BVwG W144 2146131-1

W144 2146131-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2017

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko

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BVwG W144 2146131-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W144.2146131.1.01

Spruch

W144 2146131-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, XXXX geb., StA. von Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl.: XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Ägypten und reiste auf dem Luftweg am 29.01.2016 in Österreich ein, wo sie am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 01.02.2016 gab die BF neben ihren Angaben zum Reiseweg an, dass sie Schmerzen im Kopf und Blutungen habe. Sie könne aber die Befragung fortsetzen. In Österreich halte sich ihr Sohn auf. Sie sei in Belgien aufhältig gewesen, wisse aber nicht wie lange.

Ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage ergab, dass der BF in Ägypten ein belgisches Visum der Kategorie B, gültig vom 25.01.2016 bis 21.02.2016, visumerteilende Behörde: AMBABEL – Cairo Consular Post, erteilt wurde. Unter einem ergibt sich daraus, dass die BF unter dem Nationale XXXX, XXXX geb., StA. von Ägypten, in Erscheinung getreten ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete sodann am 17.03.2016 unter Hinweis auf die belgische Visumserteilung an die BF ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Belgien. Belgien stimmte unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 23.03.2016 diesem Ersuchen ausdrücklich zu.

Am 19.05.2016 teilte das BFA den belgischen Behörden mit, dass die BF flüchtig sei und die Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert werde.

Nach entsprechender Beauftragung durch das BFA erstattete eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin am 14.06.2016 eine medizinische Befundinterpretation, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF an einem Gehirntumor (Glioblastom Grad IV), einem primär filialisierten, neuroendokrinen Tumor, IDDM Typ II, Thromboseneigung und arterieller Hypertonie leide, regelmäßig Medikamente einnehme sowie weitere gesundheitliche Beschwerden (chronische Cholezystitis, periklimakterische Blutungsstörung, ua.) habe. Eine Überstellung sei ab sofort möglich. Vor der Überstellung werde eine ärztliche Untersuchung empfohlen, währenddessen sei auf die Mitführung von Medikamente zu achten (insbesondere das blutverdünnende Mittel Enoxaparin) und im Ankunftsland müsse Zugang zu medizinischen Kontrollen und Therapien gewährleistet sein. Zur Frage, ob im Falle einer Überstellung nach Belgien die reale Gefahr bestehe, dass die BF aufgrund ihrer Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere, wurde festgehalten, dass ein lebensbedrohlicher Zustand im Rahmen der Erkrankungen der BF unabhängig von einer Überstellung zu jeder Zeit auftreten könne.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.08.2016 vor dem BFA brachte die BF zu ihrem Gesundheitszustand vor, sie habe einen Tumor im Kopf, einen in der Leber sowie einen unter der Brust und vielleicht noch Überreste in der Gebärmutter, weil sie immer noch blute. Diese Beschwerden habe sie seit November 2015, als diese in Ägypten festgestellt worden seien. Abgesehen von ihrem heute anwesenden Sohn habe sie noch einen zweiten Sohn und eine Tochter, welche seit einer oder zwei Wochen in Österreich aufhältig seien und mit welchen sie bis zu ihrer Einreise nach Österreich zusammengelebt habe. Nach Belgien wolle sie nicht, weil die Ärzte hier gut zu ihr seien und sie nicht zu anderen Ärzten gehen wolle. Nach Vorhalt der Ergebnisse der medizinischen Befundinterpretation führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie ihre Behandlung hier zu Ende führen wolle. Im November 2016 werde sie bezüglich ihrer Leber operiert, im Jänner 2017 habe sie eine Kontrolle bezüglich ihres Kopftumors. Es gehe ihr schlecht und sie habe Angst zu sterben. An die Ärzte und das Spital habe sie sich jetzt schon gewöhnt. Sie wolle nicht, dass sie sich verspäte und es nicht mehr behandelbar sei. Ihr Sohn mache Angaben für sie, weil sie sich mit solchen Sachen nicht auskenne. Sie sei auf ihn angewiesen, weil er sich mit medizinischen Belangen auskenne und überwache, dass sie ihre Medikamente regelmäßig nehme. Seitens der Rechtsberaterin wurde die Aktualität der Befundinterpretation sowie die Einvernahmefähigkeit der BF angezweifelt und die Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens beantragt. Ebenso wurde beantragt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache.

