BVwG W104 2142780-1

W104 2142780-1Tribunal Administrativo Federal1 de mar. de 2017

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Risikominimierung, Sachverständigengutachten, Zahlungsansprüche,<br/>Zuweisung

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BVwG W104 2142780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2142780.1.00

Spruch

W104 2142780-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei den Feldstücken 48 und 50 wurde für eine Fläche von 1,58 bzw. 0,37 ha als Nutzung "Sojabohnen" beantragt und der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) vergeben.

2. Am 12. und 13.1.2016 fand auf dem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass auf diesen Flächen kein ordnungsgemäßer Anbau einer Folgekultur erfolgt war.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies die AMA dem Beschwerdeführer 52,17 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 15.573,75. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 11.499,75 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 4.074,0.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, die maximal beihilfefähige Greeningfläche entspreche der Anzahl der maximal auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche, somit 52,17 ha. Davon seien aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse ("ökologische Vorrangflächen") 11,0867 ha in Abzug gebracht worden. Daraus ergebe sich die ermittelte Greeningfläche im Ausmaß von 41,0800 ha und somit eine Flächendifferenz von 11,09 ha.

Da die Ackerfläche des Beschwerdeführers mehr als 15,00 Hektar betrage, habe er mindestens 5 % der Ackerflächen als im Umweltschutz genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausweisen müssen. Diese Auflage sei vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden. Der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Flächen an der Ackerfläche betrage, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Gewichtungsfaktoren 2,79%, wobei mindestens 2,5056 ha ermittelt werden hätten müssen. Aufgrund des Verstoßes werde die Fläche, anhand der die Greeningprämie berechnet werde, um 50% der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert (Verweis auf Ar.t 26 Abs. 2 VO 640/2014).

4. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 16.6.2016 machte der Beschwerdeführer geltend, am Feldstück 48 und 50 sei nach dem Soja am 10.10.2015 eine Begrünung mit Ackersenf angelegt worden. Die Begrünung sei aus phytosanitären Gründen bereits am 15. Dezember umgebrochen worden. Eine flächendeckende Begrünung sei durch das rasche Auflaufen des Senfes unter den günstigen Witterungsbedingungen erreicht worden.

Der Abzug sei somit nicht gerechtfertigt, da die ökologische Vorrangfläche entsprechend mit einer Zwischenfrucht bebaut worden sei.

5. Am 23.2.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer und ein Sachverständiger zum Sachverhalt befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei den Feldstücken 48 und 50 wurde für eine Fläche von 1,58 bzw. 0,37 ha als Nutzung "Sojabohnen" beantragt und der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) vergeben.

Am 12. und 13.1.2016 fand auf dem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass auf diesen Flächen kein ordnungsgemäßer Anbau einer Folgekultur erfolgt war.

Der Beschwerdeführer hat auf den betroffenen Felstücken im Jahr 2015 Soja angebaut. Nach Umbruch der Sojabohne baute er (nach eigenen Angaben) am 10.10. Ackersenf an, den er aber am 15.12. wieder umbrach, um das Grundstück danach über den Winter unbebaut ("schwarz") liegen zu lassen.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Nach Angaben des Prüfers in der mündlichen Verhandlung war es für ihn bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht zu erkennen, ob auf den Feldstücken Ackersenf jemals überhaupt angebaut war.

1.2. Der Ackersenf ist keine Leguminose, diesbezüglich ist die Kulturart vom Beschwerdeführer richtig gewählt worden. Allerdings wird bei dieser Maßnahme verlangt, dass die Winterung oder die Winterzwischenfrucht über den gesamten Winter geht. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass der Stickstoff, der über die Knöllchenbakterien aus der Luft gebunden wird, nach der Ernte im Boden verfügbar ist und das im Ausmaß von etwa 40 – 60 kg Stickstoff pro ha. Im ÖPUL und auch im Greening ist es das Ziel, den Stickstoff über den Winter zu binden mit dieser Zwischenfrucht, damit er im Frühjahr für die nächste Hauptfrucht zur Verfügung steht. Wird bereits im Dezember umgebrochen, bleiben immerhin zwei Monate Bracheflächen, wo der Stickstoff möglicherweise ins Grundwasser ausgewaschen werden könnte. Der Ackersenf wurde relativ spät angebaut, normalerweise sollte er mindestens um ein Monat früher in den Boden kommen, dadurch hat sich der Ackersenf wahrscheinlich auch nicht sehr üppig gezeigt und wurde dann umgebrochen. Nachdem er so spät angebaut wurde, hat er die angedachte Wirkung, den Stickstoff aus dem Boden zu nehmen, nicht vollkommen erfüllt. Hinsichtlich der phytosanitären Bedenken des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass der Ackersenf in diesem Jugendstadium kaum Krankheiten hat und auch nicht ersichtlich ist welche phytosanitären Probleme in dem Fall tatsächlich aufgetreten sind. Aus phytosanitären Gründen war der Umbruch des Ackersenfs zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht notwendig.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Pflanzenbau in der mündlichen Verhandlung.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 21, 32, 33, 43 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[ ]."

"Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g und h genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

[ ].

(2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

[ ]

i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;

j) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen.

[ ]

(3) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.

[ ]."

Art. 45 Z 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet:

"Artikel 45

Weitere Kriterien für die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen

[ ]

10. Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten stellen Vorschriften auf, wo im Umweltinteresse genutzte Flächen mit den entsprechenden stickstoffbindenden Pflanzen angelegt werden dürfen. In diesen Vorschriften werden die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden."

Art. 2 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014 lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [ ]."

"Artikel 26

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.

[ ]."

§ 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:

[ ]

5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.

[ ].

(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können

[ ].

9. Sojabohnen,

[ ]

angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen."

2.2. Rechtliche Würdigung:

Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Kürzung der prämienfähigen Fläche im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie). Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Greeningprämie) abgelöst.

Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zum einen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, zum anderen die Gewährung der Basisprämie (inkl. Greeningprämie) für die im Antrag angegebene beihilfefähige Fläche beantragt; vgl. Art 24 Abs. 2 sowie Art. 32 und Art. 33 VO (EU) 1307/2013.

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten können zu diesen Methoden besondere Produktionsbedingungen vorschreiben, die einzuhalten sind.

In Österreich können gemäß § 10 Abs. 5 DIZA-VO u.a. mit Sojabohnen bebaute Flächen als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Allerdings sind zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen.

Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er den Ackersenf vorzeitig umgebrochen hat. Damit hat er zwar nach der Sojabohne eine geeignete nicht-legume Frucht angebaut, diese aber nicht über den Winter belassen. Damit ist aber kein Anbau einer Winterung erfolgt – die Kultur wurde gerade nicht über den Winter belassen. Es wurde zwar eine Zwischenfruchtkultur angebaut, doch erfolgte der Anbau zu spät und der Umbruch zu früh, um die Funktion der Bindung des Stickstoffes im Boden zu erfüllen. Damit war auch dieser Anbau einer Zwischenfruchtkultur nicht als geeignete produktionstechnische Maßnahme anzusehen, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er andere geeignete produktionstechnische Maßnahmen gesetzt habe, um das Risiko erhöhter Stickstoffvorräte zu vermindern.

Damit wurden aber die Vorgaben des § 10 Abs. 5 DIZA-VO nicht erfüllt und die betroffene Fläche konnte nicht als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Zu Spruchpunkt B (Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, es liegt aber eine klare und eindeutige Rechtslage vor (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Im konkreten Fall waren in erster Linie Tatsachenfragen zu klären; diese sind keiner Revision zugänglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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