BVwG W144 2149016-1

W144 2149016-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2017

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Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

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BVwG W144 2149016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W144.2149016.1.00

Spruch

W144 2149016-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX alias XXXX geb., StA. von Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zl. IFA: XXXX, Verfahrenszahl:XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) gibt an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein.

Der BF ist erstmals im Jahr 2015 ins Bundesgebiet eingereist und hat am 13.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Folge wurde dieser Antrag – nach entsprechenden Konsultationen mit Italien und dessen Zustimmung der Rückübernahme des BF gem. Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO – mit Bescheid des BFA vom 22.06.2015, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da Italien zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig war. Der BF war in der Folge ab 25.4.2015 unbekannten Aufenthaltes.

Schließlich stellte der BF am 12.12.2016 den vorliegenden neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Zur Person des BF liegt kein Eurodac-Treffer vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.12.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich nach dem Verlassen Österreichs im Juli 2015 ca. 15 Tage lang in Italien aufgehalten habe, er in der Folge ca. sechs Monate lang in Frankreich verbracht habe und schließlich ca. 1 ¿ Jahre in Deutschland gewesen sei. Einer Rücküberstellung seiner Person in eines dieser Länder stünde entgegen, dass es in diesen Ländern "nichts für ihn gebe und er keine Hilfe bekomme". Einen Asylantrag habe er in keinem dieser Länder gestellt.

Das BFA richtete sodann am 14.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Auffallend hierbei ist, dass das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestellt hat, was indizieren würde, dass der BF zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt hat, dass das BFA im Standard-Formular für Rückübernahmeanfragen unter Punkt 12 jedoch angegeben hat, dass der BF nirgendwo zuvor um Asyl angesucht hat. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, warum (- im positiven Falle eines Asylantrags in Italien) kein italienischer Eurodac-Treffer, der eine Asylantragstellung ausweisen würde, vorliegt.

Italien akzeptierte das österreichische Wiederaufnahmeersuchen vom 14.12.2016 durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 25 Abs. 2 iVm. Art. 42 lit. b Dublin III-VO mit Ablauf des 14.01.2017.

Das BFA ging fälschlich davon aus, dass die italienische Antwortfrist in casu nur 2 Wochen betragen würde, was lediglich dann der Fall wäre, wenn sich der Übernahmeantrag auf Angaben aus dem Eurodac-System stützen würde. Ein Eurodac-Treffer für Italien ist jedoch nicht aktenkundig.

Schließlich war auch die Einvernahme vor dem BFA nicht geeignet, den Sachverhalt bezüglich der Aufenthalte des BF und allfälliger Asylantragstellungen seiner Person in Italien, Frankreich oder Deutschland zu klären. So erscheint der Frage-Antwort-Duktus im Protokoll den logisch schlüssigen Denkgesetzen zu widersprechen und wurden keine Nachfragen gestellt, um die Reisebewegungen des BF nachvollziehbar zu machen. So wurde etwa wie folgt protokolliert:

"LA: Wo waren Sie vom 25.04.2015 – Juli 2015 aufhältig?

VP: Italien, Frankreich und Deutschland.

LA: Sie sind am 07.08.2015 nach Italien überstellt worden.

VP: Ja das stimmt.

LA: Das bedeutet Sie sind bereits im April freiwillig nach Italien gereist?

VP: Ich war die ganze Zeit in Österreich."

Zum einen findet sich für den Vorhalt, dass der BF am 07.08.2015 nach Italien überstellt worden wäre, im Akt keine Deckung, da kein diesbezüglicher Hinweis aufscheint.

Weiters ist das Einvernahmeprotokoll derart in den Akt eingebunden, dass nach der Seite 4 die Seite 6 anschließt (Aktenseiten 98 und 99) und erst im Anschluss nach dem Umblättern die Seite 5 folgt.

Auch wurde der Bescheid des BFA aus dem Jahr 2015 in den Akt aufgenommen, wobei jede 2. Seite "verkehrt" gebündelt wurde, sodass der Akt unlesbar erscheint. Schon eine derartige, widersinnige Aktenführung zeigt die Schlampigkeit der Verfahrensführung auf.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 16.02.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass weder im erstinstanzlichen Akt noch speziell im angefochtenen Bescheid konkrete und nachvollziehbare Hinweise dafür vorliegen, dass der BF in Italien jemals einen Asylantrag gestellt hat, vielmehr hat der BF eine Asylantragstellung in Italien wiederholt verneint und liegt auch kein diesbezüglicher Eurodac-Treffer auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

Das BFA hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Italien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei, was voraussetzen würde, dass der BF zum Antragszeitpunkt 12.12.2016 in Italien ein Asylverfahren anhängig hätte. Nach der Aktenlage ist dies jedoch nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern erscheint sogar angesichts der Aussagen des BF und dem Umstand, dass kein entsprechender Eurodac-Treffer vorliegt, wenig wahrscheinlich.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf den vom BFA herangezogenen Tatbestand des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO und dem der Entscheidung zugrunde gelegten Umstand, dass der BF in Italien ein Asylverfahren führen würde, daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Dass im fortgesetzten Verfahren die Aktenführung und -bündelung in einer nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu erfolgen hat, die einem geordneten Vollzug des Verfahrens nicht entgegensteht, versteht sich von selbst.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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