Am 24.11.2016 lud das BFA die BF ein, eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Belgien abzugeben sowie bekannt zu geben, ob sich an ihrer persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an ihrem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben hätten.

Daraufhin langte am 07.12.2016 eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand der BF und ihres Sohnes ein, in welcher offenkundig versehentlich die Namen der BF und ihres Sohnes vertauscht wurden. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Gesundheitszustand der BF sei nach wie vor kritisch. Sie sei sehr schwach, weil ihr die zahlreichen Krankheiten, die laufende Behandlung und die Arzttermine zu schaffen machen würden. Bei einer Überstellung nach Belgien bekomme die BF keine entsprechende medizinische Behandlung, weil die Beschaffung des von ihr täglich eingenommenen Medikaments kompliziert sei und sich auch bei einem einfachen Transfer innerhalb Österreichs Schwierigkeiten ergeben würden. Unter einem übermittelte die BF medizinische Unterlagen datierend mit September und Oktober 2016.

Am 13.12.2016 legte die BF weitere ärztliche Unterlagen datierend mit November 2016 vor.

Aus der am 16.01.2017 eingelangten Übersetzung eines im Verwaltungsakt einliegenden handschriftlichen Schreibens des Sohnes der BF geht hervor, dass dieser Bedenken sowohl gegen seine eigene Abschiebung nach Belgien als auch gegen jene seiner Mutter hegt. Hinsichtlich seiner Mutter brachte er im Wesentlichen vor, die Umstände würden zu einer Verschiebung der Medikamente führen und seine Mutter stark beeinflussen, weil diese einer chemischen Behandlung unterliege. Sie hätten zwei Monate gewartet bis die Versicherung diese Medikamente genehmigt habe. Sollte dies in Belgien auch so lange dauern, würden sich die Tumore seiner Mutter bösartig entwickeln und könnte dies bis zum Tod führen. Die Lage seiner Mutter sei zunehmend schlechter und ihre Krankheit verbreite sich sehr stark. Da die Ärzte in Belgien seine Mutter zunächst untersuchen müssten, glaube er nicht, dass seine Mutter ihre Medikamente vom ersten Tag an in Belgien bekommen werde. Das könne vielleicht zu spät sein und sie werde nicht mehr am Leben sein.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 19.01.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass Belgien gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Belgien zulässig sei.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die BF an keinen Erkrankungen leide, die ihrer Überstellung nach Belgien im Wege stehen würden, führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Vorbringens und der vorliegenden medizinischen Unterlagen - beweiswürdigend wie folgt aus:

"Zu den von Ihnen im Zuge der bereits mit Ihnen durchgeführten Einvernahmen und Befragungen angegebenen gesundheitlichen Problemen wird ebenso angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da, wie der UBAS (26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte, nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen.

