BVwG G314 2147897-1

G314 2147897-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2017

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Regest

Familienzusammenführung, Interessenabwägung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

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BVwG G314 2147897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2147897.1.00

Spruch

G314 2147897-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017,

Zahl XXXX, wegen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. (Spruchpunkt I. bleibt unverändert) richtig zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 21.05.2013, der am 05.06.2013 bei der Österreichischen Botschaft in Sarajewo einlangte, stellte der Beschwerdeführer (BF) unter Vorlage diverser Unterlagen einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger", um mit seinen Eltern, die sich rechtmäßig in Österreich aufhielten, zusammenzuleben. Nach Aufforderung zur Bekanntgabe des Aufenthaltszwecks wurde der Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" als Schlüsselkraft modifiziert, weil der BF als XXXX einen Mangelberuf ausübe.

Am 20.6.2013 sprach der BF persönlich bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo zur Antragstellung vor. Der Antrag wurde daraufhin samt diversen nachgereichten Unterlagen an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, weitergeleitet. Nachdem über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorgelegt worden waren, wurde der Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" für den BF vom Arbeitsmarktservice Wien mit Bescheid vom 29.08.2013 abgewiesen, weil die in Aussicht genommene berufliche Tätigkeit des BF als XXXX aktuell kein Mangelberuf sei.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2013 brachte der BF vor, dass nunmehr eine "Niederlassungsbewilligung Angehöriger" gemäß § 8 Abs 1 Z 6 NAG angestrebt würde. Aufgrund eines behördlichen Verbesserungsauftrags teilte er mit Eingabe vom 12.03.2014 mit, dass "als Aufenthaltszweck geltend gemacht wird der des § 43 Abs 3 NAG".

Mit Bescheid vom 19.09.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem § 43 Abs 3 NAG mit der Begründung zurückgewiesen, dass der BF über keinen der in § 43 Abs 3 NAG (in der Fassung BGBl I Nr. 87/2012) genannten Aufenthaltstitel verfüge.

Das Verwaltungsgericht Wien gab der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde am 30.10.2015 statt und hob den Bescheid auf. Der Antrag des BF sei nach § 43 Abs 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 zu beurteilen. Er gelte aufgrund der Erstreckung der Verbesserungsfrist als am 24.11.2013 eingebracht. Das Verfahren sei daher nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 24 NAG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Behörde eine ihr nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe.

Das Verfahren wurde daraufhin zuständigkeitshalber an das BFA abgetreten, das dem BF mit Schreiben vom 07.07.2016 (ua) den Auftrag erteilte, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original und in Kopie vorzulegen, weil bislang nur die Kopie seines bis 28.07.2015 gültig gewesenen Reisepasses und eine Kopie der Geburtsurkunde vorgelegt worden seien, diese Unterlagen jedoch gem §§ 7 f AsylG-DV 2005 auch im Original vorzulegen seien. Dem BF wurde dafür eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und angekündigt, dass sein Antrag bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist zurückgewiesen würde. Außerdem seien in dieser Frist der Aufenthaltsort des BF seit 20.06.2013 bekannt zu geben und nachzuweisen sowie diverse weitere Unterlagen vorzulegen. Der BF wurde weiters aufgefordert, eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung vorzulegen und persönlich vorzusprechen, letzteres auch, um seine Anwesenheit in Österreich nachzuweisen. Auch dafür wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und angekündigt, dass das Verfahren bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist nach der Aktenlage fortzuführen sei. Außerdem kündigte das BFA an, ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzuleiten, weil der Aufenthalt des BF seit 16.11.2013 unrechtmäßig wäre, wenn er sich seit 16.08.2013 (Tag der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in der Wohnung seiner Eltern in Wien) im Bundesgebiet aufhielte.

In Beantwortung dieses Auftrags legte der BF mit Schriftsatz vom 11.07.2016 (ua) die Kopie eines Teils seines bis 27.04.2025 gültigen Reisepasses, eine Kopie seiner Geburtsurkunde und diverse weitere Unterlagen in Kopie vor und beantragte "aus Gründen prozessualer Vorsicht" die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 NAG" (gemeint offenbar: AsylG 2005). Die "persönliche Antragstellung" würde nach seiner Wiedereinreise ehestens vorgenommen werden.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 amtswegig nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF trotz entsprechender Belehrung weder das Original seines Reisepasses (oder eines anderen Reisedokuments) vorgelegt noch den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich beim BFA gestellt habe. Es sei nicht feststellbar, ob er sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalte. Die Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. Der BF könne den Kontakt zu seinen Eltern während der Zeit des erlaubten visumfreien Aufenthalts (bis zu drei Monate pro Kalenderhalbjahr) und bei Besuchen der Eltern in Bosnien und Herzegowina pflegen. Die Interessensabwägung ergebe ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Bei einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina drohe dem BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK und auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag des BF stattgegeben wird, andernfalls den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass weder ein Zurückweisungsgrund noch die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung erfüllt seien. Sämtliche Unterlagen seien fristgerecht und vollständig vorgelegt worden. Die privaten Interessen des BF würden überwiegen. Er habe ein im Bundesgebiet zentriertes Familienleben, dadurch sei auch die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens gegeben; er sei ausreichend integriert. Es bestünde keine Bindung mehr zu seinem Herkunftsstaat; er sei sowohl dort als auch in Österreich unbescholten.

Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 17.02.2017 einlangten.

Feststellungen:

Der BF wurde XXXX in XXXX geboren. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und absolvierte dort bis 1993 eine Ausbildung zum XXXX. 2003 schloss er in Bosnien und Herzegowina eine Ausbildung zum XXXX ab. Zwischen 2000 und 2005 war er dort als XXXX berufstätig. Derzeit ist er ohne Beschäftigung, aber gesund und arbeitsfähig. Er lebt von Unterstützungsleistungen seiner Eltern und seiner berufstätigen Ehefrau. Er ist weder in Bosnien und Herzegowina noch in Österreich vorbestraft. Er wird in Bosnien und Herzegowina weder aus politischen Gründen noch strafrechtlich verfolgt. Er ist weder im Besitz eines gültigen Aufenthalts- noch Niederlassungstitels für Österreich.

Der BF ist seit XXXX verheiratet. Seine Ehefrau XXXX, die als XXXX arbeitet, und seine beiden Kinder, die die Schule besuchen, leben in Bosnien und Herzegowina. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und XXXX ist aufgehoben.

Die Eltern des BF, die Ehegatten XXXX und XXXX, leben in Wien. Sie sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und verfügen über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Beide beziehen eine Alterspension der PVA. Es besteht keine besondere Abhängigkeit zwischen dem BF und seinen Eltern.

Bis Mitte August 2013 hielt sich der BF in Bosnien und Herzegowina auf. Es kann nicht festgestellt werden, wo er sich seither aufhält.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt; insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung aber niedrig. Die (Jugend)Arbeitslosigkeit ist hoch; ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die durchschnittlichen Renten und die Sozialhilfe, über deren Empfänger und Höhe im Einzelfall entschieden wird, sind gering. Grundsätzlich sind in Bosnien und Herzegowina alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die schon vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Die öffentliche medizinische Versorgung ist nicht vollständig kostenlos; der Patient muss einen kleinen Beitrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet. Viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajewo, sind in einem schlechten Zustand. Es sind aber noch ausreichend Ärzte und Pflegepersonal vorhanden. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Einige Behandlungen (HIV und Krebserkrankungen, Hepatits B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, Herzoperationen, Dialyse) sind nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung vollständig von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden dagegen nicht erstattet. Medikamente, die vor Ort nicht verfügbar sind, können aus dem Ausland beschafft werden. Die Kosten dafür sind ebenfalls vom Patienten zu tragen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben, die im Einklang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen stehen. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind dabei nicht aufgetreten. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er keine gesundheitlichen Einschränkungen behauptet und ursprünglich unter Vorlage einer entsprechenden Einstellungszusage die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als XXXX in Österreich anstrebte. Anhaltspunkte für Krankheiten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des XXXX BF hat das Verfahren nicht ergeben.

Die Feststellung, dass der BF in Bosnien und Herzegowina nicht verfolgt wird, beruht auf den Angaben in seiner Stellungnahme vom 11.07.2016, wonach seinen Eltern nicht bekannt sei, dass er gerichtlich oder politisch verfolgt werde, zumal ihnen eine derartige Verfolgung des BF bei lebensnaher Betrachtung wohl bekannt wäre. In diesem Fall hätte er aller Wahrscheinlichkeit nach internationalen Schutz beantragt. Da dies nicht der Fall ist, kann mit der für eine entsprechende Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine Verfolgung vorliegt, zumal keine Indizien dafür hervorgekommen sind.

Im Verfahren sind haben sich keine Hinweise für eine Abhängigkeit zwischen dem BF und seinen Eltern ergeben, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Aus dem Vorbringen des BF ergibt sich nichts Dergleichen, zumal der erwachsene BF eine eigene Familie gründete und den Großteil seines Lebens nicht mit seinen Eltern zusammenlebte, sondern in einem anderen Staat verbrachte.

