BVwG I401 2017349-1

I401 2017349-1Tribunal Administrativo Federal6 de mar. de 2017

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Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, Identität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Sprachanalyse

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BVwG I401 2017349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2017349.1.00

Spruch

I401 2017349-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:

Nigeria (alias Südsudan), vertreten durch Mag. Lina CENIC, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 1000918305-14051446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. zu lauten haben:

"II. Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2014 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 erlassen.

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Südsudans, stellte nach illegaler Einreise am 26.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 28.01.2014 durch Organe der öffentlichen Sicherheit durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 23.12.1995 in N. im Südsudan geboren, ledig, gesund und kinderlos zu sein. Er sei Analphabet und ohne Schul- und Berufsausbildung, zuletzt habe er als Landarbeiter gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine Geschwister. Zuletzt habe er in N., Western Equituria, Südsudan, gelebt.

Anfang Jänner 2014 sei er auf einem Lkw von N. nach Äthiopien gefahren, wo er einen weißen Mann getroffen habe. Dieser habe ihn auf ein großes Schiff mitgenommen. Wie lange die Fahrt mit dem Schiff gedauert habe, wisse er nicht mehr. Er kenne auch das Land nicht, wo er mit dem weißen Mann das Schiff verlassen habe. Dieser Mann habe ihn zu einem Lkw gebracht. Nach drei Tagen Fahrt sei der Beschwerdeführer am Abend des 20.01.2014 in einer unbekannten Stadt in Österreich angekommen. Ein Afrikaner habe ihm ein Taxi bezahlt, welches ihn zur Erstaufnahmestelle gebracht habe. Für die Fahrt vom Südsudan bis nach Österreich habe er nichts bezahlen müssen.

Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von seiner "Tante" aufgezogen worden. Er habe in N. gelebt. Anfang Jänner seien einige bewaffnete Gruppen gekommen, diese hätten viele Leute, so auch seine "Tante" und seine "Cousine", erschossen. Er habe viele Leute flüchten gesehen; er sei ebenfalls geflohen, ansonsten hätten sie auch ihn erschossen.

Im Fall seiner Rückkehr habe er niemanden mehr, bei dem er leben könnte. Außerdem befürchte er, erschossen zu werden.

3. Bei seiner am 04.11.2014 erfolgten Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) gab der Beschwerdeführer an, an Husten zu leiden, welcher medizinisch behandelt werde. Ansonsten sei er gesund. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er gehöre der Volkgruppe der Azande an und spreche nur Englisch. Die englische Sprache habe ihm seine "Tante" beigebracht. Die Sprache der Azande spreche er nicht. In Österreich habe er keine Freunde. Sein Vater sei umgebracht worden, weil er die Mutter (des Beschwerdeführers) geheiratet habe und deswegen vom Islam zum Christentum gewechselt sei. Das sei passiert, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei.

Seine "Tante" sei nicht seine wirkliche Tante, sondern eine gute Freundin seiner Mutter gewesen. Auf Vorhalt, dass er sehr schlecht Englisch spreche, obwohl das seine einzige Muttersprache sei, erklärte er, dass er die englische Sprache wohl etwas verlernt habe, weil er sich bemühe, Deutsch zu lernen. Die Leute hier sprächen nur schlechtes Englisch. Woher sein Vater stamme, habe ihm seine "Tante" nie genau gesagt. Er wisse nur, dass er aus dem Südsudan gekommen sei. Seine Mutter habe ihn im Alter von zwei oder drei Jahren zur "Tante" gegeben und nicht mehr abgeholt. Daher nehme er an, dass seine Mutter bereits verstorben sei. Er könne nichts zu seiner Mutter angeben. Erinnerungen an seinen Vater habe er nicht. Sein Vater habe in Liberia als Bauarbeiter gearbeitet und sei zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner Mutter verheiratet gewesen. In Liberia habe seine "Tante" seine Mutter kennengelernt. Immer wenn die "Tante" nach Liberia gekommen sei, habe sie bei seinen Eltern gewohnt.

Sein Vater sei im Südsudan umgebracht worden, als er dorthin zurückgekehrt sei. Er könne nicht sagen, wie alt er bei der Ermordung seines Vaters gewesen sei und er wisse auch nicht, ob sein Vater noch gelebt habe, als ihn seine Mutter zur "Tante" gebracht habe.

Ob er Geschwister habe, wisse er auch nicht. Die "Tante" habe etwas erzählt. Die "Tante" habe damals eine 14-jährige Tochter gehabt. Eine Adresse in N. habe es nicht gegeben. Die "Tante" sei Lehrerin in Liberia gewesen, im Südsudan habe sie einen Bauernhof gehabt und dort Ananas gezüchtet. Er wisse nicht, wer der Vater der Tochter seiner "Tante" sei. Das habe sie ihm nie erzählt. Er selbst habe in der Landwirtschaft seiner "Tante" mitgearbeitet, wo er das Gras auf den Ananasplantagen entfernt habe. Während der Saison des Anbaus der Pflanzen habe es immer lang und ergiebig geregnet. Die "Tante" habe ein kleines Haus im Dorf N. gehabt, wo er mit seiner "Tante" und deren Tochter gewohnt habe. Die Felder seien rund 30 bis 40 Minuten vom Dorf entfernt gelegen. Weitere Arbeiter habe es auf der Farm nicht gegeben.

Vermerkt wurde in der Niederschrift an dieser Stelle: "Dem AW wird eine Landkarte mit der Stadt N. auf dem Desktop gezeigt. Er ist weder in der Kartenansicht, noch im Satellitenbild fähig, zu zeigen, wo sich das Haus bzw. die Felder befanden. AW wird weinerlich und betont, sich nicht auf Landkarten auszukennen."

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Südsudan keine Schule besucht habe, sondern von der "Tante" zusammen mit ihrer Tochter jeden Tag am Abend unterrichtet worden sei. Sie habe ihm Schreiben, Lesen und etwas Rechnen beigebracht. Er habe sein ganzes Leben bis zur Flucht in N. zugebracht.

Zum Fluchtweg gab er an, dass er in der ersten Jänner-Woche 2014 an einem Abend zwischen 17:00 und 18:00 Uhr vom Dorf stundenlang in den Busch gelaufen und dann zu einer Straße gekommen sei. Dort habe er einen Lkw angehalten, dieser habe in nach Äthiopien mitgenommen. Schon am nächsten Morgen sei er mit diesem Lkw auf einem Markt in Äthiopien angekommen, wo er einen weißen Mann getroffen und ihm seine Geschichte erzählt habe. Noch am gleichen Tag habe ihn dieser Mann zu einem Schiff gebracht.

Auf Vorhalt, dass die Entfernung zwischen N. und der Grenze zu Äthiopien bzw. bis zum Meer zu groß sei, um sie in so kurzer Zeit zu überwinden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er die Wahrheit gesagt habe.

Er könne nicht sagen, ob es sich um ein Passagier- oder Frachtschiff gehandelt habe. Er sei in einem kleinen dunklen Raum auf dem Schiff untergebracht gewesen und habe ein Cola und ein Brot als Proviant bekommen. Er habe die ganze Fahrt nach Europa verschlafen. Der weiße Mann habe ihn dann vom Schiff mit dem Taxi zum Zug gebracht und nach einigen Stunden Fahrt sei er in Österreich angekommen. Dort habe ihm ein schwarzer Mann ein Taxi bestellt und es auch bezahlt. So sei er zur Erstaufnahmestelle gelangt. Für die gesamte Reise habe er nichts bezahlt.

Er sei geflüchtet, weil er sich im Haus seiner "Tante" befunden, Schreie gehört und sich vors Haus begeben habe. Ein Gruppe bewaffneter Menschen, er wisse nicht wie viele es gewesen seien, sei auf das Haus zugekommen. Er habe seine "Tante" mit einer großen blutenden Wunde am Kopf auf der Straße liegen gesehen. Sie habe nicht reagiert, als er sie angesprochen habe. Weitere Details wisse er nicht mehr. Er sei nur noch weggelaufen.

Auf Nachfrage gab er an, auch Schüsse gehört zu haben. Die "Tante" habe eine längliche Wunde am Kopf aufgewiesen. Andere Verletzungen habe er nicht gesehen, weil ein anderer Körper auf ihr gelegen habe. Es habe sich dabei um den Körper der Tochter seiner "Tante" gehandelt. Sie sei vor ihm aus dem Haus gelaufen, um ihrer Mutter zu helfen. Er glaube, dass die Tochter erschossen worden sei. Alles sei nämlich voller Blut gewesen. Es seien viele Menschen am Boden gelegen. Er erinnere sich nicht mehr daran, welche Bewaffnung die Männer getragen hätten. Er wisse nicht, wer diese Angreifer gewesen seien, wie er auch nicht wisse, wer die anderen erschossenen Leute und wie viele es gewesen seien.

In das Heimatdorf könne er nicht mehr zurück. Er wolle ein besseres Leben führen. Außerdem seien seine "Tante" und ihre Tochter tot. Er habe dort niemanden mehr, wo er leben könnte. Weder seine "Tante" noch ihre Tochter seien politisch aktiv gewesen. Er habe auch nicht überlegt, woanders hinzuziehen, sondern er habe nur weg wollen. Er wolle nicht zurückkehren und die Farm seiner Tante wieder bewirtschaften.

Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er besuche derzeit einen Deutschkurs und er arbeite beim Abfallservice. Darüber hinaus habe er keine Integrationsschritte in Österreich gesetzt.

In Österreich habe er eine weiße Frau kennen gelernt, die ihm andere Afrikaner in Wien vorgestellt habe. Diese Frau habe ihm helfen wollen, damit er in Wien leben könne. In Wien seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Er habe dabei das Geld dieser Frau, etwa € 500,--, in seiner Tasche gehabt. Die Polizei habe angenommen, dass er, wie andere Afrikaner in Wien, mit Drogen zu tun habe. Deshalb sei er einen Monat lang eingesperrt gewesen. Ansonsten habe er keine Probleme mit den österreichischen Behörden oder Gerichten gehabt. Diese Frau lebe in einem Hotel in Wien. Er selbst habe sich niemals politisch betätigt, sei gläubiger Christ und sei wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht verfolgt worden. Andere als die genannten Probleme habe er nicht gehabt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.05.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten "Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 18.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südsudan (Spruchpunkt II.) ab sowie erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Südsudan zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2/14 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Südsudan zu gewärtigen habe, sei nicht festzustellen. Es bestünde im Südsudan keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es herrsche auch keine derartige humanitäre Katastrophe vor, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage zu stellen wäre.

In der Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage im Südsudan und legte im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dass er erst seit Jänner 2014 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und ledig sei sowie hier über keinen verwandtschaftlichen Anschluss verfüge. Er lebe von Zuwendungen der öffentlichen Hand. Sein Aufenthaltsrecht basiere lediglich auf einem Asylantrag. Die deutsche Sprache beherrsche er nur rudimentär und verfüge über kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich.

Beweiswürdigend nahm die belangte Behörde darauf Bezug, dass beim Beschwerdeführer mangels entsprechender Identitätsnachweise lediglich eine Verfahrensidentität vorliege und er selbst angegeben habe, keine nahen Angehörigen oder Verwandten in Österreich zu haben. Er weise eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom 05.05.2014 auf. Die Fluchtroute sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer eine Strecke von rund 3.500 bis 4.000 km mit einem Lkw innerhalb eines Tages zurückgelegt haben soll. Auch das fluchtauslösende Ereignis sei nicht glaubhaft geschildert worden und finde auch keine Deckung in den Länderberichten. Ein asylrelevanter Fluchtgrund liege nicht vor.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Fluchtvorbringens der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr keiner aktuellen Gefahr im Sinne von § 8 AsylG ausgesetzt und die vorzunehmende Interessensabwägung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK bei der Rückkehrentscheidung zu dessen Lasten ausgegangen sei.

6. Mit dem am 13.01.2015 bei der belangten Behörde (per Fax) eingelangten Anbringen bekämpfte der vertretene Beschwerdeführer den Bescheid vom 18.12.2014 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte die Anträge, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten und in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Südsudan zuzuerkennen, und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, und festzustellen, dass die gemäß § 52 AsylG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, sowie den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er aus dem Südsudan stamme und glaubhaft vorgebracht habe, dass seine Nenntante und deren Tochter sowie andere Personen im Zuge eines Angriffes durch unbekannte Täter ermordet worden seien. Ihm sei die Flucht gelungen. Er befürchte daher Verfolgung aufgrund seiner politischen Haltung oder seiner Ethnie als Azande. Im Südsudan gebe es seit 2013 politischen Unruhen, tausende Menschen seien gestorben und fast eine Million Menschen befänden sich auf der Flucht. Staatlichen Schutz vor einer solchen privaten Verfolgung könne er in seinem Herkunftsstaat nicht erwarten.

Die belangte Behörde habe es trotz eines fundierten Fluchtvorbringens unterlassen, qualifizierte Ermittlungen durchzuführen. Damit liege ein grober Verfahrensfehler vor. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass es immer wieder Angriffe auf Zivilisten gegeben habe. Der Beschwerdeführer verfüge nur über eine sehr rudimentäre Bildung und es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, wenn er auf einem Satellitenbild seine Heimat nicht erkenne bzw. er nur schlecht Englisch spreche. Dass er nicht einmal die einfachsten Fragen zu beantworten im Stande gewesen sei, sei tatsachenwidrig. So habe er die Arbeit auf der Ananasplantage sehr gut geschildert. Sein Fluchtvorbringen sei glaubhaft und asylrelevant. Er sei Flüchtling und es lägen keine Asylausschlussgründe vor.

Es lägen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Südsudan vor. Die Sicherheits- und Versorgungslage dort sei äußerst prekär. Subsidiärer Schutz hätte jedenfalls zuerkannt werden müssen.

Mit Bezug auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einer christlichen Gemeinschaft bestens integriert sei. Er habe ca. einen Monat gemeinnützig für das Stadtmagistrat der Stadt Salzburg gearbeitet. Er besuche derzeit einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1. Sein Persönlichkeitsbild stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Eine Rückkehrentscheidung dürfe nicht verhängt werden. Eine mündliche Verhandlung erscheine unvermeidlich.

7. Am 10.08.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte:

Er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Er habe keine Schule besucht, sondern sei von seiner Nenntante unterrichtet worden. Sie habe ihm Schreiben und Lesen auf Englisch und etwas Rechnen beigebracht. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Alle seien verstorben. Arabisch spreche er nicht. Seine "Tante" habe ihn nur in Englisch unterrichtet, weil sie Englisch als wichtig empfunden habe. Sie selbst habe immer in Liberia gelebt und dort auch nur Englisch gesprochen. Auch sie habe kein Arabisch sprechen können.

Probleme mit den Behörden, der Polizei, den Gerichten oder dem Militär im Südsudan habe er nicht gehabt. Er habe von Kindheit an in N., einem sehr kleinen Dorf, gewohnt. Wie lange, wisse er nicht. Er sei dort auch geboren worden. Er sei zwei oder drei Jahre alt gewesen, als er zu seiner "Tante" gekommen sei. Das habe sie ihm erzählt. Seine "Tante" sei von Rebellen aus den Nachbarorten getötet worden. Es habe sich dabei um Stammesfehden zwischen den Nuer und Dinka gehandelt. Diese hätten sich gegenseitig bekämpft. Solche Kämpfe seien aber nur selten vorgekommen. In seinem Heimatdorf habe es nie Streitigkeiten zwischen diesen Stämmen gegeben. Das sei das erste Mal gewesen, dass so etwas passiert sei. Seine "Tante" sei dabei getötet worden, weil sie zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und in diese Schießerei geraten sei. Er wisse nicht, ob, von der "Tante" und deren Tochter abgesehen, noch andere Leute getötet worden seien. Beim Angriff sei er nicht - wie zuvor angegeben - nach Hause gekommen, sondern er sei "rund ums Haus" gegangen und habe dabei seine "Tante" und ihre Tochter am Boden liegen gesehen. Er habe nicht gesehen, ob andere Leute erschossen worden seien. Nach dem Vorfall sei er weggerannt und nicht mehr zum Haus zurückgekehrt. Er sei einfach gelaufen bis er einen Laster gesehen habe. Diesen habe er dann gestoppt und dem Fahrer erzählt, dass in seinem Dorf Kämpfe stattgefunden hätten. Er habe sich nicht vergewissert, ob seine "Tante" tatsächlich tot sei. Sein Heimatdorf sei nicht so gefährdet gewesen, aber alle Leute hätten Angst gehabt. Deshalb habe er den Südsudan verlassen. Andere Dörfer und Städte seien viel gefährdeter als sein Heimatdorf gewesen.

Im Hinblick auf den Fluchtweg brachte er vor, dass ihn dieser Laster, den er angehalten habe gleich nach Äthiopien gebracht habe. Dort habe er Hilfe gesucht und einen weißen Mann getroffen, der versprochen habe, ihm beim Verlassen des Landes zu helfen. Dieser Mann habe ihn auf ein Schiff gebracht. Er wisse nicht, wie lange er sich auf dem Schiff befunden habe, er sei unter Deck gewesen. Dann habe er neues Schiff bestiegen und danach habe ihn ein Lkw auf eine lange Reise mitgenommen. Am Ziel angekommen habe er einen schwarzen Mann getroffen. Dieser habe ihm gesagt, dass er zuerst Dokumente besorgen müsse, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dieser Mann habe ihm dann ein Taxi gerufen, das ihn schließlich nach Traiskirchen gebracht habe.

Auf Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme noch angegeben habe, die Reisestrecke von N. bis zum äthiopischen Hafen innerhalb eines Tages bewältigt zu haben, gab er an, nach seiner Vorstellung habe die Reise einen Tag gedauert. Es könnte auch länger und auch eine Nacht dabei gewesen sein.

Seine "Tante" habe ihm nicht viel über seine Eltern erzählt. Erst als seine biologische Mutter verstorben sei, habe seine "Tante" erzählt, dass sie nicht seine richtige Mutter sei. Er sei ca. 14 Jahre alt gewesen, als ihm das erzählt worden sei. Die "Tante" habe ihm auch erzählt, dass er zwei oder drei Jahre alt gewesen sei, als er zu ihr gekommen sei.

Er selbst sei nie von einer dieser beiden bewaffneten Gruppen bedroht worden. Er hätte die Farm seiner "Tante" selbst nicht bewirtschaften können. Es habe ständige Angst vorgeherrscht.

