BVwG W176 2011213-1

W176 2011213-1Tribunal Administrativo Federal1 de mar. de 2017

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Regest

Gebührenfestsetzung, Klagebegehren, Pauschalgebühren,<br/>Streitwertänderung, Unterhaltsanspruch, Vergleich

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BVwG W176 2011213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2011213.1.00

Spruch

W176 2011213-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr. Krückl Dr. Lichtl Dr. Huber Mag. Eilmsteiner, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 09.07.2014, Zl. Jv 752/14d-33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 14.04.2008 brachte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht

XXXX (nunmehr Bezirksgericht XXXX) eine Klage gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Bezahlung eines Unterhaltsrückstands von EUR 1.435,06 sowie auf Zahlung eines künftigen monatlichen Unterhalts von EUR 619,91 ein. In der Klagserzählung wird erwähnt, dass der Beklagte bereits aufgrund eines früheren gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei und der Unterhalt auf dieser Grundlage zuletzt mit EUR 578,05 monatlich berechnet worden sei.

2. Anlässlich der Klagseinbringung entrichtete die Beschwerdeführerin – unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.937,38 – eine Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), idHv EUR 87,-.

3. In der am 10.09.2008 abgehaltenen Tagsatzung schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an die klagende Partei zu Handen des Klagsvertreters [ ] binnen 14 Tagen einen Prozesskostenbeitrag von EUR 500,-- zu bezahlen.

2. Damit sind sämtliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten für die Vergangenheit bereinigt und verglichen. Dazu wird festgestellt, dass der Beklagte derzeit entsprechend der Bemessungsgrundlage nach dem Vergleich zu XXXX monatlich EUR 640,-- (22,8% der Bemessungsgrundlage) bezahlt."

4. Im Zuge der Revision des Bezirksgerichtes beanstandete die Revisorin, dass die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren unrichtig berechnet worden sei und errechnete die Bemessungsgrundlage mit EUR 8.875,--.

6. Mit Zahlungsaufforderung vom 05.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin sodann als restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ein Betrag von EUR 520,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

7. Dazu führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.02.2014 aus, dass die Klage nur die Leistung von zusätzlichem monatlichem Unterhalt von EUR 41,86, der über den bestehenden Exekutionstitel über EUR 578,01 hinausgehe, zum Gegenstand habe. Im Urteilsantrag sei aus Versehen nur der Gesamtbetrag über EUR 619,91 genannt und nicht ausdrücklich formuliert worden, dass "EUR 619,91 abzüglich der titelmäßigen Unterhaltsleistungen zu XXXX in Höhe von EUR 578,05" begehrt würden. Dieser Umstand sei anlässlich der Streitverhandlung korrigiert worden. Der abgeschlossene Vergleich betreffend den laufenden Unterhalt gehe nicht über den eingeklagten Betrag hinaus.

8. In weiterer Folge schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz für dessen Präsidenten mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.03.2014, Zl. 1 C 364/08t – VNR 2, der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach dem GGG idHv EUR 520,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), idHv EUR 8,-- zur Zahlung vor.

9. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin verwies sie auf ihren Schriftsatz vom 17.02.2014 und führte im Wesentlichen weiter aus, dass der im Rubrum der Klage angegebene Streitwert von EUR 1.937,38 (EUR 1.435,00 + 12 x EUR 41,86) eindeutig und richtig angegeben sei. Diese Berechnung lasse sich aus dem Klagsvorbringen ableiten.

10. Mit Schreiben vom 07.05.2015 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die maßgebliche Sach- und Rechtslage vor.

11. Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, welche neben Wiederholung ihres im Schriftsatz vom 17.02.2014 erstatteten Vorbringens Ausführungen zur Berechnung des im Zivilverfahren begehrten ergänzenden Unterhaltsbetrages enthielt. Dazu legte sie diverse Urkunden vor.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2014 entschied die Präsidentin des Landesgerichtes Linz dergestalt über die Vorstellung, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.03.2014 aufrecht bleibe.

