BVwG L516 2143486-1

L516 2143486-1Tribunal Administrativo Federal9 de mar. de 2017

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Regest

Ausländerbeschäftigung, Entgelt, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Zulassungsvoraussetzung

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BVwG L516 2143486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2143486.1.00

Spruch

L516 2143486-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Silvia WEIGL, MAS, und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 28.10.2016, ABA-Nr.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, beantragte am 23.05.2016 beim Magistrat der Stadt Wels gem § 41a Abs 1 NAG die Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus". In der Folge richtete das Magistrat an das Arbeitsmarktservice [AMS] eine Anfrage gem § 41a Abs 1 NAG iVm § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG.

1.1. Das AMS ersuchte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die XXXX[W B B GmbH], mit Schreiben vom 23.05.2016 um eine Kopie des Lohnkontoblattes bzw den Lohnzettel für den Zeitraum August 2015 bis August 2016 bis spätestens 15.09.2016.

1.2. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers übermittelte dem AMS am 16.09.2016 die Lohnzettel für den Beschwerdeführer.

1.3. Das AMS ersuchte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17.10.2016 um Nachreichung der Jahreslohnkosten von 2015 und 2016 und am selben Tag kam die Arbeitgeberin diesem Ersuchen auch nach.

2. Das AMS versagte dem Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid die Bestätigung, dass jener die Voraussetzungen gem § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG erfülle und führte zur Begründung aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot Karte (sonstige Schlüsselkraft) von 10.08.2015 bis 09.08.2016 erteilt worden sei und die Überprüfung der Lohnkontoblätter ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer nicht der Mindestlohn für eine sonstige Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG (60 % bzw 50 % bei unter 30jährigen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen) bezahlt worden sei.

3. Der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin haben in einem gemeinsamen Schriftsatz gegen diesen Bescheid am 05.01.2017 Beschwerde erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 24.08.2015 bis 11.11.2016 als Bundzimmerer beschäftigt gewesen sei, der Stundenlohn "Euro 13,64 = Facharbeiterlohn Bau KV" betrage und ein neuer Lohn ab 01.05.2017 [vorgesehen sei]. Die Arbeitgeberin würde den Beschwerdeführer bei positivem Bescheid sofort wieder einstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Dem Beschwerdeführer war vom Magistrat der Stadt Wels eine "Rot-Weiß-Rot Karte" (sonstige Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG) von 10.08.2015 bis 09.08.2016 für eine unselbständige Tätigkeit bei der XXXX [W B B GmbH] erteilt worden. Am 23.05.2016 beantragte er gem § 41a Abs 1 NAG die Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus".

1.2. Der Beschwerdeführer war ab 24.08.2015 bei der XXXX [W B B GmbH] als Bundzimmerer beschäftigt und erhielt im Zeitraum 24.08.2015 bis 18.12.2015 sowie 22.02.2016 bis 31.08.2016 folgende Bruttobezüge:

Monat

Summe Bruttobezüge

2015 August

664,65

2015 September

2518,9

2015 Oktober

2431,24

2015 November

3540,21

2015 Dezember

1701,75

2016 Jänner

0

2016 Februar

648,52

2016 März

2681,62

2016 April

2682,92

2016 Mai

2464,37

2016 Juni

2717,68

2016 Juli

2803,18

2016 August

2630,55

1.3. Der Beschwerdeführer erhält sei 12.10.2016 bis laufend Krankengeldbezug (Dienstgeberkontonummer-bezogen). Laut Beschwerdevorbringen war der Beschwerdeführer vom 24.08.2015 bis 11.11.2016 als Bundzimmerer beschäftigt und die Arbeitgeberin würde den Beschwerdeführer bei positivem Bescheid sofort wieder einstellen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur beantragten "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus" sowie zur Beschäftigung und zu den Bruttobezügen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag, den vorgelegten Lohnabrechnungen, einem vom AMS erstellten Sozialversicherungszeitenauszug und dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellung zum Krankengeldbezug des Beschwerdeführers seit 12.10.2016 war nach einer Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

3.3. Rechtsgrundlagen

Sonstige Schlüsselkraft

3.3.1. Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

3.3.2. Gem § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG hat die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, 47 Abs. 4, 56 Abs. 3 NAG) der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 Abs 3 ASVG

3.3.3. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2015 gem Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 288/2014 155,00 Euro die monatliche Höchstbeitragsgrundlage somit € 4.650,00. Für das Jahr 2016 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage nach Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 417/2015 162,00 Euro und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage sohin 4.860,00 Euro. Für das Jahr 2017 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 391/2016 166,00 Euro und die monatliche 4.980,00 Euro. 50 % der Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 Abs 3 ASVG entsprechen somit im Jahr 2015 2.335,00 Euro, im Jahr 2016 2.430,00 Euro und im Jahr 2017 2.490,00 Euro.

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren

3.4.1. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 24.08.2015 bis 11.11.2016 als Bundzimmerer beschäftigt gewesen sei, der Stundenlohn "Euro 13,64 = Facharbeiterlohn Bau KV" betrage und ein neuer Lohn ab 01.05.2017 vorgesehen sei, besteht daran kein Zweifel. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus" verlangt der Gesetzgeber jedoch, dass der Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war und sohin fallbezogen für jene Beschäftigung innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate das monatliche Bruttoentgelt von mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen betragen hat. Unabhängig von der Frage, ob die im Sachverhalt festgestellten Bruttobezüge fallbezogen in voller Höhe auf das Bruttoentgelt iSd § 12b Z 1 AuslBG anzurechnen sind, wurde diese gesetzliche Vorgabe jedenfalls in den drei Monaten Dezember 2015 sowie Jänner und Februar 2016 nicht erfüllt und seit 12.10.2016 befindet sich der Beschwerdeführer bis laufend im Krankengeldbezug. Selbst bei Heranziehung des für den Beschwerdeführer günstigsten Berechnungszeitraumes ergibt sich durch diese – dazwischenliegende – dreimonatige Unterschreitung kein anderes Ergebnis.

3.4.2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.5.1. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.7. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist eindeutig, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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