BVwG W192 2110997-2

W192 2110997-2Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2017

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Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

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BVwG W192 2110997-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W192.2110997.2.00

Spruch

W192 2110997-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, Zl. 1049429708/160909246, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt jeweils eine EURODAC-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise am 31.12.2014 und nach Stellung eines Asylantrags am31.12.2014 in Ungarn sowie nach Stellung eines Asylantrags am 03.01.2015 in Österreich vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt vor sechs Jahren illegal verlassen, sei über Pakistan, den Iran und die Türkei, wo er sich 15 Monate lang aufgehalten habe, nach Griechenland und über Mazedonien, Serbien und Ungarn erstmals nach Österreich gelangt, wo er sich sieben Monate lang aufgehalten habe. Er sei danach wieder in Ungarn und Serbien gewesen, wobei er keinen Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt habe. Er befinde sich seit einer Woche in Österreich. Über den Aufenthalt in den durchreisten Ländern könne er nichts Genaueres angeben, er habe dort nur seine Weiterreise organisiert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 06.07.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages mit Wirkung vom 30.07.2016 eingetreten sei.

Am 05.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA unter Teilnahme einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er nach seiner am 13.08.2015 erfolgten Überstellung aus Österreich nach Ungarn dort zwei Monate gelebt habe. Er sei dann nach Serbien weitergereist, weil die Leute in Ungarn ihn nicht festgehalten hätten. Er habe acht Monate lang in der Hauptstadt von Serbien gelebt und für einen Schlepper gearbeitet.

Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit der ungarischen Behörden zur Führung des Verfahrens über seinen Asylantrag durch Fristenablauf eingetreten sei. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er nur in Österreich bleiben wolle. Er habe sich während des Aufenthaltes in Österreich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Nach Erörterung der Regelungen der Dublin III-VO gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei, aber es viele Menschen gebe, die nach Österreich gekommen seien und hier bleiben können. Auf Befragen über etwaige Hinderungsgründe gegen eine Überstellung nach Ungarn führte der Beschwerdeführer aus, dass es dort keine Menschenrechte gebe. Wenn man krank sei, müsse man selbst ins Krankenhaus gehen. Wenn man in einem Gefängnis oder einem geschlossenen Camp sei, müsse man einen Polizisten bestechen, damit man herauskomme. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung zu den durchreisten Ländern lediglich gesagt habe, dass er seine Weiterreise organisiert habe und sonst keine Angaben machen könne, während er nunmehr Vorbringen über Missstände erstatte. Er gab an, dass er vor seiner ersten Einreise nur drei Tage in Ungarn gewesen sei und das zweite Mal fast ein Jahr in dieser Gegend unterwegs gewesen sei.

Durch die Rechtsberaterin wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage und der fremdenfeindlichen Flüchtlingspolitik, die in Ungarn betrieben werde, eine menschenunwürdige Behandlung drohe. Zudem drohe dem Antragsteller eine Abschiebung nach Serbien und es sei nicht gesichert, dass es bei Dublin-Rückkehrern nach Ungarn zu einer Wiedereröffnung des Verfahrens komme. Es sei daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Statistisches

Antragsteller 2014

Ungarn

42. 770

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

5. 445

240

250

20

4. 935

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Antragsteller 1.Qu. 2015

Antragsteller 2.Qu. 2015

Antragsteller 3.Qu. 2015

Antragsteller 4.Qu. 2015

Ungarn

33. 545

33. 240

109. 175

1. 170

Die Daten werden auf

die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

1. 255

30

95

5

1. 130

2. Qu. 2015

690

40

65

0

585

3. Qu. 2015

530

35

75

0

420

4. Qu. 2015

940

40

120

0

785

GESAMT

3. 415

145

355

5

2. 920

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Von den über 390.000 illegalen Grenzgängern 2015 stellten über 176.000 einen Asylantrag, von denen rund die Hälfte bis 1.11.2015 bearbeitet wurde. Mehr als 95% wurden wegen Abwesenheit eingestellt (VB 4.11.2015a; vgl. VB 24.11.2015).

2015 war somit die Anzahl der illegalen Grenzübertritte wesentlich höher, als die Anzahl der registrierten Asylwerber. Zwischen 1.1.2016 und 12.6.2016 erfolgten weniger illegale Grenzübertritte als registrierte Asylantragstellungen. Diese Tendenz erklärt sich mit der Möglichkeit der Asylantragsstellung in der Transitzone. Doch auch von den legal eingereisten Antragstellern tauchen viele nach der Antragsstellung unter (BFA 24.6.2016).

Anträge

2016 (Stand 29.6.)

22. 092

(VB 29.6.2016)

2016 wurde bis 13.6.2016 in 87 Fällen Asylstatus gewährt (6 davon über den Beschwerdeweg), in 154 Fällen subsidiärer Schutz, 5 Personen erhielten eine Duldung. Weiters wurden 1.622 Asylanträge abgelehnt und 38.059 Verfahren wurden eingestellt. Die hohe Anzahl der eingestellten Fälle deutet darauf hin, dass die meisten Antragssteller während des Verfahrens untertauchen (BFA 24.6.2016).

