W165 2137209-1•BVwG W165 2137209-1
W165 2137209-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2017
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W165 2137209-1/15E
W165 2137210-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2016, Zl. 1104709409-160193399/BMI-BFA_NOE_RD (1) und vom 28.09.2016, Zl. 1104706004-160193402/BMI-BFA_NOE_RD (2), beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Beschwerdeführer verließen ihren Aufenthaltsstaat Iran zu Fuß in die Türkei und begaben sich in der Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo diese am 08.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol am 08.02.2016 gaben die Beschwerdeführer neben den vorstehenden Angaben zu ihrem Reiseweg lediglich an, dass sie in den durchreisten Ländern überall gut behandelt worden seien und ab Griechenland stets mit Bussen weitergereist seien. Asylanträge hätten sie in keinem anderen Land gestellt, sie hätten auch keine Aufenthaltstitel bekommen.
Nähere Angaben zu den Modalitäten der Durchreise entsprechend der angegebenen Reiseroute wurden im Rahmen der Erstbefragung nicht erstattet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: BFA) richtete am 31.03.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 08.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer sei.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 23.09.2016 brachten die Beschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in Kroatien lediglich vor, dass sie auf der Fluchtroute Kroatien nicht gekannt hätten. Erst bei der Ankunft in Österreich hätten sie von anderen Asylwerbern gehört, welche Länder sie tatsächlich durchquert hätten. Ihnen persönlich sei in Kroatien nichts Gewaltsames widerfahren, es habe keine besonderen Vorfälle gegeben.
Zu den konkreten Ein- und Durchreisemodalitäten nach bzw. durch Kroatien wurden die Beschwerdeführer seitens des BFA nicht befragt.
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden vom 27.09.2016 (Erstbeschwerdeführer) und 28.09.2016 (Zweitbeschwerdeführerin) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht gleichlautende Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen – sofern verfahrensgegenständlich relevant – vorgebracht, dass kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege. Die Beschwerdeführer hätten Österreich im Flüchtlingsstrom infolge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin erreicht, in Mitwissen und Wohlwollen der diversen beteiligten europäischen Länder. Die kroatischen Behörden seien zu keinem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, ihre Grenzen zu sichern, sondern sei den Flüchtlingen auf diesem Weg gestattet worden, in das Schengengebiet einzureisen.
Am 21.11.2016 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag an die LPD Niederösterreich zum Zweck der Sicherung der für den 30.11.2016 geplanten Überstellung der Beschwerdeführer, demzufolge die Festnahme ab 28.11.2016, 6.00 Uhr, erfolgen sollte.
Einem durch das BFA vorgelegten Kurzbrief der LPD Niederösterreich vom 29.11.2016 ist zu entnehmen, dass der Festnahmeauftrag nicht habe vollzogen werden können, da die Beschwerdeführer am 28.11.2016 und am 29.11.2016 in ihrer Unterkunft nicht haben angetroffen werden können. Der Leiter der Unterkunft habe dem Sicherheitsorgan gegenüber angegeben, dass die Beschwerdeführer bereits seit drei Tagen nicht in ihrer Unterkunft anwesend gewesen seien.
Mit E-Mail vom 29.11.2016, 14.04 Uhr, setzte das BFA die kroatische Dublin III-Behörde von der Flüchtigkeit der Beschwerdeführer und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).
Mit per Telefax eingelangtem Schreiben vom 06.12.2016 erstattete der Rechtsberater der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, wonach die Überstellungsfrist spätestens mit Ablauf des 01.12.2016 geendet habe und die Verfahren zuzulassen seien. Eine Fristverlängerung auf 18 Monate sei nicht zulässig, da die Beschwerdeführer stets behördlich gemeldet und für die Behörde erreichbar gewesen seien. Bei einer offensichtlich am Morgen des 28.11.2016 in der Unterkunft vorgenommenen Polizeikontrolle hätten sich die Beschwerdeführer bereits in Vorbereitung zu einem Arztbesuch befunden. In weiterer Folge habe es tägliche Arzttermine bis zum 01.12.2016 gegeben. Am 01.12.2016 seien die Beschwerdeführer nach Wien zu einer Beratung gefahren, die Arzttermine würden jedoch weiterhin täglich wahrgenommen. Die Abmeldung durch den Quartiergeber sei offensichtlich ein Irrtum gewesen. Die Beschwerdeführer seien dort noch immer aufhältig und niemals länger als die erlaubten 48 Stunden weggeblieben.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016 erging die Aufforderung an die Beschwerdeführer, Arztbesuchsbestätigungen (mit Uhrzeit) für den 28.11.2016, 29.11.2016 und 30.11.2016 sowie für allfällige nach dem 30.11.2016 absolvierte Arztbesuche, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 02.01.2017 verwies der Rechtsberater der Beschwerdeführer erneut auf eine im Zuge des Flüchtlingsstroms gestattete Ein- und Durchreise der Beschwerdeführer.
