W211 2128736-1•BVwG W211 2128736-1
W211 2128736-1Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2017
Aktualität, Aufenthaltsdauer, Ausreise, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Deutschkenntnisse, erpresserische Entführung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Integration, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>öffentliches Interesse, Privat- und Familienleben, private<br/>Verfolgung, real risk, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Zeitpunkt
W211 2128736-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Usbekistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Usbekistans, stellte am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, vor ca. 10 Tagen ausgereist zu sein, ob legal oder illegal wisse sie nicht; die Reise sei von ihren Eltern organisiert worden. Ihr Mann habe Probleme gehabt; nach der Hochzeit sei immer wieder die Miliz zu ihnen gekommen. Als Freunde ihres Mannes verhaftet worden seien, sei er nach Japan geflüchtet, drei Jahre später zurückgekehrt und dann nach Portugal gegangen. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Nach der Flucht ihres Mannes sei die beschwerdeführende Partei von dessen Bekannten zweimal entführt worden; ihr Vater habe jedes Mal Lösegeld bezahlt und ihr dann empfohlen, das Land zu verlassen.
3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde am XXXX2015 gab diese soweit wesentlich an, zum Einschlafen und wegen Schmerzen im Rücken und in den Füßen und gelegentlich im Herzbereich Medikamente zu nehmen. Sie habe einen Tumor an der Wirbelsäule gehabt, der operiert worden sei. Der Tumor sei erst in Österreich festgestellt worden. Auf der Reise nach Österreich habe sie Schmerzen im Rücken gehabt. Sie habe nach ihrer Heirat bei ihrem Mann und nach der Trennung von diesem wieder bei ihren Eltern gewohnt. Ihr Vater sei Polizist gewesen und nunmehr in Pension. Ihre Mutter habe als Kassiererin in einem Museum gearbeitet und ihr Bruder arbeite als Jurist in diesem Museum. Ihre Ausreise hätten ihr Vater und ihr Onkel organisiert. Wo ihr Reisepass sei, wisse sie nicht, der sei ihr bei ihrer Entführung weggenommen worden. Sie sei auf der Reise nie kontrolliert worden.
Als Ausreisegrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Mann bei einer Organisation namens "Hisbut Tahrir" gewesen sei. Ihr Mann sei zuerst nach Japan gegangen und dann nach Portugal. Nachdem ihr Mann das Land verlassen hätte, sei die beschwerdeführende Partei von irgendwelchen Männern entführt worden, die sie gefragt hätten, wo ihr Mann sei und ob er Geld schicke. Auch sei die Polizei oft zu ihnen nach Hause gekommen. Sie habe Angst um sich und ihre Kinder gehabt.
Die beschwerdeführende Partei habe ihren Mann 2002 geheiratet und sei 2009 offiziell geschieden worden. Ihr Mann habe nicht gearbeitet, nur ab und zu auf Baustellen. Ihre Eltern hätten finanziell ausgeholfen. Sie wisse nicht, wann ihr Mann der Organisation beigetreten sei. Es habe Flugblätter zu Hause gegeben. Sie wisse nicht, was das für eine Organisation sei, es sei irgendeine religiöse Organisation. Sie glaube, diese sei in Usbekistan verboten. Sie wisse nicht, welche Funktion ihr Mann gehabt habe. Sie wisse deshalb, dass ihr Mann dabei gewesen sei, weil es zu Hause Flugblätter in arabischer Sprache gegeben habe, nur "Hisbut Tahrir" sei in lateinischer Schrift geschrieben gewesen. Ihr Mann habe die Flugblätter gelesen und ihr dann gesagt, was man machen dürfe und was nicht. Nach den Entführungen befragt meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie nicht wisse, wann die erste gewesen sei, die zweite habe 2008 stattgefunden. Beim ersten Mal sei sie eine Woche, beim zweiten Mal zwölf Tage festgehalten worden. Beim ersten Mal sei sie von der Straße entführt worden; sie sei in einem Marschrouten-Taxi gewesen. Als sie alleine mit dem Fahrer gewesen sei, habe sie dieser nicht aussteigen lassen, sondern in ein Haus gebracht, wo auch andere Männer gewesen seien. Am nächsten Tag seien zwei Männer gekommen und hätten sie nach ihrem Mann in Japan gefragt. Die Männer seien jeden Tag gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Nach einer Woche sei sie mit dem Auto zurück nach Sarmakand gebracht und von ihrem Vater abgeholt worden. Bei der zweiten Entführung sei sie auf dem Weg nach Hause gewesen, nachdem sie ihren Sohn in den Kindergarten gebracht habe. Ein Auto sei stehen geblieben; sie sei hineingezerrt und in ein Zimmer gebracht worden. Zwei Männer hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und ihr gedroht. Sie sei damals geschlagen und vergewaltigt worden. Diese Männer hätten den Vater der beschwerdeführenden Partei angerufen und ihm gesagt, wo sie sie hinbringen würden. Ihr Vater habe sie dann von dort abgeholt; es sei ihr schlecht gegangen und sie sei auch in Behandlung gewesen. Welches Interesse die Männer an ihrem Mann gehabt haben sollen, wisse sie nicht. Sie hätten von ihrem Vater Geld verlangt. Sie habe die Männer nach ihrer Freilassung nicht mehr gesehen, weil sie die meiste Zeit zu Hause geblieben sei. Ihr Mann habe sie 2007 zuletzt aus Portugal angerufen. Eine Anzeige habe die beschwerdeführende Partei nicht erstattet, weil ihr und ihrem Vater gedroht worden sei. Nach ihrer zweiten Freilassung sei sie nicht mehr von diesen Männern kontaktiert worden. Die Polizei fragte 2007 zuletzt nach ihrem Mann. Auf die Frage, warum sie erst 2014 das Land verlassen habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie lange Zeit nachgedacht habe und dann zum Entschluss gekommen sei, Usbekistan zu verlassen. Vielleicht würde ihr Mann ja zurückkommen und die Kinder beeinflussen.
Auf Nachfrage, da die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung angegeben habe, dass Freunde ihres Mannes verhaftet worden seien, meinte diese, dass das stimme; manche Freunde seien verhaftet worden. Davon hätten die Nachbarn gesprochen. Die beschwerdeführende Partei könne sich nicht erinnern, wie diese Freunde geheißen haben, noch, wann das gewesen sein soll. Sie habe damals noch keine Kinder gehabt, sei schwanger gewesen. Die Männer seien wegen irgendwelchen religiösen Problemen in Haft.
Ihre Dokumente seien ihr am Tag der Scheidung, als sie am Heimweg war, weggenommen worden, man habe ihr die Tasche entrissen. Sie habe diesen Diebstahl angezeigt.
Auf Nachfrage ihrer Vertreterin gab die beschwerdeführende Partei schließlich noch an, dass ihr Vater gesagt habe, dass diese Männer – die Entführer – sehr gefährlich seien und es besser wäre, keine Anzeige zu erstatten. Sie kenne die Männer nicht, die sie entführt hätten. Sie glaube aber, dass diese ihren Mann gekannt hätten.
4. Aus einer Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei vom XXXX2015 geht hervor, dass die Dokumente der beschwerdeführenden Partei am XXXX2009 im Zuge einer Entführung gestohlen worden seien, das werde mit einer Verlustbestätigung aus Sarmakand untermauert. Außerdem werde eine Bestätigung der Polizei vorgelegt, wonach der Vater der beschwerdeführenden Partei im Dezember (2014) und im Jänner 2015 versucht habe, einen neuen Pass für diese zu beantragen. Er habe dafür ein Duplikat der damaligen Anzeigenbestätigung aus dem Jahr 2009 ausstellen lassen. Erst nach der Einvernahme im Juni 2015 habe die beschwerdeführende Partei ihn darüber informiert, dass sie eine Bestätigung brauche, woraufhin ihr Vater ihr die beigelegten Unterlagen geschickt habe.
Nach den Übersetzungen wurde vorgelegt:
5. Am XXXX2016 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen ein, aus der hervorging, dass sich die Länderinformationen nicht mit islamistischem Terror in Usbekistan beschäftigen würden. Im Falle einer Rückkehr sei zu befürchten, dass die beschwerdeführende Partei, die bereits zweimal "freigekauft" worden sei, wiederum in die Fänge der Sicherheitsbehörden oder der islamistischen Mitstreiter ihres ehemaligen Mannes geraten würde. Vorgelegt wurde außerdem ein Konvolut an Unterlagen zur Integration der beschwerdeführenden Partei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1–3 FPG setzte die belangte Behörde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
8. Mit Schreiben vom XXXX2016 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertreterin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2016 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX2016 für die Teilnahme an der Verhandlung.
Am XXXX2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in der die beschwerdeführende Partei im Detail nach ihren Fluchtgründen, zu ihrem Leben in Usbekistan und in Österreich befragt wurde.
In der Beschwerdeverhandlung legte die beschwerdeführende Partei ein weiteres Konvolut an Unterlagen vor.
9. Am XXXX2017 langte schließlich noch eine Stellungnahme ein, in der auf Anfragebeantwortungen von ACCORD und weitere Berichte verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Usbekistans, die am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Sarmakand, besuchte dort von 1991 – 2000 die Schule und machte danach eine Ausbildung zur Krankenschwester. In ihrem Beruf arbeitete sie ein paar Monate bis zum achten Monat ihrer ersten Schwangerschaft ca. im Jahr 2004. Ihre Eltern, zwei Geschwister und ihre beiden Kinder, geboren 2004 und 2007, leben nach wie vor in Usbekistan. Ihre Mutter hat Bluthochdruck, ihre Kinder sind oft krank, darüber hinaus geht es ihren Familienangehörigen zu Hause gut. Ihr Vater war Polizist und ist mittlerweile in Pension. Ihr Bruder arbeitet als Jurist in einem Museum.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei absolvierte das ÖSD A2 Diplom am XXXX2014 (Diplom, AS 59) und das ÖSD B2 Zertifikat am XXXX2015 (Zertifikat, AS 97). Sie spricht bereits sehr gut Deutsch. Sie besuchte weiter Deutschkurse (Bestätigung vom XXXX2016, AS 241).
Sie knüpfte in Österreich soziale Kontakte und wird in einer Reihe von Empfehlungsschreiben als freundlich, tüchtig, begabt beim Erlernen von Sprachen, intelligent, hilfsbereit und nett beschrieben (siehe Empfehlungsschreiben AS 199 - 237, vom 01.04.2016, ohne Datum, 12.04.2016, 11.04.2016, 14.04.2016, 10.04.2016, 13.04.2016, ohne Datum, 11.04.2016, ohne Datum, 13.04.2016, 09.04.2016, 10.04.2016, 12.04.2016, ohne Datum, 15.04.2016, 20.04.2016, 07.04.2016, 11.04.2016).