2015 gab es 42.919 Anfragen auf Dublin-Überstellung aus anderen Staaten, davon konnten 1.402 Transfers erfolgreich durchgeführt werden, 2.152 angekündigte Transfers scheiterten weil der Betreffende entweder untergetaucht ist oder eine Beschwerdeinstanz entschied, dass das Asylverfahren vor Ort zu führen sei (BFA 24.6.2016).

2016 gab es bis 9.6.2016 12.579 Anfragen auf Überstellung aus anderen Staaten, davon konnten 315 Transfers erfolgreich durchgeführt werden, 1.058 angekündigte Transfers scheiterten weil der Betreffende entweder untergetaucht ist oder aufgrund einer dahingehenden Entscheidung einer Beschwerdeinstanz (BFA 24.6.2016).

Quellen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren und der Asylhaftzentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium (AIDA 11.2015).

Die Europäische Kommission hat am 10.12.2015 an Ungarn ein Aufforderungsschreiben (formal notice) übermittelt, das die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften darstellt. Die ungarischen Behörden haben nach dem Aufforderungsschreiben zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Erforderlichenfalls kann die Kommission anschließend beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen (EK 10.12.2015).

Asylverfahren

Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen. Wichtigste Neuerungen sind u.a. umfassende Mitwirkungspflichten; klarere Formulierung der Asylhaftgründe; Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM; Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen; Unzulässigkeit des Antrags bei Einreise aus sicherem Drittstaat usw. (VB 2.7.2015). Seit 1.8.2015 ist das neue Asylgesetz in Kraft. Weitere Änderungen vom 15.9.2015 regeln die Einrichtung der sogenannten Transitzonen an den Grenzen (BAH 16.9.2015; HHC 18.9.2015).

Ein Antrag soll binnen 15 Tagen auf Zulässigkeit, Dublin-Relevanz oder Eignung für das beschleunigte Verfahren geprüft werden. Das beschleunigte Verfahren soll binnen 15 Tagen abgeschlossen sein, das ordentliche Verfahren binnen 60 Tagen. Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist (Antragsteller ist EU-Bürger oder hat einen Schutzstatus in einem EU-Staat; ist anerkannter Flüchtling in einem Drittstaat; bei Folgeantrag ohne neue Elemente; bei Drittstaatsicherheit); wenn der Antragsteller keine asylrelevanten Informationen preisgibt; aus einem Land kommt das auf der EU-Liste der sicheren Herkunftsstaaten steht; seine Identität verschleiert; falsche Informationen oder Dokumente vorlegt; seinen Reisepass zerstört oder weggeworfen hat; bei Verweigerung der Daktyloskopie; wenn der Antragsteller eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; bei illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt in Ungarn ohne Asylantragstellung (wobei letzteres nicht als alleiniger Grund für eine Zurückweisung ausreicht) und bei Folgeanträgen mit neuen Elementen. Wenn dem ASt. mitgeteilt wird, dass geplant ist, seinen Antrag wegen Drittstaatsicherheit oder illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt in Ungarn ohne Asylantragstellung zurückzuweisen, hat der Antragsteller 3 Tage Zeit, um darzulegen, warum der betreffende Staat in seinem spezifischen Fall nicht sicher ist. Nehmen der sichere Dritt- oder Herkunftsstaat den Antragsteller nicht zurück, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (Act LXXX 14.9.2015, §47, 51, 51/A).

Wird ein Fremder in Ungarn aufgegriffen, führt die Polizei wegen illegaler Einreise eine Ersteinvernahme durch. Sie informiert und registriert die Betroffenen und legt eine Unterkunft fest. Ein Asylantrag während der ersten 48 Stunden wird durch die Polizei registriert, zuständig für dessen Bearbeitung ist BAH. Die meisten Antragsteller entziehen sich aber bereits vor dem inhaltlichen Interview dem Verfahren, womit keine inhaltliche Entscheidung möglich ist. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit, wenn genügend Informationen vorliegen, dies wird aber nur sehr selten angewandt (BAH 16.9.2015).

Mit 1.7.2016 werden Gesetzesänderungen in Kraft treten, denen zufolge illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km von der Staatsgrenze ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen (VB 23.5.2016; vgl. VB 28.6.2016; vgl. ECRE 17.6.2016).

Die Behörde kann ein Verfahren einstellen oder aufgrund bereits vorhandener Informationen entscheiden, u.a. wenn der Antragsteller nicht zum Interview erscheint oder die festgelegte Unterkunft ohne Genehmigung für mehr als 48 Stunden verlässt. Der ASt. kann in diesen Fällen aber bis zu 9 Monate nach Beendigung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Act LXXX 14.9.2015, §66).