Es sei für ihn schwierig gewesen, den Namen des weißen Mannes, der ihm zur Flucht verholfen habe, auszusprechen. Deshalb habe er immer nur "Excuse me, Sir" gesagt. In den Südsudan wolle er nicht zurückkehren, weil das Leben dort schwer sei und es keine Sicherheit gebe. Überall im Südsudan werde gekämpft. Auch in der Hauptstadt Juba sei es viel zu gefährlich.

Der Beschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat "Grundstufe Deutsch - A1" vom 17.07.2015, eine Bestätigung über die Zugehörigkeit zu der christlichen Gemeinde der Bethel Family Christian Center vom 01.08.2015, eine Bestätigung des Magistrates der Stadt Salzburg vom 17.11.2014 und 08.07.2015 über eine gemeinnützige Beschäftigung vom 06.10. bis 14.11.2014 und vom 11.05. bis 19.06.2015 vor.

8. In der zu den ihm zugesandten Länderberichten zum Süsudan übermittelten Stellungnahme vom 05.08.2016 führte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - aus, dass die Lage dort sehr angespannt sei und anhaltende Gewalt vorherrsche. Nach einer Einschätzung des UNHCR dürften die aus dem Land fliehenden Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Das treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Er gerate als Azande zwischen den konfliktführenden Gruppen der Dinka und Nuer. Er habe keinen familiären Rückhalt im Südsudan und sei auf sich alleine gestellt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde der Linguist Dr. P. G. zum Sprachgutachter bestellt.

10. Mit Eingabe vom 13.04.2016 äußerte der Beschwerdeführer zur Bestellung des Sprachgutachters, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, zur Bestellung des Sprachgutachters Zweifel anzubringen. Dessen Bestellung sei abzulehnen, weil dessen Fachgebiet nicht bekannt sei. An den vom Sachverständigen verwendeten Methoden bestünden Zweifel. Zudem handle es sich bei dem Sachverständigen um einen Westafrika-Experten und damit um keinen Experten für den Südsudan. Auch wenn es sich bei dem bestellten Sprachgutachter um einen Experten für Afrikanistik und Linguistik im Allgemeinen handle, fehle es ihm an einer "wissenschaftlichen Up-to-Date-Expertise im interessierenden Sprachgebiet". Die linguistische Spezialisierung des Gutachters liege im westafrikanischen Bereich. Er habe keine Publikationen in Bezug auf den Südsudan verfasst. Die von ihm angewandte Methodik werde nirgendwo sonst verwendet und sie entspreche nicht dem Stand der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion. Zudem sei auf die begrenzte Beweiskraft von Sprachgutachten hinzuweisen.

11. Dem am 04.05.2016 erstellten Sprachgutachten zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers lag ein mit ihm im Beisein eines Rechtsberaters der Diakonie geführtes Gespräch zugrunde, welches durch eine ca. 238 Minuten lange digitale Tonaufnahme (samt Gespräch und Mitschrift) dokumentiert wurde.

Das erstellte Gutachten enthielt einleitend Ausführungen zur fachlichen Kompetenz des Gutachters. Ferner wurde die Methodik der Gutachtenserstellung dargelegt. Der Sachverständige führte einleitend aus, dass der Beschwerdeführer sich insofern kooperativ verhalte, als er bei der Befundaufnahme überhaupt mitwirke, er sich jedoch in verschiedener Hinsicht unkooperativ gezeigt habe.

Der Sachverständige resümierte zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme gute funktionale Kompetenzen im Englischen, hingegen keine Sprachkompetenz im Arabischen, der allgemeinen Verkehrssprache im Südsudan, demonstriert habe. Er habe auch sonst keine Kompetenz in einer südsudanesischen Sprache gezeigt, insbesondere im Azande, der im Raum N. gesprochenen Sprache, die auch hauptsächlich von ethnischen Azande gesprochen werde, also von einer Gruppe, der der Beschwerdeführer angeblich selbst angehören solle. Er habe sich bei der Befundaufnahme als ein zum Zeitpunkt seiner angeblichen Emigration aus dem Südsudan monolingualer Sprecher des Englischen vorgestellt. Demnach wäre das Englische auch als Erstsprache oder Muttersprache des Beschwerdeführers zu betrachten.

Das von ihm gesprochene Englisch sei aufgrund der charakteristisch konfigurierten lautlichen und lexikalischen Merkmale der Sprachprobe "eindeutig dem südnigerianischen und weder dem südsudanesichen noch dem sudanesischen Englisch zuzuordnen". Das von ihm gesprochene Englisch zeige auch keine Merkmale, die als Einflüsse anderer dialektaler Varietäten des afrikanischen Englisch, etwa des sudanesischen oder des liberianischen Englisch zu interpretieren wären, die die Zuordenbarkeit der Sprachprobe in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Er habe angegeben, seine Ziehmutter habe seine Eltern in Liberia kennengelernt. Es sei also in Betracht zu ziehen, dass dieselbe möglicherweise liberianisches Englisch gesprochen habe und als, nach den Angaben des Beschwerdeführers, wichtigste Bezugsperson desselben dessen Englisch entsprechend beeinflusst haben könnte.

Aus dessen biografischen Angaben ließen sich keine realistischer Weise anzunehmenden Umstände erschließen, unter denen er, als ethnischer Azande, bis zu seinem 18. Lebensjahr im südsudanesischen Azande-Sprachgebiet aufwachsend und lebend, gerade und ausschließlich das Englische oder gar eine Varietät des nigerianischen Englisch als Muttersprache erwerben hätte sollen oder überhaupt erwerben hätte können. Selbst wenn er unter der Annahme durchaus unrealistischer Bedingungen ebendort "reines", also insbesondere durch das südsudanesische Englisch unbeeinflusstes, nigerianisches Englisch in der evidenten Güte und im evidenten Umfang erworben hätte, würde dies doch nicht das gänzliche Fehlen von Kompetenzen in anderen südsudanesischen Sprachen erklären. Schon aufgrund des Fehlens von Kompetenzen in südsudanesischen Sprachen sei eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausschließlich demonstrierten Kompetenz im nigerianischen Englisch, einer sehr gut identifizierbaren Varietät des afrikanischen Englisch, könne nur auf seine Hauptsozialisierung in Nigeria geschlossen werden. Aufgrund der von ihm angegebenen und demonstrierten Sprachkompetenzen gebe es keine Hinweise auf Teilsozialisierungen in anderen Ländern als Nigeria.

Da das vom Beschwerdeführer gesprochene südnigerianische Englisch in der Regel weder die alleinige Sprachkompetenz, noch die Muttersprache seiner Sprecher darstelle bzw. die englische Sprachkompetenz des Beschwerdeführers auch nicht muttersprachlich ausgebaut sei, sei davon auszugehen, dass er noch mindestens eine weitere Sprache spreche, die seine tatsächliche Muttersprache darstelle, die er aber offenbar nicht angeben oder demonstrieren habe wollen. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine nigerianische Sprache handle.

Der Beschwerdeführer demonstriere zu wichtigen Bereichen des Alltagslebens im Sudan bzw. im Südsudan keine oder grob unvollständige Landeskenntnisse. Das weitgehende Fehlen von Landeskenntnissen zum Südsudan bzw. zum Sudan lasse eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan oder auch Sudan ausschließen. Verschiedentlich lasse er einen subsaharanischen oder speziell nigerianischen Erfahrungshintergrund erkennen.

Eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan, der bis zur Unabhängigkeit im Jahr 2011 einen Landesteil des Sudans gebildet habe, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen. Positive Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Nigerias gebe es nicht.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2016 wurden den beteiligten Parteien das vorliegende Sprachgutachten und die aktuellen Länderberichte zu Nigeria sowie dem Beschwerdeführer ein Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben mit der Möglichkeit übermittelt, binnen einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

13.1. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

13.2. Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme vom 30.12.2016 dar, dass er die in der Stellungnahme vom 12.04.2016 (zu ergänzen: gegen die Fachkompetenz des Gutachters) erhobenen Einwände weiterhin aufrecht erhalte. Eine Auseinandersetzung damit werde angeregt.

Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben, dass er von seiner Nenntante aufgezogen worden sei. Von ihr habe er nur Englisch gelernt. Sie habe zuvor in Liberia gelebt, was nicht heiße, dass sie dort geboren worden sei. Möglicherweise sei sie selbst als Flüchtling dorthin gekommen und habe daher eine für Liberia ungewöhnliche Sprachfärbung. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo seine "Tante" sozialisiert worden sei. Er könne daher auch nicht angeben, welches afrikanische Englisch sie mit ihm gesprochen habe. Das sei im Gutachten unberücksichtigt geblieben, wenn als Tatsache angenommen werde, dass die "Tante" liberianisches Englisch sprechen müsste. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass seine "Tante" Liberianerin sei. Er habe nur angegeben, dass sie dort gelebt habe. Es sei durchaus möglich, dass die Nenntante in Nigeria sprachlich sozialisiert worden sei und ihm nigerianisches Englisch beigebracht habe. Indem die nigerianische Sprachidentität der Nenntante zur Tatsache erhoben werde, fuße das gesamte Gutachten auf einer nicht belegbaren Grundannahme.

