BVwG W101 2006599-2

W101 2006599-2Tribunal Administrativo Federal1 de mar. de 2017

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Berichtigung der Entscheidung, Geschäftszahl

Texto completo

BVwG W101 2006599-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2006599.2.01

Spruch

W101 2006599-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg vom 06.06.2013, Zl. Jv 9 Cg 8-06k, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Gz. W101 2006599-2/2E, wird gemäß § 17 und § 31 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG insoweit berichtigt, als es im zweiten Absatz auf Seite 4 in der angeführten Geschäftszahl des Bescheides des Landesgerichtes Salzburg statt "1103" richtig "3424" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15.02.2017, Gz. W101 2006599-2/2E, versehentlich die falsche Geschäftszahl des Landesgerichtes Salzburg angeführt, was nunmehr zu berichtigen ist: Die Zl. des Bescheides soll nicht "Jv 1103/13w - 20", sondern "Jv 3424/13w - 20" heißen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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