BVwG W205 2134109-1

W205 2134109-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2017

Abrir fonte

Regest

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

Texto completo

BVwG W205 2134109-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2134109.1.00

Spruch

W205 2134109-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. IFA 1115039108-160690791, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.05.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mit hg. Beschluss vom 09.09.2016, W205 2134109-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 22.09.2016 informierte das BFA die polnische Dublin-Behörde von der Unterbrechung der Überstellungsfrist aufgrund dieser Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Lt. E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017 wurde dem Verein Menschenrechte – Rückkehrhilfe mitgeteilt, dass die Heimreisekosten für die beantragte freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers übernommen würden, lt. IZR-Auskunft vom 06.03.2017 ist der Beschwerdeführer am 28.02.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig ausgereist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am 28.02.2017 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb das Asylverfahren – da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.