Der Beschwerdeführer habe unter harten Bedingungen isoliert vom Rest der Gesellschaft bei der Nenntante gelebt, die offenbar vor allem an seiner Arbeitskraft interessiert gewesen sei und ihm den Kontakt zur übrigen Bevölkerung untersagt habe. Er habe keine Schule besucht und habe außerhalb der Kleinfamilie keine sozialen Kontakte gehabt, weshalb sein Wortschatz insgesamt beschränkt sei. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers seien bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden; denn der Gutachter glaube ihm diesbezüglich nicht, womit er eine Beurteilung vorwegnehme, die Sache des Gerichts sei. Das Gutachten sei daher mit einem wesentlichen Mangel behaftet.

Dem vorgelegten Schreiben der Christine S., die mit dem Beschwerdeführer befreundet sei und regen Umgang mit ihm und vielen Personen anderer afrikanischer Nationalitäten pflege, könne entnommen werden, dass nach deren Beobachtungen der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Nigerianern pflege und diese auch nicht verstehe. Die beiden würden sich seit zwei Jahren kennen und der Beschwerdeführer habe keinen Grund, sich im Privaten zu verstellen. Es sei daher glaubhaft, dass er keine nigerianische Sprache spreche, selbst wenn sein Englisch eine nigerianische Färbung aufweise. Dies könne auf die von ihm gleichbleibend geschilderten besonderen Umstände seiner Sozialisation zurückzuführen sein. Der Beschwerdeführer sei nicht in Nigeria sozialisiert worden. Daher werde keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgegeben. Er kenne niemanden in Nigeria und wäre dort völlig auf sich alleine gestellt.

Zu seinem Privat- und Familienleben brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in keiner Lebensgemeinschaft lebe, er kinderlos sei und keine Angehörigen im Bundesgebiet habe. Am 06.12.2016 habe er die (durch ein Zertifikat belegte) A2-Deutschprüfung bestanden. Bislang habe er (ebenfalls nachgewiesene) gemeinnützige Arbeiten verrichtet, zudem verkaufe er eine Straßenzeitung. Er lebe aus Mitteln der Grundversorgung. Er sei im Kreis einer christlichen Gemeinschaft bestens integriert und wohne bei der (namentlich genannten) Obfrau dieser christlichen Gemeinde. Er habe viele Freunde und Freundinnen in Österreich, wobei er neun Personen, eine davon mit dem Vornamen, namhaft machte. In Österreich sei er nicht von einem (Straf-) Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot bzw. einer Ausweisungsentscheidung belegt worden. Eine andere besondere Bindung zu Österreich, habe er nicht. Er sei psychisch schwer belastet und leide an Schlaflosigkeit und habe Angst vor dem Alleinsein. Es liege möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Dazu fehle es bislang an jeder Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßiger Behandlung bei einer namentlich angeführten Person.

Er besitze derzeit keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und führe auch kein Privat- oder Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er habe keine Familie mehr im Herkunftsstaat. Insofern habe er auch keine Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen Personen in seiner Heimat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und nicht des Südsudan. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er der Ethnie der Azande angehört. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 20b AslyG.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2014 in Österreich auf. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.

1.1.4. Er ist ledig, kinderlos und hat keine sonstigen Sorgepflichten. Er führt kein Familienleben im Bundesgebiet. Er unterhält soziale Kontakte und ist Mitglied einer christlichen Kirchengemeinschaft. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er war wiederholt ehrenamtlich beim Stadtmagistrat der Stadt Salzburg tätig und verkauft(e) eine Straßenzeitung. Er bezog und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.1.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.05.2014, Zl. 163 HV 34/2014m, wurde er wegen des versuchten Vergehens nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

1.1.6. Ob Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, konnte nicht festgestellt werden. Es ist nicht feststellbar, ob und - bejahendenfalls - wie viele Familienangehörige oder sonstige Verwandte des Beschwerdeführers in Nigeria leben.

1.2. Zum Fluchtvorbringen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat betreffend seinen Herkunftsstaat Nigeria kein Fluchtvorbringen erstattet und damit keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Nigeria glaubhaft gemacht.

1.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Nenntante und ihre Tochter im Dorf N. im Südsudan ermordet worden sei, ist nicht glaubhaft.

1.2.3. Es liegen keine Gründe vor, die gegen seine Rückführung nach Nigeria sprechen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria stellt für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bringt für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.

1.3. Zur Situation in Nigeria wird festgestellt:

Politische Lage:

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 3.12.2015; vgl. AA 3.2016a; vgl. GIZ 7.2016a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 3.2016a).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29. Mai 1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 3.12.2015; vgl. AA 3.2016a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 3.12.2015).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 3.12.2015).

Die Wahlen vom 28. März 2015 (Präsident und Nationalversammlung) und 11. April 2015 (Gouverneure und Landesparlamente in 29 von 36 Bundesstaaten) haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im "All Progressives‘ Congress" (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 3.12.2015).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 28. März 2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2016a; vgl. auch AA 3.2016a). Die Gouverneurswahlen am 11. April 2015 gewann der APC in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 22 Gouverneure, die PDP 13 und APGA einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11. November 2015 vereidigt (AA 3.2016a).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 3.2016a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).

Quellen:

Sicherheitslage:

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 3.12.2015). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013; vgl. ICG 30.5.2016).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 23.8.2016).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 23.8.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 23.8.2016).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi) (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 23.8.2016).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 23.8.2016) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 3.12.2015).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2015 bis August 2016 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (7,863), Benue (934), Adamawa (743), Yobe (589), Kaduna (443). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Sokoto (0), Katsina (3), Kebbi (11) und Oyo (11) (CFR 2016). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Lagos, Plateau, Taraba, Yobe, Zamfara und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet:

Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kebbi, Kogi, Kwara, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto (OSAC 15.4.2016).

Quellen:

Nigerdelta:

Middle Belt inkl. Jos/Plateau:

Nordnigeria - Boko Haram:

Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 3.12.2015). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 13.4.2016).

Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 27.1.2016). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung und Ausbildung, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen. Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt. Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 13.4.2016).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 3.12.2015). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 3.12.2015).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 3.12.2015). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 66-69 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 3.12.2015). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 3.12.2015).

Quellen:

Scharia:

Sicherheitsbehörden:

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 3.12.2015). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 3.12.2015).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 3.12.2015). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 13.4.2016). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 3.12.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

Quellen:

Vigilante Gruppen, Bürgerwehren, Hisbah:

Folter und unmenschliche Behandlung:

Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 13.4.2015; vgl. FH 27.1.2016), extralegale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 3.12.2015). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die 7. und 3. Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14. März 2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und CJTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 13.4.2016). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 3.12.2015).

Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 3.12.2015). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 3.12.2015).

Die NHRC hat das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen. Im Dezember 2015 sollen bei einer Konfrontation zwischen Mitgliedern des Islamic Movement of Nigeria (IMN) und Soldaten etwa 350 Menschen in Zaria, Kaduna extralegal getötet worden sein (AI 22.4.2016). Bei einem anderen Vorfall brachten Viehdiebe sechs Soldaten um, und daraufhin töteten Armeetruppen im Mai 2015 dutzende Zivilisten und zerstörten viele Häuser im Distrikt Wasei, Plateau State. Vertreter der Gemeinde behaupteten auch, dass Regierungstruppen in der Vergangenheit schon mehr als 80 Menschen bei ähnlichen Angriffen getötet hatten. Das Militär versprach, die Vorfälle zu untersuchen, mit Stand Dezember 2015 gab es jedoch keine Berichte von Untersuchungen (USDOS 13.4.2016).

Am 8. April 2014 hat das NHRC erstmals eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung verlief zu Gunsten der Opfer und NHRC erklärte, dass es keine Beweise gäbe, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram seien. Weiter wurde angeordnet, dass der Staat den Familien der Verstorbenen 10 Millionen Naira und jedem der Überlebenden fünf Million Naira auszuzahlen hat (USDOS 25.6.2015).

Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 3.12.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015).

Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter (USDOS 13.4.2016). Folter durch die nigerianische Polizei und das Militär war 2015 weiterhin an der Tagesordnung. Zur gängigen Praxis zählten auch außergerichtliche Hinrichtungen, Erpressung sowie willkürliche und übermäßig lange Inhaftierungen (AI 24.2.2016). Sicherheitsbeamte foltern, schlagen und misshandeln regelmäßig Demonstranten, Verdächtige, Militante und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter angewendet, um Geständnisse zu erpressen (USDOS 13.4.2016). Zu den häufigsten Foltermethoden zählten dabei Auspeitschung, Stock– und Machetenschläge, Schüsse in den Fuß, Scheinhinrichtungen, Aufhängen in verschiedenen Positionen sowie Vorenthalten von Nahrung, Wasser und Medikamenten (AA 3.12.2015).

Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 3.12.2015).

Im Juli 2015 kündigte die Polizei eine Überprüfung der Dienstanweisungen an. Dies betraf auch die Anweisung 237, die es Polizisten erlaubt, auf Tatverdächtige und Festgenommene zu schießen, die sich dem Zugriff entziehen wollen oder flüchten, unabhängig davon, ob sie eine lebensgefährliche Bedrohung darstellen. Der Generalinspekteur der Polizei gab außerdem bekannt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei hätten in den vergangenen drei Jahren Entschädigungen in Höhe von fast 1 Mrd. Naira (rund 4,6 Mio. Euro) erhalten (AI 24.2.2016). Das Antifoltergesetz, das den Einsatz von Folter verbieten und unter Strafe stellen soll, wurde im Juni 2015 vom Parlament verabschiedet. Es war zum Jahresende 2015 noch nicht in Kraft getreten (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 13.4.2016). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 3.12.2015). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte (v.a. im Nordosten und im Rahmen des Vorgehens gegen Boko Haram) kommt es zu Folter, Vergewaltigungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 13.4.2016). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 7.2014).