Aus einem Empfehlungsschreiben geht hervor, dass der Betreiber einer Pizzeria der beschwerdeführenden Partei eine Stelle im Restaurant anbieten wollen würde (AS 237).
In der Verhandlung wurde ein weiteres Schreiben vom XXXX2016 vorgelegt, wonach die beschwerdeführende Partei in einem Schuh- und Schlüsseldienst als Reinigungskraft eingestellt werden würde.
Die beschwerdeführende Partei lernte im Jänner 2015 ihren jetzigen Freund kennen, einen Ukrainer, der in Österreich den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" innehat und mit dem seit Juni 2015 eine Beziehung besteht (siehe auch Schreiben des Partners, ohne Datum, in der Verhandlung vorgelegt). Das Paar teilt keinen gemeinsamen Wohnsitz.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei war von XXXX2014 bis XXXX2014 stationär für eine neurologische Rehabilitation aufgenommen. Die auf dem Arztbrief vom XXXX2014 vermerkten Diagnosen waren: inkomplette Paraparese bei meningotheliomatösem Meningeom I°, op. 01.05.2014,
ICD: G82.2.; akuter Hörsturz links seit XXXX2014, reaktive Depression und Hörsturz mit Teilremission (links 105-25 Dezibel). An
Medikamenten wurde vorgeschlagen: Pantoloc 40mg 1xtägl, Trittico 150mg ret. abends 2/3 für mindestens 6 Monate, Mexalen 500mg bei
Bedarf und Betaserc 24mg 2xtägl. Procedere und Therapieempfehlung:
Die Patientin ist im Alltag selbständig; Durchführung des erlernten Heimübungsprogramms, weiterführende ambulante Physiotherapie sowie gegebenenfalls Wiederholung der Reha-Maßnahmen in einem Jahr.
Nach einem Arztbrief vom XXXX2015 wurde wegen einer zunehmenden Lumboischialgie ein MRT beauftragt, das zu folgender Beurteilung führte: Bei Zustand nach Meningeom-Resektion 5mm große transversale Myelopathie in Höhe TH9/10, kein Rest- bzw. Rezidivtumor nachweisbar. Chondrose L5/S1 mit diskreter rechts paramedianer Protrusion bei Anulus-fibrosus Riss. Streckhaltung, sonst unauffälliger Befund.
Wegen eines episodischen Spannungskopfschmerz wurde von einer neurologischen Ambulanz Seractil forte 400mg 1xtägl, Novalgin 500mg 3xtägl und das Führen eines Kopfschmerzkalenders empfohlen (Vorläufiger Befund XXXX2016).
Am XXXX2016 war die beschwerdeführende Partei in einer neurologischen Ambulanz vorstellig, weil sie am Vortag fraglich synkopierte; sie habe Schmerzen am ganzen Körper und Kopfschmerzen gehabt, das sei innerhalb von 2 Jahren 4mal passiert. Als Procedere wurde ein cMRT, eine internistische Konsultation für Synkopenabklärung und ein EEG vorgeschlagen (Journalauszug vom XXXX2016, siehe auch Zuweisungsblatt vom XXXX2016). Am XXXX2016 wurde ein EEG vorgenommen (Schreiben AKH vom XXXX2016), wobei die Beurteilung ausführt: normales EEG; Alphagrundrhythmus; kein Herdbefund; keine Zeichen erhöhter cerebraler Erregungsbereitschaft; Vigilanzschwankungen. Im Text wurden irreguläre Betätigkeit über den vorderen Hirnregionen und intermittierend Alpha-Dropouts mit Betaspindeln im Rahmen der Vigilanzschwankungen vermerkt.
Wegen CVS mit occipitaler Cephalea sowie Parästhesien und Schmerzen in der linken oberen Extremität wurde 12x Einzelheilgymnastik verschrieben (ärztlicher Bericht vom XXXX2016).
Nach Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Behandlung nimmt sie zur Zeit Relax Nerventropfen zum Schlafen, Tramabene 100mg 2xtägl, Mirtazapin 30mg 2-3xWoche ein Tablettenviertel zum Einschlafen. Sie soll noch 6 x Massagen und Gymnastik machen, und habe ihr ihr Arzt gesagt, dass eine Schwellenstrombehandlung angesagt wäre. Sie leidet immer noch an Kopfschmerzen und verliert alle drei bis vier Monate einmal das Bewusstsein.
Zusammenfassung: Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich im Jahr 2014 an einem Tumor an ihrer Wirbelsäule operiert. Sie leidet aber immer noch an Kopfschmerzen; die Ursache dafür ist noch nicht geklärt. Sie nimmt zur Zeit Medikamente, damit sie einschlafen kann und Schmerzmittel (Tramabene 100mg). Außerdem besucht sie Heilgymnastik und wurde ihr nach ihren Angaben eine Schwellenstrombehandlung angezeigt. Sie kann nicht laufen oder Sport treiben und muss ihre Beine trainieren. Zur Klarstellung: die beschwerdeführende Partei kann gehen.
1.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Es lautet – soweit entscheidungsrelevant – wie folgt:
Die beschwerdeführende Partei heiratete im Jahr 2002 und wurde 2009 geschieden. Nach der Trennung von ihrem Mann, Anfang 2008, zog die beschwerdeführende Partei mit ihren Kindern wieder zu ihren Eltern.
Die beschwerdeführende Partei glaubt, dass ihr Mann ein Mitglied der islamistischen Organisation "Hisbut Tahrir" war, weil er lose Blätter mit nach Hause brachte, auf denen in arabischer und lateinischer Schrift etwas geschrieben stand. Die beschwerdeführende Partei konnte jedoch "Hisbut Tahrir" lesen. Ihr Mann ging ca. 2005 nach Japan und im Jahr 2007 nach Portugal. Im Jahr 2009 wurde sie von ihrem Mann offiziell geschieden; sie sprach im Jahr 2007 zuletzt mit ihrem Mann.
Die beschwerdeführende Partei wurde im Jahr 2006 einmal und im Jahr 2008 ein zweites Mal entführt und zuerst eine Woche, danach zwölf Tage festgehalten. Sie glaubt, dass es sich bei diesen Männern um Mitglieder der "Hisbut Tahrir" gehandelt hat. Diese Männer fragten sie nach dem Verbleib ihres Mannes. Bei der zweiten Entführung wurde sie auch geschlagen und vergewaltigt. Sie wurde jeweils nach Zahlungen ihres Vaters freigelassen.
Auch die Polizei suchte die beschwerdeführende Partei auf, als ihr Mann im Ausland war; zweimal, als er in Japan war und einmal, als er in Portugal war. Bei diesen Besuchen fragte die Polizei nach seinem Aufenthalt und teilten auch mit, dass der Mann der beschwerdeführenden Partei in der Liste der Mitglieder jener Organisation geführt werde, weshalb sein Verbleib regelmäßig überprüft würde. Der letzte Besuch der Polizei fand im Jahr 2007 statt. Seit die beschwerdeführende Partei seit Anfang 2008 bei ihren Eltern wohnte, kam es zu keinen Besuchen der Polizei mehr.
Am XXXX2009 wurde der beschwerdeführenden Partei ihre Handtasche mit ihrem Reisepass, den Geburtsurkunden ihrer Kinder und Bargeld gestohlen.
Einmal zwischen 2008 und 2014 wurde in das dem Vater der beschwerdeführenden Partei gehörende Nachbarhaus eingebrochen; gestohlen wurde nichts.
1.2.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich nicht exilpolitisch oder aktivistisch, zB im Menschenrechtsbereich, tätig gewesen ist oder ist. Sie ist und war auch kein Mitglied einer islamistischen Organisation.
1.2.3. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan von Sicherheitsbehörden oder staatlichen Stellen wegen einerseits einer Nähe zu einer islamistischen Organisation, andererseits wegen einer Asylantragstellung im Ausland, bedroht zu werden, wird eine diesbezügliche Bedrohung in Usbekistan nicht festgestellt. Genausowenig wird eine Bedrohung durch Mitglieder jener islamistischen Organisation oder durch ihren ehemaligen Mann festgestellt.
1.3. Zur Situation in Usbekistan werden die folgenden Feststellungen getroffen
a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Usbekistan, vom 26.02.2016:
Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015).
Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015).
Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).
Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015).
Quellen:
Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).
Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a).
Quellen:
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine – verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.
Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.2.2016
Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).
Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015).
Quellen:
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015).
Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016).
Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt – bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015).
Quellen:
6. Allgemeine Menschenrechtslage
1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015)
Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015).
Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90% Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 10.2015a).
Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Religiöse Aktionen nicht registrierter Gruppen und viele Aktivitäten, inklusive Missionierung, sind verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind auch möglich, wenn die Regierung dies für notwendig erachtet, um die nationale Sicherheit, die Gesellschaftsordnung, Leben, Gesundheit, Moral sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger aufrecht zu erhalten. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität – nicht aber gegenüber dem Missionieren – tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft. Von den geschätzten 28,9 Millionen Einwohnern (Juli 2014) sind lokalen Statistiken zufolge rund 93% muslimisch, darunter die meisten Sunniten. Etwa 1% sind Schiiten sowie 4% Russisch-Orthodoxe sowie 3% kleinere Gemeinden (Katholiken, ethnische koreanische Christen, Baptisten, Buddhisten, Bahai etc.) (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Jegliche Diskriminierung aufgrund von ethnischem Hintergrund, Religion oder anderen Charakteristiken ist in Usbekistan verboten. Die Bestimmungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von ethnischer Diskriminierung sind in der nationalen Gesetzgebung vollkommen widergespiegelt. Laut Artikel 18 der Verfassung haben alle usbekischen Staatsbürger dieselben Rechte vor dem Gesetz, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Herkunft, Überzeugung, des individuellen und sozialen Status (IOM 5.2014). Artikel 46 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Mann und Frau fest und auch andere Rechtshandlungen beinhalten nicht-diskriminierende Bestimmungen (z.B. Familien-, Arbeits- und Strafrecht) (IOM 5.2014; vgl. GIZ 12.2015b; vgl. USDOS 25.6.2015). Aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle (USDOS 25.6.2015) und sind Männer- und Frauenwelten im ländlichen Milieu stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. (GIZ 12.2015b).
Usbekistan nimmt als aktiver Part an internationalen Initiativen teil, wie z.B. die Beijing Plattform. Das Land war das erste unter den Zentralasiatischen Staaten, das die UN Konvention zur Eliminierung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen beitrat, ebenso der Konventionen Nr. 111 (Schutz der Mutterschaft) und Nr. 103 (Diskriminierung am Arbeitsplatz und Berufstätigkeit) der International Labour Organization (ILO) (IOM 5.2014).
