsmäßigen Drogenhandels hinzuweisen – auch §76 Abs. 3 Z 9 anzuwenden.

Bereits die Verwaltungsbehörde hatte im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zutreffend – siehe Darstellung oben auf S. 9 dieses Erkenntnisses – den Sachverhalt unter die Z 1, 3 und 9 subsummiert – und sohin im Ergebnis zu Recht das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr angenommen.

Die Schubhaftverhängung durch die Verwaltungsbehörde war daher rechtens.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

§ 77 FPG:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel – die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige Anhaltung in Schubhaft darzustellen – die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängte sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens nicht im mindesten der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion gemeldet" hätte; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Nochmals ist in diesem Zusammenhang auf die seit der aktuellen Asylantragstellung bestehende Wohnungs-/Unterkunftsituation hinzuweisen:

Zunächst bestand in der Zeit vom 18.10.2016 – 17.01.2017 lediglich eine Obdachlosenmeldung, wobei der Beschwerdeführer, wie festgestellt, "aber seit längerem nicht mehr unser Büro aufgesucht oder die Post abgeholt hat" und auch das Asylverfahren eingestellt werden musste. In weiterer Folge meldete sich der Beschwerdeführer zwar mit Hauptwohnsitz an, hat aber sogar in Anwesenheit von Sicherheitsorganen nur eingeschränkten Zutritt zu dieser.

Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen.

Da die Anhaltung erst seit 22.02.2016 währt, der Beschwerdeführer in Österreich, wie auch bereits in dem angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ausgeführt, in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt – Lebensgefährtin und Kind wohnen in Italien – und aufgrund des ausgestellten Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde auch mit seiner baldigen Rückführung nach Nigeria zu rechnen ist, erscheint die bisherige, aber auch die weitere Anhaltung – hinsichtlich letzterem Umstand siehe sogleich – jedenfalls als verhältnismäßig.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, nicht näher einzugehen:

"Spruchpunkt III. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war".

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft – innerhalb einer Woche, also bis 14.03.2017 – abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Insbesondere ist nochmals auf die Situation ab Stellung des aktuellen Asylantrages zu verweisen, die dadurch gekennzeichnet war, dass

  • sich der Beschwerdeführer die Post an der Obdachlosenadresse geraume Zeit nicht mehr abholte bzw. gar nicht mehr vorbeischaute,

  • das aktuelle Asylverfahren zwischenzeitlich eingestellt werden musste,

  • sich die aktuelle Wohnungs-/Unterkunftsitaution durch den lediglich eingeschränkten Zutritt zur Wohnung des Freundes datstellt, dass daraus keine Verfügbarkeit für die Verwaltungsbehörde ableitbar ist.

Aufgrund des vorliegenden Heimreisezertifikates ist mit einer alsbaldigen Rückführung zu rechnen, die weitere Anhaltung in Schubhaft bewegt sich damit im unteren Bereich der gesetzlichen Möglichkeiten und erweist sich also auch die Fortsetzung der schubhaft als verhältnismäßig.

Zu Spruchpunkt III und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Eine Befreiung, wie vom Beschwerdeführer antragsgemäß gefordert, aber in der Begründung der Beschwerdeschrift nicht weiter vertieft, war daher wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht auszusprechen.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchpunkt V. (Eingabengebühr)

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da weder eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht noch überhaupt eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden von Gesetzeswegen vorgesehen ist, war vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3) spruchgemäß zu entscheiden:

"Spruchpunkt VI. betrifft die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Eingabegebühr (in Höhe von € 30,-). Insoweit bringt die Revisionswerberin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur vor, es stelle sich die Frage, ob der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden hätte dürfen. Für die inhaltliche Behandlung eines derartigen Antrages fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage [...]"

Auch erweisen sich die vom Beschwerdeführerin relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken

"Die Eingabegebühr widerspricht der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel."

im Hinblick auf die Judikatur des EGMR als nicht stichhaltig:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt VI. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes sowie der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III., IV. und V. – nicht zuzulassen.

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