W140 2148802-1•BVwG W140 2148802-1
W140 2148802-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2017
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der<br/>Schubhaft, Kostentragung, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen, Zurückweisung
W140 2148802-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, sowie XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zl. IFA 585254007/170241102, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 23.02.2017 um 15:45 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 23.02.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"F: Sie verstehen den Dolmetscher
A: Ja
F: Sind Sie gesund
A: ja
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten
A: ja XXXX
Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 10.04.2012 illegal nach Österreich kamen und einen Asylantrag stellten. Dabei gaben Sie eine falsche Identität an. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig am 01.02.2013 abgewiesen und es wurde eine Ausweisung erlassen. Auf Ladungen zur Identifikation reagierten und erschienen Sie nicht. Trotz dessen kamen Sie der Ausreise nicht nach und wollten im November 2016 eine EU Bürgerin heiraten. Im Zuge der eingeleiteten Erhebungen stellte sich allerdings heraus, dass diese Frau schon einen anderen Mann hätte heiraten sollen und auf Nachfrage beim Standesamt fand von Ihrer Seite her auch keine Hochzeit statt. Somit ist auch von einer versuchten Scheinehe auszugehen. Beim Standesamt brachten Sie auch einen gültigen indischen Reisepass zur Vorlage. In weiterer Folge sollten Sie verhaftet und abgeschoben werden. An Ihrer gemeldeten Adresse waren Sie allerdings laut Erhebungsbericht vom 24.11.2016 nicht mehr aufhältig. Trotzdem waren Sie noch bis zum 14.02.2017 dort gemeldet und meldeten sich nun auf eine neue Adresse um. Heute am 23.02.2017 stellten Sie einen neuen Asylantrag und wurden anschließend aufgrund nicht bezahlter Verwaltungsstrafen verhaftet. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts wurde Ihre Festnahme verfügt und Sie wurden ins PAZ XXXX eingeliefert. Ihr bisheriges Verhalten spricht Ihnen jede Vertrauenswürdigkeit ab und so beabsichtigt die Behörde Sie in Schubhaft zu nehmen, zum Zwecke der Abschiebung. Nach der Neuausstellung des Heimreisezertifikates und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, ist Ihre Abschiebung beabsichtigt.
F: Was sagen Sie dazu
A: ich kann nicht zurück nach Indien
F: Wo haben Sie sich aufgehalten zuletzt
A: XXXX
V: Richtig ist XXXX
F: Seit wann wohnen Sie ort
A: seit ich angemeldet bin
F: Wo haben Sie vorher gewohnt
A: XXXX
V: richtig ist XXXX. Laut Polizeibericht vom 24.11.2017 war dort gar keiner zu diesem Zeitpunkt aufhältig. Laut Nachbarn war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt seit einer Woche unbenützt
A: am Anfang hat mir ein Freund dort zu wohnen und dann musste ich raus aus der Wohnung und schließ dann überall. Bei Freunden, auf der Straße oder im Wald
F: Wann war das
A: im November 2016
F: Warum gingen Sie dann nicht zu Ihrer zukünftigen Ehefrau
A: wir hatten Streit und Sie hat mich verlassen. Das war im September 2016
F: Wieso haben Sie dann die Hochzeit nicht abgesagt
A: ich habe Sie abgesagt
V: laut Auskunft Standesamt war der Termin nicht abgesagt
F: Wieso haben Sie sich nicht obdachlos gemeldet oder woanders angemeldet. Bzw. Sagten Sie vorhin, dass sie vor der jetzigen Adresse an der XXXX aufhältig waren, wobei Sie jetzt nach Vorhalt ja selbst zugeben dass dies nicht stimmt
A: ich hatte keine Dokumente zum Anmelden
V: Sie haben einen Reisepass
A: nein
F: Woher hat dann das Standesamt Ihren Reisepass
A: ich legte eine Kopie vor
V: Das Standesamt hat eine Kopie von Ihrem Reisepass und der ID Karte Ihrer angeblichen Ehefrau gemacht
A: ich habe Ihn verloren beim Verlassen der Wohnung in der XXXX
V: Gerade sagten Sie noch etwas
F: Wieso haben Sie Ihren Reisepass und Geburtsurkunde aus 2009 nicht schon früher der Behörde zb. Im Asylverfahren vorgelegt
A: damals hatte ich keine Dokumente
V: diese sind von 2009
A: mein Bruder hat die Dokumente mit der Post hergeschickt
F: Wann
A: letztes Jahr wie ich heiraten wollte
V: Dann hätten Sie sie doch auch der Behörde vorlegen können
A: das war mein Fehler
V: Ihre Angaben sind absolut unglaubwürdig und Sie sind nicht vertrauenswürdig. Ihr Verhalten in der Vergangenheit zeigt, dass Sie versuchen die Behörde zu täuschen (falsche Identität, keine Dokumentenvorlage, falsche Wohnsitzmeldung, Versuch des Eingehens einer Scheinehe), die Verfahren zu verschleppen (nicht erscheinen zu Ladungen, neuerliche unglaubwürdige Asylantragstellung) und alles versuchen um nicht zurück nach Indien gebracht zu werden. Trotz Ihres jetzt angemeldeten Wohnsitzes ist davon auszugehen, dass Sie nun in Kenntnis der Vorgehensweise der Behörde untertauchen werden und sich dem Verfahren wieder entziehen werden, da Sie absolut ausreiseunwillig sind. Sie würden nur wieder woanders unangemeldet Unterkunft nehmen.