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Offiziell wird nicht von häuslicher Gewalt gesprochen, sondern von einem "Familienkonflikt". Staatliche Institutionen können ihre Inaktivität rechtfertigen, indem sie darauf verweisen, dass Familienkonflikte innerhalb der Familie gelöst werden sollen. Manchmal greift hier das Mahalla-System in Streitigkeiten zwischen Eheleuten ein. Dies führt aber häufig dazu, dass Frauen unter Druck gesetzt werden, wieder zu ihren gewalttätigen Ehemännern oder missbrauchenden Schwiegermüttern zurückzukehren. Beim System der Mahalla ("Nachbarschaftskomitee") handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen. Diese Komitees besitzen zwar keine rechtliche Autorität, können aber teils zu einem Hindernis für Frauen werden. So ist es beispielsweise für Frauen schwer, sich ohne Zustimmung des lokalen Mahalla-Komitees scheiden zu lassen. Frauen, die von Gewalt betroffen sind können etwas Unterstützung in Krisenzentren bekommen (IOM 5.2014). Es gibt keine Unterkünfte für Frauen die von häuslicher Gewalt betroffen sind (IOM 5.2014; vgl. USDOS 25.6.2015), aber es gibt einige Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Drei NGOs stellen Unterstützung und Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt bereit, wie beispielsweise rechtliche und psychologische Beratung und berufsvorbereitende Kurse (z.B. Nähen, Friseur, Computer) (IOM 5.2014).
Kindesmissbrauch wird in der Gesellschaft im Allgemeinen als familieninterne Angelegenheit betrachtet (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.6.2015).
Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).
Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 5.2014).
Quellen:
10. Grundversorgung/Wirtschaft
Auch im 24. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System.
Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privatwirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015).
Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.).
Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014).
Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).
Quellen
Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b).
2. Unterstützung für Mütter und Kinder
Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);
Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);
Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;
Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);
Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b).
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).
Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b).
In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.
Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:
26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.
13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).
Quellen
Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2015b).
Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch. Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem MedizinstudentInnen auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren (IOM 5.2014).
Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil. Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen – Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern – erbracht werden. Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren. Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 5.2014).
Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014).
Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS – countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (ca. 15.- €) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 5.2014).
Laut Weltbank betragen in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%. Einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April – Mai 2013 zufolge, haben die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter-Kind-Einrichtungen erhöht, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 5.2014).
Für alte und behinderte Personen gibt es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 5.2014).
In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 – 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 5.2014).
In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline. Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 5.2014).
Quellen
Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).
Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).
Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).
Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).
Quelle:
b) Unterlagen, die in der Stellungnahme vom 24.01.2017 rezipiert werden:
Die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei bringt vor, eine ACCORD Anfrage beauftragt und mit 19.01.2017 erhalten zu haben. Diese wurde nicht vorgelegt, noch wurden die dort verwendeten Quellen ausreichend nachvollziehbar zitiert. Das Bundesverwaltungsgericht konnte diese Anfrage auch nicht über ecoi.net abrufen.
Nach der Stellungnahme geht aus dieser Beantwortung hervor, dass Familienmitglieder von Mitgliedern der Hisbut-Tahrir oder anderer muslimischer, staatlich nicht tolerierter Gruppierungen als verletzlich, gefährdete Gruppe zu bezeichnen sind. Nach dem USDOS Menschenrechtsbericht 20016 würden auch Familienmitglieder von MenschenrechtsaktivistInnen, JournalistInnen und RegierungskritikerInnen schikaniert, willkürlich verhaftet, misshandelt und politisch motovierter Verfolgung ausgesetzt sein. Behörden würden Personen willkürlich verhaften wegen extremistischer Gesinnung oder Tätigkeit bzw. Verbindungen zu verbotenen religiösen Gruppen. Nach Amnesty International sei es in Usbekistan üblich und weitverbreitet, dass Familien schikaniert werden, um den Aufenthaltsort verdächtiger Personen zu erfahren.
Nach einer weiteren ACCORD Anfrage vom 19.01.2017 bestehe für UsbekInnen, die aus dem Ausland zurückkehren würden, das Risiko, am Flughafen einem Verhör unterzogen zu werden. Ob die Personen in weiterer Folge gehen dürften oder angehalten würden, hänge von deren Profil ab. Nach Memorial und HRW (Feb 2015) seien die Aktivitäten von UsbekInnen im Ausland entscheidend dafür, was bei einer Rückkehr geschehen könnte. Nach einem usbekischen Menschenrechtsaktivisten in Frankreich verfüge der Sicherheitsdienst über Listen derer, die um Asyl angesucht oder auf andere Weise aktiv geworden seien. Die Behörden würden Untersuchungen anstellen, ob Personen in religiöse Aktivitäten involviert gewesen seien.
Dieses Dokument wurde durch das erkennende Gericht auf ecoi.net gefunden und führt zur Gänze aus wie folgt:
Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Lage von Personen, die nach illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Westen zurückkehren [a-9992-1]- 19. Jänner 2017 (fremdsprachige Teile entfernt; wesentliche Teile fett markiert):
[ ] Rückkehr aus dem Ausland
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einer Anfragebeantwortung vom Jänner 2017 zur Lage von Personen, die nach einer Zeit im Ausland nach Usbekistan zurückkehren, dass die russische Menschenrechtsorganisation Memorial und Human Rights Watch (HRW) im Februar 2015 angegeben hätten, die Aktivitäten von UsbekInnen im Ausland seien entscheidend für das, was bei einer Rückkehr geschehen könne. Dies sei auch von einem usbekischen Menschenrechtsaktivisten während eines Treffens in Bischkek im Oktober 2015 bestätigt worden, wo dieser die Ansicht geäußert habe, dass die Aktivitäten im Ausland und Kontakte zu UsbekInnen, die als oppositionell oder religiös wahrgenommen werden könnten, ausschlaggebend dafür seien, ob eine Person bei der Rückkehr Probleme mit den Behörden bekomme. Sowohl Memorial als auch HRW seien der Meinung, dass das, was eine Person im Ausland getan habe, ausschlaggebender sei für mögliche Reaktionen bei einer Rückkehr nach Usbekistan als die Tatsache, dass eine Person als Asylsuchender oder Arbeitsmigrant im Ausland gewesen sei. Memorial meine, dass die usbekischen Behörden nicht so sehr zwischen Asylsuchenden und ArbeitsmigrantInnen unterscheiden würden.
Mehrere Quellen (usbekischer Menschenrechtsaktivist, Treffen in Frankreich im Februar 2015, usbekischer Journalist (a), usbekischer Journalist (b), ethnisch usbekischer Wissenschaftler, Treffen in Osch im Oktober 2016) hätten berichtet, dass für UsbekInnen, die aus dem Ausland zurückkehren würden, das Risiko bestehe, am Flughafen einem Verhör unterzogen zu werden. Ob diese Personen gehen dürften oder festgehalten und später angeklagt würden, hänge von ihrem Profil und den Aktivitäten im In- und Ausland ab. Laut dem usbekischen Menschenrechtsaktivisten in Frankreich verfüge der Sicherheitsdienst über Listen derer, die um Asyl angesucht oder auf andere Weise aktiv geworden seien. Die Behörden würden Untersuchungen anstellen, ob Personen in religiöse Aktivitäten involviert gewesen seien. Dieselbe Quelle habe angegeben, dass die Behörden Datenbanken hätten, in denen Personen erfasst seien, die im Internet aktiv seien, Artikel schreiben oder an Veranstaltungen teilnehmen würden. Die Quelle habe angemerkt, dass es nach einer Befragung auf dem Flughafen zwei bis drei Monate dauern könne, bevor die Polizei zu der Person komme, um sie festzunehmen.
Ein Forscher, der ethnischer Usbeke mit kirgisischer Staatsbürgerschaft und Experte für ethnische und religiöse Minderheiten sei, habe angemerkt, dass er selbst zwei Mal vom Sicherheitsdienst bei seiner Ankunft in Taschkent nach einem Aufenthalt in der Türkei zur Seite genommen worden sei. Er sei bei ca. 30-minütigen Gesprächen zu seinem Aufenthalt im Ausland befragt worden. Die Polizei durchsuche das Gepäck derer, die aufgehalten würden. Üblicherweise würden die Befragungen von zwei Personen durchgeführt. Finde der Sicherheitsdienst nichts Interessantes bei der Befragung, lasse er die Person gehen. Der Forscher habe angegeben, dass es mehr Aufmerksamkeit errege, wenn man in Europa außerhalb Russlands gewesen sei, als wenn man in Russland gewesen sei. Diejenigen, die nach Russland reisen würden, seien weitgehend nur ArbeitsmigrantInnen. Wenn eine Person aus Norwegen zurückkehre, wüssten die Behörden, dass sie dort Asylsuchender gewesen sei, da es ungewöhnlich sei, dass UsbekInnen nach Norwegen zum Arbeiten gehen würden. Laut Angaben des Forschers vom Oktober 2016 würden sogenannte Kontrollgespräche nicht mit allen geführt, die nach Usbekistan zurückkehren würden. Diejenigen, die in der Türkei gewesen seien, würden aussortiert und für Gespräche zur Seite genommen. Landinfo habe es so verstanden, dass es keine Direktflüge von Syrien nach Usbekistan gebe, weshalb Personen aus Syrien über die Türkei nach Usbekistan reisen würden. Daher seien die usbekischen Behörden RückkehrerInnen aus der Türkei gegenüber besonders aufmerksam.
Ein usbekischer Journalist (a), der einen Großteil seines Lebens in Kirgisistan verbracht habe, über die Umstände in Usbekistan aber durch seine Familie, Reisen und seine Tätigkeit als Journalist gut informiert sei, habe im Oktober 2016 angegeben, dass UsbekInnen, die nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehren würden, in unterschiedliche Kategorien unterteilt werden könnten. Die erste Kategorie seien UsbekInnen, die auf Geschäftsreise im Ausland gewesen seien. Diese hätten bei ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden. Die zweite Kategorie seien öffentliche Angestellte wie beispielsweise LehrerInnen oder andere Staatsbedienstete. Diese könnten bei ihrer Rückkehr nach Usbekistan überprüft und aufgehalten werden. Einige von ihnen könnten dazu gezwungen werden, mit dem Sicherheitsdienst zusammenzuarbeiten. ArbeitsmigrantInnen seien ebenfalls in dieser Kategorie. In dieser Kategorie würden Einzelne aufgehalten und befragt, mit anderen geschehe gar nichts. Die dritte Kategorie seien Personen, die als MenschenrechtsaktivistInnen arbeiten würden. Diese Personen würden laut dem Journalisten (a) bei ihrer Rückkehr verhört.
