BVwG W114 2110285-1

W114 2110285-1Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2017

Abrir fonte

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermessen, Ermessensspielraum, Flächenabweichung,<br/>Gemeinschaftsnutzung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W114 2110285-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2110285.1.00

Spruch

W114 2110285-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 11.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904866, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 27.04.2012 stellte XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche von deren Bewirtschafterin ursprünglich eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 179,07 ha beantragt wurde.

3. Am 25.07.2012 und 26.07.2012 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher für das Antragsjahr 2012 eine um 0,15 ha geringere als die beantragte beihilfefähige Fläche festgestellt wurde.

4. Am 12.11.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX eine rückwirkende freiwillige Korrektur der Almfutterfläche auf nunmehr 167,99 ha.

5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb, nicht jedoch die Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118797338, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt.

6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119520269, erledigt, indem – ohne Berücksichtigung der Almfutterfläche auf der XXXX dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 364,66 gewährt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.

7. Am 30.04.2013 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX neuerlich eine rückwirkende freiwillige Korrektur der Almfutterfläche auf nunmehr 152,28 ha. Da die Fläche auf den Feldstücken 5 und 7 ausgeweitet wurde, wurde für den jeweiligen Anteil (FS 5 – 0,25 ha; FS 7 – 0,19 ha) eine zeitliche Sanktion erfasst. Daher stand eine beihilfefähige Fläche von 151,84 ha zur Verfügung.

8. Nunmehr die Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904866, der Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119520269, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.362,74 zuerkannt wurde.

Dabei wurden 25,61 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 21,69 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 15,82 ha und eine ermittelte Gesamtfläche von 21,60 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 15,82 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 auf die XXXX 12,00 GVE aufgetrieben worden wären.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.10.2013 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF führt dabei begründend aus, dass ihm für die XXXX nicht 12 GVE sondern 16 GVE zustehen würden. Er habe somit Anrecht auf Alm-Weidefläche für 16 GVE. Nur das könne die Grundlage für die Berechnung der EBP sein.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.072015 die Berufung und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

11. Aufgrund des Berufungsvorbringens ersuchte das ermittelnde Bundesverwaltungsgericht die AMA mit Schreiben vom 08.02.2016, GZ W114 2110285-1/3Z um Beantwortung von Fragen zu den vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 auf die XXXX aufgetriebenen GVE, die fristgerecht von der AMA mit Schreiben vom 13.02.2017, AZ II/4/21/JA/KD/St_28/2017, beantwortet wurden.

Die Antworten der AMA wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.02.2017, GZ W114 2110285-1/5Z, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch in weiterer Folge verschwiegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX. Auf diese Alm trieb er im Antragsjahr 2012 12,00 GVE auf. Insgesamt wurden im Antragsjahr 2012 auf die XXXX 115,20 GVE aufgetrieben.

2. Für dieXXXX wurden letztlich – zwei freiwillige Reduktionen der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der XXXX und eine zeitliche Sanktion berücksichtigend – für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 151,84 ha beantragt.

151,84 ha / 115,20 * 12 ergibt eine dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 zustehende anteilige Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 15,82 ha.

Auf dieser Grundlage wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904866, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und dem Schriftsatz der AMA vom 13.02.2017, AZ II/4/21/JA/KD/St_28/2017, und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 34 Abs. 5, 57, 58, der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

( )

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

( )"

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Berufung darlegt, dass ihm im Antragsjahr 2012 16 prämienfähige GVE zugestanden sind und die Berechnung der EBP auf Grund der ihm zustehenden Nutzungsrechte hätte erfolgen müssen wird ihm vom erkennenden Gericht unter Hinweis auf den hier anwendbaren Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur eingeschränkt zugestimmt.

Art. 34 Abs. 5 leg.cit. sieht nämlich vor, dass die AMA als zuständige Behörde gemeinsam genutzte Flächen entweder fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechte aufzuteilen sind. Die AMA hat daher diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit. Es steht im Ermessen der AMA, ob sie sich daher am tatsächlichen Umfang der Nutzung oder – wie es der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausführt – an den entsprechenden Nutzungsrechten orientiert.

Die AMA hat sich durchgängig unter Zugrundelegung der Almweidemeldungen der einzelnen Betriebsinhaber innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraumes in Übereinstimmung mit den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für ein Abstellen auf die tatsächliche Nutzung entschieden. Insofern ist die angefochtene Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden und daher die Berufung des Beschwerdeführers abzuweisen.

3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.