I414 2123904-1•BVwG I414 2123904-1
I414 2123904-1Tribunal Administrativo Federal8 de mar. de 2017
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Entgelt, Herabsetzung,<br/>private Nutzung, Sonderzahlung, Teilstattgebung
I414 2123904-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Buhri Zobel Kofler Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung OG, Schulgasse 28, 6832 Röthis, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.02.2016, Zl. B/WOM-02-01/2016, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG in der Höhe von € 953,90 (Spruchpunkt I) und Verzugszinsenvorschreibung in der Höhe von €
220,47 (Spruchpunkt II) zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Nachverrechnungsbetrag € 181,77 beträgt.
II. Aufgrund der Teilstattgabe der Beschwerde im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, wird der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Verzugszinsen € 42,02 betragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.02.2016, Zl. B/WOM-02-01/2016, wurde Herr
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet, einen Nachverrechnungsbetrag in der Höhe von € 953,90 und Verzugszinsen in der Höhe von € 220,47 zu entrichten.
Begründend wurde angeführt, dass im Zuge der GPLA-Prüfung betreffend den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2013 vom Beschwerdeführer beantragt worden sei, die Punkte "Arbeitsbrille" und "Gefahrenzulage als Bestandteil der kollektivvertraglichen Sonderzahlung" bescheidmäßig zu erledigen.
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte sei grundsätzlich der Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Unter Entgelt seien Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses oder von einem Dritten erhält.
Bezüglich der Brille müsse zwischen einer reinen Bildschirmbrille und einer so genannten Mischbrille unterschieden werden. Um eine Mischbrille handelt es sich, wenn der Sehbehelf nicht nur während der Arbeitszeit dient, sondern auch privat verwendet wird. Ein Kostenersatz des Dienstgebers für eine Mischbrille sei im Gegensatz zu einem Kostenersatz für eine reine Bildschirmbrille nicht beitragsfrei, sondern als laufendes Entgelt nach § 49 ASVG zu behandeln. Da nicht festgestellt werden habe können, ob die Brillen der Dienstnehmerinnen ausschließlich am Arbeitsplatz verwendet werden, seien die Aufwendungen für die Sehbehelfe abzüglich der kostenrückerstattungsfähigen Beiträge als laufendes Entgelt nachzuverrechnen.
Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG seien Zuwendungen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitt wiederkehren, wobei Regelmäßigkeit der Leistung im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen sei. In Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2002/08/0095) wird ausgeführt, dass die Frage der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen gesetzlich nicht geregelt sei. Es liege in der Ingerenz der Partner des Kollektivvertrages, nicht nur festzustellen, ob Sonderzahlungen gebühren, sondern auch die Art und Weise von deren Berechnung, vorbehaltlich günstigerer einzelvertraglicher Regelungen, vorzugeben.
Der anzuwendende Kollektivvertrag sei jener für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten in Vorarlberg in den Fassungen 2010 bis 2013. Darin sei geregelt, dass den Angestellten in jedem Kalenderjahr Sonderzahlungen im Ausmaß von zwei Monatsgehältern gebühre und jenen Angestellten, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien oder einem anderen infektiösen Material in Berührung kommen, eine monatliche Gefahrenzulage in Form einer Infektionszulage zu gewähren sei. Da den Arbeitnehmerinnen monatlich eine Gefahrenzulage in gleicher Höhe gewährt worden sei, sei diese daher der Bemessung der Sonderzahlung zu Grunde zu legen gewesen und die Beiträge seien entsprechend vorzuschreiben gewesen.
Die Verzugszinsen würden sich aus der Fälligkeit nach 15 Tagen ergeben und sich nach dem Basiszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten berechnen.
Dem Bescheid wurden die Beitragsnachverrechnung vom 07.09.2015 und der Prüfbericht vom 08.09.2015 angeschlossen und zum integrierten Bestandteil des Bescheides erhoben.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Bildschirmbrillen von den Angestellten ausschließlich am Arbeitsplatz verwendet worden seien und dort nach Arbeitsende verblieben seien. Ein rein beruflich verwendetes Wirtschaftsgut könne kein Entgelt darstellen, das einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Teil des Arbeitsentgeltes zugewendet wird und nicht in Barmittel besteht.
Der anzuwendende Kollektivvertrag regle unter Punkt XIII das Entgelt getrennt nach Gehalt (Gehaltsansätze) und Zulagen. Und unter dem Punkt XII sei der Anspruch auf Sonderzahlungen (UZ/WR) geregelt. Demnach gebühre dem Angestellten in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsgehältern. Aus dem eindeutigen Wortlaut ergebe sich, dass die Sonderzahlung dem Angestellten nur in Höhe des zweifachen monatlichen Gehalts ohne Zulage, die zusätzlich zum Gehalt zu gewähren sei, zustehe.