Ein anderer Journalist (b), der ebenfalls viel zwischen Usbekistan und Kirgisistan reise, habe im Oktober 2016 angegeben, dass die Behörden besonders aufmerksam seien gegenüber Personen, die aus der Türkei und aus Russland kämen und dass diese gründlich überprüft würden wegen des Verdachts, extremistischen Gruppen im Ausland anzugehören. Der Journalist (b) habe weiter angegeben, dass ältere Personen, ca. über 55 Jahre, selten bei ihrer Rückkehr aufgehalten würden. Die Behörden würden Personen in dieser Altersgruppe nicht als Bedrohung ansehen und seien ihnen gegenüber weniger skeptisch. Diese Information habe Landinfo zuvor auch von anderen Quellen erhalten.
Der Journalist (a) habe im Oktober 2016 angegeben, dass usbekische Sicherheitsdienste in Kooperation mit den Mahallas (ein usbekisches Konzept von "Nachbarschaft", das als Augen und Ohren der Regierung und zur Überwachung der Bevölkerung genutzt wird, Anm. ACCORD) im Verlauf des Sommers und des Herbstes 2016 Familienmitglieder von UsbekInnen, die sich im Ausland befunden hätten, aufgesucht hätten, um Informationen über letztere zu sammeln. UsbekInnen im Ausland sollen vom Sicherheitsdienst angerufen worden sein mit der Bitte, nach Usbekistan zurückzukehren.
Landinfo sei zuvor darüber informiert worden, dass das gleiche von Mitte Februar bis Mitte März 2016 stattgefunden haben solle. Damals sollen Familienmitglieder von ungefähr 75.000 UsbekInnen, die sich im Ausland befunden hätten, aufgesucht und von usbekischen Behörden verhört worden sein. Außerdem sollen die UsbekInnen im Ausland von den Behörden angerufen worden sein. Auch Radio Osodlik, der usbekische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), habe 2016 über Überprüfungen von Familienmitgliedern von Personen, die sich im Ausland befinden würden, berichtet. Mehr als 100 Amtspersonen seien im November 2016 in einigen Mahallas in der Provinz Namangan (im Osten Usbekistans, Anm. ACCORD) von Tür zu Tür gegangen. Sie sollen die Wohnungen/Häuser von Personen aufgesucht haben, die verdächtigt würden, Mitglieder in extremistischen religiösen Organisationen oder politische Aktivisten zu sein. Familienmitglieder von Personen, die lange im Ausland gewesen seien, die nach Syrien, in die Türkei oder nach Russland gereist seien, seien ebenfalls aufgesucht worden, weil die Sicherheitsstrukturen von ihnen wollten, dass sie letztere zu einer Rückkehr nach Usbekistan bewegen würden, so Osodlik. Im November 2016 habe Osodlik berichtet, dass Journalisten aufgedeckt hätten, dass möglicherweise nach mindestens 40.000 Personen in Usbekistan gefahndet werde. Zusätzlich zu Personen, die in Syrien und im Irak kämpfen würden, stünden auf der Liste auch die Namen von Personen, die für längere Zeit im Ausland gewesen seien. Landinfo habe keine weiteren Informationen über diese Listen.
Als Landinfo im Oktober 2016 mit Quellen in Osch gesprochen habe, sei Schawkat Mirsijojew noch nicht zum Präsidenten gewählt gewesen, sei aber bereits Interimspräsident gewesen. Mehrere unabhängige Quellen hätten angegeben, dass Mirsijojew nach der Übernahme des Amtes des Interimspräsidenten einige kleine positive Änderungen eingeführt habe. Die Quellen hätten darauf hingewiesen, dass er Anweisung gegeben habe, die Grenzbeschränkungen zu erleichtern. Laut einem Journalisten (b) habe es am Flughafen in Taschkent im Oktober 2016 viel weniger Kontrollen als zuvor gegeben. Laut dem ethnisch usbekischen Wissenschaftler seien die Änderungen nur kosmetischer Natur und ein Mittel für Mirsijojew, seine Macht zu legitimieren, im Volk bekannt zu werden und als Präsident gewählt zu werden.
Laut Landinfo scheine es nicht ungewöhnlich, am Flughafen in Taschkent nach einer Rückkehr aus dem Ausland aufgehalten zu werden. Aus Unterhaltungen mit Quellen habe Landinfo jedoch den Eindruck gewonnen, dass es sich nicht um ein systematisches Befragen aller, die aus dem Ausland zurückkehren würden, handle. Es sei schwer zu sagen, wer aufgehalten werde und wer nicht. Vieles deute darauf hin, dass Stichproben gemacht und diejenigen überprüft würden, die aufgehalten würden. Wenn den Personen nichts anhefte, würde man sie gehen lassen. Quellen hätten aber auch angegeben, dass Personen, selbst wenn man sie auf dem Flughafen gehen lasse, nach einer Weile zu Hause aufgesucht und für eine Vernehmung mitgenommen werden könnten. Was weiter passiere, hänge davon ab, über welche Informationen die Behörden verfügen würden. Nachrichtenmeldungen von Osodlik scheinen darauf hinzudeuten, dass die Verhaftung von und Anklageerhebung gegen zurückgekehrte UsbekInnen auf Informationen basiere, die bei den Behörden den Verdacht erwecken würden, dass die Zurückgekehrten Verbindungen zu verbotenen religiösen oder politischen Gruppen hätten. Eine Rückkehr aus der Türkei (die Transitland für Reisende aus Syrien sei) scheine besondere Aufmerksamkeit zu erregen. Die Quellen seien uneinig darüber, ob eine Rückkehr aus Russland besondere Aufmerksamkeit errege. Viele würden als reine ArbeitsmigrantInnen nach Russland reisen und es sei unmöglich, sie alle zu kontrollieren.
Radio Osodlik meldet im November 2016, dass möglicherweise nach bis zu 40.000 UsbekInnen gefahndet werde. Die Liste der Personen, nach denen gefahndet werde, habe UsbekInnen, die lange im Ausland studieren oder arbeiten würden, beunruhigt. Im Zuge der Nachforschungen habe sich herausgestellt, dass auch Personen auf der Liste stünden, die lange nicht in Usbekistan gewesen seien. Wie Personen, nach denen gefahndet werde, bestätigen würden, komme eine Person von der Liste, sollte sie verhaftet werden, unweigerlich ins Gefängnis. Und es gebe keinerlei Begnadigung für diese Person. Es sei jedoch so, dass eine Person möglicherweise absolut nichts davon wisse, dass sie auf der Liste stehe, und bei ihrer Rückkehr nach mehreren Jahren einfach verhaftet werde. Es werde auch davon berichtet, dass Druck auf Verwandte von Personen, nach denen gefahndet werde, ausgeübt werde. Razzien von Personen in schwarzen Masken, endlose Einbestellungen bei den Ermittlungsbehörden und Erklärungen bei der Polizei – das sei nur ein Teil dessen, was die Verwandten derer, nach denen gefahndet werde, durchmachen würden.
AI schreibt im Jahresbericht 2014/15 vom Februar 2015 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) Folgendes:
"Personen, die man im Namen der nationalen Sicherheit und des ‚Kampfs gegen den Terror‘ nach Usbekistan zurückgeführt hatte, wurden oft ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, was das Risiko erhöhte, dass sie Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt waren.
Die Behörden bemühten sich hartnäckig um die Auslieferung von Personen, die sie verdächtigten, an den Bombenanschlägen in der Hauptstadt Taschkent in den Jahren 1999 und 2004, den Protesten in Andischan im Jahr 2005 (bei denen Hunderte von Menschen ums Leben kamen, als die Sicherheitskräfte auf Tausende überwiegend friedliche Demonstrierende schossen) und verschiedenen anderen Gewaltakten beteiligt gewesen zu sein. Die Behörden beschuldigten manche von ihnen, Mitglieder verbotener islamistischer Gruppen zu sein, und bemühten sich auch um die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die bei der Regierung in Taschkent in Ungnade gefallen waren.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällte 2013 und 2014 mindestens 15 Urteile gegen die Abschiebung von Personen nach Usbekistan, da diese dort der realen Gefahr von Folter ausgesetzt seien. Dies galt insbesondere für Personen, die im Verdacht standen, Mitglieder einer islamistischen Partei oder einer in Usbekistan verbotenen Gruppierung zu sein. Im Oktober 2014 entschied der Gerichtshof im Verfahren Mamazhonov gegen Russland, dass eine Auslieferung von Ikromzhon Mamazhonov von Russland nach Usbekistan gegen Artikel 3 (Verbot von Folter) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen würde.
Das Gericht merkte an, dass ‚in den letzten Jahren keine Verbesserung der usbekischen Strafjustiz zu verzeichnen war, insbesondere was die Strafverfolgung religiös und politisch motivierter Straftaten angeht, und dass gewisse Indizien dafür vorliegen, dass Personen, die solcher Straftaten angeklagt werden, in Gefahr sind, misshandelt zu werden‘.
Im November 2014 wurde Mirsobir Khamidkariev, ein Produzent und Geschäftsmann aus Usbekistan, der in der Russischen Föderation Asyl beantragt hatte, von einem Gericht in Taschkent zu acht Jahren Haft verurteilt. Man verurteilte ihn wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamistischen Organisation, ein Vorwurf, den er strikt von sich wies.
Am 9. Juni 2014 wurde er Berichten zufolge mitten in Moskau auf offener Straße von Mitarbeitern des russischen Inlandsgeheimdienstes (FSB) entführt und misshandelt, dann auf einem Flughafen in Moskau usbekischen Sicherheitsbeamten übergeben und am nächsten Tag rechtswidrig nach Taschkent überstellt.
Mirsobir Khamidkarievs Anwalt in Moskau wusste nichts über seinen Verbleib, bis sein Mandant zwei Wochen später im Keller einer vom usbekischen Innenministerium betriebenen Hafteinrichtung in Taschkent wieder auftauchte.
Seinem russischen Rechtsbeistand zufolge, der ihn am 31. Oktober in Taschkent aufsuchen konnte, war Mirsobir Khamidkariev zwei Monate lang Folter und anderen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, die ihn zu einem falschen Geständnis zwingen wollten. Er wurde kopfüber an einer Stange an der Wand festgebunden und wiederholt geschlagen. Die Sicherheitskräfte schlugen ihm sieben Zähne aus und brachen ihm zwei Rippen." (AI, 25. Februar 2015)
In der englischen Zusammenfassung eines Berichts vom Mai 2015 unter anderem zur Lage von zurückgekehrten Asylsuchenden, schreibt Landinfo, dass bis Ende 2014 die Quellen, die Landinfo konsultiert habe, keine konkreten Beweise dafür gehabt hätten, dass zurückgekehrte Asylsuchende ohne politischen oder religiösen Hintergrund in Usbekistan bei ihrer Rückkehr verhaftet und verurteilt würden. Ihre Einschätzung sei jedoch gewesen, dass dies leicht passieren könne. Im Dezember 2014 seien sechs ehemalige AsylwerberInnen aus Norwegen zu zwölf und dreizehn Jahren Gefängnis verurteilt worden, unter anderem wegen verfassungswidriger Aktivitäten.