F: Haben Sie sich einmal um Ihre Ausreise bemüht
A: nein
F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt
A: ich werde unterstützt von der Familie wo ich zuletzt wohnte
F: Bei wem wohnen Sie
A: XXXX ein Freund
F: Haben Sie Dokumente
A: nein
F: Wie lautet Ihre Heimatadresse
A: XXXX
F: Wie ist Ihr Familienstand
A: ich bin ledig und habe keine Kinder
F: Wo lebt Ihre Familie
A: in Indien
F: Haben Sie in Österreich Angehörige
A: nein
V: Es liegt auch eine Verurteilung vor
§ 229 (1) StGB
§ 149 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 11.12.2012
Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Junge(r) Erwachsene(r)
F: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über eine Unfall und Krankenversicherung.
A: nein
Ich habe mit einem Verwaltungsstrafverfahren durch die LPD Wien zu rechnen.
F: Sind Sie bereit, dass diese Niederschrift als Rechtfertigung im Verfahren vor der LPD XXXX übermittelt wird.
A: Ja
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, XXXX – Fremdenpolizei (XXXX) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."
Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass ich in Vollstreckung der Rückkehrentscheidung in meine Heimat abgeschoben werden soll. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mein persönliches Verhalten stellt eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Aufgrund des unsteten und illegalen Aufenthaltes besteht ein öffentliches Interesse an meiner überwachten und sofortigen Ausreise und ist auch zu befürchten, dass ich mich der Abschiebung entziehen könnte. Mein persönliches Verhalten entspricht dem Handeln eines Fremden, welcher danach strebt, sich einer behördlichen Kontrolle zu entziehen und ich habe durch mein Verhalten gezeigt, dass ich offensichtlich nicht bereit bin, die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen,
Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Ich habe in jedem Fall mit der Abschiebung nach Indien zu rechnen.
F: Haben Sie alles verstanden und haben Sie noch Fragen.
A: nein"
2. Mit dem am 01.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 01.03.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"Sachverhalt:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus Indien. Die belangte Behörde behauptet die Schubhaft wäre notwendig, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wäre und er angeblich durch sein bisheriges Verhalten die Notwendigkeit der Schubhaft begründet hätte. Der Beschwerdeführer befindet sich im PAZ XXXX in Anhaltung.
Beschwerdegründe:
Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft
Höchstgerichtlich wurde klargestellt, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt.
Das Bundesamt hat jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechte Meldeadresse und hat Anstrengungen unternommen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dass die Beziehung zu seiner Verlobten gescheitert ist, ist ihm nicht zulasten zu legen, und ebensowenig ist erklärlich, warum das Bundesamt meint, den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers ohne Prüfung und ohne Begründung von vorneherein für unzulässig erklären zu können. Tatsache ist, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Gange ist, und ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt.
Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ist daher rechts- und verfassungswidrig.
Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck.
Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangten Behörde unterlassen Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen:
"Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen (Hinweis E28. Mai 2008,2007/21/0246) " VwGH v 23.09.2010, ZI. 2007/21/0432
Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, ist nicht stichhaltig, insbesondere in Hinblick auf die unbestrittene Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff nie entzogen und sämtlichen Ladungen Folge geleistet hat.
Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will. Es besteht daher keinerlei Fluchtgefahr. Es ist richtig, dass er in Österreich bleiben will, legal und offiziell. Sich vor den Behörden in welcher Weise auch immer zu verbergen, würde diesem Wunsch zuwiderlaufen.
Die "Sicherung der Abschiebung" ist daher gegenwärtig nicht zulässig, da erstens keine Fluchtgefahr besteht und andererseits der Ausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers noch offen ist.
Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Wohnsitzanmeldung. Worin das Bundesamt eine Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zu erblicken glaubt, der nichts mehr wünscht, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, ist völlig unverständlich. Die Inschubhaftnahme ist daher nicht nur aus Sicht des Beschwerdeführers unnotwendig, sondern auch aus Sicht der Republik unnötig und mit unnötigen Kosten verbunden, da der Beschwerdeführer einer allfälligen Ladung selbstverständlich Folge geleistet hätte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer schon seit vier Jahren in Österreich ist, und sich in dieser Zeit ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut hat. Er spricht bereits sehr gut Deutsch, er hat zahlreiche enge Freunde, die sich um ihn kümmern und er ist ehrenamtlich tätig. Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt wird, ist unverständlich.