In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es anders als bei der Gebührenbemessung für Entscheidungen über Kindesunterhalt, wo die Anmerkung 2 zu TP 7 GGG vorschreibe, dass bei Unterhaltserhöhungen von der Differenz zwischen (nunmehr) zuerkanntem und bisher zu leistendem Unterhalt auszugehen ist, ein derartige Anmerkung in TP 1 fehle.

13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen, gab an, dass die "Berichtigung des Urteilsantrages" aufgrund des Vergleichsabschlusses nicht im Protokoll der gerichtlichen Tagsatzung festgehalten worden sei und beantragte dazu eine ergänzende Beweisaufnahme. Weiters sei aus der Formulierung des Vergleiches keine gebührenrechtlich relevante Zahlungsverpflichtung des Beklagten abzuleiten.

14. Mit Schreiben vom 20.08.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

15. Mit Erkenntnis vom 03.09.2014, Zl. 2011213-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG auf.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der unter Punkt 8. dargestellte Mandatsbescheid mangels Setzung von Ermittlungsschritten durch die Vorstellungsbehörde gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), außer Kraft getreten sei.

16. Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 erhob die Präsidentin des Landesgerichtes Linz gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision.

17. Mit Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

In der Begründung hielt er im Wesentlichen fest, die Vorstellungsbehörde habe sehr wohl Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1. Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet bzw. gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG im Falle, dass das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Kläger.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:

Gemäß § 15 Abs. 5 GGG ist für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.

Für den im streitigen Verfahren geltend zu machenden Ehegattenunterhalt ist der Fall, dass die Erhöhung einer Unterhaltsleistung begehrt wird, für die bereits (hinsichtlich eines geringeren Betrages) ein rechtskräftiger Exekutionstitel vorliegt, nicht gesondert geregelt. Hingegen sieht TP 7 GGG Anmerkung 2 für Unterhaltssachen in außerstreitigen Verfahren Folgendes vor: Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

Eine analoge Anwendung des TP 7 GGG Anmerkung 2 auf den vorliegenden Fall kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Gerichtsgebührenrecht (grundsätzlich) nicht vorgesehen ist, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (zB VwGH 18.9.2007, 2007/16/0024; vgl Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, GGG § 1 E11 mwN).

Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Irrtum bei der Formulierung des Urteilsantrages, der in der Streitverhandlung korrigiert worden sei, ist für die Bemessung der Pauschalgebühr unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, GGG § 1 E13, angeführten Entscheidungen). Maßgeblich für die Berechnung gemäß § 15 Abs. 5 GGG ist daher der in der Klage für die Zukunft als monatlicher Unterhalt begehrte Betrag von EUR 619,91, und nicht der Differenzbetrag von EUR 41,86; ein allfälliger Irrtum der Beschwerdeführerin (oder ihres Rechtsvertreters) kann nicht berücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Auslegung von Prozesshandlungen auch nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert erfolgt (vgl. RIS-Justiz RS0017881). Auf einen etwa verborgenen Willen des Erklärenden kann es nicht ankommen (OGH 24.02.1999, 3Ob 281/98i mwN).

In der von der Beschwerdeführerin angeführten Korrektur ihres Urteilsantrags ist somit eine Klagseinschränkung iSd § 235 Abs. 4 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO) zu sehen. Auf die Höhe der Gerichtsgebühr hat eine solche keinen Einfluss: Wird das Klagebegehren eingeschränkt, tritt gemäß § 18 Abs. 3 GGG keine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren ein.

Wie die belangte Behörde somit zutreffend festgestellt hat, ist allein das Urteilsbegehren in der Klage für die Gebührenberechnung ausschlaggebend und umfasst dieses eindeutig die Leistung sowohl des rückständigen als auch eines gesamten monatlichen Unterhalts für die Zukunft – und nicht bloß eines Erhöhungsbetrages gegenüber dem bereits mit dem früheren gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhalt. Auch die Berechnung der vorgeschriebenen Gebühr durch die belangte Behörde ist korrekt.

Ob der im Grundverfahren geschlossene gerichtliche Vergleich eine gebührenrechtlich relevante Leistungsverpflichtung enthält, kann dahingestellt bleiben, weil diese den Wert des Klagebegehrens jedenfalls nicht übersteigen würde. Somit kommt eine Erhöhung der Pauschalgebühr nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG nicht in Frage.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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