Die Regierung ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst, spielt das Ausmaß des Problems aber herunter. Lediglich im Bundesstaat Lagos hat sich die Situation seit 2010 deutlich gebessert, nachdem dort seit Einführung des so genannten "Coroner's Law" nun jeder Todesfall in Polizeigewahrsam automatisch zu einer Obduktion führt. Ein ähnliches Gesetz ist im Bundesstaat Cross River in Vorbereitung. Auch die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit NGOs Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Jänner 2013 wurde ein sogenannter Code of Conduct verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll (AA 3.12.2015). Im Dezember 2013 hat die NHRC ein eigenes Komitee eingerichtet, um Fällen von ad-hoc-Haftanstalten, die nicht amtlich bekannt gemacht wurden und denen die erforderliche Genehmigung des Innenministers fehlte, nachzugehen (USDOS 13.4.2016).

Das NHRC führte einige Menschenrechtsschulungen beim Militär durch und gab bekannt, eine Hotline für Einwohner errichtet zu haben, damit Menschenrechtsverletzungen durch die Streitkräfte gemeldet werden können (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Korruption:

NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖBA 7.2014).

Sie beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (USDOS 13.4.2016; ÖBA 7.2014). Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 3.12.2015).

Quellen:

Ombudsmann:

Wehrdienst:

Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten. Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht (AA 3.12.2015). Das Mindestalter für die Soldaten ist 18 Jahre (CIA 1.8.2016). Ein paramilitärisch organisiertes einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich jedoch nicht verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die Erlangung der meisten Positionen im Öffentlichen Dienst (ÖBA 7.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage:

Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a).

Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 3.12.2015).

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit (AI 24.2.2016). Missbräuchliches Verhalten der Sicherheitsbehörden beschränkt sich aber nicht nur auf den Nordosten (HRW 27.1.2016). Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016). Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 3.2016a).

Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.

Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).

Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 3.12.2015).

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 3.12.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit:

Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016). Während die Medien weitgehen frei und dynamisch sind, behält Nigeria veraltete strafrechtliche Bestimmungen bei, welche die Meinungsfreiheit beeinträchtigen (HRW 27.1.2016).

Die nigerianischen Medien sind vielfältig (AA 3.2016b). Die Medienlandschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016; vgl. ÖBA 7.2014). Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt (AA 3.2016b).

Es kam auch zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 13.4.2016). Einige Journalisten wurden wegen strafrechtlicher "Diffamierung" angeklagt, jedoch wurden in den meisten Fällen die Anklagen schlussendlich zurückgezogen (FH 28.4.2015). Gelegentlich wurden Journalisten von Sicherheitsdiensten inhaftiert und schikaniert, wenn sie über sensible Themen wie Korruption und Sicherheit berichteten (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2011 ist das bereits im April 2007 verabschiedete Gesetz zur Informationsfreiheit (Freedom of Information Act) nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Kraft getreten. Es garantiert jeder Person das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten. Die mit diesem Gesetz verbundenen Hoffnungen auf eine offenere Informationspolitik der Regierung haben sich aber bisher nicht erfüllt (AA 3.12.2015).

Journalisten werden auch durch Boko Haram bedroht, die Medienvertreter und Journalisten einschüchtert (USDOS 13.4.2016).

Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 13.4.2016). Auch Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hatte ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden. Dies könnte darin wurzeln, dass diese Form der Korruption derart verbreitet ist (FH 28.4.2015). Journalisten müssen grundsätzlich "motiviert" werden, um zu berichten. Reporter von Lokalzeitungen wie dem "Pointer" verlangen in der Regel Bargeld für Artikel (zwischen 50 und 100 Euro) (ÖBA 25.4.2013).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:

Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch weitgehend in der Praxis (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016; ÖBA 7.2014). Dies hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahllosen NGOs geführt (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016).

Auch die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird die Versammlungsfreiheit tatsächlich oft nur eingeschränkt gewährleistet (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), da die Sicherheitsorgane häufig gegen politisch unliebsame Versammlungen einschreiten (AA 3.12.2015). Die Regierung verbietet z. B. Versammlungen, welche ihrer Ansicht nach zu Unruhen führen könnten. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entscheiden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wenden Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führt (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Opposition inkl. MASSOB und IPOB:

Haftbedingungen:

Die Bedingungen in den Haftanstalten bleiben hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden (69 Prozent sind Untersuchungshäftlinge laut Zahlen des Nigerian Prison Service aus dem Jahr 2014), sind extralegalen Tötungen, Folter, Überbelegung, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung, harten klimatischen Bedingungen, und absolut inadäquaten sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt (AA 3.12.2015). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Weibliche Gefangene sind der Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016).

Gemäß den Angaben von Menschenrechtsorganisationen gibt es auch inoffizielle Gefängnisse des Militärs, etwa in Maiduguri (Borno) und Damaturu (Yobe). Aus diesen Anstalten kommen Meldungen über extralegale Tötungen, Folter, Schläge und unmenschliche Behandlung von Gefangenen (USDOS 13.4.2016). In einigen Militärgefängnissen schienen sich die Haftbedingungen zu bessern. Häftlinge erhielten drei Mahlzeiten am Tag, Zugang zu Waschmöglichkeiten und medizinischer Versorgung. Nach wie vor starben jedoch Tatverdächtige in Haft. Folter und andere Misshandlungen waren an der Tagesordnung und führten zu Todesfällen. Außerdem waren Verdächtige weiterhin ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert (AI 24.2.2016).

Zwar erhalten Beobachter ausländischer Menschenrechtsorganisationen seit Veröffentlichung eines Berichts von Amnesty International über die Haftbedingungen 2008 keinerlei Zugang mehr zu Gefängnissen, jedoch wurden der Deutschen Botschaft in Abuja und Vertretern einer lokalen und später einer deutschen NGO Besuche in mehreren Gefängnissen ermöglicht (AA 13.4.2016). Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Obwohl das NHRC eine Bereitschaft und Fähigkeit zeigte, Vorwürfe von unmenschlichen Bedingungen zu untersuchen, wurde der letzte Prüfungsbericht 2012 veröffentlicht. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hatte weiterhin Zugang zu polizeilichen Haftanstalten. Nach einer Änderung in der Verwaltung, erhielt das IKRK Zugang zu Einrichtungen des Nigerian Prison Service. Seit August 2015 ist das IKRK auch in der Lage, einige militärische Haftanstalten zu besuchen (USDOS 13.4.2016).

Einige lokale Staatsanwälte und Gefängnisverwaltungen bemühen sich um Verbesserungen. Einzelne Gefängnisverwaltungen versuchen, Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Todesstrafe:

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Die 2012 angenommene Änderung zum sog. Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe als Strafmaß für terroristische Verbrechen vor (AA 3.12.2015).

Nigeria hält also weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am 24. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Nach offiziellen Angaben des Nigerian Prison Service (NPS) warteten im Oktober 2014 1.588 Gefangene auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 3.12.2015). Im Jänner und März 2015 verurteilten Militärgerichte 66 Soldaten wegen Meuterei und anderen Anklagepunkten zum Tode. Die Todesurteile wurden im Dezember 2015 in zehnjährige Haftstrafen umgewandelt. Soweit bekannt, fanden keine Hinrichtungen statt (AI 24.2.2016).

Quellen:

Religionsfreiheit:

Laut der Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und ist vorgesehen, dass jeder die Freiheit hat seine Religion auszuwählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 10.8.2016). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 3.12.2015).

Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 6.2016b). Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren gegen Mitglieder von Minderheitenreligionen (USDOS 10.8.2016). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 7.2014).

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 3.12.2015). Der Bundesregierung mangelt es bei der Verhinderung oder Unterdrückung von Gewalt, welche in den nordöstlichen und zentralen Regionen Nigerias häufig einen religiösen Hintergrund hat, an Effektivität. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 10.8.2016).

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten – sowohl Christen als auch Muslime – kommen (USDOS 10.8.2016).

Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013).

Quellen:

Religiöse Gruppen:

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40 - 45 Prozent Christen und 5 - 10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 1.8.2016; vgl. GIZ 6.2016b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).

Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 10.8.2016). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 6.2016b).

Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 6.2016b).

Quellen:

Spannungen zwischen Muslimen und Christen:

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b). Der islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Systematische Korruption" zur Verfolgung bei. Ein Teil des Landes ist sehr stark von Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Verfolgungsmuster insgesamt ist jedoch viel komplexer und darf nicht auf gewaltsame Übergriffe und Ermordungen von Christen (und gemäßigten Muslimen) seitens militanter islamistischer Gruppen reduziert werden. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 1.2016).

Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung öffentlich aussprechen, wurde berichtet, dass das Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 10.8.2016).

In Nigeria sind drei Kategorien von einheimischen Christen (historisch gewachsenen Kirchen, protestantische Freikirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia-Staaten ist eine Abkehr vom Islam hin zum christlichen Glauben gefährlich und kann viele Nöte nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Laut Open Doors Feldexperten haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 1.2016).

