BVwG W113 2149469-1

W113 2149469-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2017

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Regest

Ausbildung, Berechnung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Förderungswürdigkeit,<br/>INVEKOS, Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Nachweismangel, Niederlassung, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche,<br/>Zuweisung

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BVwG W113 2149469-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2149469.1.00

Spruch

W113 2149469-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2866513010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174343010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 13.04.2015 stellte die beschwerdeführende Partei (in der Folge: BF) durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Antrag der BF umfasste die Zahlung für Junglandwirte.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wies die AMA der BF 68,72 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 292,31 zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 28.768,86. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 19.835,58 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 8.933,28.

Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde demgegenüber abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, der vom BF vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen gemäß Art. 50 VO 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO.

3. Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, wie die Beteiligungsverhältnisse der XXXX seien und das Top-Up zwar beantragt worden sei, aber kein Ausbildungsnachweis vorgelegt worden sei. Das werde nun nachgeholt, womit die Voraussetzungen für die Gewährung des Top-Up vorlägem.

4. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wies die AMA den Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte erneut ab und sprach lediglich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der maßgeblichen Flächenwerte von 2 auf 4 Kommastellen aus.

5. Mit ihrem Vorlageantrag moniert die BF die Abweisung der Zahlung für Junglandwirte erneut.

6. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, sie würde die Zahlung für Junglandwirte unter den nunmehr vorliegenden Voraussetzungen gewähren, wenn sie noch für die Behandlung der Beschwerde zuständig wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Prämien, u.a. eine Zahlung für Junglandwirte, für das Antragsjahr 2015.

Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 sowie mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wurden der BF für das Antragsjahr 2015 eine Basisprämie sowie eine Greeningprämie gewährt. Die beantragte Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen.

Mit Datum vom 01.01.2015 übernahm die BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX.

Aus dem im Akt befindlichen Ausbildungsnachweis ergibt sich, dass ein Gesellschafter der XXXX (wobei die XXXX drei Gesellschafter hat und die Beteiligungsverhältnisse zu gleiche Teilen aufgeteilt wurden) die Reifeprüfung an der landwirtschaftlichen Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt "Francisco Josephinum" am 09.06.2008 bestanden hat. Wann der Ausbildungsnachweis an die Behörde übermittelt wurde, ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[ ]."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.

Im vorliegenden Fall hat die BF mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.01.2015 den landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX übernommen. Der BF wurden auch eine Basisprämie sowie eine Greeningprämie gewährt – soweit stehen keine Rechtsfragen offen.

Gemäß Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Auf dieser Grundlage wurde in § 12 DIZA-VO festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Die AMA wies die beantragte Zahlung für Junglandwirte ab, da die BF ihrer Meinung nach die Voraussetzungen betreffend die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt habe. Ein Gesellschafter der BF schloss seine landwirtschaftliche Ausbildung unstrittig am 09.06.2008 und somit innerhalb der in § 12 DIZA-VO geforderten 2 Jahre ab und wies dies der AMA nach. Dass die Ausbildung "Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Höheren Schule" eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung darstellt, ist gegenständlich unstrittig.

Die AMA hat im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes selber zugestanden, dass die Zahlung für Junglandwirte nunmehr zu gewähren wäre, da der Ausbildungsnachweis des ausgewiesenen Junglandwirts vorliegt (zur Frage der wirksamen Kontrolle innerhalb der Personengemeinschaft vgl. die Entscheidung des BVwG vom 12.01.2017, W118 2136437-1).

Der Beschwerde war daher stattzugeben, der Bescheid der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus Art. 50 VO (EU) 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO geht klar hervor, wann die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen.

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