W231 2132465-1•BVwG W231 2132465-1
W231 2132465-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2017
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W231 2132465-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
I.2. Am 22.02.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der zuständigen Behörde des Landes Steiermark die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Grundversorgung mitgeteilt, weil er nicht mehr in seiner Unterkunft aufhältig ist.
I.3. Eine ZMR-Anfrage vom 24.02.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der der Behörde bekannten Adresse gemeldet ist, wo er sich aber nach Mitteilung der zuständigen Behörde des Landes Steiermark nicht mehr aufhält. Am selben Tag wurde der Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht über die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Grundversorgung aus dem Grund des unbekannten Aufenthalts informiert und ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme bezüglich der Einstellung des Verfahrens eingeräumt.
I.4. Am 07.03.2017 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er keine Informationen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Weder hat er seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben, noch kann ihn das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Mitteilung der zuständigen Behörde über die Abmeldung aus der Grundversorgung, dem ZMR-Auszug sowie der erteilten Auskunft des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Ein Asylwerber entzieht sich gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken. Insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
3.2. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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