Auch der in Doha ansässige arabische Nachrichtensender Al Jazeera berichtet im Jänner 2015 über die sechs Usbeken, die nach ihrer Abschiebung aus Norwegen in Usbekistan verurteilt worden seien. Sie seien in einer Fernsehsendung als "Verräter" und "religiöse Extremisten" bezeichnet worden. Den Männern sei vorgeworfen worden, sich der Islamischen Bewegung Turkestan angeschlossen zu haben, einer Terrorgruppe, die geplant habe, das weltliche Regime von Präsident Karimow zu stürzen und islamisches Recht in Usbekistan einzuführen. Zwei Wochen später seien die Männer zu 12 und 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Es sei jedoch nicht im usbekischen Fernsehen darüber berichtet worden, dass die Männer in Haft laut einem Bericht der Gesellschaft für Menschenrechte in Zentralasien schwer gefoltert worden seien. Die Männer hätten darauf bestanden, unschuldig zu sein.
Die in Russland ansässige Nachrichtenagentur Ferghana News berichtet im Dezember 2014, dass die Norwegische Berufungskommission für Immigration bekanntgegeben habe, dass Abschiebungen von UsbekInnen ausgesetzt würden. Der Grund dafür sei, so die Nachrichtenagentur, dass man aus dem Fernsehen erfahren habe, dass die usbekischen Behörden mehrere usbekische RückkehrerInnen aus Norwegen festgenommen hätten. Unter diesen würden sich Personen befinden, die in Norwegen Asyl erhalten hätten, aber nach Hause zurückgekehrt seien, sowie Personen, deren Asylanträge abgewiesen worden seien. Die Personen seien in einer Fernsehsendung gezeigt worden, in der behauptet worden sei, sie hätten die norwegischen Behörden betrogen, um Asyl zu erhalten, in Wahrheit handle es sich aber um "Extremisten und Homosexuelle". Nach Angaben der in Paris ansässigen Menschenrechtsorganisation Menschenrechte in Zentralasien seien 18 Personen nach ihrer Rückkehr aus Norwegen nach Usbekistan verfolgt worden. Die usbekischen Behörden hätten aus den Aussagen der Verfolgten Informationen über die Personen gewonnen, die noch in Norwegen seien. Deren Verwandte seien nun auch in Gefahr.
Auch das European Council on Refugees and Exiles (ECRE), ein europaweites Netzwerk von NGOs, die sich im Bereich der Flüchtlingshilfe engagieren, meldet im Jänner 2015, dass Norwegen Abschiebungen nach Usbekistan und Ausreiseverpflichtungen ausgesetzt habe nach Berichten, dass die usbekischen Behörden mehrere Personen verhaftet hätten, die davor in Norwegen um Schutz und Aufenthaltserlaubnisse angesucht hätten. Dies folge einer Praxis mehrerer anderer Staaten, darunter Österreich, die ebenfalls Rückführungen nach Usbekistan ausgesetzt hätten. Zudem reflektiere es die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, laut dem usbekische StaatsbürgerInnen, die von den usbekischen Behörden wegen Straftaten angeklagt würden, Gefahr laufen würden, bei der Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden.
Landinfo berichtet weiters in dem oben bereits angeführten Bericht vom Mai 2015, dass es keine schriftlichen Berichte von Menschenrechtsorganisationen gebe über die Lage von UsbekInnen, die um Asyl im Ausland angesucht hätten und nach einem negativen Entscheid nach Usbekistan zurückgeschickt worden seien. Landinfo habe Informationen zu Personen gesucht, die nicht in religiöse oder politische Angelegenheiten vor ihrer Ausreise involviert gewesen seien und die aufgrund unbegründeter Asylansuchen nach Usbekistan zurückgeschickt worden seien. Es gebe jedoch nur wenige Menschenrechtsorganisationen in Usbekistan, die Informationen zur Lage liefern und die Situation zurückgekehrter Personen verfolgen könnten. Bei Reisen von Landinfo nach Kirgisistan in den Jahren 2007 und 2008 zum Zweck des Informationssammelns hätten Quellen (lokale Menschenrechtsorganisationen, JournalistInnen und internationale Organisationen) angegeben, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland als feindliche Handlung angesehen werde. Es sei angegeben worden, dass Personen bei ihrer Rückkehr möglicherweise mit Reaktionen rechnen müssten, sollten die usbekischen Behörden darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass die Personen Asylwerber gewesen seien. Darüber hinaus sei behauptet worden, dass, sollte es politische und religiöse Zusammenstöße geben und sollten die Behörden den Wunsch haben, Personen strafrechtlich zu verfolgen, Personen, die als Asylwerber im Ausland gewesen seien, auf einer "Liste" möglicher Gegner der Regierung sein könnten. Dies sei die Einschätzung verschiedener Quellen gewesen, es sei aber niemand in der Lage gewesen, spezifische Vorfälle anzuführen, in denen zurückgekehrten UsbekInnen derartiges widerfahren sei.
Bei Treffen mit Auskunftspersonen bei ähnlichen Reisen in den Jahren 2010, 2013 und 2014 sei das dargestellte Bild nuancierter gewesen, aber viele Quellen hätten zum Ausdruck gebracht, dass die usbekischen Behörden nachverfolgen würden, welche Personen im Ausland gewesen seien. Ein usbekischer Journalist habe bei einem Treffen im September 2013 angegeben, dass, sollte etwas mit einem usbekischen Asylwerber bei seiner Rückkehr passieren, diese Informationen am wahrscheinlichsten über soziale Medien verbreitet würden. Soziale Medien würden unter der jungen Bevölkerung Usbekistans immer mehr Verbreitung finden. Gleichzeitig habe der Journalist angegeben, dass es nur wenige MenschenrechtsaktivistInnen im Land gebe, die über derartige Vorfälle berichten würden. Es könne also sein, dass es Verhaftungen und Übergriffe gebe, über die nicht berichtet werde. Die usbekische Menschenrechtsaktivistin Nadeschda Atajewa habe bei einem Treffen im Februar 2015 angegeben, dass ihr mehrere Fälle zurückgeschickter AsylwerberInnen aus Norwegen bekannt seien, die nach Ablehnung ihres Asylantrags bei ihrer Rückkehr nach Usbekistan Probleme gehabt hätten. Sie habe eine Person genannt, die nach Polen weitergereist sei, nachdem sie Probleme bei der Rückkehr gehabt habe, eine andere Person sei weiter in die Ukraine gereist. Eine dritte Person, die 2012 aus Norwegen abgeschoben worden sei, habe am Flughafen in Taschkent Bestechungsgelder zahlen müssen, um weiterreisen zu können, und sei nun in Dubai. Landinfo habe keine weiteren Details zu diesen Vorfällen und Atajewa habe keine weiteren Angaben dazu gemacht, um welche Art von Problemen es sich bei der Rückkehr dieser Personen gehandelt habe. Es handle sich aber nicht um die sechs Personen (die im Dezember 2014 verurteilt worden seien, Anm. ACCORD), über die in Kapitel 5 geschrieben werde. Human Rights Watch (HRW) habe bei einem Treffen im September 2013 angegeben, es sei nicht notwendigerweise der Fall, dass die Behörden Personen nachgehen würden, die kein aktives Profil hätten, Usbekistan verlassen würden, um Asyl anzusuchen, und dann wegen eines grundlosen Ansuchens zurückgeschickt würden. HRW habe aber betont, dass es sehr schwierig sei, sich ein komplettes Bild davon zu machen, was geschehen könne.
In Bezug auf die Verurteilung der sechs ehemaligen AsylwerberInnen aus Norwegen schreibt Landinfo, dass eine mögliche Folge davon laut Angaben von Nadeschda Atajewa vom Februar 2015 sei, dass es andere UsbekInnen davon abhalte, Asylanträge im Ausland zu stellen. Asylsuchende im Ausland würden ein schlechtes Bild auf Usbekistan werfen und es sei wichtig für die Behörden zu zeigen, dass das Ansuchen um Asyl gefährlich sei. Atajewa sei der Ansicht, dass es für die Behörden einen Unterschied mache, ob eine Person als Asylwerber oder als Arbeitsmigrant im Ausland gewesen sei. ArbeitsmigrantInnen könnten bei ihrer Rückkehr wegen administrativer Angelegenheiten, etwa abgelaufener Ausreisevisa, verurteilt werden. Eine Person, die nach einer Asylantragstellung im Ausland nach Usbekistan zurückkehre, werde eher nach den "politischen Paragrafen" ("politiske paragrafene") im Strafgesetzbuch verurteilt.
HRW sei auch der Ansicht, dass das Stellen eines Asylantrags durch einen Usbeken als illoyal angesehen werde und daher, sollte es bekannt werden, zu einer gefährlichen Situation für die Einzelperson führen könne. HRW sei der Meinung, dass die Handlungen des Einzelnen und sein Sozialleben, mit wem die Person Kontakte gehabt habe und was sie zu Hause und im Ausland gemacht habe, für die Situation bei der Rückkehr wichtig seien.
Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial habe bei einem Treffen im Februar 2015 angegeben, dass die Tatsache, dass Personen im Ausland um Asyl ansuchen würden, vor sechs oder sieben Jahren mehr Aufmerksamkeit erregt hätte als das heute der Fall sei. Früher seien es weniger Personen gewesen, die ausgereist seien und um Asyl angesucht hätten, und diejenigen, die es getan hätten, seien Gegner des Regimes gewesen. Heute würden viele ausreisen und um Asyl ansuchen, in Realität würden sie aber Arbeit suchen. Dies wisse das usbekische Regime. Die Behörden würden generell nachverfolgen, wer im Ausland sei, unabhängig davon, ob es sich dabei um ArbeitsmigrantInnen oder Asylsuchende handle.
Der Eindruck von Memorial sei, dass das Ansuchen um Asyl nicht per se ein Grund für Strafverfolgung sei, es werde jedoch darauf geschaut, ob man im Ausland an illegalen Gruppen teilgenommen habe. Die Kontrollen derjenigen, die nach Usbekistan zurückkehren würden, seien im Laufe der beiden vorangegangenen Jahre immer strenger geworden, so Memorial im Februar 2015. Es werde verstärkt kontrolliert, was die Leute über die Grenze bringen würden. Laut einer E-Mail von Memorial vom Mai 2015 habe Präsident Karimow im Jänner 2014 ein Gesetz erlassen, das den Import jeglichen religiösen Materials verbiete. Der Bevölkerung sei bewusst, dass religiöses Material zur Unterstützung extremistischer Gruppen strafbar sei, viele wüssten aber nicht, dass die Predigt eines Imams auf dem Computer ebenfalls zu Strafverfolgung führen könne. UsbekInnen, die religiöse Materialien mit sich führen würden, würden oft angeklagt, im Land, aus dem sie kommen würden, eine extremistische Gruppe gebildet zu haben. Die Behörden seien generell aufmerksam gegenüber Personen, die im Ausland gewesen seien. Es werde als gefährlich erachtet, im Ausland gewesen zu sein und neue Ideen zu haben.
