G302 2004576-1•BVwG G302 2004576-1
G302 2004576-1Tribunal Administrativo Federal3 de mar. de 2017
Beitragsgrundlagen, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Miteigentumsanteile, Personengesellschaft, Pflichtversicherung
G302 2004576-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 24.01.2013, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Anfechtungsumfang dahingehend abgeändert, dass bei der Bildung der Beitragsgrundlagen der Einheitswert nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter am Hauptstamm aufzuteilen ist und die Beiträge nach Maßgabe der sich daraus ergebenden Versicherungswerte zu bestimmen sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.01.2013, Zahl XXXX 8B1 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass für Herrn XXXX und für FrauXXXX folgende Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind:
In der Kranken- und Pensionsversicherung jeweils
von bis monatliche Beitragsgrundlage in €
01.01. 2010 31.12.2010 1.446,56
01.01. 2011 31.03.2011 1.476,94
01.04. 2011 31.12.2011 1.502,21
01.01. 2012 30.09.2012 1.511,22
In der Unfallversicherung
von bis monatliche Beitragsgrundlage in €
01.01. 2010 31.12.2010 2.386,13
01.01. 2011 31.12.2011 2.436,24
01.01. 2012 30.09.2012 2.450,85
Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr jener Personen geführt wird, die aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werden. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet werde, sei eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden könne. Das (Mit) Eigentum am Betrieb sei eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setze voraus, dass durch rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reiche dazu nicht aus. XXXX und XXXX hätten im relevanten Zeitraum an der Betriebsanschrift XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt und es bestehe für beide Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Herr XXXX hätte die im Eigentum seiner Gattin stehende Liegenschaft bis 31.01.2012 gepachtet gehabt und es hätte für ihn ebenfalls Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bestanden. Strittig sei im gegenständlichen Fall die Zurechnung der ideellen Miteigentumsanteile der XXXX. Bereits ab 01.01.2010 sei die Bewirtschaftung nicht mehr durch die Agrargemeinschaft und auch nicht durch die am 02.02.2010 entstandene Miteigentumsgemeinschaft, sondern in Form einer Personengemeinschaft durch XXXX, Gatte der ideellen Miteigentümerin XXXX, XXXX und XXXX erfolgt. Für die XXXX sei eine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Bewirtschaftung erfolgt. Da die Betriebsführung nicht durch die Miteigentumsgemeinschaft, sondern durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolge, sei § 23 Abs. 3 Iit. b nicht anwendbar. Ebenso wenig § 23 Abs. 3 lit. e, da es sich um keine Pächtergemeinschaft handle. Gemäß § 1192 ABGB verbleibe der Hauptstamm - wenn nicht alles zum gemeinschaftlichen Gut erklärt worden wäre - im Eigentum derjenigen, welche dazu beigetragen hätten. Das Beteiligungsverhältnis an einer GesbR ergebe sich aus den Anteilen am Hauptstamm. Der Beitrag des XXXX wäre das Verfügungsrecht über den ideellen Miteigentumsanteil seiner Gattin, XXXX. Für dieses Recht hätte er einen Bestandzins von € 300,00 jährlich, fällig am 01.04. des jeweiligen Jahres, geleistet. Die Beteiligung am Hauptstamm sei daher unbestimmt gewesen und es habe im Zweifel nach den Regeln des ABGB eine Aufteilung nach Köpfen bzw. nach der Anzahl der an der Gesellschaft beteiligten Personen (somit zu je einem ? Anteil) zu erfolgen. Gemäß § 279 Abs. 4 BSVG sei bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 01.01.2002 der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 01.01.2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und auf volle hundert EURO abzurunden.
2. Gegen den Bescheid erhoben XXXX und XXXX mit Schriftsatz vom 14.02.2013 "Berufung" an den Landeshauptmann der Steiermark. Diese wird nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter behandelt.
Die beiden Beschwerdeführer führen im Wesentliche aus, dass sie Eigentümer einer Liegenschaft seien, die mit Bescheid vom 02.02.2010 aufgelöst worden wäre und das Miteigentum wie folgt festgestellt worden sei: XXXX: 288/576 Anteile, XXXX: 144/576 Anteile und XXXX:
144/576 Anteile. Die Bewirtschaftung dieser nunmehrigen Besitzgemeinschaft erfolge im Innenverhältnis exakt nach den Miteigentumsanteilen und habe XXXX ihren Hälfteanteil zur Nutzung überlassen und sei der Bewirtschafter auch berechtigt, diesen Gemeinschaftsbesitz zu 50 % zu nutzen und sich zu 50 % die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung anzueignen. Die nunmehrige Berücksichtigung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung nach den Kopfanteilen entspreche nicht den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen und würde zu einer unzulässigen Verteilung der Erträge führen. Die von der belangten Behörde angeführten Rechtsgrundlagen seien für ihre Bewirtschaftungssituation nicht anwendbar, es bestünden klare Miteigentums- und in der Folge Bewirtschaftungsverhältnisse. Die Beschwerdeführer beantragen den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beiträge der belangten Behörde nach den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen mit 1/4 für XXXX, 1/4 für XXXX, 1/2 für XXXX für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.01.2012 und 1/2 für XXXX für Zeitraum von 01.02.2012 bis laufend vorzuschreiben.
