W115 2017425-1•BVwG W115 2017425-1
W115 2017425-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2017
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W115 2017425-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VN. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 20 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach welchem der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht erhoben worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage eines Befundkonvolutes und unter Darstellung des beruflichen Umfeldes sowie der Beschreibung der Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die einzelnen Arbeitsschritte bzw. -bereiche wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Leiden "somatisierende Depressio" als führendes Leiden dargestellt werde. Das Wirbelsäulenleiden sei das Hauptleiden, welches die Lebensqualität sehr einschränke und einen hohen Leidensdruck verursache, wodurch sich erst die somatisierende Depression herausgebildet habe. Auch komme es zwischen diesen Leiden sehr wohl zu einer negativen Wechselwirkung, da im Falle der Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens (Discus prolabs) - welches sich in Form von ständigen Schmerzen äußere - sich nachvollziehbar auch das psychische Leiden verschlechtere. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens wurde von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass sich beim MRT herausgestellt habe, dass das Rückenmark bzw. der Nervenstrang offensichtlich schon seit längerem zusammengedrückt gewesen sei und somit eine dauerhafte Schädigung der Nerven verursacht habe. Daher habe sie sich auch einer Operation an der Wirbelsäule unterziehen müssen. Bei dieser Operation im Jahr 2011 hätten ihr sogar Bandscheibenimplantate eingesetzt werden müssen. Die tiefliegenden Narben an der Wirbelsäule sowie die Implantate würden zu einem dauerhaft gesteigerten Muskeltonus und damit zu schmerzhaften Verspannungen, Myogelosen und Myalgien (besonders im Bereich HWS und BWS) führen, woraus Spannungskopfschmerzen, ein unteres und oberes Cervikalsyndrom, verstärkte Müdigkeit und Konzentrationsschwäche resultieren würden. Aufgrund der Schmerzen werde unbewusst eine unphysiologische Schonhaltung eingenommen, die zu weiteren Verspannungen, vor allem an und unter den Schulterblättern, führe. Ebenso würden verstärkt Krämpfe in Beinen und Händen auftreten und es komme immer wieder zu Kraftverlust. Sie sei bereits 2x auf Reha gewesen, ohne jedoch zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen. Sie sei 1x pro Woche in physiotherapeutischer Behandlung, Osteopathie, Massage etc. und immer wieder im Physikalischen Institut für Elektro- und Ultraschallbehandlungen. Sie müsse regelmäßig turnen, um zumindest ein gewisses Maß an Beweglichkeit aufrechtzuerhalten. Die Behandlungen hätten unmittelbar nach der Operation der Wirbelsäule begonnen und würden Dauerbehandlungen darstellen. Ihre linke Hand sei seit der Operation dauerhaft schwächer als die rechte Hand (Kraftgrad III). Arbeiten mit den Händen über Kopfhöhe könnten nicht ausgeführt werden. Auch komme es bei längerem Schreiben mit einem Stift verstärkt zu Verkrampfungen der Hand und sie leide an ständigem Zittern und Kribbeln in den Händen bzw. Füßen (Parästhesien). Sie sei seit der Operation extrem wetterfühlig, was bei Witterungsänderung regelmäßig zu Schmerzen und Krämpfen führe. Seit der Operation sei sie zudem extrem kältefühlig und sobald sie sich bei niedrigen Temperaturen im Freien aufhalte, würden sich die linke Hand sofort und die rechte Hand kurz danach versteifen. Auch Schwimmen sei nur mehr bedingt möglich, da es sehr schnell zu Verkrampfungen komme. Aufgrund dieser potentiellen Verkrampfungen komme es in Folge zu Angstzuständen. Die Rotation der HWS sei maßgeblich verringert, sie leide unter chronischer Lumbalgie und unter der Blockade im Bereich HWS C0 und C1. Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung der HWS im XXXX sei festgestellt worden, dass die Osteochondrose dramatisch zugenommen habe. Hierbei handle es sich um typische Abnutzungserscheinungen aufgrund der Bandscheibenoperation und der eingesetzten Implantate im HWS Bereich, welche weitere (Dauer)Beschwerden verursachen würden bzw. verursachen könnten. In der darauffolgenden MRT Untersuchung im XXXX seien der subligamentäre Discus prolabs C4-C5 bestätigt und weitere Leiden festgestellt worden. Es lägen weiters ein Magen-Darm-Leiden und ein Augenleiden vor. Durch das Magen-Darm-Leiden mit Reizdarm komme es zu starken Beeinträchtigungen in Form von Wechsel zwischen Durchfall und Verstopfungen bzw. Krämpfen und Schmerzen im Bauchraum und dem Gefühl der unvollständigen Darmentleerung, was zu einem Kraftabfall führe. Als Beweis wurden die vorgelegten medizinischen Beweismittel genannt.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3.1. Am XXXX und XXXX wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde, und Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX bzw. XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 20 vH bewertet wurde.