Das Maß an Gewalt ist in Nigeria weiter sehr hoch. Auch wenn nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen, gehen konservative Schätzungen davon aus, dass Boko Haram seit Beginn ihres Auftretens mehr als 10.000 Menschen ermordet hat, wobei die deutliche Mehrheit Christen waren. Aus Zentralnigeria gibt es auch unterdessen Berichte, nach denen Viehhirten vom muslimischen Hausa-Fulani Stamm Tausende Christen mittels brutaler Gewalt vertrieben haben. Hiervon sind die Staaten Adamawa, Bauchi, Benue, FCT (Abuja), Kaduna, Nasarawa, Plateau und Taraba betroffen (OD 2015). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 3.12.2015). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).

Quellen:

Naturreligionen und Juju:

Kulte und Geheimgesellschaften:

Ethnische Minderheiten:

Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten (AA 3.12.2015). Gemäß der Verfassung muss die Regierung einen "föderalen Charakter" haben, was bedeutet, dass Kabinetts- und andere hochrangige Positionen so vergeben werden müssen, dass die 36 Bundesstaaten oder die sechs geopolitischen Regionen vertreten sind. Traditionelle Beziehungen wurden benutzt, um Druck auf Regierungsbeamte auszuüben, damit bestimmte ethnische Gruppen bei der Verteilung von wichtigen Positionen einen Vorteil bekommen (USDOS 13.4.2016). Die Zusammensetzung der bisherigen Regierung spiegelt einen fein austarierten Proporz zwischen den verschiedenen Ethnien wider (AA 3.12.2015).

Außerdem unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenous") und "Zuwanderern" ("settlers"). Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die einheimische Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn (AA 3.12.2015). Zwar hätten nämlich alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖBA 7.2014). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die einheimische Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 3.12.2015). Manchmal werden Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau (USDOS 13.4.2016).

Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich einer Segregation in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen (USDOS 13.4.2016). Nigeria hat eine lange und traurige Geschichte kommunaler Konflikte und ethnisch-religiöser Gewalt. Seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1999 gibt es beispielsweise im Plateau State in Nigerias "Middle Belt? regelmäßig Ausbrüche blutiger Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Gruppen. Ebenso gibt es Unruhen in den nördlichen Städten Kaduna und Kano und seit mehreren Jahrzehnten wiederkehrende Konflikte im Tafawa Balewa District in Bauchi (KAS 12.7.2013). Das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen ist also kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten, insbesondere in Plateau State. Die Konflikte sind vordergründig religiös, tatsächlich aber häufig ethnisch, politisch bzw. wirtschaftlich motiviert (AA 3.12.2015). Im März 2015 griffen Fulani-Hirten aus Nasarawa das Dorf Egba, Agatu LGA, Benue an, töteten 80 Menschen und entführten eine unbestimmte Anzahl der Dorfbewohner. Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba. Die Regierung reagiert auf Spannungen zwischen Ethnien üblicherweise mit einer Konzentration an Sicherheitskräften. Die National Orientation Agency organisiert Konferenzen, um die Toleranz zu fördern (USDOS 13.4.2016).

Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheiten seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kritisch. Die dortige Bevölkerung klagt über jahrzehntelange Benachteiligung sowie kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen. Korruption, insbesondere auf Ebene der Bundesstaaten, hat zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt, obwohl die Delta-Staaten durch die Vorabüberweisung von 13 Prozent der Öleinnahmen deutlich mehr Geld aus der Bundeskasse erhalten als die übrigen Bundesstaaten (AA 3.12.2015).

Diskriminiert werden auch Albinos, die als Unglück erachtet werden. Sie werden manchmal bei der Geburt weggelegt, andere für Hexerei-Zwecke ermordet (USDOS 13.4.2016; vgl. OHCHR 14.3.2014).

Quellen:

Minderheitengruppen:

Relevante Bevölkerungsgruppen:

Frauen:

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr,

Menschenhandel:

Kinder:

Homosexuelle:

Bewegungsfreiheit:

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aufgrund der Operationen gegen Boko Haram. Auch in anderen Bundesstaaten gab es Ausgangssperren als Reaktion auf Vorfälle, wie zum Beispiel ethnisch-religiöse Gewalt. Es gibt auch weiterhin sogenannte "Stopp- und Durchsuchungsoperationen", bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen (USDOS 13.4.2016).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 13.4.2016). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 10.8.2016). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz , erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 3.12.2015).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Meldewesen:

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Im "Sheriffs and Civil Process Act” Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge:

IOM erstellte in Zusammenarbeit mit der Regierung eine Displacement Tracking Matrix (DTM), damit nationale und staatliche Akteure ein umfassendes System für die Erfassung und Verbreitung von Daten über die Binnenvertriebenen herstellen können (IOM 1.5.2015; vgl. IDMC 31.12.2015). Die DTM-Teams bestehen aus Vertretern der National Emergency Management Agency (NEMA) und State Emergency Management Agency (SEMA). Es wird von USAID, ECHO und NEMA finanziert. Die meisten IDPs, die vom DTM erfasst wurden, leben bei Aufnahmegemeinden, Freunden und Verwandten, oder in Mietshäusern. Die Daten zeigen, dass 86,46 Prozent in Aufnahmegemeinden und 13,54 Prozent in Lagern leben. Das DTM-Projekt wird derzeit in 13 nigerianischen Bundesstaaten durchgeführt. Laut dem letzten DTM-Bericht gibt es in Nigeria 2.066.783 IDPs aus den Gegenden Adamawa, Bauchi, Benue, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe und Zamfara (IOM 1.7.2016). 1.808.021 IDPs (87,5 Prozent der gesamten nigerianischen IDPs) sind aufgrund von Unruhen geflohen (IOM 30.6.2016). Die DTM-Ergebnisse zeigen, dass 55 Prozent der IDPs im Nordosten Nigerias Kinder sind. 53 Prozent der IDPs sind Frauen und Mädchen (IOM 6.2015).

Mit Stand Juli 2016 sind 663.485 IDPs und Flüchtlinge in Askira/Uba (Borno State) und sieben LGAs des Adamawa State zurückgekehrt. In diese Zahl sind 40.707 also 7,33 Prozent nigerianische Flüchtlinge aus Tschad, Niger und Kamerun mitberechnet (IOM 7.2016).

Die Notwendigkeit für sofortige humanitäre Hilfe verschärfte sich weiter, da das nigerianische Militär mehr Gegenden, die zuvor von Boko Haram kontrolliert wurden, im Bundesstaat Borno befreien konnte. Zwei weitere LGAs sind im Borno State nun zugänglich, was die Zahl der zugänglichen LGAs auf 17 der insgesamt 27 LGAs bringt (IOM 30.6.2016).

Im Jahr 2015 hatten das IKRK genug Nahrungsmittel für drei Monate an 538.000 IDPs in Adamawa, Borno, Gombe, Yobe, Plateau und Edo ausgeteilt. Während des Jahres 2015 hat das IKRK 1.400 Witwen in Maiduguri mit Gutscheinen für Nahrung ausreichend für sechs Monate versorgt (ICRC 1.2.2016).

Für Vertreibungen gibt es in Nigeria zahlreiche Ursachen:

Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen; die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die National Commission for Refugees, Migrants, and Internally Displaced Persons (NCRMIDP) hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016). Die zuständige Behörde ist die NCRMIDP und die NEMA. NEMA leitete die IDP-Reaktion der Regierung und war weitgehend für die Betreibung der IDP-Lager in mehreren Bundesstaaten verantwortlich. Die Bundesregierung hatte keine Integrationsprogramme und keine Planungen für die Umsiedlung der IDPs in sichere Gebiete des Landes. Ende August 2015 erklärte NEMA, dass sich der Status seiner Intervention im Nordosten des Landes von Soforthilfe auf Rehabilitation, Wiederaufbau und Wiederherstellung geändert hat. NGOs standen dieser Ankündigung kritisch gegenüber, da sie diese als verfrüht ansehen, weil die meisten Gebiete unsicher seien und keine Dienstleistungen verfügbar wären. Laut UNHCR beherbergt Nigeria etwa 1.300 Flüchtlinge (einschließlich über 1.100 städtische Flüchtlinge) und über 900 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus DR Kongo, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Elfenbeinküste, Togo, Mali, Sudan und Guinea. Einigen hunderten weiteren Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

1. 7 Million Displaced in Northeast Nigeria: IOM, https://www.iom.int/news/nearly-17-million-displaced-northeast-nigeria-iom, Zugriff 14.7.2016

Grundversorgung/Wirtschaft:

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die seit zwei Jahren stark zurückgegangen sind (AA 5.2016). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 6.2016c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016). Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind – neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel (GIZ 6.2016c). Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6 Prozent im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent der Staatseinnahmen und 90 Prozent der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 6.2016c).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 5.2016). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 6.2016c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 5.2016).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 5.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 6.2016c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 5.2016). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 7.2014).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 24,9 Prozent des BIP im Jahr 2014 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 6.2016c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 6.2016c; vgl. AA 28.11.2014). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 6.2016c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vgl. 3.12.2015) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 3.12.2015).

Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2016). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 6.2016b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2016c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung:

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015).

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014).