3. Die belangte Behörde legte am 29.03.2013 dem Landeshauptmann der Steiermark den Verwaltungsakt vor. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der Landeshauptmann der Steiermark die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.09.2015 zu Zahl G312 2004190-1/5E über die Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2013, ZI. XXXX, bezüglich der Höhe der Beitragsgrundlagen des XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung von 01.01.2010 bis 31.01.2012 inhaltsgleich entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX (Miteigentumsanteil 288/576) und die Ehegatten XXXX (Miteigentumsanteil 144/576) und XXXX (Miteigentumsanteil 144/576) sind Eigentümer der Liegenschaft XXXX. Die Eigentümer vereinbarten, dass ab 01.01.2010 die Liegenschaft XXXX, durch die Ehegatten XXXX bewirtschaftet wird und zwar zu einem 1/4 Anteil durchXXXX, zu einem 1/4 Anteil durch XXXX und zu einem 1/2 Anteil durch XXXX mit einem Gesamtausmaß von 64,2554 ha. Herr XXXX leistet an XXXX jährlich einen Bestandszins von € 300,00 Euro. Der Bewirtschaftungsvertrag wurde auf die Dauer von 2 Jahren und 1 Monat vereinbart, somit bis 31.01.2012.
XXXX haben für die Zeit von 01.01.2010 bis 31.01.2012 die Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes XXXX in Form einer Personengemeinschaft (GesbR) abgeschlossen. Geschäftsführungsbefugt waren alle drei Gesellschafter gemeinsam, wobei der einzelne Gesellschafter nicht befugt war, selbständig Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abzuschließen. Betriebliche Zu- und Verkäufe wurden von allen Gesellschaftern gemeinsam beauftragt. Die Geschäftsvorgänge lauteten auf den Namen der Personengemeinschaft. Wesentliche Wirtschaftsmaßnahmen wurden von allen Gesellschaften gemeinsam bestimmt. Es lag weder eine Mitgliedschaft zu einer Lagerhausgenossenschaft noch ähnliches vor, eben so wenig lag ein Milchkontingent vor. Gesellschaftsvermögen war keines vorhanden, der Gewinn bzw. der Verlust wurde nach Gesellschaftsanteilen aufgeteilt. Eine Veranlagung oder Einkommensteuererklärung erfolgte nicht, da die Einkünfte unter der Veranlagungsgrenze lagen. Für die Almgemeinschaft wurden EU- bzw. nationale Förderungen beantragt. Es existierte ein Betriebskonto, für welches XXXX und XXXXzeichnungsberechtigt waren.
Die Bewirtschaftung erfolgte zu einem 1/4 Anteil durch XXXX, zu einem 1/4 Anteil durch XXXX und zu einem XXXX
Der Einheitswert der Gesamtliegenschaft gerundet beträgt für den Zeitraum Jänner 2010 bis März 2011 € 9.600,00 und von April 2011 bis laufend € 10.800,00.
Die Aufteilung des Einheitswertes nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter am Hauptstamm erfolgt wie folgt:
Zeitraum Bewirtschafter Anteil Einheitswert in €
01/2010 - 03/2011 XXXX 288/576 4.800,00
01/2010 - 03/2011 XXXX 288/576 4.800,00
04/2011 - 09/20012 XXXX 288/576 5.400,00
04/2011 - 01/2012 XXXX 288/576 5.400,00
02/2012 - 09/2012 XXXX 288/576 5.400,00.
Für die Unfallversicherung ist ein Betriebsbeitrag zu leisten, für den alle Betriebsführer zur ungeteilten Hand haften. Für die XXXX ergibt sich folgende Beitragsgrundlage:
von bis monatliche Beitragsgrundlage in €
01.01. 2010 31.12.2010 1.637,27
01.01. 2011 31.03.2011 1.671,65
01.04. 2011 31.12.2011 1.854,14
01.01. 2012 31.01.2012 1.865,27.
Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen von XXXX beträgt in €:
Zeitraum Insgesamt XXXX
01.01. 2010 - 31.12.2010 21.500,00 4.800,00
01.01. 2011 - 31.03.2011 21.500,00 4.800,00
01.04. 2011 - 31.12.2011 22.100,00 5.400,00
01.01. 2012 - 31.09.2012 22.100,00 5.400,00.
Für XXXX ergeben sich folgende Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung:
von bis monatliche Beitragsgrundlage in €
01.01. 2010 31.12.2010 1.393,80
01.01. 2011 31.03.2011 1.423,07
01.04. 2011 31.12.2011 1.445,36
01.01. 2012 31.01.2012 1.454,03.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984- DVG, BGBl. Nr, 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Die Pflichtversicherung besteht gemäß Abs. 2 leg. cit für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Die Versicherungspflicht im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 1 BSVG der in der Land- und Forstwirtschaft selbständigen Erwerbstätigen nach § 1 BSVG knüpft daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Gefahr und Rechnung dieser Personen vor (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).
Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- und/oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (VwGH vom 03.07.1990, Zl. 89/08/0164, und vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0128 und Zl. 90/08/0197).
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH vom 20.10.1988, Zl. 87/08/0119; vom 03.07.1990, Zl. 88/08/0248 und vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).
Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können nicht nur Miteigentümer oder Mitpächter auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 1 BSVG kommt es darauf an, ob er im obgenannten Sinn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung als solcher im Außenverhältnis berechtigt oder verpflichtet wird. Hiebei wird im allgemeinen zu prüfen sein, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder auch nur konkludent) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen abgeändert wurde und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes, aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197 und vom 01.06.1993, Zl. 91/08/0034).
Die Pflichtversicherung der im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (VwGH vom 04.10.2001, Zl. 97/08/0072).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11.10.1961, Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034, VwSlg. 16383 A, mwN). Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (VwGH vom 17.12.2002, Zl. 99/08/0171).
Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant. Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197, VwSlg. 13457 A).
3.2.2. Eine alle Aspekte berücksichtigende rechtliche Beurteilung setzt in erster Linie Feststellungen darüber voraus, ob zwischen den Parteien ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden und welchen Inhalt diese hatten. Wenn feststeht, dass ausdrückliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen nicht getroffen worden sind, sind präzise Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringung erforderlich, weil erst auf Grund dieser beurteilt werden kann, ob schlüssige Willenserklärungen im Sinne des § 863 ABGB vorliegen, die zumindest die Konturen des von den Parteien in Aussicht genommenen Rechtsverhältnisses erkennen lassen (VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0177).
Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb errichtet (§ 1175 ABGB).
Voraussetzung ist demnach ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Von einem gemeinsamen Führen einer Landwirtschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen (OGH vom 10.08.1998, 7 Ob 33/98y).
Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss eine zumindest schlüssige Willenseinigung zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen; bloß faktisches Zusammenwirken reicht nicht aus. Der Bindungswille muss auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertragspartner gerichtet sein. Es muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus (vgl. das Urteil des OGH vom 09.06.2009, 4 Ob 84/09w).
Gegenständlich wurde ein Bewirtschaftungsvertrag zwischen den Eigentümern XXXX und den Ehegatten XXXX sowie XXXX geschlossen, danach erfolgt die Bewirtschaftung der Liegenschaft XXXX zu je einem 1/4 Anteil durch XXXX und zu einem 1/2 Anteil durch XXXX mit einem Gesamtausmaß von 64,2554 ha.
Aufgrund der vorliegenden Personengesellschaft ist - mangels abweichender vertraglicher Regelung - das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter aus den Anteilen am Hauptstamm und somit der gesamte Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft den Mitbeteiligten entsprechend ihrer Anteile an der Gesellschaft zuzurechnen.
Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:
a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt gemäß § 6 Abs. 4 BSVG mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Der Versicherungswert ist gemäß Abs. 2 leg. cit. ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Der Hundertsatz beträgt:
1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 €
..............................18,28472,
2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten
von 5 100 € bis 8 700 €
...................................................... 20,31637,
von 8 800 € bis 10 900 €
.................................................... 16,50702,
von 11 000 € bis 14 500 €
.................................................. 11,42799,
von 14 600 € bis 21 800 €
................................................... 9,26936,
von 21 900 € bis 29 000 €
.................................................... 6,85679,
von 29 100 € bis 36 300 €
.................................................... 5,07910,
von 36 400 € bis 43 600 €
.................................................... 3,80934,
ab 43 700 €
............................................................................