3.3. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3.4. Zur Überprüfung dieser nachgereichten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
3.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Caput/Collum:
halbkragenförmige Narbe rechts. Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberarm links 28 cm, rechts 29 cm, Unterarm links 24 cm, rechts 25 cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des Mittel-, Ring- und Kleinfingers links als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft proximal und distal in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Geringgradiges Zittern der linken Hand, Feinmotorik unauffällig.
Becken und beide unteren Extremitäten: freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen. Die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive
Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Neurologisch: HN: unauff., HWS Anteflexion schmerzhaft etwas eingeschränkt.
Obere Extremitäten: MER seitengleich mittellebhaft. VdA norm., FNV unauffällig. Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich. Frontal- und PyZ negativ. Mittelschlägiger Haltetremor links. Untere Extremitäten: MER seitengleich mittellebhaft. VdB unauffällig. KHV unauffällig. Grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich. Bab. negativ.
Sensibilität: seitengleiche Angaben ohne radikuläre Ausfallsmuster.
Stand, Gang: unauffällig. Rhomberg, Unterberger unauffällig. Zehen-, Fersenstand möglich.
Psychisch: Pat. klar, wach, orientiert. Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend. Keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung. Von der Stimmung milde depressiv, neurasthenisch anmutend mit vorberichteten Somatisierungsneigungen. Beids. ausreichend affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten. Auffassung, Konzentration hierorts uneingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbstständig im Sitzen durchgeführt.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Somatisierende Depressio Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil. Rezenter stationärer Aufenthalt auf einer Psychosomatikabteilung dokumentiert.
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen nach Bandscheibenoperation C5 bis C7.
20 vH
03
Lactose-, Fructoseintoleranz Unterer Rahmensatz, da nachgewiesene Unverträglichkeit mit Reizdarmsymptomatik ohne Nachweis chronischer Schleimhautveränderungen.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im Gesamtgrad der Behinderung nicht angehoben, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Ein Zustand nach Meningitis XXXX ohne dokumentierte Folgeschäden erreicht keinen Grad der Behinderung. Ein beidseitiger Visus von 0,9 ohne Gesichtsfeldeinschränkung ist nicht als behinderungsrelevantes Leiden einzuschätzen.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Truxal 50mg 0-0-1, Dibondrin 0-0-1, Aktifferin 1-0-0.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie dessen Ergänzung sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Dr. XXXX hält schlüssig und im Einklang mit dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Status fest, dass bei Zustand nach Bandscheibenoperation C5-C7 zwar radiologisch nachgewiesene Abnützungserscheinungen und Anschlussdegenerationen vorliegen, dass jedoch keine relevanten, höhergradigen Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen sind und auch kein motorisches radikuläres Defizit objektiviert werden konnte, wodurch eine höhere Einstufung dieses Leidens nicht möglich ist. Auch Dr. XXXX hält in seinem Gutachten schlüssig fest, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, dass das Wirbelsäulenleiden die somatisierende Depressio ausgelöst habe, nicht eindeutig nachzuvollziehen ist. Er beschreibt dazu glaubwürdig, dass eher der geschilderte hohe Leidensdruck bei neurasthenischer Grundpersönlichkeit als einer der Auslöser der somatisierenden Depression anzunehmen ist.