Abgesehen von den faktischen Fehlern im angefochtenen Bescheid, etwa über das Bestehen eines sozialen Auffangnetzes, ist nicht erkennbar, inwieweit die Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet hat. Von "ultima ratio", wie im Bescheid zusammenhanglos steht, kann hier keine Rede sein.
Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft
Wie in der Zeitschrift migraLex 02/2015 in einem Artikel behandelt, stellt sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid überhaupt rechtmäßig ist, oder ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspricht.
Die Problematik liegt einerseits darin, dass in § 76 Abs 3 FPG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit. Andererseits erscheint das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern.
Beide Punkte sind gerade für der Verfahren des Beschwerdeführers äußerst wichtig, da erstens noch das Asylverfahren offen ist, zweitens die von der Behörde vorgebrachte Begründung für Beurteilung der Fluchtgefahr absolut noch überzeugend ist, und gerade dazu überhaupt keine Ermittlungen angestellt wurden.
( )
Da die belangte Behörde den Bescheid vollziehen kann und will sowie die momentane Macht dazu hat, wird dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage und der nicht einheitlichen Judikatur ist die aufschiebende Wirkung unbedingt notwendig."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Kriterien: 1, 3 4, 5, und 9
Sie reisten illegal nach Österreich ein und Sie hielten sich seit 01.02.2013 illegal in Österreich auf. Sie verfügen laut ihren Angaben über keine Personaldokumente, obwohl Sie diese dem Standesamt vorlegten. Laut Ihren unglaubwürdigen Angaben hätten Sie diese verloren. Ihre Identität wurde seitens der indischen Behörden festgestellt und ein Heimreisezertifikat wurde ausgestellt. Eine Ausweisung wurde bereits rechtskräftig erlassen und Sie haben sich in der Vergangenheit schon mehrmals dem Verfahren entzogen, indem Sie nicht gemeldet waren und im Verborgenen lebten. Sie erscheinen auch zu Ladungen nicht und waren an der gemeldeten Adresse nicht aufhältig. Erst auf Nachfrage und Vorhalt gaben Sie auch selbst an, an dieser Adresse schon seit fast drei Monaten nicht mehr gewohnt zu haben. Sie versuchen alles, um Ihre Rückführung zu verhindern. Sie täuschten die Behörde durch falsche Angaben zu Ihrer Person und blieben nur zum Schein gemeldet. Des Weiteren versuchten Sie durch das Eingehen einer Scheinehe Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Auch erfolgte bereits eine Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung und Fälschung. Ihr Verhalten zeigt eindeutig Ihren Unwillen sich der österreichischen Rechtlage zu unterwerfen und der Ausreise nachzukommen. Eine Entlassung würden Sie nur wieder zum Untertauchen und zur Prolongierung Ihres Aufenthaltes benützen. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Familie- und/oder Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben und konnte auch nicht festgestellt werden. Ihre vorhandenen Barmittel sind viel zu gering, dass Sie in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie können aus Eigenen weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt selbst finanzieren.
Sie waren für die ha. Behörde schon des Öfteren nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie bereits mehrmals in der Vergangenheit untergetaucht sind und somit erfolgreich sich dem Verfahren und der Abschiebung entzogen haben. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. So fehlt es an der notwendigen Vertrauenswürdigkeit Sie wieder freizulassen. Ihr bisheriges Verhalten bestätigt das eines illegal aufhältigen Fremden, der nicht gewillt ist aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten und dass Sie Ausreisen müssen. Aufgrund dieser Umstände, musste diese Entscheidung getroffen werden.
Trotz Kenntnis Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sind Sie nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall liegen ebenso vor.
Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie zwar über eine behördliche Meldung, jedoch ist anzunehmen, dass Sie im Falle der Entlassung wieder untertauchen würden so wie auch schon in der Vergangenheit auch, da Sie jetzt ja im Wissen der drohenden Abschiebung sind und dies unbedingt verhindern wollen. Auch zeigt Ihr vergangenes Verhalten, dass Sie schon an der letzten Meldeadresse seit über drei Monaten nicht mehr aufhältig waren. Dies nur eine Scheinmeldung und Sie hielten sich dort gar nicht auf. Davor waren Sie immer wieder ohne Meldung im Bundesgebiet und unterstandslos. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar, versuchten sich dem Verfahren zu entziehen und täuschten die Behörde. So muss Ihnen die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden. Sie verfügen über zu geringe eigene Barmittel, die eine längerfristige Sicherung Ihres Lebensunterhaltes nicht gewährleisten. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie kamen auch in der Vergangenheit den Auflagen und Aufforderungen der Behörde nicht nach.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden bereits einmal verurteilt.