2,92048.
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
Gemäß Abs. 3 lit. h leg. cit. ist bei Bildung des Versicherungswertes, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswer zugrund zu legen.
Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. la die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet gemäß Abs. 2 leg. cit. der/die Betriebsführerin; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 (Z 1), für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden (Z 2), in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag, sondern ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.
Den Zuschlag gemäß Abs. 3 hebt gemäß Abs. 4 leg. cit. das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, gemäß Abs. 5 leg. dt. eine Vergütung im Ausmaß von 1,33 % der abgeführten Beiträge.
Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet (VwGH vom 24.04.1990, ZI. 88/08/0268).
3.2.3. Wie festgestellt wurde, bewirtschaften die Ehegatten XXXX sowie XXXX jeweils auf eigene Rechnung und Gefahr die gegenständliche land(forst)wirtschaftliche Fläche der Liegenschaft EZ 63 in der KG Gaal.
§ 23 Abs. 3 lit. b BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist (anders bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr: in diesem Fall keine Teilung). Es kommt hiebei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0261).
Entscheidend ist daher, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, welche (durch ihre Gesellschafter) den Betrieb führt, beteiligt ist (anders hingegen nunmehr bei Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG: als Beitragsgrundlage sind gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 BSVG, idF BGBl. I Nr. 62/2010, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinne des EStG 1988 heranzuziehen; in den Erläuterungen - 785 BlgNR 24. GP, 11 - wird hiezu darauf verwiesen, dass sich der einer Gesellschaft zugeordnete Versicherungswert nicht beliebig individualisieren lasse). Die belangte Behörde geht davon aus, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die Anteile der Mitbeteiligten der halbe Einheitswert zuzurechnen sei.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend (vgl. Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 § 1182 Rz 4). Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (vgl. Jabornegg/Resch, aaO; Grillberger in Rummel, ABGB3 § 1182 Rz 3).
Aus § 23 BSVG ergibt sich, dass der Einheitswert die Grundlage für die Berechnung der Beitragsgrundlage (des Versicherungswertes) ist. Dieser von den Finanzämtern in erster Linie zur Einhebung der Grundsteuer von den land(forst)wirtschaftlichen Betrieben festgestellte Einheitswert nimmt nur auf die Eigentumsverhältnisse Bedacht. Wenn daher dieses Vermögen nicht ausschließlich von dem Eigentümer bewirtschaftet wird, ist der Einheitswert für Zwecke der Sozialversicherung nicht brauchbar. Der steuerliche Einheitswert ist daher abzuändern. In § 23 Abs. 3 BSVG werden solche Fälle aufgezählt und vorgegeben, wie bei Bildung des Versicherungswertes vorzugehen ist. Die Wirksamkeit solcher Änderungen wird in § 23 Abs. 5 leg cit geregelt (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0129).
Ein Einheitswertbescheid stellt eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt nach § 23 BSVG dar (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0139, VwSlg 15882 A/2002).
§ 23 Abs. 3 lit. b BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist (anders bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr: in diesem Fall keine Teilung). Es kommt hiebei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0261). Entscheidend ist daher, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, welche (durch ihre Gesellschafter) den Betrieb führt, beteiligt ist - anders hingegen nunmehr bei Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG: als Beitragsgrundlage sind gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 BSVG, idF BGBl. I Nr. 62/2010, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinne des EStG 1988 heranzuziehen; in den Erläuterungen - 785 BlgNR 24. GP,11 - wird hiezu darauf verwiesen, dass sich der einer Gesellschaft zugeordnete Versicherungswert nicht beliebig individualisieren lasse (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090).
3.2.4. Mit 01.01.2013 traten die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, in Kraft. Diese Bestimmungen sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Kontext mit dem dadurch gewährleisteten Vertrauensschutz für die Parteien sowie dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Es wird nicht verkannt, dass jene gesetzlichen Regelungen im Bereich der Sozialversicherung anzuwenden sind, in die der maßgebliche Zeitraum fällt. Die mit 01.01.2013 neu eingeführten gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des BSVG, worin nunmehr explizit geregelt ist, in welcher Form der Einheitswert den Betriebsführern in der Kranken- und Pensionsversicherung zuzurechnen ist, wenn die Betriebsführung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt und nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes sind, sind im Sinne der anzustrebenden Rechtssicherheit demnach auch auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwenden, zumal der Bescheid am 24.01.2013 und somit bereits im Geltungszeitraum der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen ergangen ist. Zudem bezieht sich auch das obig zitierte Judkikat des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090, auf einen vor dem 01.01.2013 gelegenen Zeitraum.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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