Die Feststellung, dass der BF keine Berechtigung zum Aufenthalt bzw. zur Niederlassung in Österreich besitzt, beruht darauf, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen und dass der BF der Ansicht der Behörde, wonach er über keinen Aufenthaltstitel verfüge, nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Bosnien und Herzegowina bis Mitte August 2013 beruht darauf, dass er am 20.06.2013 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Sarajewo vorsprach und sich aus seinem Antrag ergibt, dass er beabsichtigte, nach Wien zu seinen Eltern zu ziehen, aber dieses Vorhaben noch nicht umgesetzt hatte. Er gibt auch eine Adresse in Bosnien und Herzegowina als seinen damaligen Wohnsitz an.

Die Negativfeststellung zum Aufenthaltsort des BF danach beruht darauf, dass am 16.08.2013 ein Nebenwohnsitz des BF in der Wohnung seiner Eltern in Wien angemeldet wurde, wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt. Da er trotz einer entsprechenden Aufforderung weder persönlich beim BFA vorsprach noch irgendwelche Angaben zu seinem Aufenthaltsort machte und auch kein Reisedokument (mit Ein- und Ausreisestempeln, aus denen seine Reisebewegungen nachvollzogen werden könnten) vorlegte, ist sein Aufenthaltsort seither nicht bekannt. Der Behörde ist darin beizupflichten, dass nicht feststeht, ob und - wenn ja - wann er sich konkret im Bundesgebiet aufhielt. Die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes spricht dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des BF (sein Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs 7 MeldeG) an einem anderen Ort befindet und zwar (mangels einer Hauptwohnsitzmeldung in Österreich) im Ausland. Weder aus den vom BF vorgelegten Unterlagen noch aus seinem Vorbringen ergeben sich Rückschlüsse auf seinen Aufenthaltsort; insbesondere fehlen Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Österreich.

Die Feststellungen zur Grundversorgung, zur wirtschaftlichen Situation und zur medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina beruhen auf den in den Bescheid aufgenommenen Feststellungen zur Lage dort, die aus den im Bescheid angegebenen Quellen stammen und denen der BF in der Beschwerde nicht entgegentritt. Das BFA hat bei den Länderfeststellungen Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Der BF hat weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel gezogen.

Rechtliche Beurteilung:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

§ 43 Abs 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 lautet:

"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und

2. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist."

Der BF beantragte am 24.11.2013 eine Niederlassungsbewilligung nach dieser Bestimmung. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs 24 NAG sieht vor, das (ua) Verfahren gemäß § 43 Abs 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, die ab 01.10.2013 anhängig wurden und mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig sind, ab 01.01.2014 vom BFA nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der dann geltenden Fassung zu Ende zu führen sind (vgl VwGH Ra 2016/21/0077). Das BFA war daher für die Entscheidung über den Antrag des BF zuständig.

Das 7. Hauptstück des AsylG 2005 trägt die Überschrift "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" und umfasst die §§ 54 bis 62 AsylG 2005. Eine Nachfolgeregelung zu § 43 Abs 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 findet sich nunmehr in § 55 AsylG 2005, der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelt ist. Nach dieser Bestimmung ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

§ 55 AsylG 2005 unterscheidet zwei Aufenthaltstitel: Grundsätzlich ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem § 55 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, die der "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 entspricht (vgl RV 1803 XXIV. GP). Wird darüber hinaus das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist gem § 55 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, zu erteilen.

Das Verfahren zur Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist in § 58 AsylG 2005 geregelt. Gemäß § 58 Abs 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen persönlich beim BFA zu stellen. Dies ist erforderlich, um den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nachzuprüfen und Fingerabdrücke sowie ein Lichtbild beizubringen (vgl RV 1803 XXIV. GP). Ausnahmen sind nur in den in § 4 AsylG-DV 2005 genannten Fällen bei einem begründeten Antrag möglich.

Gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten. Dies entspricht § 19 Abs 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011 (vgl RV 1803 XXIV.GP). Demnach ist der Antrag bei unterbliebener Mitwirkung des Antragstellers an der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei unterbliebener Vorlage von Identitätsurkunden (z.B. des Reisepasses) zurückzuweisen (vgl VwGH Ra 2015/21/0039).

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (ua) ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde (oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) anzuschließen, und zwar gem § 7 Abs 1 AsylG-DV 2005 im Original und in Kopie.

