W217 2141701-1•BVwG W217 2141701-1
W217 2141701-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2141701-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.10.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) begehrte mit Antrag vom 16.03.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 31.05.2016, die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.10.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Lungenheilkunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Einem Befundbericht des XXXX/Transplantationsambulanz vom 23.05.2016 ist zu entnehmen, dass am 27.07.2014 eine beidseitige Lungentransplantation wegen zystischer Fibrose durchgeführt wurde. Der Kunde steht unter gerinnungshemmender Dauerbehandlung, sowie Inhalationstherapie.
Dem Befund ist eine normale Nierenfunktion, normales Blutbild, und normale Blutgase zu entnehmen. Auch die Lungenfunktion war weitgehend unauffällig, es wird in dem Befund festgehalten: ‚der Patient befindet sich in einem guten klinischen Zustand‘.
Ein Atemwegsinfekt Anfang Mai wurde antibiotisch behandelt.
Berücksichtigung findet eine nahezu normale Lungenfunktion vom 23.05.2016 des AKH mit normalen Blutgasen. Laborbefunde 23.05. + 22.02.2016: wobei sich ein anfangs erhöhtes Kreatinin im Mai 2016 normalisiert hat, ein Hba1C von 5,7% am 22.02.2016 (unauffällig).
Allergie: keine bekannt
Alkohol: negiert, Nikotin: negiert
Derzeitige Beschwerden
Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 07.09.2016 besteht allgemeines Wohlbefinden und weitgehende Beschwerdefreiheit, die Medikamente werden gut vertragen, fallweise komme es zu Atemnot bei Belastung. Regelmäßige Kontrollen im XXXX an der Transplantationsambulanz, die nächste in 1 Woche. Husten und Auswurf werden nicht angegeben. Keine Sauerstoffflasche, keine Gehhilfe, gute Gesamtmobilität.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Prograf, Cellcept, Aprednisolon, Lidaprim, Pantoloc, Kreon, Bisoprolol, Kombicalc, Fucidin, Oleovit D3, Neurontin, Berodualin, Prolia
Sozialanamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
wie oben angeführt
Untersuchungsbefund:
Allgemein- und Ernährungszustand
30 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, normale Sauerstoffsättigung von 99%
Größe: 179 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 120/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Brustkorb: symmetrisch, beidseits pektoral findet sich die reizlose Narbe nach Lungentransplantation beidseits, seitengleiche Atemexkursionen
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 79 pro Minute
Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische
Nebengeräusche Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich
Lungenfunktionsprüfung: keine objektivierbare Obstruktion, leichtgradige Restriktion, normale Sauerstoffsättigung
Gesamtmobilität - Gangbild:
altersentsprechende normale Gesamtmobilität, unauffälliges Gangbild, es wird keine Gehhilfe verwendet
Psycho(patho)logischer Status:
unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine kognitiven Defizite, ausgeglichene Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (07.09.2016):
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach beidseitiger Lungentransplantation 27.07.2014 wegen zystischer Fibrose Diese Positionsnummer, da Zustand nach Lungentransplantation und immunsuppressive Dauerbehandlung mitberücksichtigt, jedoch unterer Rahmensatz, da normale funktionelle Verhältnisse vorliegen. Durch die erfolgreich durchgeführte Transplantation 2014 konnte zum Untersuchungszeitpunkt weitgehende Beschwerdefreiheit nachgewiesen werden. Schwere- oder gehäufte Infekte sind befundmäßig nicht dokumentiert, ebenso keine akute- oder chronische Abstoßungsreaktion.
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
X Dauerzustand"
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und auf einen zusätzlichen Befund verwiesen, der zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht verfügbar gewesen sei.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt sind beim Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2016 eingelangt.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens des bereits befassten Facharztes eingeholt.
Im lungenfachärztlichen- und allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 21.12.2016 führt dieser wie folgt aus:
"Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt
Es soll eine Stellungnahme zur Beschwerde Abl. 29-31 abgegeben werden: es wird auf einen Befund verwiesen, sonst keine Angabe.
Zum neu vorgelegten medizinischen Beweismittel Abl. 33
Befundbericht der Transplantations-Ambulanz des XXXX vom 30.11.2016:
Zystische Fibrose, wie vorbekannt besteht eine immunsuppressive Dauerbehandlung. Im Text wird darauf hingewiesen, dass der Patient arbeitsfähig ist. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes soll auf die erhöhte Infektanfälligkeit Rücksicht genommen werden.
Der Befund enthält keine weiteren diagnostischen- oder therapeutischen Untersuchungsergebnisse oder sonstige objektive Angaben, welche geeignet wären, als Basis für eine Begutachtung herangezogen zu werden.
Stellungnahme des Sachverständigen
Die Grunderkrankung ist bekannt, die Transplantation erfolgte am 27.07.2014 mit einem guten Erfolg, die Funktionsmessung des endgefertigten Sachverständigen ergab normale Werte (siehe Abl. 21 vom 07.09.2016).
Zusammenfassend ergibt sich aus den neu vorgelegten Unterlagen keine Änderung im vor drei Monaten erstellten Gutachten. Dies war bedingt durch die kurz zurückliegende eigene Untersuchung auch nicht zu erwarten.
Die Beschwerde enthält keine verwertbaren Angaben.
Der neu vorgelegte medizinische Befund Abl. 33 besteht lediglich aus einer Liste bereits bekannter Diagnosen und Medikamente, weitere Angaben sind nicht enthalten, sodass es zusammenfassend beim bisherigen Gutachten bleibt.
Der derzeitige Grad der Behinderung ist ab Stabilisierung und Konsolidierung nach erfolgreicher Lungentransplantation (27.07.2014 operiert) mit 01.09.2014 anzunehmen.
Die Veränderungen der Wirbelsäule 2015 erreichen hinsichtlich einer einzustufenden Behinderung nicht die erforderliche Dauer von mind. 6 Monaten (Befundbericht Abl. 18 des AKH vom 31.07.2015 beschreibt einen 2-wöchigen stationären Aufenthalt).
Der Zustand nach erfolgreicher Lungentransplantation bei zystischer Fibrose als Grunderkrankung stellt einen Dauerzustand dar, die dafür erforderliche Therapie ist in meinem Vorgutachten vom 07.09.2016 Abl. 23 bereits mitberücksichtigt."
7. Mit Schreiben vom 23.01.2017 wurde dem BF und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
Weder der BF noch die belangte Behörde haben hiervon Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der BF mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden hat, war dieser zu überprüfen.
Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 30 v.H.
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 31.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 01.03.2017 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befundes, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinander gesetzt.
Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Dr. XXXX stellte in seinem Gutachten vom 05.10.2016 keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung sowie eine normale Sauerstoffsättigung von 99% fest. Die Lungenfunktionsprüfung durch den Sachverständigen ergab keine objektivierbare Obstruktion, lediglich eine leichtgradige Restriktion.
In seinem ergänzenden Gutachten vom 21.12.2016 führt Dr.XXXX bezugnehmend auf den neu vorgelegten Befund aus, dass dieser lediglich aus einer Liste bereits bekannter Diagnosen und Medikamente besteht, weitere Angaben jedoch nicht enthalten seien, sodass es zusammenfassend beim bisherigen Gutachten bleibe.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der BF ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht
anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 05.10.2016 sowie 21.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 30 v.H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Da ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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