Dem Schreiben war den Erstbeschwerdeführer betreffend eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.12.2016 angeschlossen: "Hiermit wird bestätigt, dass mein Patient seit 28.11.2016 wegen fieberhafter Infekt und Cephalea bei mir in Behandlung ist. Er bleibt bis 07.12.16 in meiner Behandlung. Wegen Abschiebestress war mein Patient sehr strapaziert und musste ins Krankenhaus, wo er auch ein paar Tage bleiben musste ". Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend war dem Schreiben eine Bestätigung desselben Arztes für Allgemeinmedizin angeschlossen:
"Hiermit wird bestätigt, dass meine Patientin seit 28.11.2016 wegen Lumbago und Fußschmerzen bei mir in Behandlung ist. Sie bleibt bis 07.12.16 in meiner Behandlung. Wegen Abschiebestress war meine Patientin sehr strapaziert und musste ins Krankenhaus, wo sie auch ein paar Tage bleiben musste ".
Weiters war dem genannten Schreiben des Rechtsberaters hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eine – undatierte – Zeitbestätigung eines Krankenhauses angeschlossen, wonach dieser von 15.45 Uhr bis 16.35 Uhr im Krankenhaus anwesend gewesen sei. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin war dem genannten Schreiben des Rechtsberaters eine mit dem Datum 01.12.2016 versehene Zeitbestätigung desselben Krankenhauses angeschlossen, wonach diese von 15.45 Uhr bis 16.35 Uhr im Krankenhaus anwesend gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer von Griechenland auf der Balkanroute letztlich in das Bundesgebiet eingereist sind und auf ihrem Weg u.a. Kroatien durchquert haben. Die Einreise der Beschwerdeführer von Serbien nach Kroatien erfolgte zu einem Zeitpunkt als die Westbalkanroute geöffnet war.
Festgestellt wird weiters, dass in den angefochtenen Bescheiden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere nach und durch Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
Am 28.11.2016 und am 29.11.2016 konnten zum Zwecke der Sicherung der für 30.11.2016 geplanten Abschiebung der Beschwerdeführer angeordnete Festnahmeaufträge infolge Abwesenheit der Beschwerdeführer von ihrer Unterkunft nicht vollzogen werden.
Mit E-Mail vom 29.11.2016, 14.04 Uhr, setzte das BFA die kroatische Dublin III-Behörde von der Flüchtigkeit der Beschwerdeführer und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).
Seit 14.12.2016 besteht keine aufrechte Meldung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr (siehe aktuelle ZMR-Auszüge).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der Balkanroute von Griechenland nach Österreich durch Kroatien gereist sind, ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bei ihrer polizeilichen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA angegeben haben, dass sie - wenngleich nur kurz (Aufenthaltsdauer: 1 Tag) - in Kroatien aufhältig gewesen seien.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Umstand, dass die Ein- und Durchreisemodalitäten der Beschwerdeführer in bzw. durch die EU, konkret nach bzw. durch Kroatien, nicht festgestellt worden sind, ergeben sich aus den Akten des BFA, konkret aus den angefochtenen Entscheidungen selbst, sowie aus den diesen zugrundeliegenden Einvernahmen der Beschwerdeführer.
