G309 2124310-1•BVwG G309 2124310-1
G309 2124310-1Tribunal Administrativo Federal2 de mar. de 2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G309 2124310-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 23.02.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, in den erstmals mit 22.07.1991 ausgestellten Behindertenpass ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Sachverständige XXXX Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
In dem eingeholten Gutachten vom 17.02.2016 wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Der BF leide an den Folgen der Amputation des 4. und 5. Zehenstrahls rechts bei einem Knick-Senkfuß, aufgrund deren Belastungsschmerzen im Bereich der Fußwurzel und dem Mittelfuß sowie Versteifungen der Zehen festzustellen seien. Des Weiteren weise der BF eine posttraumatische Funktionseinschränkung mit eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes auf.
Im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung wird ausgeführt, es seien keine Funktionseinschränkungen festgestellt worden, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Der BF könne 500 m Gehstrecke zurücklegen und sei nicht auf Gehbehelfe angewiesen, daher sei das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die Beförderung in diesen durchführbar.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten gestützt. Weiters wurde mit Bescheid gleichen Datums der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, und der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 von Hundert festgesetzt.
4. Mit am 25.03.2016 bei der belangten Behörde eingegangenem Schreiben erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid über die Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht zumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Das nächste öffentliche Verkehrsmittel liege weit von seinem Haus entfernt, er hingegen könne keine 100 m zu Fuß zurücklegen. Er sei auf die Verwendung einer Gehhilfe und die Unterstützung seiner Gattin angewiesen und habe Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel falle ihm schwer, vor allem das Aus- und Einsteigen, während der Fahrt sei er sturzgefährdet. Das Sachverständigengutachten gebe seine gesundheitliche Situation nicht korrekt wieder, weshalb er um eine erneute Begutachtung bitte.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 07.04.2016 vorgelegt.
6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 13.06.2016 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 08.06.2016, im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung zusammengefasst folgendes festgehalten:
"An der rechten unteren Extremität liegt aufgrund der Amputation des
4. und 5. Zehenstrahls und der posttraumatischen Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes eine deutliche Einschränkung vor. Als Gehbehelf wird eine Unterarmstützkrücke verwendet, welche im Vorgutachten [...] nicht angeführt wird. Anhand des erhobenen klinischen Befundes mit Funktionseinschränkung des Sprunggelenkes rechts und des gestörten Gangbildes aufgrund der Amputation des 4. und 5. Zehenstrahls rechts mit Zehenversteifung am rechten Fuß ,auch unter Verwendung des Gehbehelfes, kann eine kurze Wegstrecke (200 bis 300 Meter) ohne Unterbrechung nicht zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmittel ist jedoch möglich. Die UBÖV ist gegeben."
Zum Vorgutachten von XXXX stellungnehmend wird ausgeführt, es habe sich nunmehr eine Veränderung hinsichtlich der Verwendung eines Gehbehelfes mit reduzierter Wegstrecke ergeben.
7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 23.06.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
8. Mit Schreiben vom 13.07.2016 (Poststempel), machte der BF von seinem Recht auf Parteiengehör Gebrauch und führte aus, er sei in der Mobilität sehr eingeschränkt. Er sei auf den PKW angewiesen, da das nächste öffentliche Verkehrsmittel ca. 2,5 km von seiner Wohnung entfernt liege. Er sei ständig auf Krücken angewiesen und es bestehe erhebliche Sturzgefahr. Die Bewältigung von Stufen falle ihm schwer, weshalb er Probleme beim Ein- oder Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
In Folge der Amputation des 4. und 5. Zehenstrahls rechts, ist beim BF ein gestörtes Gangbild feststellbar. Weiters liegt beim BF eine posttraumatische Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes mit eingeschränkter Beweglichkeit vor. Der BF ist auf einen Gehbehelf angewiesen. Eine kurze Wegstrecke von 200 m bis 300 m kann nicht ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Es liegen somit erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen hinsichtlich der beim BF vorliegenden erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden, schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 13.06.2016, wonach der BF auch unter Zuhilfenahme eines Gehbehelfes kurze Wegstrecken von 200 m bis 300 m nicht ohne Unterbrechung bewältigen könne. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, insbesonders im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung, ausführlich eingegangen. Abweichungen in der Einschätzung zum Vorgutachten von XXXXE ergeben sich aus der nunmehr dokumentierten Notwendigkeit der Benützung von Gehbehelfen und der Reduzierung der durch den BF bewältigbaren Wegstrecke.
Das vorliegende Sachverständigengutachten wird der Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder - wenn es dies für erforderlich hält - von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der BF leidet aufgrund der Folgen der Amputation des 4. und 5. Zehenstrahles und der posttraumatischen Funktionseinschränkung des Sprunggelenkes mit eingeschränkter Beweglichkeit, unter einer erheblichen Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, welche es ihm unmöglich macht, selbst unter Zuhilfenahme eines Gehbehelfes, eine kurze Wegstrecke von 200 m bis 300 m zu bewältigen.
Da erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten festgestellt wurden und der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.