3. Mit Schreiben vom 30.03.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab und führte aus, dass im Rahmen der GPLA-Prüfung vom Beschwerdeführer nicht bestätigt worden sei, dass es sich um reine Bildschirmbrillen handle und dies erst in der Beschwerde behauptet werde. Daher sei man von Mischbrillen ausgegangen und habe die Beiträge entsprechend nachverrechnet.
4. Der Beschwerdeführervertreter wurde mit Schreiben vom 03.05.2016 aufgefordert, sein Vollmachtsverhältnis zu bestätigen, da aus dem Beschwerdeschriftstück nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob und zu wem ein Vollmachtsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführervertreter kam diesem Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom 17.05.2016 nach und erklärte unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 neu zugeteilt.
6. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 06.12.2016 aufgefordert, die Bescheide zum Verfahren vor der Finanzbehörde, den anzuwendenden Kollektivvertrag sowie eine neuerliche Berechnung der Beitragsverrechnung für den Fall, dass es sich um reine Bildschirmbrillen handelt, beizubringen.
7. Mit E-Mail vom 23.12.2016 wurden von der belangten Behörde der geforderte Kollektivvertrag sowie die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat für zwei Dienstnehmerinnen die Kosten für die Sehhilfen in Höhe von € 350,-- und € 680,-- übernommen.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Sehhilfen privat verwendet werden.
1.3. Der Beitragsnachverrechnungsbetrag in Höhe von € 181,77 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 42,02 (insgesamt € 223,79) ergibt sich aus der Berechnung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 20.12.2016 unter der Prämisse, dass die Sehhilfen ausschließlich am Arbeitsplatz verwendet werden.
1.4. Den Dienstnehmerinnen gebührten die im Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten in Vorarlberg angeführten Gehaltssätze und eine monatliche Infektionszulage.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.2. Die Höhe der Beträge für die beiden Bildschirmbrillen ergibt sich aus den Rechnungen des Optikers adressiert an den Beschwerdeführer.
2.3. Dass die Sehhilfen ausschließlich am Arbeitsplatz Verwendung finden, dort verbleiben und eine private Verwendung ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers und aus der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom 04.11.2015, Abgabennummer XXXX.
2.4. Der Beitragsnachverrechnungsbetrag in Höhe von € 181,77 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 42,02 (gesamt € 223,79) ergeben sich aus der Berechnung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, unter Berücksichtigung, dass es sich um "reine Bildschirmbrillen" handelt.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es sich bei den "Bildschirmbrillen" um "Mischbrillen" handelt.
§ 44 Abs. 1 ASVG normiert, dass Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte grundsätzlich der Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG ist.
Gemäß § 68 Abs. 3 Z 4 des ASchG sind den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen spezielle Sehhilfen, sogenannte "Bildschirmbrillen" zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzungen dafür sind aus § 12 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) ersichtlich. Wenn die Ergebnisse der Untersuchung nach § 11 Abs. 1 bis 4 leg. cit. ergeben, dass eine solche Bildschirmbrille notwendig ist, weil eine normale Sehhilfe nicht verwendet werden kann, ist dem Arbeitnehmer eine solche zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 12 Abs. 3 BS-V muss der Arbeitgeber jene Kosten der "Bildschirmbrille" tragen, die ausschließlich durch den notwendigen Augenschutz bei Bildschirmarbeit entstehen und die vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
Benützt der Arbeitnehmer die Sehhilfe zum Beispiel auch zu Hause, um zu lesen, dann liegt keine "reine Bildschirmbrille" mehr vor. Die Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Kosten dieser "Mischbrille" zu übernehmen.
Der Arbeitnehmer hat nur insoweit einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Kostenersatz für eine "Bildschirmbrille", als die "Bildschirmbrille" der notwendigen Ausstattung entspricht, die die BS-V vorsieht (="Muss-Kostenersatz").
Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur jenen Kostenersatz leistet, der dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zusteht (="Muss-Kostenersatz"), gilt der Kostenersatz sozialversicherungsrechtlich nicht als Entgelt gemäß § 49 ASVG.
Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar vorgebracht, dass die Sehbehelfe ausschließlich am Arbeitsplatz verwendet werden, zumal auch die Finanzbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2015 feststellte, dass die Bildschirmbrillen einer steuerlichen Beurteilung als Sachbezug nicht zugänglich sind , da sie reine Arbeitsmittel sind, ausschließlich am Arbeitsplatz Verwendung finden, dort verbleiben und eine private Verwendung ausgeschlossen ist.
Daher wird dem Beschwerdevorbringen, der Kostenersatz für die "Bildschirmbrillen" sei nicht Entgelt im Sinne des § 49 ASVG mit Hinweis auf die oben angeführten Ausführungen Folge geben.
3.2.2. Weiters ist strittig, ob die Infektionszulage bei der Berechnung der Sonderzulage (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) zu berücksichtigen ist.
Als Arbeitsverdienst gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit.. Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Nach § 49 Abs. 2 leg. cit. sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen.
Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand; dies betrifft sowohl die allgemeinen Beiträge als auch die Sonderbeiträge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0004, VwSlg. 16.286 A). Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg. 16.382 A, mwN).
Sonderzahlungen sind im Allgemeinen gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern werden aufgrund des Kollektivvertrages oder des Individualarbeitsvertrages geschuldet (vgl. VwGH vom 08.02.1994, 93/08/0219). Welche laufenden Entgelte in die Berechnung von Sonderzahlungen einzubeziehen sind, richtet sich daher in erster Linie nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag (vgl zur Einbeziehung von Prämien und Zulagen nach dem KollV für Handelsarbeiter zB VwGH 2000/08/0170, ZfVB 2005/652; zur Berechnung des Weihnachtsgeldes nach dem KollV Bauhilfsgewerbe VwGH 97/08/0600, ZfVB 2004/737 = SVSlg 48.023; zur Einbeziehung einer regelmäßig gewährten Bildschirmzulage VwGH 94/08/0007, ZfVB 1996/2339 = SVSlg 42.106; zur Einbeziehung von Reisespesenersatz, der über den gesetzlich zulässigen Aufwandersatz hinausgeht VwGH 2013/08/0103; hingegen Nichteinbeziehung von Umsatzprämien nach dem KollV Handelsangestellte VwGH 2004/08/0137, ARD 5670/4/2006).
Der normative Teil von Kollektivverträgen ist nach ständiger Rechtsprechung nach den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln (§§ 6 bis 8 ABGB) auszulegen (vgl. das hg. VwGH vom 5. Juni 2002, Zl. 99/08/0048).
Der im Beschwerdefall – unstrittig - anzuwendende Kollektivvertrag (vom 01.07.1992, ergänzt bis 01.01.2016) für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten in Vorarlberg lautet auszugweise wie folgt:
[ ]
XII Sonderzahlungen (UZ/ WR)
Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsgehältern, wobei die erste Hälfte spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der Angestellte sein Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.
XIII Entgelt
Ab 1.1.2016 gebühren nachstehende Gehaltsansätze und Zulagen, bis 31.12.2015 gebühren die im Kollektivvertrag vom 6.6.2013 angeführte Gehaltsansätze und Zulagen.
Berufsgruppen:
BG X
(Sätze siehe –Lohn-)
Im 1. – 3. Berufsjahr € Im 4. – 6. Berufsjahr € Im 7. – 9. Berufsjahr € Im 10. – 12. Berufsjahr € GEFAHRENZULAGEN
(Sätze siehe –Zulagen-)
[ ]
b) INFEKTIONSZULAGE
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € erhalten Angestellte der Berufsgruppe X, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe X in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € [ ]
Der hier maßgebliche Kollektivvertrag regelt im Rahmen der Besoldungsordnung in Punkt XIII das Entgelt, welches sich aus den angeführten Gehaltsansätzen und aus den Zulagen zusammensetzt, in Punkt XII die Sonderzahlungen.
Nach dem Wortlaut des Kollektivvertrages besteht Anspruch auf Sonderzahlung (damit sind die Sonderzahlungen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gemeint) in Höhe von zwei Monatsgehältern.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Sonderzahlung den Angestellten nur in der Höhe des zweifachen monatlichen Gehalts ohne Zulagen, die zusätzlich zum Gehalt zu gewähren sei, zustehe.
Im vorliegenden Fall wurde den Dienstnehmerinnen eine monatliche Infektionszulage gewährt, somit ist die Infektionszulage Teil des monatlichen Entgelts und daher für die Bemessung der Sonderzahlungen einzurechnen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof zählt in seinem Erkenntnis vom 22.12.1999 Prämien und Zulagen, die vom Dienstgeber den Arbeitern wegen bestimmter Tätigkeiten und für deren Dauer gewährt werden, zum Entgelt. Der Umstand, dass die Prämien und Zulagen funktionsgebunden sind, spricht daher nicht gegen die Auffassung, dass es sich um eine neben dem kollektivvertraglichen Mindestlohn vereinbarte und gewährte Gegenleistung für die vereinbarte Tätigkeit handelt. (vgl. VwGH vom 22.12.1999, 97/08/0439).
Den Arbeitnehmerinnen wurde monatlich eine Infektionszulage gewährt, die Infektionszulage war daher der Bemessung der Sonderzahlung zu Grunde zu legen, sodass die Beträge gemäß § 54 ASVG vorzuschreiben waren.
Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen gemäß 59 Abs. 1 ASVG Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinsatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.
Aufgrund der Teilstattgabe der Beschwerde im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides änderte sich der Betrag der Beitragsnachverrechnung.
Es waren daher Verzugszinsen in Höhe von € 24,02 vorzuschreiben.
3.4. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Da der Sachverhalt anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten und insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 15.12.2016 und 23.12.2016 erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.