G307 2124287-2•BVwG G307 2124287-2
G307 2124287-2Tribunal Administrativo Federal7 de mar. de 2017
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Identität der Sache
G307 2124291-2/4E
G307 2124288-2/3E
G307 2124287-2/3E
G307 2124285-2/3E
G307 2124286-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündete Bescheide des für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zahlen XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, XXXX,XXXX, XXXX und XXXX, alle StA: Kosovo, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm
§ 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Asylwerber (im Folgenden: AW 1 bis AW5) stellten (AW 3 bis AW5 vermittelt durch ihre gesetzliche Vertreterin) am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2016, Zahlen XXXX wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen, den AW ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der AW in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei und diesen gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2016, Zahlen G305 2124291-1/19E, G305 2124288-1/15E, G305 2124287-1/10E, G305 2124285-1/12E und G305 2124286-1/10E, wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und erwuchsen die jeweiligen Entscheidungen den die AW betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (im Folgenden: ZFR) zufolge mit 10.08.2016 in Rechtskraft.
In den vor dem Bundesamt geführten Einvernahmen brachten AW 1 und AW2 zu ihren Fluchtgründen vor, sie seien Drohungen durch Kreditgebern ausgesetzt, von welchen Sie sich Barmittel in der Höhe von etwa € 15.000,00 geliehen hätten. Diese seien zur Finanzierung einer Rückenoperation des BF1 und einer Gehirntumoroperation von BF2 nötig gewesen. Ferner wollten sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der AW 1 abwarten und sei die AW4 zum Zwecke der Schuldeneinbringung durch die Gläubiger entführt worden. In seiner Entscheidung hielt das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) unter anderem fest, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft gewesen und stelle das Verlassen des Herkunftsstaates zwecks Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung in einem anderen Staat keine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK dar .
Am XXXX stellten die BF neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz. In der polizeilichen Erstbefragung am 08.02.2017 rückten die AW die Angst vor Kreditgebern in den Mittelpunkt ihres Fluchtvorbringens. Ferner gaben die BF an, die Asylgründe hätten sich nicht verändert.
Im Zuge der am 27.02.2017 vor dem BFA durchgeführten Einvernahme bestätigten die AW, ihre bisher getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit und brachten im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie hätten den Kosovo wegen der Tumorkrankheit der AW1 und den damit zusammenhängenden Kreditschulden, deren Eingehen für die medizinische Behandlung notwendig gewesen wären, verlassen. Ferner habe AW3 Probleme mit den Ohren und der Atmung.
Die BF haben Österreich seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen.
In der von XXXX am 19.02.2017 erstellten gutachterlichen, medizinischen Stellungnahme kam diese in Bezug auf AW 1 zum Schluss, dass eine erneute Bestrahlung mit einem erheblichen Risiko verbunden wäre, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Ein chirurgisches Vorgehen sei derzeit laut Neurochirurgie nicht indiziert. Verlaufskontrollen seien mittels MRT, eine Behandlung derzeit nicht vorgesehen.
Mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 13.02.2017 wurden die AW darüber informiert, es sei beabsichtigt, deren Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz der AW gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und dies in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, es liege entschiedene Sache vor, weil im Ergebnis erneut die sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werde.
Die Verwaltungsakten des BFA wurden am 27.02.2017 dem BVwG vorgelegt und langten dort am 01.03.2017 ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:
"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im vorliegenden Fall:
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.
Die Asylanträge der AW wurden mit Bescheid des BFA vom 10.03.2016 abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben, wobei diese - wie auch die darin enthaltenen Ausweisungen - vermittelt durch das den Bescheid bestätigende Erkenntnis des BVwG - am 10.08.2016 in Rechtskraft erwuchsen.
Die AW haben seit rechtskräftiger Erlassung der zitierten Entscheidung am 10.08.2016 Österreich nicht verlassen, somit besteht gegen diese gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 iVm § 52 FPG eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der AW zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. So gaben diese an, wegen der Bedrohung ihrer Kreditgeber sowie des schlechten Gesundheitszustandes der AW 1 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und hätte sich an ihren Asylgründen nichts geändert.
Diese Ausführungen tätigten die AW bereits im Vorfahren und halten diese weiterhin aufrecht.
Im vorliegenden Fall ist auch davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für die AW keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte, zumal der im Gutachten von XXXX festgehaltene Gesundheitszustand der AW1 die Annahme der Zulässigkeit einer Abschiebung rechtfertigt und sich die Lage im Kosovo seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 10.08.2016 nicht geändert hat.
Weder im vorangegangen Asyl- noch im gegenständlichen Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen und es ist auch den im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht zu entnehmen, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat Kosovo auf Grund des Gesundheitszustandes der AW, vor allem der AW 1 oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar wäre.
Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
2.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
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