BVwG W187 2112137-1

W187 2112137-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2017

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Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,<br/>Fristenlauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Neuberechnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W187 2112137-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W187.2112137.1.00

Spruch

W187 2112137-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, XXXX, und den Vorlageantrag betreffend den Bescheid der AMA vom 26.6.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 erkannt und beschlossen:

A.I)

Das Bundesverwaltungsgericht behebt den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.6.2014, XXXX gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG ersatzlos.

A.II)

Das Bundesverwaltungsgericht gibt der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 statt, hebt den angefochtenen Bescheid auf und verweist die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an die Agrarmarkt Austria zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. 1 Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 den Mehrfachantrag-Flächen vom 23.4.2009 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

1. 2 Am 8.7.2009 beantrage der Beschwerdeführer eine Korrektur des Flächenbogens und der Flächennutzung, die die AMA berücksichtigte.

1. 3 Am 26.11.2009 beantragte die Agrargemeinschaft mit der Betriebsnummer XXXX die Bewilligung eines zweiten Hirten, die die AMA mit Schreiben vom 19.1.2010, XXXX ablehnte.

1. 4 Mit Bescheid vom 30.12.2009, XXXX, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von € 3.014,65. Diesem legte sie 24,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 22,16 ha, davon 13,77 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche von 22,16 ha, davon 13,77 ha Almfläche, zugrunde.

1. 5 Am 26.11.2012 beantragte die Agrargemeinschaft mit der Betriebsnummer XXXX wegen einer Referenzflächenaktualisierung eine Korrektur des Flächenbogens und der Flächennutzung, die die AMA berücksichtigte.

1. 6 Am 21.6.2013 beantragte die Agrargemeinschaft mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Almkorrektur der Flächennutzung, die die AMA berücksichtigte. Dadurch reduzierte sich die Almfutterfläche von 401,84 ha auf 267,54 ha.

1. 7 Am 2.10.2013 führte die AMA auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei stellte sie Abweichungen fest. Diesen Kontrollbericht übermittelte sie der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, XXXX, zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung.

1. 8 Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, XXXX gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie von € 2.601,08 und forderte € 413,57 zurück. Diesem legte sie 24,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte

Fläche von 19,12 ha, davon 10,73 ha Almfläche, und eine ermittelte

Fläche von 19,12 ha, davon 10,73 ha Almfläche, zugrunde.

1. 9 Mit E-Mail vom 29.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen den unter 1.8 genannten Bescheid. Er begründet sie damit, dass die Beihilfefähigkeit der Alm mit der Betriebsnummer XXXX nicht abgeschlossen sei, und ersucht um Richtigstellung.

1. 10 Der Beschwerdeführer übermittelte die Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG vom 24.6.2014 für die Agrargemeinschaft mit der Betriebsnummer XXXX.

1. 11 Mit Abänderungsbescheid vom 26.6.2014 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von € 2.375,26 und forderte € 225,82 zurück. Diesem legte sie 24,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 19,12 ha, davon 10,73 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche von 17,46 ha, davon 9,07 ha Almfläche, zugrunde. Die AMA begründete die Neuberechnung im Wesentlichen damit, dass nach der Vor-Ort-Kontrolle am 2.10.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Die Differenzfläche, die die AMA zugrunde legt, beträgt 1,66 ha. Die Rechtsmittelbelehrung lautet wie folgt:

"Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Hinterlegte Sendungen gelten grundsätzlich mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereit gehalten werden, als zugestellt. Sofern die Beschwerdevorentscheidung per ePostkasten zugestellt wurde (elektronische Zustellung), gilt die Zustellung am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten im ePostkasten als bewirkt. Der rechtzeitig eingebrachte und zulässige Vorlageantrag wird gemeinsam mit der Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt."

1. 12 Mit Antrag vom 2.7.2014, bei der AMA am 7.7.2014 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1. 13 Am 23.10.2014 führte die AMA auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei stellte sie Abweichungen fest. Diesen Kontrollbericht übermittelte sie der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 27.10.2014, XXXX, zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. 1 Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 den Mehrfachantrag-Flächen vom 23.4.2009 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

1. 2 Am 8.7.2009 beantrage der Beschwerdeführer eine Korrektur des Flächenbogens und der Flächennutzung, die die AMA berücksichtigte.

