BVwG W183 2139245-1

W183 2139245-1Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2017

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Regest

Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Glaubhaftmachung,<br/>Kausalität, Verdienstentgang, Zeugenbeweis, Zeugengebühr

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BVwG W183 2139245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2139245.1.00

Spruch

W183 2139245-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30.05.2016, Zl. Jv 440/16i-33, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) wurde mit Ladung vom 12.01.2016 (zugestellt am 15.01.2016) als Zeuge zur Verhandlung am 29.01.2016 am BG Salzburg geladen. Die Ladung enthielt unter anderem die Hinweise betreffend den Gebührenanspruch (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis, Geltendmachung und Bescheinigung).

2. Mit am 15.02.2016 beim BG Salzburg eingelangten Antrag ersuchte der BF um Erstattung von Reisekosten in Höhe von insg. EUR 501,40, Aufenthaltskosten sowie Entschädigung des tatsächlich entgangenen Gewinns in Höhe von EUR 1.279,18. Begründend führte er aus, er sei Geschäftsführer im Metallgroßhandel und sein Verdienstentgang errechne sich aus seinem letzten Steuerbescheid aus dem Jahr 2015.

3. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, den tatsächlichen Einkommensentgang zu bescheinigen, übermittelte der BF einen Schriftsatz vom 15.03.2016, dem zwei Beilagen angeschlossen waren. Begründend führte er aus, dass er einige Großkunden ausschließlich betreue und in seiner Abwesenheit auch kein Mitarbeiter Zugriff auf seinen Rechner habe und mails nicht weitergeleitet werden. Mit einem Kunden habe er einen Rahmenvertrag bis zum 31.03.2016 und es sei ein Folgeauftrag erneut ausgeschrieben worden. Der letztmögliche Abgabetermin sei der 29.01.2016 gewesen. Das Angebot [des Zulieferers] sei am 29.01. eingelangt und unter normalen Geschäftsbedingungen (Anwesenheit des BF) wäre eine rechtzeitige Abgabe des Angebots möglich gewesen. Aufgrund von anschließenden Auswärtsterminen sei es dem BF erst am 08.02.2016 möglich gewesen, das Angebot zu übersenden. Das Angebot sei daher nicht berücksichtigt worden und sei dies auch am beigelegten Schreiben belegt. Auf Nachfrage habe der Kunde bejaht, dass bei rechtzeitiger Abgabe des Angebots ein Folgeauftrag erteilt worden wäre. Der Verlust betrage daher EUR 2.585,00.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 08.07.2016) wurden dem BF Reisekosten in Höhe von EUR 276, Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 41,90 sowie für die Zeitversäumnis EUR 184,60 (13h x EUR 14,20) zugesprochen. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis wurde begründend ausgeführt, dass ein fiktives Durchschnittseinkommen nicht geltend gemacht werden könne. Der in der Folge begehrte Ersatz des konkret entgangenen Gewinns sei nicht ersatzfähig, weil es sich dabei um keinen persönlichen Schaden für den BF handle. Auch sei die Ladung am 15.01.2016 in Empfang genommen worden, der Zeuge habe somit am 26.01.2016 bereits Bescheid gewusst.

5. Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 (verbessert am 24.10.2016) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er sich als Inhaber einer Einzelfirma kein Gehalt auszahle. Es handle sich also um seinen persönlichen entgangenen Gewinn. Das Telefonat vom 26.01.2016 habe er mit einem Lieferanten geführt. Das Angebot dieses Lieferanten stamme vom 29.01.2016 und sei dieses Angebot innerhalb der Frist am 29.01.2016 eingelangt. 6. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 (eingelangt am 10.11.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zu der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdemitteilung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde ordnungsgemäß zur Zeugeneinvernahme am 29.01.2016 geladen. Die Ladung wurde dem Rechtsvertreter des BF am 15.01.2016 zugestellt.