Lifos, das Zentrum für Länderinformationen der schwedischen Einwanderungsbehörde (Migrationsverket), schreibt in der englischen Zusammenfassung eines Berichts zu den Themen verletzliche Gruppen und Rückkehrer vom März 2015, dass die allgemeine Sichtweise der konsultierten Quellen dazu, wie die Haltung der usbekischen Behörden zu Personen sei, die in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, in einigen Aspekten widersprüchlich sei. Die Quellen hätten eindeutig angegeben, dass ehemalige AsylwerberInnen, die nach Usbekistan zurückkehren würden, verdächtigt werden und dass ernsthafte Anschuldigungen gegen sie vorgebracht werden könnten, weil die Stellung von Asylanträgen als solche für die usbekischen Behörden von Bedeutung sei. Die Quellen hätten jedoch keine gemeinsame Meinung dazu gehabt, wer von den ehemaligen AsylwerberInnen einem Risiko ausgesetzt sein könnte. Einige Quellen hätten angegeben, dass das Stellen eines Asylantrags als Verrat angesehen werde und dass zurückkehrende AsylwerberInnen daher schwer bestraft würden. Zudem hätten diese Quellen angegeben, dass die usbekischen Behörden durch eine Asylantragstellung in einem anderen Land zu dem Verdacht veranlasst würden, dass die betreffende Person ein Islamist sei oder oppositionell, und dass ein Asylantrag in solchen Fällen ein Grund für eine Verurteilung sein könne. Andere Quellen hingegen würden dem Asylantrag keine entscheidende Bedeutung beimessen, sondern andere Faktoren in Bezug auf die Umstände des Auslandsaufenthaltes als wichtiger erachten. Das usbekische Regime sei repressiv und übe eine starke Kontrolle über seine Bevölkerung aus. Gleichzeitig würden mehrere Quellen die usbekische Machtausübung als willkürlich und unvorhersehbar beschreiben, aber auch anmerken, dass die Behörden unter anderem auf nicht genehmigte religiöse Praktiken mit einer erheblichen Verzögerung reagieren würden. Angaben zu schwarzen Listen etc., was impliziere, dass Personen beispielsweise wegen ihrer religiösen Praktiken von den Behörden identifiziert würden, ohne dass andere Maßnahmen ergriffen würden, seien von den konsultierten Quellen häufig gemacht worden. Insgesamt gesehen gebe es keine Basis für die Schlussfolgerung, dass alle zurückkehrenden ehemaligen Asylwerber, die nicht vorher ins Blickfeld der usbekischen Behörden geraten seien, dem Risiko ausgesetzt seien, wegen ihrer Asylanträge Repressionen ausgesetzt zu sein. Die Einschätzung von Lifos sei jedoch, dass es sehr schwierig sei, Faktoren oder Marker zu identifizieren, die für eine Risikoeinschätzung herangezogen werden könnten. Die Handlungen der usbekischen Behörden würden fast völlig willkürlich erscheinen und ihr opportunistisches Verhalten mache fast jeden, der einen längeren Zeitraum außerhalb des Landes gewesen sei, zu einem potenziellen Ziel bei der Rückkehr. Dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, könne in diesem Kontext ein Faktor sein, aber andere Faktoren, etwas das Umfeld, mit dem die Person in Kontakt gewesen sei, würden relevanter erscheinen. Der Fall mit den jetzt inhaftierten ehemaligen AsylwerberInnen, die aus Norwegen zurückgekehrt seien, zeige, dass die Umstände, die zu einem Verdacht der usbekischen Behörden führen würden, anscheinend so unbedeutend seien, dass es nicht sicher sei, ob eine Einzelperson notwendigerweise ihre eigene Verletzlichkeit einschätzen könne.
Der schwedische Bericht von Lifos behandelt auf den Seiten 35 bis 50 das Thema Rückkehr nach Usbekistan mit den Unterkapiteln "Die norwegischen Fälle", "Ansichten des Regimes zu Migration", "Konsequenzen bei illegaler Ausreise und langem Auslandsaufenthalt" sowie "Ansichten des Regimes zu Asylanträgen und Maßnahmen bei Rückkehr".
Action by Christians for the Abolition of Torture (ACAT), eine 1974 gegründete NGO, die sich für die Abschaffung von Folter einsetzt, schreibt in einem Bericht von 2015, dass Folter in Usbekistan jeden betreffe, der verdächtigt werde, ein Verbrechen begangen zu haben. Es handle sich um eine normale Ermittlungsmethode. Zudem werde Folter dazu eingesetzt, um gegen die vorzugehen, denen Mitgliedschaft in oppositionellen politischen Parteien oder verbotenen religiösen Gruppen vorgeworfen werde. Personen, die aus Usbekistan geflohen seien und im Ausland um Asyl angesucht hätten, seien bei ihrer Rückkehr dem Risiko ausgesetzt, gefoltert zu werden. In mehreren Fällen habe der EGMR wegen dieses Risikos gegen die Rückkehr von Personen nach Usbekistan entschieden. Diese Entscheidungen hätten sich insbesondere auf Personen bezogen, denen vorgeworfen werde, islamistischen Parteien oder in Usbekistan verbotenen Gruppen anzugehören. Die usbekischen Behörden würden konsequent die Auslieferung von Personen verlangen, die aus dem Land geflohen seien, und würden sie manchmal auf fremdem Boden entführen. ACAT habe 29 Personen vertreten, die Flüchtlinge gewesen seien oder Asyl in Kasachstan beantragt hätten. Als fromme Muslime, die ihren Glauben außerhalb der staatlich kontrollierten Organisationen ausgeübt hätten, seien sie in Usbekistan verhaftet, bedroht, manche von ihnen gefoltert worden, weshalb sie beschlossen hätten zu fliehen. Sie seien im Juni 2011 zurückgeführt worden trotz des offenkundigen Folterrisikos. Im Fall der 29 nach Usbekistan ausgelieferten Personen habe ACAT glaubhafte Informationen erhalten, dass sie nach ihrer Rückkehr gefoltert worden seien. Nachdem ACAT Druck ausgeübt habe, hätten kasachische Diplomaten zumindest 18 der Personen im August 2012 nach 14 Monaten Haft ohne Kontakt zur Außenwelt besucht. Das Ziel des Besuchs sei nur gewesen, die Personen dazu zu bringen, vorher aufgesetzte Schreiben zu unterzeichnen, dass sie nicht gefoltert worden seien und ihre Haftbedingungen gut seien. ACAT habe Informationen erhalten, dass die Personen gefoltert und mit Repressionen bedroht worden seien, sollten sie sich weigern, die Schreiben zu unterzeichnen. Im November 2013, während der Überprüfung Usbekistan, habe der UNO-Ausschuss gegen Folter Informationen angefordert und gefragt, ob Ermittlungen bezüglich der Beschwerden über Folter und Misshandlung eingeleitet worden seien. Usbekistan habe nicht geantwortet.
Das Uzbek-German Forum for Human Rights, eine in Berlin ansässige Menschenrechtsorganisation, die sich mit der Lage in Usbekistan befasst, und die Human Rights Alliance Uzbekistan, eine in Taschkent ansässige Gruppe von AktivistInnen, die die Menschenrechtssituation in Usbekistan beobachtet, berichten im Juni 2015, dass die Regierung Personen, die ins Ausland reisen würden, als potenzielle Gefahr ansehe. Die Strafverfolgungsbehörden würden Personen, die aus dem Ausland nach Usbekistan zurückkehren würden, verfolgen, schikanieren und befragen. Zudem würden sie die Verwandten von Personen, die nicht im Land seien, befragen und dies offiziell als "präventive Strafverfolgungsmaßnahmen" rechtfertigen. Quellen im Innenministerium hätten den beiden Organisationen mitgeteilt, dass die "präventiven Interviews" mit Personen, die lange Zeit nicht im Land gewesen seien, erforderlich seien und von Inspektoren der Präventivabteilungen der regionalen Strafverfolgungsbehörden zusammen mit Inspektoren und Ermittlern der kriminalpolizeilichen Abteilungen und lokalen Mahalla-Komitees durchgeführt würden. Diese Beamten würden monatlich Berichte an den Geheimdienst schicken. Das Uzbek-German Forum for Human Rights und die Human Rights Alliance hätten zahlreiche Berichte von Reisenden erhalten, die aus dem Ausland zurückgekehrt und auf Flughäfen ausführlichen Überprüfungen unterzogen worden seien. Nach der Pass- und der Zollkontrolle würden UsbekInnen, die länger als zwei Monate im Ausland gewesen seien, in ein separates Zimmer gebracht. Dort würden sie von Beamten bezüglich ihrer Religiosität, zu Freunden und möglichen Kontakten zu verbotenen religiösen Gruppen befragt. Außerdem würden ihre Telefone, Tablets, Computer und USB-Sticks nach extremistischem oder regierungsfeindlichem Material überprüft.
Etwas ältere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte auch folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2014:
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft? [a-8854-2], 18. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/286833/420194_de.html
In folgendem Bericht von AI vom April 2016 finden Sie Informationen zur Lage von usbekischen AsylwerberInnen, Flüchtlingen und ArbeitsmigrantInnen, die seit 2014 aus Russland entführt oder durch Russland zu einer Rückkehr nach Usbekistan gezwungen wurden:
· AI - Amnesty International: Fast-Track to torture: Abductions and forcible returns to Uzbekistan, 21. April 2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1461222820_eur6237402016english.PDF
Illegale Ausreise
In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2016 zu illegaler Ein- und Ausreise schreibt Landinfo, dass Quellen, die Landinfo während einer Reise zum Sammeln von Informationen konsultiert habe (HRW, Treffen im November 2015, internationale Organisation im Oktober 2015), angegeben hätten, dass eine illegale Ausreise, beispielsweise eine Ausreise ohne Ausreisevisum in ein Land, wo ein Visum erforderlich sei, problematischer sei, als eine Rückkehr nach Usbekistan mit einem abgelaufenen Ausreisevisum. Obwohl illegaler Grenzübertritt und das Fehlen eines Ausreisevisums im Strafgesetzbuch geregelt seien, habe Landinfo nur wenige Informationen dazu, wie diese Bestimmungen angewendet würden. Es sei jedoch klar, dass die Ausreise ohne Ausreisevisum von Paragraph 223 des Strafgesetzbuches geregelt sei. Es sei ebenfalls strafbar, die Grenze an einem nicht offiziellen Grenzübergang zu überqueren. Wenige Quellen könnten konkrete Beispiele anführen, wo diese Bestimmungen einzig und alleine wegen illegaler Ausreise angewandt worden seien. Landinfo habe damit auch keine Informationen darüber, ob diese Bestimmungen nach den Änderungen der Strafrahmen von 2013 häufiger angewandt worden seien. Landinfo beurteile die Situation so, dass die Bestimmungen zur Ausreise auf eine etwas willkürliche Art und Weise angewendet würden und dass Geldbußen die häufigste Form der Bestrafung sein dürften.