Die Feststelllung der Flüchtigkeit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 28.11.2016 und 29.11.2016 versuchten Festnahmen beruht auf den Angaben des Berichtes der LPD Niederösterreich vom 29.11.2016, wonach der Leiter der Unterkunft dem Sicherheitsorgan gegenüber angegeben habe, dass die Beschwerdeführer bereits seit 3 Tagen nicht in ihrer Unterkunft anwesend gewesen seien.
Die Feststellung der infolge Flüchtigkeit der Beschwerdeführer an die kroatische Dublin-behörde ergangenen Verständigung des BFA über das Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate beruht auf dem diesbezüglichen im Akt einliegenden E-Mail vom 29.11.2016.
Es besteht keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Aussage des Sicherheitsorganes, dass die Beschwerdeführer laut Angabe des Quartiergebers zum Zeitpunkt der versuchten Festnahme bereits seit 3 Tagen ortsabwesend gewesen seien, in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist kein Interesse des Quartiergebers ersichtlich, insofern nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu tätigen. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, den Umstand, dass diese im fraglichen Zeitraum ihrer wiederholt versuchten Festnahme offenkundig bereits länger als 48 Stunden von ihrer Unterkunft abwesend gewesen waren, zu entkräften. Die Vorlage von – entgegen dem ausdrücklichen Vorlageauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes -- mit keiner Uhrzeit versehenen Bestätigungen über vom 28.11.2016 bis 01.12.2016 erfolgte ärztliche Behandlungen vermag hieran nichts zu ändern. Wenn auch am 28.11.2016 und am 29.11.2016 - in zeitlicher Hinsicht nicht festzumachende - Arztbesuche absolviert worden sein mögen, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt laut Auskunft des Vermieters bereits länger als 48 Stunden von ihrer Unterkunft abwesend, also auch während der Nachtstunden nicht in ihrer Unterkunft anwesend gewesen sind. Es kann nicht angenommen werden, dass Termine bei einem Arzt für Allgemeinmedizin während der Nachtzeit wahrgenommen werden. Eine Ordination eines Arztes für Allgemeinmedizin kann - amtsbekannter Weise – grundsätzlich weder zur Nachtzeit aufgesucht werden noch findet eine Unterbringung von Patienten über Nacht statt. Auch den in den Bestätigungen des Arztes für Allgemeinmedizin angesprochenen - nicht einmal datumsmäßig angegebenen - Krankenhausaufenthalten kommt keine Relevanz zu, da diese jedenfalls nicht im maßgeblichen Zeitraum der versuchten Festnahme gelegen sein können, zumal die Beschwerdeführer in diesem Zeitraum beim dies bestätigenden Arzt für Allgemeinmedizin in Behandlung gewesen sein sollen und sich somit nicht in stationärer Krankenhausunterbringung befunden haben. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer selbst vor, dass es vom 28.11.2016 bis 01.12.2016 tägliche Arzttermine gegeben habe. Im Sinne des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verständigung der kroatischen Dublin-Behörde von deren Flüchtigkeit länger als 48 Stunden von ihrer Unterkunft abwesend gewesen waren, sodass der Tatbestand der Flüchtigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO als erfüllt anzusehen ist und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate zu Recht erfolgte.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 FPG 2005 idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO lautet:
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhafttierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
Am 14. September 2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein zur dortigen Zahl C-490/16 protokolliertes Vorabentscheidungsersuchen gestellt und gefragt, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen:
"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Osterreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist Dem Ersuchen Hegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach und durch Kroatien, als unzureichend festgestellt. Auch in den vorliegenden Fällen wurden die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen. Die Beschwerdeführer gaben an, in den durchreisten Ländern überall gut behandelt worden zu sein und ab Griechenland stets mit Bussen unterwegs gewesen zu sein. In Kroatien und Slowenien ist es laut Tabelle der polizeilichen Erstbefragungsprotokolle zu Polizeikontakten gekommen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer und der Ausführungen zur Reiseroute kann jedenfalls eine staatlich organisierte Reisebewegung nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden.
Den angefochtenen Bescheiden haften somit Feststellungsmängel an, deren Beseitigung zur Klärung der Frage erforderlich ist, ob in den gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen (Zl. C-490/16) ein gleich- oder ähnlich gelagerter Sachverhalt vorliegt. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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