BVwG W213 2104449-3

W213 2104449-3Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2017

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Regest

Anspruchsverlust, Antragsfristen, Dienstzuteilung, Fahrtdauer,<br/>Polizist, Zuteilungsgebühr

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BVwG W213 2104449-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2104449.3.00

Spruch

W213 2104449-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Stephan ZUSER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid XXXX vom 23.05.2016, GZ. P6/23892/2015-PA wegen Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 22 Abs. 2, 3 und 8 sowie 36 Abs. 3 RGV i. V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die vorliegende Angelegenheit war bereits Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 27.07.2015, GZ. W213 2104449-1/4E und des hg. Beschlusses vom 20.01.2016, GZ. W213 2104449-2/2E. Hinsichtlich der Vorgeschichte und des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidungen verwiesen.

Mit Schreiben vom 01.04.2016 brachte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis.

Demnach sei er mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde er gemäß § 39 BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 von seiner Stammdienststelle, der XXXX der XXXX an der Donau dienstzugeteilt worden.

Die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in 3680 XXXX und dem Zuteilungsort XXXX betrage 5 Minuten. Für die Rückfahrt bei einem Dienstende um 19:00 Uhr stünde zwar kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, aber infolge der kurzen Strecke von 3,4 km sei diese in 41 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.

Der Beschwerdeführer habe aus Anlass seiner Dienstzuteilung Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Absatz ein RGV verrechnet. Da die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX, für die Fahrt zudem in seinem Zuteilungsort XXXX in Betracht kommenden Bahnhof und zurück nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde, gebühre dem Beschwerdeführer die Gebühren gemäß § 22 Abs. 3 lit, a und b RGV.

Diese Gebühr bestehe aus den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, sowie aus der Tagesgebühr (Teil Tagesgebühr) nach Tarif I für den Zeitraum des fahrplanmäßigen Abganges des Massenbeförderungsmittels im Wohnort bis zum tatsächlichen Eintreffen des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 3 RGV hänge insbesondere davon ab, ob der Beschwerdeführer nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinem Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden sei oder nicht und ob im durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit (mit Massenbeförderungsmittel) notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Mehrauslagen erwachsen seien.

Dem Beschwerdeführer gebühre neben der Tagesgebühr auch die Nächtigungsgebühr, wenn im aufgrund der Diensteinteilung kein Massenbeförderungsmittel für die Anreise in den Zuteilungsort oder nach Beendigung des Dienstes für die Heimfahrt in den Wohnort zur Verfügung stehe und er den überwiegenden Teil der Nachtzeit im Zuteilungsort verbringen müsse. Das gelte bereits auch dann, wenn er mindestens 2 Stunden während der Nachtzeit im Zuteilungsort verbringen müsste. Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entstehe auch, wenn der Beschwerdeführer im Wohnort keine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit gewährleistet sei. Es bestehe kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr wenn er während der Nachtzeit durchgehend Dienst zu verrichten gehabt habe.

Gemäß § 22 Abs. 1 RGV bestehe der Anspruch auf Zuteilungsgebühr grundsätzlich nur für die Dauer von 180 Tagen. § 22 Abs. 8 RGV enthalte eine Ausnahmeregelung für Dienstbereiche, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite.

Der Beschwerdeführer habe Verrechnungsverzeichnisse für die Monate Juli bis November 2011 zeitgerecht innerhalb der Frist des §§ 30 Abs. 3 RGV vorgelegt.

Daraus ergäben sich für den Beschwerdeführer nachstehende Gebühren:

Juli 2011

€ 510,00

August 2011

€ 139,80

September 2011

€ 269,37

Oktober 2011

€ 194,49

November 2011

€ 301,80

Gesamtsumme

€ 1415,46

Die Anweisung dieses Betrages werde im Wege des Bundespensionsservices der BVA veranlasst.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 20.04.2016 vor, dass es zwar zutreffe, dass er nach den 27.12.2011 keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr Gebühr habe, da die maximal zulässige Zuteilungszeit worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei aber seine Zuteilung zur XXXX rechtswidrig gewesen und ihm gebühre Schadenersatz.

Durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter wurde mit Schreiben vom 27.04.2016 ergänzend vorgebracht, dass die belangte Behörde sich an die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, GZ. W213 2104449-2/2E, dargelegte rechtliche Beurteilung halten müsse.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Aufgrund ihres Antrages vom 20.01.2015 wird festgestellt, dass ihnen aus Anlass ihrer Dienstzuteilung zur XXXX an der Donau vom 01.07.2011 bis 30.11.2011 anstelle der Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 idgF es die Gebühr nach § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV 1955, BGBl. 133 idgF, zusteht.

Vom 01.12.2011 bis 28.02.2014 besteht gemäß § 22 Abs. 8 RGV 1955 kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV 1955 idgF."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass eine Dienstzuteilung von einer Polizeiinspektion zu einer anderen Polizeiinspektion die materiellen Voraussetzungen des §§ 22 Abs. 8 RGV nicht erfülle. In Entsprechung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, GZ. W213 2104449-2/2E, Seite belangte Behörde bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren von der Möglichkeit der tatsächlichen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen. Ebenso sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Zeitraum ermittelt worden, für die ein Gebührenanspruch bestehe. Die sich daraus für den Beschwerdeführer ergebenden Gebühren seien bemessen und zur Auszahlung gebracht worden.

Da gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs vor, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV gebühre, da die fahrplanmäßige Zeit zwischen dem Wohnort in XXXX und dem im Zuteilungsort des Beschwerdeführers XXXXin Betracht kommenden Bahnhof und zurück nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde. Dabei missachte die belangte Behörde den Umstand, dass, wenn für die Bemessung der Gebühren das nächste am Folgetag in Betracht kommende Massenbeförderungsmittel herangezogen werde, gerade eben deswegen eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde. Damit begründe die belangte Behörde geradezu selbst den Anspruch des Beschwerdeführers gemäß § 22 Abs. 1 RGV, beziehe sich daraus die unrichtigen Schlüsse und rechtlichen Ableitungen. Darüber hinaus verkenne sie die Tatsache, dass, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel für die Rückfahrt am selben Tag existiere, die Bedingungen einer zweistündigen Fahrzeit realistisch nicht erfüllt werden könnten. Daher sei der vergeblich gefundene Betrag i.H.v. €

1415,46 für die Monate Juli 2011 bis November 2011 zunächst auf Basis der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Absatz ein RGV zu bemessen und auch entsprechend der korrekten Anspruchsdauer abzuändern.

Hinsichtlich der Frage, ob gemäß § 22 Abs. 8 RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach 180 Kalendertagen (mit Ablauf des 27. 12. 2011) ende, verweise die belangte Behörde lediglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, womit aber keinesfalls dem Erfordernis durch geeignete Ermittlungen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, entsprochen worden sei.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde behaupteten Fristversäumnis sei zu bemerken, dass hinsichtlich der Prüfung, für welche Monate des Zuteilungszeitraums der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr geltend gemacht habe, diese nie Zweifel daran gelassen habe, dass sein Begehr sich auf den gesamten Zuteilungszeitraums bezogen habe und er das auch entsprechend geltend gemacht habe. Darüber hinaus sei ein formaler Bescheidantrag für die Erfüllung des Erfordernisses der Geltendmachung des Anspruchs auf Zuteilungsgebühr nicht erforderlich.

Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anspruch der Zuteilungsgebühr in gesetzlichem Ausmaß gemäß § 22 Abs. 1 RGV stattgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der XXXX der XXXX an der Donau dienstzugeteilt.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, XXXX, beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat nachstehend angeführte Reiseausweise im Dienstweg eingereicht und die Auszahlung der entsprechenden Zuteilungsgebühr beantragt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Reiseausweis für September 2011 am 30.09.2011, für Oktober 2011 am 23.10.2011 und für November 2011 am 01.12.2011 eingebracht hat. In der Zeit vom 24.10.2011 bis 31.10.2011 konsumierte er Urlaub, am 28. und 29.11.2011 befand er sich im Krankenstand.