1.2. Der BF beantragte in einem ersten Schritt eine Entschädigung für Zeitversäumnis unter pauschalem Verweis auf seinen Einkommenssteuerbescheid 2015. In einem zweiten Schritt beantragte er die Entschädigung für den konkret entgangenen Gewinn von EUR 2.585,00. Dazu ist festzustellen, dass der BF mit seinem Kunden einen Rahmenvertrag zur Lieferung von Edelstahlteilen hat, welcher am 31.03.2016 endet und ein Folgeauftrag erneut ausgeschrieben wurde. Bescheinigungen für die erneute Ausschreibung wurden nicht vorgelegt. Insbesondere wurde vom BF nicht bescheinigt (und nicht einmal angeführt), seit wann ihm bekannt ist, dass die Abgabefrist für die Übermittlung eines neuerlichen Angebots am 29.01.2016 endet.

1.3. Dem Angebot des BF an den Kunden liegt ein Angebot eines Zulieferers zugrunde, welches gegenüber dem BF mit Schreiben vom 29.01.2016 unterbreitet wurde. Dieses Angebot wurde (in Kopie und mit Löschungen) dem Gebührenantrag beigeschlossen. Aus diesem Angebot geht hervor, dass der BF seinen Zulieferer telefonisch am 26.01.2016 anfragte.

1.4. Der BF legte dieses Angebot des Zulieferers seinem Angebot an den Kunden zugrunde und übermittelte sein Angebot mit mail vom 08.02.2016 dem Kunden.

1.5. Im Zeitpunkt der telefonischen Anfrage beim Zulieferer am 26.01.2016 war dem BF bereits bekannt, dass er am 29.01.2016 um 9:30 Uhr am BG Salzburg als Zeuge einvernommen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die Zeugenladung mit dem Eingangsstempel des Rechtsanwalts des BF, sowie der Schriftsatz des BF samt den beiden Anhängen (eingelangt beim BG am 17.03.2016) und die Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).

Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.2.3. Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofs folgt, dass nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen ist (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124; 25.02.2002, 98/17/0097). Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt der VwGH, dass die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden können. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine KONKRETE, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097; 14.02.1986, 86/17/0023; 27.03.1987, 86/17/0257; vgl. auch Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 § 18 Rz 4).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall hat der BF in einem ersten Schritt ein durchschnittliches Tageseinkommen basierend auf seinem Einkommenssteuerbescheid angegeben, doch ist – wie die ständige Judikatur zeigt – gerade dies nicht ausreichend, um einen konkreten Einkommensentgang zu bescheinigen.

Der BF konnte allerdings auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass ihm gerade aufgrund der Zeugeneinvernahme am 29.01.2016 der Auftrag im Wert von EUR 2.585,00 entgangen ist. Um eine Entschädigung für tatsächlich entgangenes Einkommen zu erhalten ist es Voraussetzung, dass die Zeugeneinvernahme Ursache für den Einkommensentgang war (Arg: § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG "durch die Befolgung der Zeugenpflicht"). Ein ohnehin eintretender Entgang kann nicht mithilfe des GebAG entschädigt werden.

Im gegenständlichen Fall ist zwar vom BF bescheinigt worden, dass er einen Einkommensverlust hatte, weil sein Angebot nicht angenommen wurde. Er konnte aber nicht nachvollziehbar darlegen, dass gerade die Teilnahme an der Verhandlung dafür ausschlaggebend war. Betrachtet man die Chronologie näher, so steht fest, dass der BF aufgrund der Zustellung der Ladung am 15.01.2016 an seinen Rechtsvertreter bereits ab diesem Zeitpunkt wusste, dass er am 29.01.2016 um 9:30 in Salzburg sein muss und am Vortag aus Leipzig anreisen muss.

Obwohl es dem BF als Antragsteller obliegt, seine Argumente zu bescheinigen (worauf er sowohl in der Ladung wie auch im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen wurde), hat er in einem ersten Schritt seinem Antrag keinerlei Bescheinigungsmittel für ein konkret entgangenes Einkommen beigelegt, sondern sich mit einem allgemeinen Verweis auf seinen letzten Einkommenssteuerbescheid begnügt. Erst nach Aufforderung und Rechtsbelehrung beantragte er die Entschädigung für einen konkreten Einkommensentgang. Allein dieser Umstand lasst es zweifelhaft erscheinen, dass der BF durch die Zeugeneinvernahme den behaupteten Einkommensentgang hatte, den er andernfalls nicht gehabt hätte.

