W133 2143067-1•BVwG W133 2143067-1
W133 2143067-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W133 2143067-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.11.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am 26.08.2011 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), und legte medizinische Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.10.2016 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden nach umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
Colostomie linker Unterbauch nach Rectumkarzinom 5/2005
50
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Lumboischialgie links nach 2x Bandscheibenoperation und Kompressionssyndrom im Lendenwirbelsäulenbereich/ lumbosacrale Radikuloplexopathie
30
3
Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus. Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Polyneuropathie
40
4
Depressio. Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich
20
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 – 3 um 2 Stufen aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG ab, da der Grad der Behinderung weiterhin 70 v.H. betrage. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten vom 11.10.2016.
Mit Schreiben vom 01.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In seinem Schreiben führt er aus, die Feststellung, der GdB betrage weiterhin 70%, entspreche nicht den Tatsachen. Er begründe dies mit aktuellen Befunden eines Internisten vom 30.11.2016 und eines Neurologen vom 01.12.2016, welche er der Beschwerde beilege. Der Beschwerdeführer beantrage daher eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit mehr als 70 v. H.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.
Der Beschwerdeführer brachte am 06.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Colostomie linker Unterbauch nach Rectumkarzinom 5/2005,
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen,
Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus,
Depressio.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 70 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund dokumentiert keine höhere Funktionseinschränkung als gutachterlich bereits beurteilt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Anders als im Vorgutachten vom 03.08.2011 erfolgt die Beurteilung des Grades der Behinderung nun nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.10.2016. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 11.10.2016 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Vor dem Hintergrund der im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse erweist sich auch die gutachterliche Begründung, dass die Erhöhung der führenden Einschränkung 1 durch Leiden 2 – 3 um zwei Stufen aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt ist, als nachvollziehbar und richtig. Leiden 4 führt zu keiner Erhöhung, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Untersuchungsergebnisse bestätigen die gutachterliche Einschätzung und widersprechen auch nicht den vorliegenden Befunden.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, ein Grad der Behinderung von 70 v.H. würde nicht den Tatsachen entsprechen. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die bei seinem Antrag vorgelegten Befunde und die darin dokumentierten Leidenszustände im vorliegenden Sachverständigengutachten bereits entsprechend und richtig berücksichtigt wurden. Aus dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorgelegten neuen internistischen Befundbericht vom 30.11.2016 ergeben sich keine Leidenszustände, welche nicht bereits im Sachverständigengutachten vom 11.10.2016 berücksichtigt wurden. Der in der Beschwerde angekündigte Befund eines Neurologen vom 01.12.2016 wurde nicht vorgelegt.
Bei der Funktionseinschränkung der "Colostomie linker Unterbauch nach Rectumkarzinom 5/2005" erfolgte die Zuordnung korrekt zur Positionssnummer 07.04.18 der Einschätzungsverordnung. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 03.08.2011 erfolgte nun eine Beurteilung des Leidens nicht mehr nach der Richtsatzverordnung, sondern nach der Einschätzungsverordnung. In dieser ist für diesen konkreten Leidenszustand nunmehr ein fixer Richtsatz von 50 v.H. vorgesehen. Zusätzlich kam es auch zu einer Besserung von Leiden 1, da eine Parastomalhernie nicht mehr dokumentiert ist. Durch das neu aufgenommene Leiden 3 (insulinpflichtiger Diabetes mellitus) resultiert jedoch weiterhin eine Gesamteinschätzung von 70 v.H.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, welche das Gutachten entkräften bzw diesem widersprechen würden. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegte innerfachärztliche Befund dokumentiert keine höhere Funktionseinschränkung als gutachterlich bereits beurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.10.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
..
§ 55. (5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.10.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 70 v.H. beträgt. Im Beschwerdefall erfolgt aufgrund des Antragszeitpunktes die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vgl dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das Gutachten nicht substantiiert bestritten. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund dokumentiert keine höhere Funktionseinschränkungen als diese gutachterlich bereits beurteilt wurden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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