W264 2127273-1•BVwG W264 2127273-1
W264 2127273-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2017
Parkausweis, Voraussetzungen, Zusatzeintragung
W264 2127273-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX ist aufgrund des GdB von 50% im Besitz eines Behindertenpasses mit der Passnummer XXXX.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses und laut handschriftlicher Eintragung "nach § 29 StVO" auf Seite 2 von 4 des Formulars idF 06/2014 unter 3. auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960. Diesem Antrag legte er Folgendes bei:
Handschriftliches Schreiben "Ansuchen XXXX Inhaltsliste"
Handschriftliches Schreiben "Beiblatt zum Ansuchen XXXX"
Unfallchirurg.-fachärztl. Gutachten XXXX vom 13.11.2000
Fachärztl. Gutachten XXXX, Dipl.-Sportarzt und Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie, vom 19.04.2004
MRT-Befund XXXX betreffend linkes Kniegelenk vom 18.07.2014
Gutachten Univ.-Prof. XXXX, FA für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 03.03.2015 (Auftraggeber: XXXX)
Rehab-Bericht XXXX vom 29.12.2015
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst am 15.02.2016 schriftlich um Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen. Dem Ersuchen waren die oben unter 2. näher bezeichneten Befunde angeschlossen.
4. In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 04.04.2016, wurde von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am gleichen Tage als Ergebnis der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten: "AW ist gut mobil und durch ein Schonhinken eingeschränkt, trotzdem ist das Bewältigen einer kurzen Gehstrecke nach einer kurzen Anlaufphase möglich. Das Überwinden von Stufen nach oben ist möglich, es kommt beim Bergabsteigen von Stufen zu einer erhöhten Schmerzhaftigkeit, jedoch derzeit ohne Instabilitäten also ist dies ebenso sicher durchführbar. Das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gut und sicher möglich."
4. Mit Bescheid vom 17.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf "Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960" (Parkausweis für Behinderte) ab. Dem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.04.2016 zugrunde gelegt.
6. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.05.2016 per E-Mail fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde vom 30.05.2016 richte sich sowohl gegen die Ausstellung des Behindertenpasses als auch gegen die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO 1960.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2016 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars idF 06/2014 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses und laut handschriftlicher Eintragung "nach § 29 StVO" auf Seite 2 von 4 unter 3. den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des GdB von 50% im Besitz eines Behindertenpasses mit der Passnummer XXXX, jedoch in Ermangelung der vom Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen hierfür, ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 liegen nicht vor.
Die Feststellungen zum Behindertenpass mit der Passnummer XXXX und zu der Antragstellung auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 - vom Antragsteller als "nach § 29 StVO 1960" begehrt - ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt. Die Feststellung zu den mangelnden Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ergibt sich aus dem im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten XXXX, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fußt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Da im gegenständlichen Verfahren nicht über die im Gesetz vorgesehene Ausstellung eines Behindertenpasses, auf die Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung entschieden wurde, sondern über die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO, ist zu klären, ob die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Einzelrichter oder einen Senat zu erfolgen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von nachfolgenden Erwägungen aus:
Gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 ist Inhabern eines Behindertenpasses nach dem BBG die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Da Entscheidungen über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" durch Senate zu erfolgen haben, und ein Parkausweis gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 nur dann auszustellen ist, wenn die gegenständliche Zusatzeintragung im Behindertenpass eingetragen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht auch im gegenständlichen Verfahren von einer Senatszuständigkeit aus.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs 1, 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist gemäß dessen § 1 durch das VwGVG. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht
oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen.
Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben vorbringt, dass die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach §29b StVO 1960 damit begründet wird, dass in seinem Behindertenpass keine Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegt und er dies als grotesk bezeichnet, da ja gerade sein Ansuchen zu solch einer Eintragung im Behindertenpass führen soll, so ist dem entgegen zu halten, dass in dem von ihm mit 11.01.2016 datierten Antrag idF Formular 06/2014 unter "3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere:" handschriftlich "nach § 29 StVO" eingetragen ist. Der Antrag vom 11.01.2016 bezog sich somit auf die Ausstellung eines Behindertenausweises und auf die Zusatzeintragung "nach § 29 StVO" (gemeint ist wohl § 29b StVO 1960).
Es ist diesem Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, dass der dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Allgemeinmediziner in seinem Gutachten vom 04.04.2016 nach Befundung des Beschwerdeführers durch persönliche Untersuchung zur Frage "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" feststellt, dass die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derartig sind, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer möglich ist und eine schwere Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Der Antrag vom 11.01.2016 bezog sich somit auf die Ausstellung eines Behindertenausweises und auf die Zusatzeintragung "nach § 29 StVO" (gemeint ist wohl
§ 29b StVO 1960) und bezog sich nicht auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG). § 45 Abs 1 BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind.
§ 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ausgeführt, dass ein Parkausweis nach § 29b StVO 1960 allen Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses gemäß §§ 40ff BBG, welche über die Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, bzw "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" auf Antrag ein Parkausweis auszustellen ist.
Um in den Genuss eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 zu kommen, ist eine der Voraussetzung das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" oder der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" im Behindertenpass.
Infolge dessen, dass bei dem Beschwerdeführer sachverständig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, war seinem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 nicht Folge zu geben.
Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine solche wurde nicht beantragt und bedurfte eine solche auch nicht zur Klärung der Rechtssache, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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