Die Erhöhung des Grades der Behinderung der somatisierenden Depression auf 30 vH im Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom XXXX stellt gegenüber dessen Beurteilung dieses Leidens im Sachverständigengutachten vom XXXX, keinen Widerspruch dar, sondern erfolgt aufgrund der von der Beschwerdeführerin nachgereichten Beweismittel. So führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass aufgrund des Patientenbriefes des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom XXXX, in welchem angstbetonte Depressio und die Verdachtsdiagnose auf emotional instabile Persönlichkeitsstruktur (bipolar affektive Erkrankung Typ II) beschrieben werden, nunmehr hinsichtlich der Positionsnummer 03.06.01 ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen ist. Dies mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da die Beschwerdeführerin unter Medikation stabil ist und ein rezenter stationärer Aufenthalt auf einer Psychosomatikabteilung dokumentiert ist, was im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung steht.
Einhellig halten die Sachverständigen fest, dass eine Wechselwirkung in relevantem, die Auswirkungen verstärkendem, Ausmaß zwischen dem psychischen Leiden und dem Wirbelsäulenleiden nicht vorliegt.
Die unfallchirurgische Sachverständige Dr. XXXX beschreibt fachärztlich überzeugend hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Schwäche der linken Hand, dass die geringgradige Seitendifferenz der Bemuskelung durch die Rechtshändigkeit und entsprechende relativ schwächer ausgeprägte Muskulatur erklärbar ist und führt erläuternd aus, dass zwar regelmäßig Muskelrelaxanzien und Wärmepflaster angewendet werden, das Erfordernis analgetischer Dauermedikation jedoch nicht dokumentiert ist. Auch der nervenfachärztliche Sachverständige Dr. XXXX hält in diesem Zusammenhang glaubwürdig fest, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, die linke Seite sei seit der Operation dauerhaft schwächer als die rechte, und es liege ein KG 3 vor, im neurologischen Status nicht nachvollziehbar ist, da im Rahmen der neurologischen Untersuchung ein Kraftstatus seitengleich von 5/5 erhoben werden konnte.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass ein ständiges Zittern und Kribbeln in den Händen vorliege, beschreibt Dr. XXXX nachvollziehbar, dass ein mittelschlägiger Haltetremor der linken oberen Extremität - am ehesten im Rahmen eines essentiellen Tremors - vorliegt, der zu keinen relevanten Einschränkungen im Alltag führt.
Im Vergleich mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten kommt es nunmehr durch die Neubeurteilung des psychischen Leidens und die Neuaufnahme der nunmehr dokumentierten Lactose- und Fructoseintoleranz zu einer Veränderung der Diagnoseliste, wobei aber mangels ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens der Leiden 2 bis 3 mit Leiden 1, die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ausschließlich auf der Erhöhung des Grades der Behinderung des psychischen Leidens gegründet ist.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX (inkl. dessen Ergänzung) stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Den Ausführungen in den Sachverständigengutachten wird von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX (inkl. dessen Ergänzung) werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).
Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass das Wirbelsäulenleiden das "Hauptleiden" darstelle, ist nicht zielführend, da gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen ist, für die der höchste Wert festgestellt wurde, was im gegenständlichen Fall die somatisierende Depressio ist, für die ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert werden konnte.
Die Anhebung des aus dem Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung ist nicht gerechtfertigt, weil Leiden 2 auch im Zusammenwirken mit den anderen Leiden keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, und das Gesamtbild der Behinderung dadurch nicht maßgebend ungünstig beeinflusst wird. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass nur geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bestehen und keine neurologischen Defizite vorliegen. Von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - des Wirbelsäulenleidens auf das psychische Leiden kann daher aufgrund des vorliegenden Ausmaßes des Wirbelsäulenleidens nicht ausgegangen werden.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unfallchirurgisch und nervenfachärztlich persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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