Trotz der oben bereits genannten gesetzlichen Bescheinigungspflicht (§ 19 Abs. 2 GebAG) hat es der BF auch nach Aufforderung unterlassen, nachvollziehbare und umfassende Bescheinigungsmittel wie insbesondere die Aufforderung des Kunden, ein Angebot bis zum 29.01.2016 zu legen, vorzulegen.

Aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln geht hervor, dass der BF am 26.01.2016 seinen Zulieferer um eine Angebotslegung bat. Zu diesem Zeitpunkt muss dem BF bereits bekannt gewesen sein, dass er am 29.01.2016 nicht im Büro sein werde, dieser Tag aber der letzte Tag für die Abgabe eines Angebots an den Kunden ist. Er hätte also den Zulieferer auf diese Problemantik hinweisen müssen (etwa indem er den Zulieferer ersucht, bis zum 27.01.2016 ein Angebot zu legen), insbesondere auch deshalb, weil die Büroorganisation des BF derart ist, dass keine Mitarbeiter auf seinen Rechner bzw. mails Zugriff haben. Der BF hätte aber auch, da er ja bereits wusste, dass die Angebotsfrist am 29.01.2016 endet, ausnahmsweise einen Mitarbeiter mit der Angebotslegung betrauen können.

Aus dem vorgelegten Angebot des Zulieferers ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein E-mail handelt. Der BF behauptet zwar, dass dieses Angebot am 29.01.2016 bei ihm einlangte, bescheinigt dies aber nicht (etwa durch einen Eingangsstempel bzw. durch Beilegung des Kuverts mit Poststempel). Weiters wurde vom BF nicht versucht, mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen, um eine Verlängerung der Angebotsfrist zu erbitten (es wurden keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt) – und das obwohl dem BF seit 15.01.2016 der Termin der Zeugeneinvernahme bekannt war.

Zu der Frage, inwiefern Dispositionen organisatorischer Art im Geschäftsbetrieb (veranlasst durch eine Zeugeneinvernahme) zumutbar sind, liegt ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vor, wonach es einem Wirtschaftstreuhänder zumutbar ist, einen Besprechungstermin zu verschieben (VwGH 09.09.2009, 2007/17/0161). Vor diesem Hintergrund und auch der Tatsache, dass der BF mit seinem Kunden eine laufende Geschäftsbeziehung hat, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für den BF zumutbar, entweder mit dem Kunden die Frist zur Angebotslegung zu verschieben oder in seinem eigenen Unternehmen Vorkehrungen zu treffen, sodass das Angebot fristgerecht abgegeben hätte werden können. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass das am 08.02.2016 gelegte Angebot nicht derart komplex erscheint (einseitiges E-Mail, identische Rahmenbedingungen zum laufenden Rahmen; ein Angebot für ein "gebasteltes Rohr" folgt später), als dass es nicht – allenfalls nach telefonischer Konsultation des BF – von einem Mitarbeiter des BF in seinem Auftrag hätte abgeschickt werden können.

Angemerkt wird schließlich auch, dass der BF erst am 08.02.2016 sein Angebot übermittelte, er aber bereits am 29.01.2016 wieder zu seinem Wohnort abreiste. Die beiden Folgetage waren Wochenende, der BF hätte aber am Montag, 01.02.2016, das Angebot übermitteln können. Tatsächlich hat er es erst am 08.02.2016 (eine Woche später) übermittelt. Die vom BF behaupteten weiteren anschließenden Auswärtstermine, welche zu der verzögerten Übermittlung führten, haben aber für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben und war die Zeugeneinvernahme gerade nicht ursächlich für die Übermittlung des Angebots am 08.02.2016.

Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund der Zeugeneinvernahme einen tatsächlichen Einkommensentgang erlitt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG abzuweisen war.

3.2.5. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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