Dass es sich bei den von Ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt, kann auch schon daraus abgeleitet werden, da die Sie untersuchenden Ärzte kein weiteren Schritte, wie z.B. die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus bzw. die Anordnung einer stationären Aufnahme, setzten. Hingewiesen wird auch auf die Medizinische Befundinterpretation vom 13.06.2016, in welcher konkret ausgeführt ist, dass Sie in Österreich bereits umfassend medizinisch abgeklärt und behandelt wurden. Ihre Überstellung (nach Belgien) ist ab sofort möglich. Ebenso kann aus den von Ihnen nach dem 13.06.2016 beigebrachten medizinischen Unterlagen abgeleitet werden, dass Sie hier bezüglich der bei Ihnen schon vor 13.06.2016 diagnostizierten Erkrankungen laufend unter (fach-) ärztlicher Kontrolle standen bzw. stehen. Aus diesem Grund konnte auch davon abgesehen werden, ein umfassendes ärztliches Gutachten einzuholen bzw. war auch dem weiteren Antrag der Rechtsberatung, im gegenständlichen Fall vom Selbsteintrittsrecht Gebracht zu machen, nicht zu folgen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnungen zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, um im Falle schwerer Erkrankungen, oder auch bei Selbstmorddrohungen geeignete Vorkehrungen zu treffen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen geltend macht, die Überstellung nach Belgien stelle aufgrund der schweren Krankheiten sehr wahrscheinlich eine Verletzung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Die belangte Behörde müsse dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über die besonderen Bedürfnisse der BF übermitteln, widrigenfalls davon auszugehen sei, dass die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nur unzureichende medizinische Versorgung zur Verfügung hätte bzw. nicht in der Lage sein werde, Zugang zu den notwendigen medizinischen und therapeutischen Maßnahmen zu haben. Unter einem brachte die BF mehrere medizinische Befunde datierend mit November und Jänner 2016 in Vorlage.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017, Zl. W144 2146131-1/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF leidet an an einem CUP-Syndrom (Cancer of Unknown Primary = Krebserkrankung mit unbekanntem Primärtumor), Lebermetastasen und einem Gehirntumor (Glioblastom Grad IV). Die Prognose für den Tumor ist trotz Tumorexstirpation im März 2016 ungünstig und die 5-Jahres-Überlebensrate beträgt etwa 20 Prozent. Zudem leidet die BF an weiteren gesundheitlichen Problemen (etwa Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, strukturelle Epilepsie, chronische Cholezystitis, Thromboseneigung, periklimakterische Blutungsstörung und weitere).

Seit der Befundinterpretation vom Juni 2016 wurden zahlreiche weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt, u.a. über dyskognitive Anfälle der BF, wie etwa im Jänner 2017 und wiederholtem Vorstelligwerden im Spital.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den körperlichen Leiden der BF ergeben sich aus den zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere aus den zuletzt in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunden) und dem Vorbringen der BF. Die Prognosebeurteilung und 5-Jahres-Überlebensrate wurde der Mitteilung der radiologisch-onkologischen Abteilung des LKH XXXX vom 10.06.2016 entnommen, welche in der medizinischen Befundinterpretation vom 14.06.2016 auszugsweise wiedergegeben ist.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO Mitgliedstaates lauten:

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall bringt die BF angesichts ihrer massiven gesundheitlichen Probleme vor, dass ihre Abschiebung nach Belgien eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK bedeute, und strebt die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der österreichischen Asylbehörden an.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht ausüben (vgl. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809). Im zwingenden Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK kann auch die wahrscheinliche ernste / existenzbedrohende Verschlechterung einer schweren (physischen oder psychischen) Krankheit durch den Vorgang der Überstellung selbst in einen anderen Mitgliedstaat relevant sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 5 AsylG 2005 K12).

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Art. 3 EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) maßgeblich, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

In seiner rezenten Entscheidung vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 hielt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass eine Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC darstellt, wenn sie ein reales und nachweisliches Risiko einer erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Asylwerbers bewirkt, der ein besonders schweres geistiges oder körperliches Leiden aufweist. Die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO darf nur dann durchgeführt werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die Überstellung ein reales und nachweisliches Risiko für den Betroffenen darstellt, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC unterworfen zu werden. Gegebenenfalls obliegt es den Behörden eines Mitgliedstaates vor Durchführung der Überstellung alle ernsthaften Zweifel betreffend den Einfluss der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen auszuräumen, indem sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Überstellung unter Umständen erfolgt, die in angemessener und hinreichender Weise den Schutz des Gesundheitszustands dieser Person gewährleisten.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Sachverhalt aus folgenden Gründen als nicht hinreichend geklärt, um die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC durch die Überstellung der BF nach Belgien beantworten zu können:

Die BF leidet unzweifelhaft an einem CUP-Syndrom (Cancer of Unknown Primary = Krebserkrankung mit unbekanntem Primärtumor), Lebermetastasen und einem Gehirntumor (Glioblastom Grad IV). Zudem wurden Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, strukturelle Epilepsie, chronische Cholezystitis (chronische Entzündung der Gallenblase), eine Thromboseneigung und weitere gesundheitliche Probleme diagnostiziert.

Seitens der belangten Behörde wurden diese massiven gesundheitlichen Beschwerden der BF nicht angezweifelt, sondern den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Im Ergebnis ging das BFA davon aus, dass es sich um "keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen" handeln würde und diese einer Überstellung nicht entgegenstehen würden. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die medizinische Befundinterpretation einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin vom 14.06.2016, auf die laufenden (fach-)ärztlichen Kontrollen der BF und auf das Fehlen einer sofortigen Einweisung in ein Krankenhaus oder einer Anordnung einer stationären Aufnahme.

Den Schluss, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden, akut lebensbedrohlichen Erkrankungen vorliegen würden, nahm die belangte Behörde jedoch auf Basis einer mangelhaften Tatsachengrundlage vor. Die medizinische Befundinterpretation vom 14.06.2016 war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jänner 2017 bereits über ein halbes Jahr alt. Angesichts der unstrittig infausten Prognose hinsichtlich des Glioblastoms WHO-Grad IV (schwerster Grad der WHO-Klassifikation der primären Tumore des Zentralnervensystems; 5-Jahres-Überlebensrate etwa 20 Prozent) in Zusammenschau mit den weiteren multiplen gesundheitlichen Beschwerden der BF wäre die belangte Behörde aufgrund des verstrichenen Zeitraums jedoch gehalten gewesen, eine aktuelle ärztliche Einschätzung der Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen.

Insofern die belangte Behörde im Bescheid darauf verweist, dass die BF laufend unter (fach)ärztlicher Kontrolle stehe und aus diesem Grund von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens abgesehen worden sei, ist auf den unterschiedlichen Zweck von Arztbriefen (Patientenbriefen) und von gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren hinzuweisen. Während erstere Aufschluss über die Gründe und den Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes bzw. Arztbesuchs geben sollen, versuchen letztere unter anderem die Frage der Überstellungsfähigkeit zu beantworten (vgl. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809). Mögen auch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuell gewesen sein, so geben diese keinen Aufschluss darüber, wie sich eine Überstellung auf den Gesundheitszustand der BF unter Berücksichtigung ihrer multiplen schweren Erkrankungen auswirkt – hiebei ist etwa auch auf den erst später hervorgekommenen (und sich aus dem Akt der Tochter der BF zu XXXX, ho. Zl. W144 2146959, ergebenden) Umstände, dass die BF an dyskognitiven Anfällen mit Verwirrtheit leidet, diesbezüglich etwa am 20.1.2017 in der Notaufnahme des LKH XXXX und am 23.1.2017 wegen eines Sturzes in der dortigen Ambulanz vorstellig wurde, einzugehen.

Aufgrund dieser Erwägungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich zu beurteilen, ob die Überstellung der BF nach Belgien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC führt.

Die belangte Behörde wird daher unter Wahrung des Parteiengehörs eine aktuelle ärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Überstellungsfähigkeit der BF zu den oben erläuterten Punkten einholen und nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall ein Selbsteintritt Österreichs geboten ist. Sollte die Überstellungsfähigkeit der BF gegeben sein, werden unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 auch Feststellungen zu notwendigen Maßnahmen, die einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF während der Überstellung entgegenwirken, zu treffen sein.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, welche in den Erwägungen zu A) wiedergegeben wurden.

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