Wenn ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt werden soll, kann das BFA gem § 24 Abs 1 Z 3 BFA-VG einen Fremden iSd § 64 Abs 3 SPG erkennungsdienstlich behandeln, dh personenbezogene Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (gem § 2 Abs 2 AsylG und § 2 Abs 5 Z 4 FPG Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift) ermitteln, wobei der Betroffene mitwirken muss, und gem § 24 Abs 4 BFA-VG eine Personenfeststellung iSd § 64 Abs 5 SPG, dh eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen, vornehmen.

Da dem Antrag des BF zunächst nur eine (unvollständige) Kopie eines zeitlich nicht mehr gültigen Reisepasses und eine Kopie seiner Geburtsurkunde angeschlossen waren, hat die belangte Behörde ihn am 07.07.2016 zu Recht dazu aufgefordert, ein gültiges Reisedokument sowie seine Geburtsurkunde, jeweils in Original und Kopie, vorzulegen und dies mit der Androhung der Antragszurückweisung für den Fall des ungenützten Verstreichens der dafür gesetzten zweiwöchigen Frist verbunden. Da der BF (entgegen seinem in der Beschwerde eingenommenen Standpunkt) dieser Aufforderung nicht (vollständig) nachkam, sondern nur eine Kopie von zwei Seiten seines aktuellen Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vorlegte, ist sein Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Außerdem hat er trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Diese hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen daher zu Recht mangels Vorlage der notwendigen Dokumente und mangels persönlicher Antragstellung nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch gestützt auf § 58 Abs 5 und Abs 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Antrag des BF darüber hinaus auch als inhaltlich unbegründet erweist, weil die Voraussetzung seines Aufenthalts im Bundesgebiet mangels Feststellbarkeit nicht erfüllt ist und sich aus der Antragsbegründung ergibt, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist, sondern ein solches erst (durch das Zusammenziehen des erwachsenen BF mit seinen in Wien lebenden Eltern) begründet werden soll.

Gem § 10 Abs 3 AsylG 2005 und § 52 Abs 3 FPG ist die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 auf Dauer unzulässig ist.

Die belangte Behörde ist hier zu Recht vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF ausgegangen, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein aktueller Aufenthalt des BF in Österreich feststellbar ist, eine allfällige, den erlaubten visumfreien Aufenthalt übersteigende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet unrechtmäßig wäre, nach wie vor starke Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat bestehen, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte und wo insbesondere seine Kinder nach wie vor leben. Mangels eines gesicherten Aufenthalts des BF in Österreich kann auch nicht von einem Privatleben und einer Integration im Inland ausgegangen werden, zumal der BF seine Schul- und Berufsausbildung in seinem Herkunftsstaat absolvierte und dort erwerbstätig war. In Österreich wäre er nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er selbst angibt, dass seine Eltern bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für seinen Lebensunterhalt aufkommen würden und er in Österreich keine legale Beschäftigung ausüben könne. Der belangten Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der erwachsene BF den Kontakt mit seinen Eltern im Rahmen wechselseitiger Besuche pflegen kann, zumal ihm dafür im Rahmen des visumfreien Aufenthalts bis zu drei Monate pro Kalenderhalbjahr zur Verfügung stehen, seine Eltern als Pensionisten und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ihn jederzeit dort aufsuchen können und keine wechselseitige Abhängigkeit besteht.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung ist somit nicht zu beanstanden.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat angesichts der festgestellten Situation dort zulässig. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina vor. Derartiges hat der BF auch gar nicht behauptet. Der BF ist ein gesunder Erwachsener, der grundsätzlich in der Lage ist, am Erwerbsleben teilzunehmen. Er wird in Bosnien und Herzegowina auch künftig in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten ausgeübten und mit Unterstützung seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Bosnien und Herzegowina - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.

Gem § 55 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher im Wesentlichen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Formulierung ist aber insoweit zu korrigieren, als eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005 für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem § 55 AsylG 2005 nicht vorgesehen ist (VwGH Ra 2015/21/0101). Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Ausspruch, wonach dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG amtswegig nicht erteilt wird, zu entfallen hat. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird vor diesem Hintergrund neu formuliert.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG trotz des darauf gerichteten Antrags des BF unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal kaum entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt substantiiert behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da ohne Zweifel feststeht, dass weder Originaldokumente vorgelegt wurden noch der BF persönlich beim BFA vorsprach, entspricht das Beschwerdevorbringen, der Auftrag vom 07.07.2016 sei vollständig erfüllt worden, nicht den Tatsachen, sodass auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann.

Die Revision an das Höchstgericht ist nicht zuzulassen, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art. 133 Abs 4 B-VG stellten.

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