Mit Schreiben vom 27.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Fax eine Abrechnung der Zuteilungsgebühr, wie er sie bereits am 28.02.2014 im Dienstweg eingebracht habe. Darin machte er für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 8859,60 geltend.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedenfalls am, 30.09., 23.10. und 01.12.2011 gemäß § 36 Abs. 3 RGV fristgerecht Ansprüche auf Zuteilungsgebühr geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die beanspruchten Gebühren auszubezahlen oder nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid abschlägig zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat sie – unstrittig – sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, dass er allenfalls einen Zuteilungszuschuss gemäß § 22 Abs. 3 beanspruchen könne, und ihm die Vorlage entsprechender Nachweise aufgetragen. Selbst wenn der Beschwerdeführer dies unterlassen hätte, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche mit Bescheid abzusprechen. Dies ist aber – unstrittig – unterblieben, weshalb die belangte Behörde in jedenfalls in Bezug auf die zuvor genannten Reiserechnungen säumig geworden ist.

Die §§ 22 und 36 RGV haben nachstehenden Wortlaut:

"Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif

I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

(4) Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

(6) Im Falle einer Dienstzuteilung gemäß § 38a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.

(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.

Rechnungslegung

§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 von der XXXX zur XXXX an der Donau dienstzugeteilt wurde.

Im vorliegenden Fall war davon auszugehen dass, die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX und dem Zuteilungsort XXXX 5 Minuten betrug. Für die Rückfahrt bei einem Dienstende um 19:00 Uhr stand zwar kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, aber infolge der kurzen Strecke von 3,4 km konnte diese in 41 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden. Daher ergab sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den gegenständlichen Sachverhalt der Regelung des §§ 22 Abs. 3 RGV unterstellt und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Juli 2011 bis einschließlich November 2011 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 1415,46 zuerkannt und angewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung (01.07.2011 bis 28.02.2014) geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 22 Abs. 1 RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nur für die ersten 180 Tage der Zuteilung besteht. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV besteht der Anspruch auf Zuteilungsgebühr für die gesamte Dauer der Dienstzuteilung.

Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV wurde durch Art. 125 Z. 17 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 110/2010 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen:

"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden.

In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit gemäß § 6 Abs. 3 SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers kein derartiger Grund bestanden hat. Wieder geht aus den vorgelegten Akten hervor, dass es in der Natur des Dienstes lag, dass die Dauer der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung 180 Tage überschritten hat noch hat der Beschwerdeführer selbst derartige Umstände konkret behauptet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren endete daher jedenfalls nach 180 Tagen mit Ablauf des 27.12.2011.

Gemäß § 36 Abs. 3 RGV ist der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall enthalten die vorgelegten Verwaltungsakten Reiseausweise für die Monate September, Oktober und November 2011, die jeweils innerhalb der in § 36 Abs. 3 RGV festgesetzten Frist eingebracht wurden.

Bei dieser Frist handelt es sich um eine eine absolute Fallfrist. Eine nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung ist daher ausgeschlossen (vgl. RV 1656 Blg NR 18. GP, 46). Das Erlöschen des Anspruches aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 RGV tritt daher unabhängig von der Frage ein, warum eine fristgerechte Geltendmachung unterblieben ist (vgl. VwGH, 04.09.2012, GZ. 2012/12/0010).

Da der Beschwerdeführer die Abrechnung für den Monat Dezember 2011 erst am 01.03.2014 vorgelegt hat, ist insoweit sein Anspruch auf Zuteilungsgebühren erloschen.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 22 Abs. 2, 3 und 8 sowie 36 Abs. 3 RGV i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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