In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17. März 2016 finden sich folgende Informationen aus Anfragebeantwortungen des deutschen Auswärtigen Amtes aus den Jahren 2010 und 2011:
"Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um sich strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011)." (BVwG, 17. März 2016)
In der kurzen Zusammenfassung einer Anfragebeantwortung vom Juni 2015 zu Ausreisevisa schreibt Landinfo, dass administrative Strafen in Form von Geldbußen nach wie vor die üblichste Folge von abgelaufenen Ausreisevisa sein dürften, sollte es Folgen geben. HRW habe jedoch auf fünf Fälle hingewiesen, in denen Personen in den Monaten vor der Veröffentlichung der Anfragebeantwortung wegen abgelaufener Ausreisevisa verhaftet und angeklagt worden seien. Landinfo sei es nicht gelungen, weitere Informationen von HRW zu diesen Fällen zu erhalten. Landinfo habe auch nach einer Suche in aktuellen russisch- und englischsprachigen Nachrichtendatenbanken keine schriftlichen Informationen über Verhaftungen gefunden. Es scheine nach wie vor die Situation zu sein, dass die Strafe wegen eines abgelaufenen Ausreisevisums in hohem Grade vom religiösen oder politischen Profil des Einzelnen abhänge. Ein abgelaufenes Ausreisevisum werde als Vorwand benutzt, um eine Person für einen anderen Grund verurteilen zu können.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 19. Jänner 2017)
-· ACAT - Action by Christians for the Abolition of Torture:
Uzbekistan; Briefing to the Human Rights Committee, Juni 2015 (veröffentlicht von UNHCR, verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1437034001_int-ccpr-css-uzb-20655-e.pdf
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft? [a-8854-2], 18. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/286833/420194_de.html
· AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, 25. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/297315/444723_de.html
· AI - Amnesty International: Fast-Track to torture: Abductions and forcible returns to Uzbekistan, 21. April 2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1461222820_eur6237402016english.PDF
· Al Jazeera: Torture and death for Uzbek Muslims in jail, 7. Jänner 2015
· BVwG - Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungstext W159 2118116-1, 17. März 2016
· ECRE - European Council on Refugees and Exiles, 15. Jänner 2015
· Ferghana News: Dangers of returning home: Norway halts deporting Uzbek immigrants, 23. Dezember 2014
http://enews.fergananews.com/news.php?id=2900
· Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Usbekistan: Overvåking av befolkningen og situasjonen for returnerte asylsøkere, 11. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1431436892_3131-1.pdf
· Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Usbekistan: Utreisevisum, 12. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436877974_3156-1.pdf
· Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Usbekistan: Endringer i strafferammene for ulovlig inn- og utreise fra 2013, 12. Mai 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1463256515_usb.pdf
· Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Usbekistan: Retursituasjonen for usbekiske borgere som har vært ute av landet en periode, 2. Jänner 2017 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1484230836_usb.pdf
· Lifos: Uzbekistan – utsatta grupper och återvändande, 23. März 2015
http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=42128
· Radio Osodlik: ??? ?????????? ?????????? ?? ?????????? ??????????? ?? ?????? ????????? ? «?????? ??????» [Bei langer Abwesenheit können sie in Usbekistan auf einer schwarzen Liste stehen], 22. November 2016
http://rus.ozodlik.org/a/28131460.html
· Uzbek-German Forum for Human Rights; Human Rights Alliance, Uzbekistan: Uzbekistan; Civil Society Report on the Implementation of the ICCPR, Juni 2015 (veröffentlicht von UN Human Rights Committee, verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1437046160_int-ccpr-css-uzb-20828-e.pdf
2.1. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Usbekistan und dort aus Sarmakand, ihre Schul- und Ausbildung, zu ihren Familienangehörigen vor Ort ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellungen zu ihren Integrationserfolgen, zu ihrem Leben in Österreich und auch zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei beruhen auf den zur besseren Übersicht oben unter 1.1.3. und 1.1.4. angegebenen Quellen und ihren Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.3. Das oben unter 1.2.1. festgestellte Vorbringen wird als wahr unterstellt und damit einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Eine darüber hinausgehende Beweiswürdigung erübrigt sich damit. Das soweit relevante Vorbringen ergibt sich aus den Einvernahmeprotokoll vom XXXX2015 und ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen oben unter 1.2.2. ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Fehlen solcher.
Die Feststellungen unter 1.2.3. sind die Schlüsse, die aus dem als wahr unterstellten Vorbringens in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten oben unter 1.3. gezogen wurden:
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Besuche der Polizei ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Bedrohung durch diese wegen einer Verbindung zu einer Mitgliedschaft bei einer verbotenen islamistischen Organisation. Zum einen fanden bereits bis 2007 nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei durch die Polizei keinerlei Handlungen statt, die einer entsprechenden Bedrohung der beschwerdeführenden Partei gleichkommen können. So wurde sie dreimal von Polizei danach gefragt, wo ihr Mann sei. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei bereits damals – bis 2007 – einer gezielten Bedrohung durch die usbekische Polizei unterworfen gewesen sei.
Auch für heute, hier mit Blick auf die von der Vertreterin beigebrachten Anfragebeantwortungen, die trotz Fehlens des einen Dokuments und der dazugehörenden Quellen als ins Verfahren eingebracht gelten sollen, gibt es keine Hinweise auf eine entsprechende Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch die Polizei wegen einer Nähe zu einer verbotenen Organisation: Selbst wenn man davon ausgeht, dass der ehemalige Mann der beschwerdeführenden Partei Mitglied einer solchen Organisation gewesen ist, so ist sie seit bald acht Jahren von diesem geschieden und hat sogar noch länger keinen Kontakt mehr zu ihm. Darüber hinaus war ihr eigener Vater Polizist, und damit selbst Teil der Sicherheitsbehörden. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Sicherheitsbehörden nicht gewusst haben sollen, wo sich die beschwerdeführende Partei zwischen 2008 und ihrer Ausreise aufgehalten haben soll, was sie schließlich auch nicht behauptet hat. Da sich in dieser Zeit – 2008 – 2014 - keinerlei Drohungen oder Verfolgungshandlungen durch die Polizei ergeben haben, die beschwerdeführende Partei auch 2009 ihren Taschendiebstahl bei der Polizei anzeigte und ihr Vater erst kürzlich die Polizei kontaktierte, um Duplikate von Anzeigen uä zu erlangen, kann von einer tatsächlichen Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch die Polizei wegen der Mitgliedschaft ihres Mannes bei einer islamistischen Organisation tatsächlich nicht ausgegangen werden.
Diese Argumente sind weiter auch auf die von der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei angeführte Anfragebeantwortung betreffend eine Gefahr im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland ausschlaggebend:
Aus dieser Beantwortung geht unter anderem hervor, dass die usbekischen Sicherheitsbehörden offenbar eher darauf achten, was Usbeken und Usbekinnen im Ausland machen, als auf das Faktum, ob ein Asylantrag gestellt wurde oder es sich um Arbeitsmigranten und Migrantinnen handelt. Insbesondere wird offenbar auf Betätigungen im Ausland geachtet, die mit verbotenen, auch religiösen, Organisationen oder Zielen zu tun haben. Die beschwerdeführende Partei war weder in Usbekistan noch in Österreich politisch oder religiös in irgendeiner Weise aktiv und würde gegebenenfalls aus keinem Land mit einem besonderen Fokus, nämlich Syrien, Russland oder die Türkei, zurückkehren. Auch berichten die Quellen der Anfragebeantwortung ausführlich darüber, dass erst kürzlich Familienmitglieder von Personen, die auf Listen stehen sollen, aufgesucht worden seien; dass es solche Besuche wegen der beschwerdeführenden Partei bei ihrer Familie in Sarmakand gegeben haben soll, wurde nicht vorgebracht. Auch in Bezug auf eine eventuelle illegale Ausreise muss vermerkt werden, dass die beschwerdeführende Partei von keinen Verfolgungshandlungen durch die Polizei wegen der Mitgliedschaft ihres Mannes bei einer verbotenen religiösen Organisation berichtet hat, noch jemals selbst als regimekritisch oder als Mitglied bei einer religiösen verbotenen Organisation in Erscheinung trat, weder in Usbekistan noch in Österreich. Eine besondere diesbezügliche Aufmerksamkeit der usbekischen Sicherheitsbehörden – sei es, wegen der Mitgliedschaft ihres ehemaligen Mannes bei der islamistischen Organisation, sei es wegen ihrer Ausreise oder wegen einer Rückkehr nach Asylantragstellung in Österreich - konnte deshalb nicht festgestellt werden.
Ein weiterer Sorgenfaktor der beschwerdeführenden Partei sind jene Männer, die sie zweimal entführt haben. Da weder von der beschwerdeführenden Partei gesichert angegeben werden kann, wer diese Männer waren, was sie vom Mann der beschwerdeführenden Partei gewollt haben und was sie mit ihren beiden Entführungen bezweckten, außer herauszufinden, wo sich der damalige Ehemann aufgehalten hat, ist eine Bedrohung durch diese Männer im Falle einer Rückkehr nur schwer einschätzbar. Auch hier muss aber mitbedacht werden, dass die beschwerdeführende Partei seit bald zehn Jahren von ihrem Mann getrennt und bald acht Jahre geschieden ist. Inwieweit die Mitglieder jener Organisation daher noch glauben werden, relevante Informationen von der beschwerdeführenden Partei erhalten zu können, scheint fraglich. Außerdem ist auch hier mitzubedenken, dass es nach der zweiten Entführung bis zur Ausreise knappe sechs Jahre später zu keinen Vorfällen mehr gekommen ist. Wenn nun vorgebracht wird, dass sich die beschwerdeführende Partei insoferne versteckt hat, dass sie wenig aus dem Haus gegangen ist und wenn, dann nur begleitet durch ihren Vater, so muss gesagt werden, dass sie bei ihren Eltern wohl gefunden hätte werden können, hätte man sie denn nun auch wirklich gesucht. Über Belästigungen der Kinder oder der Eltern der beschwerdeführenden Partei durch Mitglieder jener Organisation seit 2007 wurde nicht berichtet. In diesem Zusammenhang ist darauf einzugehen, dass die beschwerdeführende Partei erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass es einmal im zur Familie gehörenden Nebenhaus einen Einbruch gegeben hat; gestohlen wurde nichts. Aus diesem Vorbringen lässt sich aber eine konkrete Bedrohung der beschwerdeführenden Partei genauso wenig ableiten: Es ist nicht bekannt, wer dort eingebrochen sein soll, zu welchem Zweck; von einer konkreten Drohung, zB einer hinterlassenen Nachricht, wurde nicht gesprochen. Wenn dann die beschwerdeführende Partei weiter sagt, bisher nichts davon erzählt zu haben, weil sie gedacht habe, dass es nicht wichtig sei, so ist das auch kein Hinweis auf eine auch nur subjektiv wahrgenommene Befürchtung einer Verfolgungsgefahr durch diesen Einbruch. Eine mögliche zukünftige erneute Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch Mitglieder der islamistischen Organisation, der ihr Mann angehört hat, kann daher nicht festgestellt werden.
