BVwG G309 2125530-1

G309 2125530-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2017

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG G309 2125530-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2125530.1.00

Spruch

G309 2125530-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 29.10.2015 und vom 01.03.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 29.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Zuvor war mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2015 seitens der belangten Behörde der Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 60 v. H. neu festgesetzt worden. Im Rahmen des zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten BehördeXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In den Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2015 und vom 12.10.2015, wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 10.03.2015 zum Gesundheitszustand folgendes zusammengefasst festgehalten:

Die BF leide an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an diabetischer Polyneuropathie, an Abnützungen beider Kniegelenke, an Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule und an arteriellem Hypertonus. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 (sechzig) v. H. (von Hundert) eingeschätzt. Zur Gesamtmobilität der BF wird ausgeführt:

"Gesamtmobilität - Gangbild:

regelrecht, gehfähig ohne Hilfsmittel, geringe Vorneigung des Oberkörpers, etwas breitbasiger, leichte Unsicherheit, nicht hinkend; Barfußgang auf ebenem Boden erfolgt ohne Hilfsmittel in mittlerer Schrittlänge, leichte Unsicherheit, langsam, Schwerpunkt meist in Körpermitte, Kopfhaltung in Mittellinie, Schrittlänge seitengleich, Füße werden abgerollt, Arme schwingen mit, Umdrehen mit 3 Schritten, Zehenspitzenstand Zehenspitzengang nicht möglich;

Hakengang beidseits frei ohne Anhalten durchführbar;

Einbeinstand beidseits wackelig, Liniengang ataktisch, non poss., Romberg Stehversuch schwankend mit Fallneigung nach vorne, Unterberger Tretversuch nicht durchführbar; Hocke wird unter Belassen der Fersen am Boden bis zur Hälfte vorgezeigt. Das Aufrichten erfolgt zügig."

Darüber hinaus wird zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, kurze Wegstrecken von 300 m bis 400 m könnten unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe aus eigener Kraft bewältigt werden.

2. Mit Bescheid vom 29.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf die seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.03.2015 und vom 12.10.2015 und die darin getroffenen Ausführungen zur Mobilität der BF.

3. Mit am 10.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangter Beschwerde brachte die BF einen aktuellen Befundbericht in Vorlage und beantragte eine erneute Untersuchung. Sie müsse sich einer CT der LWS unterziehen und würde den entsprechenden Befund nachreichen. Dieser sei in die Beurteilung ihrer Mobilität einzubeziehen.

4. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beauftragte die belangte Behörde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.02.2016 wird nach persönlicher Untersuchung der BF zur beantragten Zusatzeintragung folgendes ausgeführt:

"Gesamtmobilität - Gangbild:

Spontangang: freies, sicheres etwas unelastisches Gangbild mit verkürzter Schrittlänge, erhöhter Spurbreite und Kadenz; Zehenspitzenstand wird nicht vorgeführt, Fersengang unsicher vorführbar."

Zu den Ergebnissen der Vorgutachten stellungnehmend wird ausgeführt, es könne keine Befundänderung festgestellt werden, es sei keine Lähmung und keine maßgebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten objektivierbar gewesen. Sowohl der Anmarsch als auch das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen seien gewährleistet.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden oder eine schwere Erkrankung des Immunsystems festgestellt werden könnte.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2016 wurde die Beschwerde der BF seitens der belangten Behörde abgewiesen und der Bescheid vom 29.10.2015 bestätigt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten.

6. Mit Eingabe vom 15.03.2016 erhob die BF "Beschwerde" gegen die Beschwerdevorentscheidung.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 29.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Neben Diabetes wurden bei der BF Einschränkungen des Bewegungsapparates festgestellt. Die BF leidet unter einem chronisch degenerativen Wirbelsäulensyndrom und an Kniegelenksabnützungen. Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere Erkrankung des Immunsystems konnte bei der BF nicht festgestellt werden. Der BF ist das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen möglich und zumutbar. Die BF kann eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m, gegebenenfalls unter Verwendung von Gehbehelfen, selbstständig bewältigen.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.03.2015 und vom 12.10.2015 konnten aufgrund ihrer Aktualität auch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens berücksichtigt werden. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Das durch die belangte Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 25.02.2016 kommt im Hinblick auf die Mobilität der BF im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen wie die allgemeinmedizinische Vorgutachterin. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund, es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die beantragte Zusatzeintragung Stellung genommen.

In der Beschwerde wurde seitens der BF nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit die diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden. So beschränkten sich die Ausführungen der BF in der Beschwerde, als auch im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, auf den Satz, jeweils "Beschwerde" gegen diesen Bescheid erheben zu wollen. Diese Ausführungen waren nicht ausreichend, den in den Bescheiden der belangten Behörde gemachten Ausführungen zum Gesundheitszustand der BF entgegenzutreten bzw. diese zu entkräften. Diese Feststellungen der belangten Behörde gründen sich wiederum auf die zum Gesundheitszustand der BF eingeholten ausführlichen und umfassenden Sachverständigengutachten.

Die erstatteten Sachverständigengutachten werden der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d leg. cit. vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Den Gutachten der medizinischen Sachverständigen zufolge leidet die BF an Diabetes, Wirbelsäulenabnützungen und an Abnützungen an den Kniegelenken. Die der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegten Sachverständigengutachten kommen hinsichtlich der Mobilität zu einheitlichen Ergebnissen. Es wurden demnach keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems festgestellt. Die BF kann eine Wegstrecke von 300 m, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Gehbehelfen zurücklegen, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind ihr aus medizinischer Sicht möglich und zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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