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 6.2016b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 7.2014).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 3.12.2015; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 3.12.2015). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University

Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos

University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 3.12.2015). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 3.12.2015). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 6.2016b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 3.12.2015).

Im Vergleich zu den anderen westafrikanischen Ländern hat sich Ebola in Nigeria nur begrenzt ausgebreitet. Insgesamt gab es 20 bestätigte Ebola-Fälle, 8 davon verliefen tödlich. Präsident Goodluck Jonathan erklärte in der UN-Vollversammlung vom 25. September 2014, dass Nigeria Ebola-frei sei. Damit hatte Nigeria bewiesen, dass das Ebola-Virus kontrollierbar ist. Am 20. Oktober 2014 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Nigeria offiziell für Ebola-frei. Nigeria gilt somit als Vorbild bei der Bekämpfung der Ausbreitung von Ebola (GIZ 6.2016b).

Quellen:

HIV/AIDS:

Behandlung nach Rückkehr:

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 3.12.2015).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch "Decree 33" noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 3.12.2015). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 3.12.2015).

Quellen:

Dokumente und Staatsangehörigkeit:

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 3.12.2015). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 7.2014).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder – im Ausland – an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 3.12.2015). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 13.4.2016). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 3.12.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Es liegt sohin eine bloße Verfahrensidentität vor.

Soweit Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zum Familienstand, zu den familiären Verhältnissen und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl im Administrativ- als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister.

Zu den in der Stellungnahme vom 30.12.2016 erstmals zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigten Behauptungen, wonach er sich psychisch sehr belastet fühle, er an Schlaflosigkeit leide, Angst vor dem Alleinsein habe und demnach "möglicherweise" eine posttraumatischen Belastungsstörung vorliege und er sich diesbezüglich in regelmäßiger Behandlung befinde, legte er keine (fach-) ärztlichen Befunde oder sonstigen einschlägigen Unterlagen über Behandlungen mit entsprechenden Diagnosen vor. Im Gegensatz dazu hat er sonstige Beweismittel (Arbeitsbestätigung, Sprachdiplome etc.) sehr wohl vorgelegt. Hinsichtlich der während des Beschwerdeverfahrens eingetretenen behaupteten psychischen Beeinträchtigung kann somit nicht von einer schweren Erkrankung ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst (wiederholt) angegeben hat, psychisch und physisch gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Die in der Stellungnahme vom 30.12.2016 dargetane, nicht belegte Vermutung, er leide "möglicherweise" an einer posttraumatischen Belastungsstörung bietet keinen Anlass, von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, abzuweichen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer bescheinigte, eine ehrenamtliche Tätigkeit beim Stadtmagistrat der Stadt Salzburg ausgeübt und im Straßenverkauf Zeitungen verkauft, regelmäßig an Deutschkursen teilgenommen und ein Sprachdiplom auf dem Niveau A2 (mündliche Prüfung am 26.11.2016) erworben zu haben sowie in einer christlichen Gemeinde integriert zu sein, wird zudem verdeutlicht, dass seine psychischen Beeinträchtigungen nicht so ausgeprägt sein können, nicht mehr am gewöhnlichen Alltagsleben teilnehmen zu können.

Gegen eine umfassende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass er sich erst für kurze Zeit (seit Ende Jänner 2014) in Österreich aufhält, wobei sein Aufenthalt nach seiner illegalen Einreise nur auf einem vorläufigen Aufenthaltsrecht beruht. Zudem wurde er nur wenige Monate nach seiner Einreise wegen eines versuchten Suchtmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt. In seiner Stellungnahme vom 30.12.2016 hat er wahrheitswidrig beteuert, in Österreich unbescholten zu sein.

Der Beschwerdeführer erhält bis zum gegebenen Zeitpunkt finanzielle Leistungen aus öffentlicher Hand.

Die vom Beschwerdeführer belegten Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau Deutsch A2, die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirchengemeinde sowie die neun Empfehlungsschreiben, welche dessen soziale Integration belegen sollen, vermögen eine hinreichende Integration nicht zu begründen.

2.3. Zum Herkunftsstaat und zu den Fluchtgründen:

2.3.1. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft sowie Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf dem Sachverständigengutachten des Dr. P. G., einem anerkannten afrikanischen Linguisten, vom 05.12.2016.

In diesem Gutachten wird auf Grund der existierenden sprachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers dessen Herkunft aus Nigeria eindeutig und schlüssig dargelegt, dessen Herkunft aus dem Südsudan in gleicher Weise schlüssig und eindeutig widerlegt. Die in den diversen Stellungnahmen des Beschwerdeführers erhobenen Einwendungen erschöpfen sich in bloßen Behauptungen und treten dem fundierten sprachanalytischen Befund weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

2.3.2. Zunächst ist seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.04.2016, der Sprachgutachter sei abzulehnen, weil dessen Fachgebiet nicht bekannt sei, an den von ihm verwendeten Methoden Zweifel bestünden, er Westafrika-Experte und kein Experte für den Südsudan sei, er keine Publikationen in Bezug auf den Südsudan verfasst habe, die von ihm angewandte Methodik nirgendwo sonst verwendet werde und sie nicht dem Stand der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion entspreche, entgegenzuhalten, dass es sich beim Gutachter um einen Experten handelt, der über Kompetenzen auf allgemein afrikanistisch-linguistischem Gebiet, welche er sich durch einen akademischen Grad im Fach Afrikanistik, die Teilnahme an verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland, die Lehrtätigkeiten an universitären Einrichtungen in diesen beiden Ländern und Nigeria sowie den langjährigen Aufenthalt zu Forschungszwecken in West-, Ost- und Zentralafrika, einschließlich Nigerias, erwarb, verfügt. Das Gutachten geht auf die besonderen Fachkenntnisse und langjährigen Erfahrungen des Sachverständigen zurück, wobei er bekannt gab, auf welche Grundlagen sich seine Ausführungen stützen und in welchen - zahlreich zitierten - Publikationen seine auf afrikanistisch-linguistischem Gebiet gewonnenen Erfahrungen vertreten wird.

2.3.3.1. In seiner zum erstellten Sprachgutachten abgegebenen Stellungnahme vom 30.12.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seiner Nenntante, die zuvor in Liberia gelebt habe, was nicht heiße, dass sie dort geboren worden sei, aufgezogen worden sei und er von ihr nur Englisch gelernt habe. Möglicherweise sei sie selbst als Flüchtling nach Liberia gekommen und habe daher eine für Liberia ungewöhnliche Sprachfärbung. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo seine "Tante" sozialisiert worden sei. Er habe erst im Alter von 14 Jahren erfahren, dass seine "Tante" nicht seine leibliche Mutter sei, und er wisse nichts über deren Herkunft bzw. Sozialisierung. Daher könne er auch nicht angeben, welches afrikanische Englisch sie mit ihm gesprochen habe. Das sei im Gutachten unberücksichtigt geblieben, wenn als Tatsache angenommen werde, dass die "Tante" liberianisches Englisch sprechen müsste, vielmehr sei es möglich, dass die Nenntante in Nigeria sprachlich sozialisiert worden sei und ihm nigerianisches Englisch beigebracht habe. Indem die nigerianische Sprachidentität der Nenntante zur Tatsache erhoben werde, fuße das gesamte Gutachten auf einer nicht belegbaren Grundannahme.

Zudem hob der Beschwerdeführer hervor, er habe unter harten Bedingungen isoliert vom Rest der Gesellschaft bei der Nenntante gelebt, die offenbar vor allem an seiner Arbeitskraft interessiert gewesen sei und ihm den Kontakt zur übrigen Bevölkerung untersagt habe. Er habe keine Schule besucht und habe außerhalb der Kleinfamilie keine sozialen Kontakte gehabt, weshalb sein Wortschatz insgesamt beschränkt sei. Diese Lebensumstände des Beschwerdeführers seien bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden.

2.3.3.2. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers kann das Ergebnis des Sprachgutachtens, wonach der Beschwerdeführer ein Englisch nigerianischer Varietät spricht, nicht entkräften. Im Wesentlichen handelt es sich um Mutmaßungen hinsichtlich der Herkunft seiner "Tante" sowie hinsichtlich der Möglichkeit, dass sie in Nigeria sprachlich sozialisiert worden sei und ihm nigerianisches Englisch beigebracht habe. Dass der Beschwerdeführer angeblich nichts über die Herkunft seiner "Tante" weiß, obwohl er bis zu seinem 18. Lebensjahr bei ihr gelebt habe, noch dazu isoliert vom Rest der Gesellschaft, ist wenig glaubhaft. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass sich ein Heranwachsender nicht nach der Abstammung bzw. dem familiären Hintergrund der Person erkundigt, bei der er aufwächst. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers entspringen vielmehr dem Bestreben, durch Vermutungen, die er zwar nicht beweisen kann, die aber auch nicht eindeutig widerlegt werden können, dem Ergebnis des Sprachgutachtens entgegenzutreten.

Dass er keine, nicht einmal in Ansätzen, Auskünfte zu seinen leiblichen Eltern geben kann, nachdem er erfuhr, dass die "Tante" nicht seine leibliche Mutter sei, ist nicht einsichtig und glaubhaft.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen, wonach die vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtroute, wonach er eine Strecke von rund 3.500 bis 4.000 km mit einem Lkw innerhalb eines Tages zurückgelegt haben soll, als nicht glaubhaft beurteilt worden ist. Insgesamt mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers sohin an Glaubwürdigkeit.

