BVwG W103 1431791-3

W103 1431791-3Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2017

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Amtssignatur, elektronische Zustelladresse, Ermittlungspflicht,<br/>Nichtbescheid, Schwangerschaft

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BVwG W103 1431791-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.1431791.3.00

Spruch

W103 1431791-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geboren am XXXX, russischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zahl: 161689953-821170500, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der BF hat am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger der Russische Föderation und am XXXX geboren zu sein.

Zuvor brachten der BF am 30.08.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl.: 12 11.705, abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß §8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachten der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BvWG vom 30.03.2016, Zl.:

W190 1431791-1/22E im Spruchpunkt I gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen wurde, Spruchpunkt II gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, Spruchpunkt I erwuchs in weiterer Folge mit 12.04.2016 in Rechtskraft. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2016, Zl.: 12 11.705 wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes brachten der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des BvWG vom 01.09.2016, Zl.:

W103 1431791-2/3E abgewiesen wurde, in weiterer Folge ist diese mit 21.09.2016 in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Mit der als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigung vom 30.01.2017 wies das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51/1991 idgF (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt I.), erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, nicht zu, erließ gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).

Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege:

1.3. Gegen dieses Schreiben richtet sich das durch den Rechtsvertreter des BF mit 14.02.2017 bzw. am 24.02.2017 (Ergänzung) fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der "Bescheid" gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Es wurde bemängelt, dass es sich bei gegenständlichem Schriftstück um keinen Bescheid handelt, da dieser weder unterschrieben sei, noch eine Amtssignatur aufweise, dieser sei daher als "Nicht-Bescheid" zu qualifizieren. Außerdem sei der BF zwischenzeitlich verheiratet und seine Frau sei schwanger.

Anmerkung: Ein Beweismittel (Kopie des Bescheides) wurde nicht übermittelt.

Eine telefonische Nachfrage beim BFA wurde am 14.03.2017 per Mail beantwortet und teilt der Sachbearbeiter mit, dass leider in Erfahrung gebracht wurde, dass der Bescheid tatsächlich per Mail (ohne Amtssignatur) an die Polizei zwecks Ausfolgung an den Asylwerber geschickt wurde.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vergleiche in diesem Sinn die – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46]).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als "Bescheid" im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das BVwG von Amts wegen wahrzunehmen (vergleiche § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit

wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen

Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (in diesem Sinne auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.

Die Zuständigkeit des BVwG ist im Hinblick auf die Beschwerde des BF nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vergleiche u.a. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024).

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.

Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung ist allerdings jene der Bekanntgabe der Erledigung durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.

Die vom BF mit Beschwerde bekämpfte Ausfertigung der Erledigung wurde per Mail an die Polizeiinspektion XXXX übermittelt und von dieser ausgedruckt und direkt an den BF zugestellt, weist nun weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf. Eine Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 Abs. 4 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid (vgl VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986, 14.915/1997; 15.697/1999). Es liegt also ein wesentlicher Fehler vor, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt.

Siehe auch Hengstschläger/Leeb Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, zu § 18 AVG, Rz 14, Seite 246.

Der vom BF vor dem BVwG angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des BVwG begründet wurde und diese Beschwerde zurückzuweisen ist.

Hinsichtlich der behaupteten Schwangerschaft der Ehefrau des BF, werden die dazu notwendigen Ermittlungen und Feststellungen bzw. Änderungen der Beweiswürdigung notwendig sein.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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