BVwG W107 2110641-1

W107 2110641-1Tribunal Administrativo Federal10 de mar. de 2017

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Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Nachvollziehbarkeit, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

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BVwG W107 2110641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2110641.1.00

Spruch

W107 2110641-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 15.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

2. Am 02.10.2014 sowie am 08.10.2014 wurde auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (in Folge: AMA) durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2014 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin nach Abzug einer Flächensanktion von EUR 892,92, eines Abzugs für Haushaltsdisziplin von EUR 44,45 und eines Abzugs wegen eines CC-Verstoßes von EUR 161,07 eine EBP für das Antragsjahr 2014 in Höhe von EUR 5.207,83 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 38,27 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 36,39 ha sowie eine nach VOK und VWK ermittelte beihilfefähige Fläche von 33,90 ha zu Grunde gelegt. In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 2,40 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrags.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 06.02.2015 Beschwerde und führte aus, die Flächenbeanstandungen bei der Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere betreffend FS-Nr. 3, 17, 18, 48 und 61, seien in dieser Größenordnung nicht nachvollziehbar, da zum Zeitpunkt der Vermessung derart dichter Nebel gewesen sei, das Vermessungsgerät nicht funktioniert habe und daher bei einigen Flächen nur eine Schätzung abgegeben worden sei.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ XXXX, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde der Beschwerdeführerin nach Abzug einer Flächensanktion von EUR 892,92, eines Abzugs für Haushaltsdisziplin von EUR 44,45 und eines Abzugs wegen eines CC-Verstoßes von EUR 161,07 eine EBP für das Antragsjahr 2014 in Höhe von neuerlich EUR 5.207,83 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 38,27 ZA, eine beantragte Fläche von 36,39 ha sowie eine nach VOK und VWK ermittelte beihilfefähige Fläche von 33,90 ha zu Grunde gelegt. In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von nach wie vor 2,40 ha ausgewiesen. Begründend wurde neuerlich ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, daher müsse der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolge eine Kürzung des Beihilfebetrags.

6. Mit E-Mail vom 22.05.2015 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 mit der wesentlichen Begründung, dass die nach dem Einspruch (gemeint: Beschwerde) vom 06.02.2015 angekündigte nochmalige Vorortkontrolle nie durchgeführt worden sei.

7. Die AMA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 15.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Schreiben vom 06.08.2016 wurde die AMA vom erkennenden Gericht um Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ersucht.

9. Mit Eingabe vom 10.08.2016 führte die AMA unter Vorlage des aktuellen Kontrollberichts zur Vor-Ort-Kontrolle aus, dass am 28.09.2015 eine Nachkontrolle erfolgt sei. Das Prüfergebnis werde in der EBP-Berechnung 2014 mit Fälligkeit 27.10.2016 berücksichtigt. Zudem seien gemäß Kommentar des Prüfers bei dieser Nachkontrolle die FS 3, 17, 48 und 46 GPS vermessen worden, die FS 18 und 61 seien keine LN mehr und bei FS 46 sei eine nicht beantragte Parzelle dazu vermessen worden.

10. Mit Nachreichung vom 21.10.2016 übermittelte die AMA ein als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2014; Berechnungsstand:

16.09. 2016" tituliertes Schreiben, mit der wesentlichen Begründung, dass daraus Änderungen der Zahlungsansprüche und der Flächendaten für das Jahr 2014 aufgrund der nachträglich durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 28.09.2015 ersichtlich seien; zudem werde der diesbezügliche Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Beurteilungsgegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Wie oben unter Punkt I. aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 05.01.2015 nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 29.04.2015 ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Die aufgrund der Beschwerde vom 06.02.2015 erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 erweist sich auch als rechtzeitig.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Bezeichnung des Rechtsmittels vom 22.05.2015 als "Einspruch" schadet seiner Zulässigkeit nicht. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für einen Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 8).

Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdevorentscheidung am 08.05.2015 zugestellt. Der gegenständliche Vorlageantrag, eingebracht per E-Mail am 22.05.2015, erweist sich somit ebenfalls als rechtzeitig.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Die Beschwerdevorentscheidung bildet den Beschwerdegegenstand und derogiert dem ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026; 04.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0185).

3. Zu A) Zur Zurückverweisung:

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

Die belangte Behörde hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2; § 60 AVG lautet wörtlich: "In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen".).

Aus der von der belangten Behörde mit "Report" titulierten "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 21.10.2016 ergibt sich klar, dass sich die Zahlungsansprüche und Flächendaten und somit auch die Aktenlage betreffend das Antragsjahr 2014 aufgrund der nachträglich durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 28.09.2015 wesentlich geändert haben. Diese Aspekte sind jedoch für die Frage der ausreichenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von Bedeutung. Es ergibt sich aus diesem "Report" für das erkennende Gericht in nicht entscheidungsgeeignetem Ausmaß, welcher Wert nunmehr aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden in welcher Weise zu ändern ist. Vielmehr wurde lediglich das Ergebnis computergeneriert, ohne nachvollziehbare Ermittlungsschritte, übermittelt.

Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).

Die meritorische Entscheidung durch das BVwG würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das BVwG die verschiedenen Aspekte der nachträglich durchgeführten Vor-Ort Kontrolle zu prüfen und mit den Vorwürfen in Beziehung zu setzen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht (vgl. auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das BVwG der Fall sein würde.

In Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters betreffend die – in Anbetracht des geänderten neuen Sachverhalts - notwendigen und erforderlichen Berechnungen, würde die Feststellung des gegenständlich maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegen (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient die Zurückverweisung der Angelegenheit somit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen maßgeblichen Sachverhalts (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).

Ausdrücklich hat der VwGH klargestellt, dass – will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen – die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist (VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026; 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0145).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

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