BVwG W209 2131689-1

W209 2131689-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2017

Abrir fonte

Regest

Beitragszuschlag, Konkurs, Meldeverstoß, Prozessfähigkeit

Texto completo

BVwG W209 2131689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2131689.1.00

Spruch

W209 2131689-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX KG, XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.05.2016, GZ: VA/ED-FP-0097/2016, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.300 wegen Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Dienstnehmers XXXX VSNR XXXX , zur Sozialversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.05.2016, GZ: VA/ED-FP-0097/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer als Masseverwalter der XXXX KG gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vor, weil der Dienstnehmer XXXX VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 17.03.2016 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei in XXXX , festgestellt worden sei, dass für den oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800 zusammen.

2. Mit Schreiben vom 23.05.2016 erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX KG binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er erst am 05.04.2016 beschlussmäßig zum Masseverwalter bestellt worden sei und daher im Vorfallzeitpunkt (am 17.03.2016) weder über die tatsächlichen noch über die rechtlichen Möglichkeiten für eine rechtzeitige Anmeldung des angeführten Dienstnehmers verfügt habe.

3. Am 14.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass es Zweck des Beitragszuschlages sei, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen (vgl. RV 77 BlgNR XXIII. GP 5). Sohin sei demjenigen einen Kostenbeitrag vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht habe ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag sei "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255) und stelle keine Verwaltungsstrafe dar. Daher sei es auch unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten ein Verschulden vorliege – es komme bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141). Das Beschwerdevorbringen, den Masseverwalter treffe keine Schuld an der Nichtmeldung, gehe daher ins Leere.

5. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 04.08.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Am 17.03.2016 um 9:45 Uhr fand durch Organe der Finanzpolizei Team 52 auf einer Baustelle in XXXX , eine Kontrolle statt. Dabei wurde der Dienstnehmer XXXX , für die XXXX KG arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Der angeführte Dienstnehmer gab auf dem Personenblatt bekannt, seit 17.03.2016 auf dieser Baustelle tätig zu sein. Am 31.03.2016 wurde er von der XXXX KG per ELDA mit 16.03.2016 nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet.

Mit Beschluss vom 05.04.2016 wurde über das Vermögen der XXXX KG der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

Mit Beschluss vom 13.02.2016 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Die Löschung der XXXX KG aus dem Firmenbuch ist bis dato nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Betretung ergibt sich aus der von der Finanzpolizei übermittelten Strafanzeige vom 29.03.2016, dem ausgefüllten Personenblatt von Herrn XXXX und den übermittelten Protokollen und Fotos der Finanzpolizei. Die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung seitens der XXXX KG ist im Akt dokumentiert und wurde seites des Beschwerdeführers nicht bestritten. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei steht somit unstrittig fest.

Die Eröffnung des Konkurses sowie dessen Aufhebung mangels Kostendeckung ist der Insolvenzdatei zu entnehmen.

Die bislang nicht erfolgte Löschung der Gesellschaft geht aus dem Firmenbuch hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei erst nach der Betretung des Dienstnehmers zum Masseverwalter der KG bestellt worden, weswegen er nicht mittels eines Beitragszuschlages belangt werden könne, geht ins Leere.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Den Feststellungen zufolge hat es die XXXX KG als Dienstgeberin unterlassen, einen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde sie dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Sie hat daher den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137).

Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall unstrittig keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.

Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.

Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG idF BGBl I 2007/31 bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht (mehr) an (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat den gegenständlichen Beitragszuschlag nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht dem Beschwerdeführer, sondern der XXXX KG vorgeschrieben. Adressiert und zugestellt wurde der Bescheid allerdings an den Beschwerdeführer "als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX KG". Dies war insofern korrekt, als die XXXX KG jedenfalls nach der Konkurseröffnung in Angelegenheiten, die – wie die Vorschreibung eines Beitragszuschlags – wirtschaftlich die Konkursmasse und ihre Erträgnisse betreffen, nicht mehr prozessfähig war und die Vertretung insoweit dem Beschwerdeführer als bestelltem Masseverwalter oblag (vgl. VwGH 09.10.2013, 2012/08/0186).

Die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers als Masseverwalter endete jedoch mit der Aufhebung des Konkurses. Damit erlangte die in Abwicklung befindlichen KG ihre Parteifähigkeit wieder, da diese erst mit ihrer Vollbeendigung endgültig verloren geht, was neben der (bereits feststehenden) Vermögenslosigkeit auch die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraussetzt (OGH 25.09.2015, 6 Ob 136/15s = AnwBl 2016, 8).

Da die Löschung bislang nicht erfolgt ist, ist das Beschwerdeverfahren gegen XXXX KG fortzuführen und die Vorschreibung des Beitragszuschlages im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.