W268 2149252-1•BVwG W268 2149252-1
W268 2149252-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2017
Abschiebungsnähe, Anhaltung, Einzelfallprüfung, gelinderes Mittel,<br/>Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft
W268 2149252-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, XXXX, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.03.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte am 17.10.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz abgewiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2016 gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz, § 10 Abs. 1 Z.3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs.2Z.2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
6. Am 27.06.2016 brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der BF selbständig erwerbstätig sei und einen Deutschkurs besucht habe. Er beabsichtige, das Sprachdiplom A2 zu absolvieren. Außerdem halte sich der BF seit ca. 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Während des gesamten Aufenthaltes habe er sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Er sei auch nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Derzeit arbeite er bei XXXX, wo er ca. 900,- Euro monatlich verdiene. Er sei daher selbsterhaltungsfähig. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich.
Vorgelegt wurden:
7. Mit Schreiben vom 29.06.2016 teilte der BF mit, dass er gut in Mathematik sei, Englisch in Wort und Schrift beherrsche, zudem Auto CAD Design, MS Office 2000. Er habe auch gute Kenntnisse von Chirurgieinstrumenten, Erfahrungen im Speditionsbereich. Er arbeite seit 3 Jahren bei XXXX und sei aktives Mitglied im islamischen Kulturverein, wo er auch an Friedenskonferenzen und Bildungsseminaren teilgenommen habe.
8. Am 29.06.2016 wurde der BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers neuerlich niederschriftlich einvernommen.
9. Mit Schreiben vom 29.06.2016 teilte das BFA dem BF mit, das beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gleichzeitig wurden dem BF die maßgeblichen Auszüge aus der Länderinformation Pakistan übermittelt.
10. Mit Schreiben vom 12.07.2016 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zudem wurde auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach einem 5-jährigen Aufenthalt großes Gewicht in Hinblick auf Art. 8 EMRK zukomme. Nur bei ausgeprägten negativen Faktoren oder beim Fehlen von integrativen Faktoren sei eine Aufenthaltsbeendigung zulässig.
11. Mit Bescheid des BFA vom 08.08.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
12. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2016 gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.
13. Am 27.10.2016 brachte der BF einen weiteren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. Es wurde vorgebracht, dass der BF selbständig erwerbstätig sei und einen Deutschkurs besucht habe. Er habe das Sprachdiplom A2 absolviert. Außerdem halte sich der BF seit ca. 5 Jahren im Bundesgebiet auf. Während des gesamten Aufenthaltes habe er sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Er sei auch nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Derzeit arbeite er bei XXXX, wo er ca. 900,- Euro monatlich verdiene. Er sei daher selbsterhaltungsfähig. Er habe weiters zwei Einstellzusagen von der Firma XXXX und der Firma XXXX. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich.
Vorgelegt wurden:
14. Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte das BFA dem BF mit, das beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als unzulässig zurückzuweisen, da sich seit dem Erlass der letzten Rückkehrentscheidung kein geänderter Sachverhalt ergeben habe. In Folge wurden dem BF noch einige Fragen zu seiner Integration in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
15. Am 06.12.2016 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein, in welcher vorgebracht wurde, dass der BF seit 2009 in Österreich sei und hervorragend integriert sei. Weiters wurde auf die Stellungnahme vom 26.10.2016 verwiesen. Schließlich wurde geltend gemacht, dass sich aus dem Vorbringen und der aktuellen Situation sehr wohl ein geänderter Sachverhalt ergebe. Vorgelegt werden zwei Arbeitsvorverträge der Firmen XXXX und XXXX. Auch habe der BF das Sprachzeugnis auf Niveau A2 erhalten und gebe es eine Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs A2 plus. Für den Kurs auf B1 Niveau habe sich der BF am 05.12.2016 angemeldet. Zudem habe der BF bereits drei Jahre bei Amnesty International mitgeholfen und sei jetzt neues Amnesty Youth Mitglied. Zusätzlich lebe der BF noch zwei Empfehlungsschreiben vor, die seine soziale Integration bestätigen würden.
16. Am 01.03.2017 erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG betreffend den BF. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF bestehe, dieser seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt sei. Die Abschiebung sei für den 08.03.2017 geplant.
