W211 2137624-1•BVwG W211 2137624-1
W211 2137624-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2017
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz
W211 2137624-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am XXXX.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am XXXX.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX2017 zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung eines Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Antrag des XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Somalia stattgegeben.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX.2018 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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