Von ihrem Ehemann ist die beschwerdeführende Partei seit 2009 geschieden und hat seit 2007 mit ihm keinen Kontakt. Von Kontakten des Mannes zu ihren Kindern seit 2007 wurde nicht berichtet. Eine Bedrohung durch ihren ehemaligen Ehemann kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.3. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind, wie auch auf die von der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Anfragebeantwortungen, wobei die zweite betreffend illegale Ausreise und Rückkehr aus dem Ausland zur Gänze eingesehen werden konnte.
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Asyl:
Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären.
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.1.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen kann eine aktuelle, prognostische Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, nicht festgestellt werden.
Eine drohende, aktuelle Verfolgung durch die Polizei in Usbekistan hat keine Grundlage im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die selbst durch diese in Usbekistan nicht verfolgt wurde. Aufgrund ihrer nunmehrigen Situation und der lange zurückliegenden Trennung von ihrem Mann, der ein Mitglied einer islamistischen Organisation gewesen ist, sowie dem Faktum, dass ihre in Usbekistan verbliebene Familie von der Polizei unbehelligt geblieben ist, kann von einer aktuellen und maßgeblichen diesbezüglichen Verfolgungsgefahr aus Gründen der religiösen oder politischen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie nicht ausgegangen werden.
Aber auch ihr Aufenthalt in Europa lässt mangels regimekritischer oder verbotener Aktivitäten in Österreich nicht den Schluss zu, dass im Falle einer Rückkehr alleine durch den Aufenthalt im Ausland und eine Asylantragstellung in Österreich konkrete und ausreichend wahrscheinlich Verfolgungshandlungen durch die Sicherheitsbehörden drohen.
Die gleiche Begründung trifft auf drohende Verfolgungshandlungen wegen einer illegalen Ausreise zu: Auch hier erfüllt die beschwerdeführende Partei mangels entsprechender Aktivitäten nicht das Profil, das die Annahme einer auch nur unterstellten regimekritischen bzw. religiös oder politisch oppositionellen Haltung erlauben würde (vgl. VwGH, 14.09.2016, Ra 2016/18/0081-0082-5).
Einer drohenden Verfolgungsgefahr durch Mitglieder der islamistischen Organisation fehlt es an der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und Aktualität, dies auch in Hinblick auf die mittlerweile knapp acht Jahre zurückliegende Scheidung von ihrem Ehemann.
Das gleiche gilt auch für eine drohende Verfolgungsgefahr durch den ehemaligen Ehemann der beschwerdeführenden Partei: Eine solche ist im Lichte dessen, dass der letzte Kontakt zu ihm im Jahr 2007 stattgefunden hat und spätere Kontaktaufnahmen auch zu den Kindern nicht berichtet wurden, nicht aktuell und ausreichend wahrscheinlich. Daher erübrigt sich in den beiden letzten Fällen die Frage nach der Schutzfähigkeit und –willigkeit der Sicherheitsbehörden.
3.1.5. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten:
Rechtsgrundlagen:
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
3.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragstellerin.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei in Usbekistan eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.5. Dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung einer Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn die Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei die Schule besuchte, eine Ausbildung zur Krankenschwester absolvierte und auch ein paar Monate in ihrem Beruf gearbeitet hat. Die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei, die sich auf die Wahl einer eventuellen Berufstätigkeit und das damit zu erwirtschaftende Einkommen auswirken kann, werden nicht übersehen. Andererseits verfügt sie in Usbekistan noch über ihre Eltern und ihre Geschwister, wobei ihre Eltern für die beiden Kinder der beschwerdeführenden Partei sorgen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr durch ihre in Usbekistan verbliebene Familie zumindest soweit Unterstützung erfahren würde, um einen notdürftigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
3.2.6. In Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, §§ 176ff) wird bestätigt, dass Fremde, die abgeschoben werden sollen, grundsätzlich kein Recht nach der EMRK geltend machen können im Sendestaat zu verbleiben, um medizinische, soziale oder sonstige Unterstützung des Sendestaates in Anspruch zu nehmen. In außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") kann aber die Abschiebung eines schwerkranken Fremden sein Leiden so beeinträchtigen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten und eine Abschiebung eine Verletzung dieser Bestimmung nach sich ziehen würde. "Außergewöhnliche Umstände" beziehen sich auf die Situation von Abschiebungen schwer-, jedoch nicht unbedingt todkranker Personen, denen im Falle einer Abschiebung wegen des Fehlens von notwendiger Behandlung oder mangelnden Zugangs zur notwendigen Behandlung eine ernsthafte, rasche und nicht rückgängig zu machende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde, die mit schwerem Leiden oder einer Verminderung der Lebenserwartung einhergehen würde.
Die beschwerdeführende Partei wurde im Jahr 2014 erfolgreich an der Wirbelsäule operiert und finden sich diesbezüglich nach dem MRT im Jahr 2015 keine Rest- oder Rezidivtumore mehr. Wegen Schmerzepisoden und alle drei- vier Monate auftretendem Bewusstseinsverlust wurde im Dezember 2016 ein EEG angefertigt, auf dessen Basis keine Unterlagen betreffend eine konkrete Behandlungsnotwendigkeit vorgelegt wurden. Ergebnisse eines MRT oder einer internistischen Untersuchung wurden nicht vorgelegt. Zur Zeit ist ihr Heilgymnastik verschrieben und nimmt sie Schmerzmittel, Nerventropfen und Mirtazapin (ein Antidepressivum).
Während die physischen und auch psychischen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei nicht banalisiert werden sollen, ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren im Moment keine Hinweise auf eine mögliche akute und entsprechend schwerwiegende drohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan. Während aus den Länderberichten Schwierigkeiten des usbekischen Gesundheitssystems hervorgehen, so stellt sich die Lage dennoch nicht so dar, als wäre die zur Zeit notwendige und empfohlene Medikation nicht grundsätzlich vorhanden und zugänglich
(IOM).
Eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan kam daher aus dem Verfahren nicht hervor.
3.2.7. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jede, die dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.2.8. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheids:
Rechtsgrundlagen:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
3.3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet soweit wesentlich:
"(1) [ ]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [ ]
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [ ]
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [ ]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben” besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie” in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande” mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
In der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist auch der Gesundheitszustand von beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, 44599/98, § 46f). Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hierdurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN, vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR, 19.02.2009, 26565/05), wobei nunmehr die Kriterien des Erkenntnisses des EGMR zu Paposhvili/Belgien (siehe oben unter 3.2.6.) heranzuziehen sein werden. Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen einer Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Art. 3 EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mutatis mutandis mitzubedenken.
Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
3.3.4. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.5. Zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG:
Die beschwerdeführende Partei hält sich seit bald drei Jahren in Österreich auf Basis eines Asylverfahrens auf. Sie lernte erfolgreich Deutsch und knüpfte nach den Empfehlungsschreiben zu urteilen erfolgreich private Kontakte.
Sie ist seit Juni 2015 in einer Beziehung mit einem in Österreich über einen Daueraufenthalt-EU aufenthaltsberechtigten Ukrainer. Das Paar lebt nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz. Darüber hinaus wurde diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem der Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Partei und ein eventuelles Fortbestehen von privaten oder eventuell auch familiären Beziehungen unsicher gewesen sind (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mit dort zitierter Judikatur).
Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Aus einem die beschwerdeführende Partei betreffenden Empfehlungsschreiben geht hervor, dass sie in einer Pizzeria arbeiten können würde; darüber hinaus wurde eine Einstellungszusage als Reinigungskraft bei einem Schlüsseldienst vorgelegt. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann allerdings solchen Einstellungszusagen keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010,2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mwN).
Entgegen dem Vorbringen der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme kann der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich und ihren unstrittigen Integrationserfolgen kein entscheidender Faktor zugemessen werden. Der VwGH bejahte die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in den folgenden Fällen trotz langjährigem (und längerem!) Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).
Gerade auch betreffend die beschwerdeführende Partei müssen ihre Wurzeln in Usbekistan weiter in die Beurteilung miteinbezogen werden: Sie wuchs in Usbekistan auf, ist dort sozialisiert und verbrachte dort den Großteils ihres Lebens. Nicht nur leben noch ihre Eltern und ihre Geschwister, sondern auch ihre beiden minderjährigen Kinder in der Heimat. Sie verfügt daher – trotz ihrer Integrationsschritte in Österreich - jedenfalls über deutlich stärkere private und familiäre Verbindungen in Usbekistan als in Österreich.
Die beschwerdeführende Partei vermochte demnach zum Entscheidungszeitpunkt – trotz ihrer bemerkenswerten und erfolgreichen Bemühungen – im Endeffekt hauptsächlich wegen der tatsächlich nicht übermäßig langen Dauer ihres Aufenthalts keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat führen könnten.
Schließlich ist im Falle der beschwerdeführenden Partei noch ihr Gesundheitszustand zu bedenken, der bereits oben unter Punkt 3.2.6. zusammengefasst wurde. Zur Zeit ist der beschwerdeführenden Partei Heilgymnastik verschrieben und nimmt sie Schmerzmittel, Nerventropfen und Mirtazapin (ein Antidepressivum). Im Lichte auch der oben unter 3.2.6. angemerkter Ausführungen lässt sich eine die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei entsprechend verstärkende Behandlungsnotwendigkeit, die einen Verbleib in Österreich bedingen würde, auf Basis dieser Verfahrensergebnisse nicht begründen.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wär.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Dennoch entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG, obwohl der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt hat, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III. entsprechend abzuändern.
3.3.6. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 wie auch des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor.
3.3.7. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 1 FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 3.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 2 FPG – siehe oben unter 3.1. -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).
Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Usbekistan ist daher zulässig.
3.3.8. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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