§ 229 (1) StGB
§ 149 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 11.12.2012
Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Junge(r) Erwachsene(r)
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben Ihren Aufenthalt bisher auch schon immer wieder im Verborgenen verbracht und hatten keine gemeldete Adresse. Sie waren an der letzten gemeldeten Adresse trotz Meldung fast drei Monate nicht mehr aufhältig. Somit ist zu befürchten, dass Sie auch jetzt wieder in den Untergrund abtauchen und sich nicht länger an der gemeldeten Adresse der Behörde zu Verfügung stellen. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben keinen Willen auszureisen und auch zu geringe Barmittel. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben und kamen der freiwilligen Ausreise seit vier Jahren nicht nach. Sie täuschten die Behörde in Bezug auf Ihre Identität und Ihre eigentlich vorhandenen Dokumente. Auch kamen Sie Aufforderungen zu Terminen und Ladungen vor die Behörde nicht nach. So ist zu erwarten, dass Sie dies in Zukunft in Hinblick auf die drohende Abschiebung auch nicht machen werden. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
5. Das BFA erstattete am 03.02.2017 folgende Stellungnahme:
"Herr XXXX( BF) wurde am 23.02.2017 um 09:50 in XXXX festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der XXXX und nach den Bestimmungen des BFA-VG.
Gegen den BF besteht seit dem 01.02.2013 eine rechtskräftige Ausweisung nach dem AsylG.
Über den rechtsfreundlichen Vertreter Herrn XXXX wurde ein Ladungsbescheid für den 21.10.2016 zur Vorsprache am indischen Konsulat zugestellt. Der BF nahm diesen Termin unentschuldigt nicht war. Aufgrund der vorliegenden indischen Personaldokumente konnte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erwirkt werden.
Am 25.11.2016 wurde die Abschiebung nach Indien organisiert. Der Festnahmeversuch am 24.11.2016 an der Meldeadresse in XXXX verlief negativ. Laut Auskunft eines Mitbewohners hat der BF diese Wohnung seit einer Woche nicht mehr benützt. Die einschreitenden Beamten des XXXX leiteten die amtliche Abmeldung ein.
Am 14.02.2017 meldete sich der BF an der Adresse in XXXX an.
Am 23.02.2017 um 11:40 Uhr stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 23.02.2017 um 14: 05 wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 23.02.2017 um 15:45 Uhr wurde dem BF persönlich der Schubbescheid zugestellt.
Am 01.03.2017 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung zugestellt, woraus ersichtlich ist, dass der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 a Abs. 2 AsylG aberkannt werden soll.
Die Abschiebung wurde für den 15.03.2017 um 22:45 Uhr organisiert.
Am 01.03.2017 um 14:03 langte die Schubhaftbeschwerde ein.
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
In der Vergangenheit musste bereits festgestellt werden, dass der BF sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nicht stellt, da an der Unterkunftsadresse in XXXX nicht angetroffen werden konnte. Der BF tauchte unter und musste eine amtliche Abmeldung eingeleitet werden. Der Abschiebeversuch am 25.11.2016 schlug somit fehl.
Am 23.02.2017 stellte der BF einen Folgeantrag, wobei in diesem Fall beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Aufgrund des vorliegenden HZ kann eine Abschiebung durchgeführt werden. Der neue Abschiebetermin wurde für den 15.03.2017 organisiert.
Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Der BF wird sich in jedem Fall dem Asylverfahren nicht stellen, da in diesem Verfahren mit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz zu rechnen ist. Im Falle einer Entlassung wird der BF wieder untertauchen und es vermeiden an der bekannten Meldeadresse persönlich erreichbar zu sein. Dem BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für den BF nicht in Frage kommt. Der BF versuchte auch seine wahre Identität zu verschleiern und wird dies durch die bekannten Alias-Identitäten bestätigt.
Der BF hält sich seit 01.02.2013 illegal in Österreich auf und hätte aus eigenen jederzeit Österreich verlassen können. Es stellte sich im Laufe der Zeit heraus, dass der BF über einen gültigen Reisepass verfügte, wobei dieser Reisepass wiederum in Verlust geriet. Der BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen und wird der BF daher sich in keinem Verfahren vor dem BFA stellen, wo der BF Gefahr läuft, dass die Abschiebung nach Indien erfolgreich durchgeführt werden kann. Vielmehr wird der BF alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden muss.
Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen weder das Verfahren auf internationalen Schutz zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch das Verfahren zur Abschiebung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren auf internationalen Schutz zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
6. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 06.03.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
7. Mit E-Mail des BFA vom 07.03.2017 wurde Folgendes mitgeteilt:
"Betreffend des indischen HRZ des XXXX wird mitgeteilt:
Das erste HRZ wurde am 21.11.2016 ausgestellt und war bis zum 20.12.2016 gültig. Es sollte am 25.11.2016 eine Abschiebung der Person stattfinden, welche diese aber durch untertauchen verhindert hat. Er war an der gemeldeten Adresse nicht mehr aufhältig, bzw. war die Wohnung gänzlich unbewohnt. Ein neuer Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden und so wurde er zur Festnahme ausgeschrieben. Nach der erfolgten Festnahme am 23.02.2017 wurde sofort bei der zuständigen Botschaft um Verlängerung des Heimreisezertifikates angesucht. Dazu wurden auch die Flugdaten übermittelt. Erfahrungsgemäß verläuft diese Verlängerung bei der indischen Vertretungsbehörde sehr problemlos und das abgelaufenen HRZ bekommt ganz einfach einen neuen Gültigkeitsstempel, was auch so im Vordruck des HRZ vorgesehen ist. Der Flugtermin ist auch so gewählt um das HRZ rechtzeitig zurück zu bekommen. Die Schubhaft ist die einzige Möglichkeit die Abschiebung zu vollziehen, da sich die Person schon in der Vergangenheit den Verfahren entzogen hat und dies in Kenntnis der Vorgehensweise der Behörde auch wieder tun wird. Auch sei erwähnt, dass Hr. XXXX versucht hat durch eine Scheinehe seinen Aufenthalt zu legalisieren und seinen Reisepass der Behörde vorenthält."
8. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX, § 229 (1) StGB § 149 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 11.12.2012, Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) – auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, und ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, wurde am 07.04.2012 in einem aus Italien kommenden Zug ohne gültiges Reisedokument angehalten. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Fremdenpolizei stellte er am 10.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sodann aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen. Bei der am 11.04.2012 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX geboren sei und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Er spreche Punjabi, habe 10 Jahre die Grundschule besucht und danach als Landwirt gearbeitet. Am 04.03.2012 habe er seine Heimat verlassen und sei am 06.04.2012 in XXXX angekommen. Von dort habe er mit einem Zug nach XXXX fahren wollen und sei auf der Fahrt dorthin aufgegriffen worden. Am 02.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er bei der Erstbefragung alles richtig angegeben hätte. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.05.2012 gem. § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit Italien führt und daher die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Diese Konsultationen ergaben keine Zuständigkeit Italiens. Nachdem dem Beschwerdeführer am 11.07.2012 eine Ladung zur Altersfeststellung für den 19.07.2012 ausgefolgt wurde, erschien der Beschwerdeführer am 18.07.2012 beim Bundesasylamt und gab bekannt, dass sein wahres Geburtsdatum der XXXX sei und er somit volljährig sei. Bei der am 31.07.2012 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Dokumente habe, die seine Identität bestätigen würden. Am 08.08.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente habe. Er habe keine in Österreich aufhältigen Verwandten und führe auch keine Lebensgemeinschaft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 04.272-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine behaupteten Gründe für das Verlassen seiner Heimat nicht glaubhaft gemacht habe. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2013 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Am 23.02.2017 stellte der BF einen Folgeantrag.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 06.03.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Beweiswürdigend führte das BFA aus: "Angemerkt wird weiters, dass Sie den Asylantrag nach Ihrer Festnahme einbrachten um eine Abschiebung nach Indien zu vereiteln. Auch brachten Sie den neuerlichen Asylantrag mit einem anderen Vornamen und einem, anderen Geburtsdatum ein. Das Bundesamt geht davon aus, dass Sie mit falschen Angaben zu Ihrer Person, keine Dokumentenvorlage , dem Versuch des Eingehens einer Scheinehe und einem gesteigerten Fluchtvorbringen das Verfahren verschleppen und Ihre Abschiebung nach Indien zu verhindern. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nicht möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden."
1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 25.02.2017 (21:50 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ XXXXvollzogen. Davor befand sich der BF in Verwaltungsstrafhaft.
1.3. Der BF wurde am 23.02.2017 festgenommen. Gegen den BF bestand seit dem 01.02.2013 eine rechtskräftige Ausweisung nach dem AsylG. Aufgrund der vorliegenden indischen Personaldokumente konnte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erwirkt werden. Für den 25.11.2016 wurde die Abschiebung des BF nach Indien organisiert. Der Festnahmeversuch am 24.11.2016 an der Meldeadresse in XXXX verlief negativ. Laut Auskunft eines Mitbewohners hat der BF diese Wohnung seit einer Woche nicht mehr benützt. Die einschreitenden Beamten leiteten die amtliche Abmeldung ein. Der Abschiebeversuch für den 25.11.2016 scheiterte somit. Am 14.02.2017 meldete sich der BF an der Adresse in XXXX an. Der BF versuchte auch seine wahre Identität - durch die Verwendung von Aliasidentitäten - zu verschleiern. Weiters stellte sich heraus, dass der BF über einen gültigen Reisepass verfügte, wobei dieser Reisepass wiederum in Verlust geriet.
Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig nachgekommen. Der BF hat von sich vor und nach seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Die Einvernahme am 23.02.2017 gestaltete sich wie folgt:
"Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 10.04.2012 illegal nach Österreich kamen und einen Asylantrag stellten. Dabei gaben Sie eine falsche Identität an. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig am 01.02.2013 abgewiesen und es wurde eine Ausweisung erlassen. Auf Ladungen zur Identifikation reagierten und erschienen Sie nicht. Trotz dessen kamen Sie der Ausreise nicht nach und wollten im November 2016 eine EU Bürgerin heiraten. Im Zuge der eingeleiteten Erhebungen stellte sich allerdings heraus, dass diese Frau schon einen anderen Mann hätte heiraten sollen und auf Nachfrage beim Standesamt fand von Ihrer Seite her auch keine Hochzeit statt. Somit ist auch von einer versuchten Scheinehe auszugehen. Beim Standesamt brachten Sie auch einen gültigen indischen Reisepass zur Vorlage. In weiterer Folge sollten Sie verhaftet und abgeschoben werden. An Ihrer gemeldeten Adresse waren Sie allerdings laut Erhebungsbericht vom 24.11.2016 nicht mehr aufhältig. Trotzdem waren Sie noch bis zum 14.02.2017 dort gemeldet und meldeten sich nun auf eine neue Adresse um. Heute am 23.02.2017 stellten Sie einen neuen Asylantrag und wurden anschließend aufgrund nicht bezahlter Verwaltungsstrafen verhaftet. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts wurde Ihre Festnahme verfügt und Sie wurden ins PAZ XXXX eingeliefert. Ihr bisheriges Verhalten spricht Ihnen jede Vertrauenswürdigkeit ab und so beabsichtigt die Behörde Sie in Schubhaft zu nehmen, zum Zwecke der Abschiebung. Nach der Neuausstellung des Heimreisezertifikates und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, ist Ihre Abschiebung beabsichtigt.
F: Was sagen Sie dazu
A: ich kann nicht zurück nach Indien
( )
F: Wo haben Sie vorher gewohnt
A: XXXX
V: richtig ist XXXX. Laut Polizeibericht vom 24.11.2017 war dort gar keiner zu diesem Zeitpunkt aufhältig. Laut Nachbarn war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt seit einer Woche unbenützt
A: am Anfang hat mir ein Freund dort zu wohnen und dann musste ich raus aus der Wohnung und schließ dann überall. Bei Freunden, auf der Straße oder im Wald
( )
F: Wieso haben Sie sich nicht obdachlos gemeldet oder woanders angemeldet. Bzw. Sagten Sie vorhin, dass sie vor der jetzigen Adresse an der XXXX aufhältig waren, wobei Sie jetzt nach Vorhalt ja selbst zugeben dass dies nicht stimmt
A: ich hatte keine Dokumente zum Anmelden
V: Sie haben einen Reisepass
A: nein
F: Woher hat dann das Standesamt Ihren Reisepass
A: ich legte eine Kopie vor
V: Das Standesamt hat eine Kopie von Ihrem Reisepass und der ID Karte Ihrer angeblichen Ehefrau gemacht
A: ich habe Ihn verloren beim Verlassen der Wohnung in der XXXX
V: Gerade sagten Sie noch etwas
F: Wieso haben Sie Ihren Reisepass und Geburtsurkunde aus 2009 nicht schon früher der Behörde zb. Im Asylverfahren vorgelegt
A: damals hatte ich keine Dokumente
V: diese sind von 2009
A: mein Bruder hat die Dokumente mit der Post hergeschickt
F: Wann
A: letztes Jahr wie ich heiraten wollte
V: Dann hätten Sie sie doch auch der Behörde vorlegen können
A: das war mein Fehler
V: Ihre Angaben sind absolut unglaubwürdig und Sie sind nicht vertrauenswürdig. Ihr Verhalten in der Vergangenheit zeigt, dass Sie versuchen die Behörde zu täuschen (falsche Identität, keine Dokumentenvorlage, falsche Wohnsitzmeldung, Versuch des Eingehens einer Scheinehe), die Verfahren zu verschleppen (nicht erscheinen zu Ladungen, neuerliche unglaubwürdige Asylantragstellung) und alles versuchen um nicht zurück nach Indien gebracht zu werden. Trotz Ihres jetzt angemeldeten Wohnsitzes ist davon auszugehen, dass Sie nun in Kenntnis der Vorgehensweise der Behörde untertauchen werden und sich dem Verfahren wieder entziehen werden, da Sie absolut ausreiseunwillig sind. Sie würden nur wieder woanders unangemeldet Unterkunft nehmen.
F: Haben Sie sich einmal um Ihre Ausreise bemüht
A: nein"
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen.
1.4. Das erste Heimreisezertifikat wurde am 21.11.2016 ausgestellt und war bis zum 20.12.2016 gültig. Am 25.11.2016 hätte die Abschiebung des BF stattfinden sollen, welche dieser aber durch Untertauchen verhindert hat. Der BF war an der gemeldeten Adresse nicht mehr aufhältig. Ein neuer Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden und so wurde er zur Festnahme ausgeschrieben. Nach der erfolgten Festnahme am 23.02.2017 wurde sofort bei der zuständigen Botschaft um Verlängerung des Heimreisezertifikates angesucht. Dazu wurden auch die Flugdaten übermittelt. Die Abschiebung des BF nach Indien ist für den XXXX geplant.