17. Aus einem Bericht der LPD Wien vom 04.03.2017 geht hervor, dass der BF am 04.03.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seinem Wohnsitz festgenommen wurde. Ihm sei ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt worden, wobei er seine Unterschrift verweigert habe. In Folge wurde er ins PAZ RL gebracht.
18. Per handschriftlichem Schreiben des BF vom 05.03.2017 bat dieser neuerlich, in Österreich bleiben zu können. Er habe sich in Österreich immer wohl verhalten und sich an die Gesetz gehalten. Er habe den A2 Deutschtest absolviert und auch den A2+ Deutschkurs besucht und bereite sich für den B1 Kurs vor. Er habe fünf Jahre als Zeitungszusteller gearbeitet und niemals Urlaub gehabt. Er habe hart gearbeitet und niemals Geld vom Staat genommen. Er habe nur für die gute Integration gearbeitet und nicht, um Geld zu sammeln. Vor einigen Monaten habe er ein Bleiberechtsvisum beantragt und alle notwendigen Dokumente vorgelegt. Er habe nie seine Identität verschleiert. Gestern sei er verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Er habe alles verloren, sein Geld, sein Eigentum, seine Großeltern und er habe nur vier Kinder in Pakistan. Wenn man ihn nach Pakistan schicke, könne er nichts für sich tun. Er möchte eine gute Ausbildung für seine Kinder. Falls er nach Pakistan zurückgeschickt werde, werde sein Leben beendet werden. Die meisten seiner Freunde hätten ein Bleiberecht bekommen, nur er nicht. Was habe er für einen Fehler gemacht? Er bitte neuerlich um eine Berücksichtigung seines Antrags.
19. Am 06.03.2017 wurde der BF einer Befragung hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einer Befragung unterzogen. Dort wurde ihm zunächst zur Kenntnis gebracht, dass er am 08.03.2017 in sein Herkunftsland abgeschoben werde. Er brachte er vor, dass er einen Aufenthaltstitel beantragt habe und das Verfahren noch beim BVwG sei. Sein Anwalt habe ihm nicht gesagt, dass es entschieden worden sei. Der BF sei von Beruf Lehrer und er habe nichts gegen das Gesetz gemacht. Sein Anwalt habe ihm nicht gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Nach Vorhalt, dass dem BF mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab er an, dass in jedem Bescheid, den er erhalten habe, vermerkt gewesen sei, dass er eine Beschwerde einbringen könne. Er sei seit fünf Jahren in Österreich und habe vier Kinder in Pakistan. Außerdem habe er einen Brief geschrieben. Er bitte darum, nicht abgeschoben zu werden. Er werde das Land selbst verlassen. Nach Vorhalt, dass der BF nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt gewesen sei, da er sich illegal im Land befinde, brachte er vor, dass er gearbeitet habe, um zu überleben. Er habe 300 € in bar, Erspartes habe er nicht. Nach Mitteilung, dass der BF bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und daher Fluchtgefahr bestehe, gab er an, dass er immer mit den Behörden kooperiert habe. Gleich nach seiner Ankunft in Österreich habe er seine Identität angegeben und seine Dokumente vorgelegt. Befragt, ob seine Effekte in das PAZ gebracht werden würden oder ob diese abgeholt werden müssten, bat der BF neuerlich, ihn nicht abzuschieben und behauptete, dass er selbstständig das Land verlassen werde. Er habe immer alles eingehalten und auch die Gesetze beachtet. Er verwies auf seine eingebrachte Stellungnahme und gab weiters an, dass er in Pakistan keine Zukunft habe. 2013 sei ein Pakistani abgeschoben worden und habe Selbstmord begangen, jetzt müsse er das auch machen.