1. 3 Am 26.11.2009 beantragte die Agrargemeinschaft mit der Betriebsnummer XXXX die Bewilligung eines zweiten Hirten, die die AMA mit Schreiben vom 19.1.2010, XXXX ablehnte.

1. 4 Am 26.11.2012 beantragte die Agrargemeinschaft mit der Betriebsnummer XXXX wegen einer Referenzflächenaktualisierung eine Korrektur des Flächenbogens und der Flächennutzung, die die AMA berücksichtigte.

1. 5 Am 21.6.2013 beantragte die Agrargemeinschaft mit der Betriebsnummer XXXX eine rückwirkende Almkorrektur der Flächennutzung, die die AMA berücksichtigte. Dadurch reduzierte sich die Almfutterfläche von 401,84 ha auf 267,54 ha.

1. 6 Am 2.10.2013 führte die AMA auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei stellte sie Abweichungen fest. Diesen Kontrollbericht übermittelte sie der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, XXXX, zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung.

1. 7 Am 23.10.2014 führte die AMA auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei stellte sie Abweichungen fest. Diesen Kontrollbericht übermittelte sie der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 27.10.2014, XXXX, zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten. Zweifel an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der darin aufliegenden Unterlagen sind nicht aufgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anwendbares Recht

3.1. 1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl 1/1930 idgF, lauten:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. Artikel 131. (1) (2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) "

3.1. 2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:

"Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) "

3.1. 3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992 idgF, lautet auszugsweise:

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden."

3.1. 4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1. 5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung

§ 24. (1) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) (3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ...

3. 2 Zu Spruchpunkt A.I) – Aufhebung des "Abänderungsbescheids"

3.2. 1 Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

3.2. 2 Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 1.1.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.

3.2. 3 Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

3.2. 4 Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Rz 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 15 Rz 5). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025).

3.2. 5 § 19 Abs 7 MOG 2007, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung war die Frist des § 19 Abs 7 MOG 2007 längst verstrichen.

3.2. 6 Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl VwGH 4.11.1996, 96/10/0109;

Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.6.2014, XXXX, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG als rechtswidrig zu beheben.

3.2. 7 Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. 8 Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.1.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 83).

3.2. 9 Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher – mithin vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, XXXX, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113).

3. 3 Zu Spruchteil A.II) –Zurückverweisung

3.3. 1 Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler,

Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Anm 11).

3.3. 2 § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

3.3. 3 Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der als Abänderungsbescheid bezeichneten Beschwerdevorentscheidung eine weitere Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr stattgefunden hat. Dadurch haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert oder es ist der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen und eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes hätte eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Eine ausreichende Begründung kann das Bundesverwaltungsgericht dem übermittelten Prüfbericht nicht entnehmen. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Dabei sind die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen neu zu ermitteln.

3.3. 4 Ein Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids ist jedoch nur dann möglich, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht nicht schneller oder kostengünstiger ist oder die belangte Behörde wesentliche komplizierte Ermittlungsschritte unterlassen hat (VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063; Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 17). Da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache handelt, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung streng zu prüfen (zB VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077; 29. 4. 2015, Ro 2015/05/0007). Dabei ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen (VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076; Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 20). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 19 Abs 3 MOG dem Bundesverwaltungsgericht in Fällen der Neuberechnung einräumt, die belangte Behörde mit diesen Neuberechnungen und der bescheidmäßigen Festsetzung dieser neu berechneten Beträge zu beauftragen.

3.3. 5 Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend – und zwar nur ansatzweise – ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden, zumal dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur Neuberechnung die der belangte Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.

3.3. 6 Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 23.10.2014 geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Auch wird insbesondere die vorgelegte § 8i MOG Erklärungen zu berücksichtigen sein.

3.3. 7 Diese Entscheidung ist in Form eines Beschlusses zu treffen (Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 20).

3.3. 8 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Reisner in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler,

Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).

3. 3 Zu Spruchteil B) – Nichtzulassung der Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben jeweils angeführte Judikatur).

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