1.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX, § 229 (1) StGB § 149 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 11.12.2012, Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) – auf.
1.6. Am 07.11.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur IdentitätXXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist.
Andererseits darauf, dass sich die Einvernahme des BF am 23.02.2017 wie folgt gestaltete:
"Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 10.04.2012 illegal nach Österreich kamen und einen Asylantrag stellten. Dabei gaben Sie eine falsche Identität an. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig am 01.02.2013 abgewiesen und es wurde eine Ausweisung erlassen. Auf Ladungen zur Identifikation reagierten und erschienen Sie nicht. Trotz dessen kamen Sie der Ausreise nicht nach und wollten im November 2016 eine EU Bürgerin heiraten. Im Zuge der eingeleiteten Erhebungen stellte sich allerdings heraus, dass diese Frau schon einen anderen Mann hätte heiraten sollen und auf Nachfrage beim Standesamt fand von Ihrer Seite her auch keine Hochzeit statt. Somit ist auch von einer versuchten Scheinehe auszugehen. Beim Standesamt brachten Sie auch einen gültigen indischen Reisepass zur Vorlage. In weiterer Folge sollten Sie verhaftet und abgeschoben werden. An Ihrer gemeldeten Adresse waren Sie allerdings laut Erhebungsbericht vom 24.11.2016 nicht mehr aufhältig. Trotzdem waren Sie noch bis zum 14.02.2017 dort gemeldet und meldeten sich nun auf eine neue Adresse um. Heute am 23.02.2017 stellten Sie einen neuen Asylantrag und wurden anschließend aufgrund nicht bezahlter Verwaltungsstrafen verhaftet. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts wurde Ihre Festnahme verfügt und Sie wurden ins PAZ XXXX eingeliefert. Ihr bisheriges Verhalten spricht Ihnen jede Vertrauenswürdigkeit ab und so beabsichtigt die Behörde Sie in Schubhaft zu nehmen, zum Zwecke der Abschiebung. Nach der Neuausstellung des Heimreisezertifikates und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, ist Ihre Abschiebung beabsichtigt.
F: Was sagen Sie dazu
A: ich kann nicht zurück nach Indien
( )
F: Wo haben Sie vorher gewohnt
A: XXXX
V: richtig ist XXXX. Laut Polizeibericht vom 24.11.2017 war dort gar keiner zu diesem Zeitpunkt aufhältig. Laut Nachbarn war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt seit einer Woche unbenützt
A: am Anfang hat mir ein Freund dort zu wohnen und dann musste ich raus aus der Wohnung und schließ dann überall. Bei Freunden, auf der Straße oder im Wald
( )
F: Haben Sie sich einmal um Ihre Ausreise bemüht
A: nein"
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Es galt das Verfahren sowie die Abschiebung des BF nach Indien zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, wurde am 07.04.2012 in einem aus Italien kommenden Zug ohne gültiges Reisedokument angehalten. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Fremdenpolizei stellte er am 10.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sodann aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 04.272-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine behaupteten Gründe für das Verlassen seiner Heimat nicht glaubhaft gemacht habe. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2013 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Am 23.02.2017 stellte der BF einen Folgeantrag.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 06.03.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:
Die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig nachgekommen. Der BF hat von sich vor und nach seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Die Einvernahme am 23.02.2017 gestaltete sich wie folgt:
"Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 10.04.2012 illegal nach Österreich kamen und einen Asylantrag stellten. Dabei gaben Sie eine falsche Identität an. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig am 01.02.2013 abgewiesen und es wurde eine Ausweisung erlassen. Auf Ladungen zur Identifikation reagierten und erschienen Sie nicht. Trotz dessen kamen Sie der Ausreise nicht nach und wollten im November 2016 eine EU Bürgerin heiraten. Im Zuge der eingeleiteten Erhebungen stellte sich allerdings heraus, dass diese Frau schon einen anderen Mann hätte heiraten sollen und auf Nachfrage beim Standesamt fand von Ihrer Seite her auch keine Hochzeit statt. Somit ist auch von einer versuchten Scheinehe auszugehen. Beim Standesamt brachten Sie auch einen gültigen indischen Reisepass zur Vorlage. In weiterer Folge sollten Sie verhaftet und abgeschoben werden. An Ihrer gemeldeten Adresse waren Sie allerdings laut Erhebungsbericht vom 24.11.2016 nicht mehr aufhältig. Trotzdem waren Sie noch bis zum 14.02.2017 dort gemeldet und meldeten sich nun auf eine neue Adresse um. Heute am 23.02.2017 stellten Sie einen neuen Asylantrag und wurden anschließend aufgrund nicht bezahlter Verwaltungsstrafen verhaftet. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts wurde Ihre Festnahme verfügt und Sie wurden ins PAZ XXXX eingeliefert. Ihr bisheriges Verhalten spricht Ihnen jede Vertrauenswürdigkeit ab und so beabsichtigt die Behörde Sie in Schubhaft zu nehmen, zum Zwecke der Abschiebung. Nach der Neuausstellung des Heimreisezertifikates und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, ist Ihre Abschiebung beabsichtigt.