20. Mit Verfahrensanordnung vom 06.03.2017 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
21. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF bestehe. Er sei zwar behördlich gemeldet, jedoch sei dem BF bekannt, dass er am 08.03.2017 in sein Heimatland abgeschoben werde. Es sei ihm eine freiwillige Rückkehr zugestanden worden, jedoch habe er dies nicht durchgeführt. Er sei stattdessen in Österreich verblieben und habe durch Nichtvorlage eines Reisedokuments versucht, seine Abschiebung zu verhindern. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der BF nach Kenntnis des gegenständlichen Sachverhalts untertauchen werde, um seine Abschiebung zu verhindern. Obwohl ein illegaler Aufenthalt vorliege, sei der BF rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Der BF gehe zwar einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch stelle dies eine illegale Beschäftigung dar. Es bestehe weiters keine Aussicht, dass der BF eine legale Beschäftigung finden würde. Der BF besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Er habe somit nicht am Verfahren mitgewirkt. Dies werde dadurch untermauert, dass die pakistanische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, was belege, dass der BF jederzeit von der Botschaft einen Reisepass bekommen hätte. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er verfüge über eine behördliche Meldung, jedoch bestehe Fluchtgefahr, da der BF über seine bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe auch immer wieder im Zuge der Einvernahme betont, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Seiner Aussage, wonach er bei Entlassung freiwillig heimreisen würde, könne nicht beigetreten werden, da er dies bereits seit langer Zeit hätte durchführen können. Der BF sei in keinster Weise integriert, da er keinem österreichischen Verein oder einer Sozialeinrichtung angehören würde. Er habe auch keine familiären Bindungen in Österreich, seine Frau und seine vier Kinder würden in Pakistan leben. Das Asylverfahren des BF sei bereits vor drei Jahren rechtskräftig negativ entschieden worden. Danach habe er versucht, durch einen weiteren Antrag gemäß § 55 AsylG einen weiteren Aufenthaltstitel zu erlangen. Auch als dieser rechtskräftig negativ entschieden worden sei und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, habe der BF das Bundesgebiet nicht verlassen. Derzeit sei wieder ein Antrag gemäß § 55 AsylG offen. Dies werde aber als ein Versuch angesehen, dass man den BF nicht abschiebe. Im Falle des BF seien daher die Kriterien der Z 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.
Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Eine Unterschrift verweigerte er jedoch. Ebenfalls am 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.
22. Mit Schreiben vom 06.03.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid vom 06.03.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde zunächst der Sachverhalt wiederholt und auf die gute Integration des BF in Österreich verwiesen und weiters geltend gemacht, dass die Identität des BF feststehe und der BF bei der Identitätsfeststellung mitgewirkt habe. Weiters wurde geltend gemacht, dass sich der BF in einem offenen Aufenthaltsbewilligungsverfahren befinde. Durch seine langjährige Arbeit und die vorgelegten Arbeitsvorverträge sei die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Der BF sei rechtmäßig gemeldet und habe immer mit der Behörde kooperiert. Es seien daher keine Anhaltspunkte gegeben gewesen, ihn festzunehmen. Die belangte Behörde habe den Schubhaftbescheid erst zwei Tage nach der Festnahme erlassen und der BF sei auch nicht am selben Tag einvernommen worden. Die Festnahme und der Abschiebungstermin seien dem Rechtsvertreter nicht am selben Tag mitgeteilt worden. Der Rechtsvertreter sei erst am 06.03.2017 über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden. Der BF habe immer mit der Behörde kooperiert und wahrheitsgemäße Aussagen über seine Person gemacht. Auch habe er zu Beginn seines Asylverfahrens Dokumente über seine Identität vorgelegt. Es sei daher nicht richtig, dass sich der BF dem Verfahren entziehen würde. Die belangte Behörde hätte die Möglichkeit gehabt, ein gelinderes Mittel und eine tägliche Meldepflicht statt der Festnahme und der Schubhaft anzuwenden. Der BF sei für die Behörde stets erreichbar gewesen und habe allen Ladungen Folge geleistet. Der Abschiebetermin sei daher unverhältnismäßig. Der BF wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, sei krankenversichert und selbsterhaltungsfähig. Es habe nie Anhaltspunkte gegeben, dass der BF untertauchen würde.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) die Festnahme, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) der belangten Behörde den Ersatz von Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der Beschwerde beigelegt wurden folgende Dokumente:
Gutschriften der XXXX AG von den Jahren 2015 und 2016
Kopie des Werkvertrages mit XXXX vom 20.06.2015
zwei Einstellzusagen von der Firma XXXX und der Firma XXXX.
Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Moscheeverein
9 Unterstützerbriefe
Teilnahmebestätigung für Deutschkurs A2+
Kopie der e-card
Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 26.10.2016
ZMR-Auszug
Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 13.11.2016, in welchem mitgeteilt wird, dass alle Unterlagen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus eingereicht worden seien. Weiters sei ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe beim VfGH anhängig
Rechnung betreffend die Bezahlung einer Rate für einen Deutschkurs B1
Schreiben von Amnesty International , in welchem bestätigt wird, dass der BF neues Amnesty Youth Mitglied ist
23. Am 07.03.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen, dass der BF für den Charter am 08.03.2017 angemeldet sei.
Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) gemäß § 22a festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
24. Durch telefonische Nachfrage beim BFA am 08.03.2027 wurde erhoben, dass der BF an diesem Tag nicht, wie zuvor vorgesehen, abgeschoben wurde. Auf weitere Anfrage per E-Mail nach den diesbezüglichen Gründen, teilte die für die Durchführung der Abschiebung zuständige LPD Wien mit, dass der Charter aufgrund organisatorischer Probleme in Griechenland storniert werden musste.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der BF ist vor seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz illegal nach Österreich eingereist.
Er hat in Österreich am 17.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz abgewiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2016 gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz, § 10 Abs. 1 Z.3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs.2Z.2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Am 27.06.2016 brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.08.2016 gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2016 gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 27.10.2016 brachte der BF einen weiteren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. Über diesen Antrag liegt bis dato keine Entscheidung vor.
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinn des FPG. Er verfügt über keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich.
Der BF hat im Zuge seines Asylverfahrens einen pakistanischen Führerschein sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt. Zudem wurden im Rahmen des Asylverfahrens Erhebungen durch einen Sachverständigen vor Ort durchgeführt, weshalb die Identität des BF letztendlich als bestätigt angesehen werden kann.
Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Ein Heimreisezertifikat für den BF wurde seitens der pakistanischen Botschaft in Wien am 23.01.2017 ausgestellt. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat war für den 08.03.2017 vorgesehen. Diese geplant gewesene Abschiebung des BF mittels Charter konnte aufgrund von Gründen, die nicht durch den BF verursacht wurden, nicht durchgeführt werden.
Der BF verfügt seit 12.08.2012 durchgehend über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich.
Der BF ist Zeitungsausträger und selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich krankenversichert.
Der BF ist gesund und hafttauglich.
Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen. Er lebt seit etwa drei Jahren in einer Mietwohnung zusammen mit Freunden.
Der BF ist in Österreich unbescholten.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und aus den seitens des BF im Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Dokumenten.
Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Der BF ist nach seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und versuchte seinen Aufenthalt danach durch die Stellung zweier Anträge auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu legalisieren. Er hat auch im Stande der Schubhaft eine schriftliche Eingabe verfasst, in welcher er um ein Bleiberecht in Österreich ansuchte und dadurch seine Ausreiseunwilligkeit demonstriert. Der BF verfügt in Österreich darüber hinaus über keine nennenswerten familiären Beziehungen. Er lebt zwar schon seit mehreren Jahren in einer Wohngemeinschaft mit Freunden, jedoch kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese ihn vor einem möglichen Untertauchen abhalten würden. Der BF geht zwar der Tätigkeit als Zeitungsausträger nach und ist so in der Lage, für eine gesicherte Unterkunft und seinen Unterhalt zu sorgen. Er hat weiters in der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde explizit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht abgeschoben werden wolle, sondern freiwillig das Land verlassen werde, gleichzeitig machte er jedoch in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 06.03.2017 mehrmals seinen Wunsch geltend, in Österreich bleiben zu wollen, wodurch sein Vorbringen, wonach er freiwillig ausreisen werde, abgeschwächt wird. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall daher von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.
3.1.4. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Wie bereits festgestellt verfügt der BF über keinerlei nennenswerte Kontakte im Inland. Dem gegenübergestellt sieht das Gericht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen als höherwertiges Gut an. Der BF wird durch die Maßnahmen der Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass das Gericht von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgeht.
3.1.5. Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Der BF hat auch in der Vergangenheit nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat.
3.1.6. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten im Zusammenhang mit der seitens der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahem abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. Kostenbegehren
Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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