Der Sachverständige beurteilte die vom Beschwerdeführer in der von ihm ausschließlich erlernten und gesprochenen Muttersprache Englisch gemachten Äußerungen bezogen auf die dialektologische Ausprägung und verglich diese in ihren Merkmalen mit denen verschiedener englischer Varietäten. Dabei nahm er neben den im Südsudan und im Sudan gesprochenen Varianten des Englischen auch auf andere afrikanische, insbesondere westafrikanische, Varietäten des Englischen Bezug. Der Gutachter überprüfte die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht nur phonologisch und lexikalisch, sondern auch inhaltlich, so auch hinsichtlich seiner Landeskenntnisse. Dabei zeigte er ihm photographische Abbildungen verschiedener Objekte des südsudanesischen und/oder des westafrikanischen Alltagslebens. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, seine Sprachkompetenzen und auch seine Landeskenntnisse nachzuweisen.

Der Gutachter demonstrierte an zahlreichen Beispielen die nicht auf einen südsudanesischen Hintergrund hinweisenden Aussprachemerkmale des Beschwerdeführers, zumal er beispielsweise in der Aussprache geläufiger sudanesischer und/oder südsudanesischer Namen deutliche Abweichungen von deren jeweils im Sudan oder Südsudan üblichen Ausspracheformen gezeigt und typisch nigerianische Ausdrücke bzw. Ausdrücke, hinsichtlich derer sich der sudanesische und nigerianische Sprachgebrauch unterscheiden, verwendet hat (z. B.:

"Nitel" als Akronym der früheren Nigeria Telecommunications Limited; für "Palmöl": "red oil" im Gegensatz zum im Südsudan verwendeten Begriff "palm oil" bzw. "Mbiro"; für "Machete" den im Südsudan bzw. in der Osthälfte Afrikas ungebräuchlichen nigerianischen Ausdruck "cutlass", statt des im Südsudan typischen Begriffs "panga" etc.).

Der Sprachgutachter brachte plausibel zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer eindeutig eine sprachliche Variante des nigerianischen, nicht jedoch ein südsudanesisches oder sudanesisches Englisch spricht, zumal er typische Ausdrücke des nigerianischen Englisch verwendet, die zum Teil auch eine weitere Verbreitung im westafrikanischen Englisch haben, die aber im südsudanesischen Englisch oder auch sonst im ostafrikanischen Englisch ungebräuchlich, zum Teil unverständlich sind.

Er legte auch dar, dass sich die analysierte Sprachprobe des Beschwerdeführers insbesondere von den in Liberia gesprochenen Varietäten unterscheidet bzw. hinsichtlich der Vielzahl untersuchter Merkmale keine Einflüsse der liberianischen Varietät auf das vom Beschwerdeführer gesprochene nigerianische Englisch festgestellt werden konnten, was aufgrund dessen Vorbringen, seine Nenntante habe in Liberia seine Eltern kennen gelernt, in Betracht zu ziehen war.

Der Sachverständige zeigte zudem auf, dass die Sprachprobe sich auch von den in Sierra Leone, in Gambia, in Ghana, in Nordnigeria und in den beiden anglophonen Westregionen Kameruns gesprochenen Varietäten des Englischen unterscheidet.

Er legte auch überzeugend dar, dass der nach Ausdrücken in südsudanesischen Sprachen bzw. im Englischen gefragte Beschwerdeführer verschiedentlich offenbar ausweichend geantwortet hat.

Zudem begründete der Gutachter seine zusammenfassende Wertung, dass die Hauptsozilaisierung des Beschwerdeführers im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer solchen in Nigeria auszugehen ist, damit, dass der Beschwerdeführer keine typischen oder speziellen Ausdrücke des südsudanesischen Englisch für typisch sudanesische und südsudanesische Getreidesorten, Gemüsearten, Früchte etc. verwendet und sie teilweise auch nicht kennt.

Der Beschwerdeführer hat zwar sowohl den Präsidenten, die Hauptstadt als auch teilweise die Währung des Südsudan angeben können, jedoch legte er keine Kenntnisse über für den Südsudan typische alltägliche Gegenstände, Lebensmittel, Früchte- und Getreidesorten an den Tag. Seine diesbezüglichen Angaben erwecken somit den Eindruck eines oberflächlich erworbenen bzw. angelernten (Allgemein) Wissens.

In der gesamten Abwägung erweist sich die vorliegende Sprachanalyse als vollständig, schlüssig und plausibel, zumal neben der Abfrage von Landeskenntnissen zum Südsudan, insbesondere auf die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers eingegangen wurde; ein Indiz, welches auch gegen dessen Sozialisierung in diesem angeblichen Herkunftsland spricht, liegt auch im Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer die Sprache der Ethnie der Azande, der er, seine verstorbenen (leiblichen) Eltern und seine Ziehmutter angehört haben sollen, nicht spricht.

Der Beschwerdeführer trat dem erstellten Sprachgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene und substantiiert entgegen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass gerade bei Sprachanalysen höchste Sensibilität und Sorgfalt einzufordern ist, genügen die pauschalen, nicht fundierten Bedenken gegen die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Gutachters nicht, um Zweifel an der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria aufkommen zu lassen.

2.3.4. In Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Nigeria hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. eine solche auch nicht glaubhaft gemacht. Zu seiner festgestellten Herkunft aus Nigeria wurde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt, eine sich auf Nigeria beziehende Verfolgung machte er jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend.

Das Vorbringen, dass seine "Tante" und deren Tochter eines Anschlages einiger bewaffneten Gruppen, den er in der mündlichen Verhandlung als Stammesfehde zwischen den Nuer und den Dinkas bezeichnete, ist deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm beharrlich angegeben, aus dem Südsudan stammt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat Nigeria wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurden - wie bereits ausgeführt - die aktuellen Länderberichte zu Nigeria zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Eine solche gab er mit der Begründung, aus dem Südsudan zu stammen, nicht ab.

2.6. Dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstellte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er gesund und arbeitsfähig ist. Hinweise auf eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung gibt es nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate vor, sodass im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.2. Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279;

vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

u. v.a.).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus dem Südsudan stamme und er nach der Ermordung seiner Nenntante und deren Tochter von dort geflüchtet sei, ist aufgrund der Tatsache, dass die Hauptsozialisierung der Beschwerdeführer in Nigeria stattfand und er zu seinem Herkunftsstaat falsche Angaben machte, als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer machte - wie unter Punkt 2.3. dargelegt - eine aktuelle sich auf Nigeria beziehende Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend. Daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben. Sein Vorbringen in Bezug auf den Südsudan ist nicht glaubhaft und kann daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

3.2.2. Da eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu. Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. die Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; das Urteil des EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen sowie arbeitswilligen jungen Mann, der durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

In Nigeria erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582). Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (im Sinne der VfSlg 13.897/1994; 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (als gesunder junger Mann und seiner in Nigeria erfolgten Sozialisierung) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Nigeria, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Nigerias, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, insbesondere von Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch - auf Grund unterbliebener Erklärungen - keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Nigeria mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Hervorzuheben ist auch, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich um eine Rückkehrhilfe, und in Nigeria auch um die Unterstützung dort tätiger Nichtregierungsorganisationen bemühen kann (vgl. BFA, http://www.bfa.gv.at/return/ programme/start.aspx [Zugriff 31.01.2017]; vgl. dazu auch die Länderberichte).

3.3.3. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" überschriebene § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.4.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommen könnte.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - als unbegründet abzuweisen.

3.4.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

Durch die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit ca. drei Jahren als kurz zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (vom 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; vom 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vom 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer begonnen hat, Deutsch zu lernen. Dies alleine kann aber, insbesondere angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von ca. drei Jahren, nicht ausreichen, um von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Auch die Zugehörigkeit zu einer christlichen Gemeinde, die besuchten Kurse, die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und der Freundeskreis vermögen daran nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, was auch durch die rechtskräftige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz nur wenige Monate nach seiner illegalen Einreise verstärkt wird. Der mit Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verbundene Eingriff in sein Privatleben ist daher als verhältnismäßig zu qualifizieren. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Wie sich aus der durchgeführten Prüfung zum subsidiären Schutz ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer, der einen anderen Herkunftsstaat rechtsmissbräuchlich bekannt gab, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erk. des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. auch das Erk. des VfGH VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Den im konkreten Fall nicht ins Gewicht fallenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht, seine wahre Identität bzw. Nationalität von Anfang an zu verschleiern und die Regelungen des Asylrechts zu umgehen, missbräuchlich gestellt hat, wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal er zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgehen durfte.

Das bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigende rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers geht im vorliegenden Beschwerdefall zu dessen Lasten und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesbringung aus.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3. zu verweisen.

3.4.3.1. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.5. Die belangte Behörde sprach im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 ab.

Der Verwaltungsgerichthof vertritt in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, die Rechtsansicht, dass das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Insofern war der betreffende Spruchteil vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend abzuändern.

3.6. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise.

3.6.1. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

3.6.2. Der Abspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise "2/14 Wochen/Tage" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt, widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach § 55 Abs. 2 FPG.

Insofern war der (letzte) Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des wahren Herkunftsstaates, zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der Straffälligkeit und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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