F: Was sagen Sie dazu
A: ich kann nicht zurück nach Indien
( )
F: Wo haben Sie vorher gewohnt
A: XXXX
V: richtig ist XXXX. Laut Polizeibericht vom 24.11.2017 war dort gar keiner zu diesem Zeitpunkt aufhältig. Laut Nachbarn war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt seit einer Woche unbenützt
A: am Anfang hat mir ein Freund dort zu wohnen und dann musste ich raus aus der Wohnung und schließ dann überall. Bei Freunden, auf der Straße oder im Wald
( )
F: Wieso haben Sie sich nicht obdachlos gemeldet oder woanders angemeldet. Bzw. Sagten Sie vorhin, dass sie vor der jetzigen Adresse an der XXXX aufhältig waren, wobei Sie jetzt nach Vorhalt ja selbst zugeben dass dies nicht stimmt
A: ich hatte keine Dokumente zum Anmelden
( )
V: Ihre Angaben sind absolut unglaubwürdig und Sie sind nicht vertrauenswürdig. Ihr Verhalten in der Vergangenheit zeigt, dass Sie versuchen die Behörde zu täuschen (falsche Identität, keine Dokumentenvorlage, falsche Wohnsitzmeldung, Versuch des Eingehens einer Scheinehe), die Verfahren zu verschleppen (nicht erscheinen zu Ladungen, neuerliche unglaubwürdige Asylantragstellung) und alles versuchen um nicht zurück nach Indien gebracht zu werden. Trotz Ihres jetzt angemeldeten Wohnsitzes ist davon auszugehen, dass Sie nun in Kenntnis der Vorgehensweise der Behörde untertauchen werden und sich dem Verfahren wieder entziehen werden, da Sie absolut ausreiseunwillig sind. Sie würden nur wieder woanders unangemeldet Unterkunft nehmen.
F: Haben Sie sich einmal um Ihre Ausreise bemüht
A: nein"
"V: Sie haben einen Reisepass
A: nein
F: Woher hat dann das Standesamt Ihren Reisepass
A: ich legte eine Kopie vor
V: Das Standesamt hat eine Kopie von Ihrem Reisepass und der ID Karte Ihrer angeblichen Ehefrau gemacht
A: ich habe Ihn verloren beim Verlassen der Wohnung in der XXXX
V: Gerade sagten Sie noch etwas
F: Wieso haben Sie Ihren Reisepass und Geburtsurkunde aus 2009 nicht schon früher der Behörde zb. Im Asylverfahren vorgelegt
A: damals hatte ich keine Dokumente
V: diese sind von 2009
A: mein Bruder hat die Dokumente mit der Post hergeschickt
F: Wann
A: letztes Jahr wie ich heiraten wollte
V: Dann hätten Sie sie doch auch der Behörde vorlegen können
A: das war mein Fehler"
Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX, § 229 (1) StGB § 149 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 11.12.2012, Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) – auf.
Der BF wurde am 23.02.2017 festgenommen. Gegen den BF bestand seit dem 01.02.2013 eine rechtskräftige Ausweisung nach dem AsylG. Aufgrund der vorliegenden indischen Personaldokumente konnte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erwirkt werden. Für den 25.11.2016 wurde die Abschiebung des BF nach Indien organisiert. Der Festnahmeversuch am 24.11.2016 an der Meldeadresse in XXXX verlief negativ. Laut Auskunft eines Mitbewohners hat der BF diese Wohnung seit einer Woche nicht mehr benützt. Die einschreitenden Beamten leiteten die amtliche Abmeldung ein. Der Abschiebeversuch für den 25.11.2016 scheiterte. Am 14.02.2017 meldete sich der BF an der Adresse in XXXX an.
Der BF versuchte seine wahre Identität - durch die Verwendung von Aliasidentitäten - zu verschleiern.
Der BF stellte am 23.02.2017 - nach seiner Festnahme - einen Folgeantrag, dieser Folgeantrag indiziert einen Verzögerungsantrag.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig dem Verfahren sowie der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren sowie der Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 25.02.2017 (21:50 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem Verfahren sowie der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF von sich vor und nach seinem Aufgriff sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und in weiterer Folge einen Folgeantrag stellte.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verfahrenssicherung sowie der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren sowie die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).
3.5. Zu Spruchpunkt V.: ( Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr):
Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.
Der Antrag auf Zuspruch/Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
3.6. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Schon aufgrund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.8. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
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