Anträge nach abschließender beendender oder zurückweisender Entscheidung gelten als Folgeantrag. Hier ist zu prüfen, ob neue Elemente vorliegen. Neue Elemente sind Bedingung für die Zulässigkeit. Zulässige Folgeanträge werden im beschleunigten Verfahren geprüft. Für den dritten und weitere Folgeanträge besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn. Beschwerde gegen Zurückweisung von Folgeanträgen hat aufschiebende Wirkung, außer der Folgeantrag wurde direkt vor einer Abschiebung gestellt und enthält keine neuen Elemente. In jenem Fall besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn (AIDA 11.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §54).

Beschwerde

Im beschleunigten Verfahren gilt eine Rechtsmittelfrist von 7 Tagen. (Für zwischen 1.8. und 15.9.2015 gestellte Anträge gilt weiterhin die später geänderte Beschwerdefrist von 3 Tagen) Dieses Rechtsmittel besitzt nur in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung (u.a. bei Unzulässigkeit wegen Drittstaatsicherheit) (ECRE/HHC 1.10.2015; vgl. BAH 23.11.2015). Das Gericht soll binnen 8 Tagen inhaltlich entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen. Nehmen der sichere Dritt- oder Herkunftsstaat den Antragsteller nicht zurück, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (Act LXXX 14.9.2015, §53).

Beschwerdefrist im ordentlichen Verfahren sind 8 Tage und das zuständige Gericht soll binnen 60 Tagen darüber entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ist der Bf. in Haft soll das Gericht prioritär entscheiden. Ist der Bf. in Asylhaft, ist seine Anhörung vor Gericht verpflichtend. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen (Act LXXX 14.9.2015, §68; vgl. AIDA 11.2015).

Antragsteller haben im Rahmen des Gesetzes über die Rechtshilfe (wenn sie bedürftig sind) während des erstinstanzlichen Verfahrens das Recht auf kostenlose Rechtsberatung, nicht aber auf kostenlose Vertretung. Im Beschwerdeverfahren haben bedürftige ASt. das Recht auf kostenlose Rechtsberatung und -vertretung. Trotzdem haben bisher nur wenige ASt. freie Rechtshilfe in Anspruch genommen. Zum einen, weil die ASt. kaum etwas darüber wissen, zum anderen, weil das ungarische Rechtshilfesystem keine Übersetzerkosten abdeckt und die wenigen Asylanwälte die relevanten Fremdsprachen nicht sprechen. HHC bietet weiterhin Rechtsberatung in den Unterbringungszentren und Hafteinrichtungen an (AIDA 11.2015; vgl. HHC 18.9.2015).

Quellen:

Grenzverfahren / Transitzonen

Bild kann nicht dargestellt werden

(VB 28.9.2015)

Das Grenzverfahren in den neugeschaffenen Transitzonen betrifft nur dort aufgegriffene Fremde. Dublin-Rückkehrer sind davon nicht betroffen (BAH 16.9.2015). Dublin-Rückkehrer sind somit auch nicht vom Grenzverfahren betroffen. Kapazitäten und andere Bedingungen der Transitzonen – auch allfällige Sonderverfahrensbestimmungen – sind für Dublin-Rückkehrer nicht relevant. Dazu sind auch im jüngst beschlossenen Gesetz zur Rückführung illegaler Migranten keine Änderungen vorgesehen (BFA 24.6.2016), gemäß dem, illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen. Dies wird mit 5.7.2016 in Kraft treten (VB 23.5. 2016; vgl. VB 28.6.2016; vgl. ECRE 17.6.2016).

Zwischen 15.9.2015 und 29.5.2016 wurden 4.772 Asylwerber, davon

3. 824 Vulnerable, in den Transitzonen registriert. Vulnerable (Familien, Schwangere, UMA, ) werden sofort zum Asylverfahren zugelassen und aus den Transitzonen in offene Unterbringungszentren bzw. Kinderheime verlegt und ihre Asylanträge im Inland bearbeitet. Alleinstehende Männer bleiben hingegen bisweilen einige Wochen in den Zonen. Sie werden in der Regel nur dann ins Landesinnere verlegt, wenn ihr Verfahren nicht binnen eines Monats abgeschlossen werden kann (inklusive etwaige gerichtliche Überprüfung). 80% der Verfahren werden also im Land durchgeführt. Viele nützen dies, um ihre Reise fortzusetzen. Eine asylrechtliche Haft im Anschluss an den Aufenthalt in der Zone wäre zwar möglich, wird jedoch nicht angewandt, da es ein negatives Signal senden und einen Anreiz zur illegalen Einreise unter Vermeidung der Transitzonen setzen würde (BFA 24.6.2016; vgl. FRA 6.2016).

Im Mai 2016 haben 92 Personen vor dem zuständigen Gericht in Szeged gegen Zurückweisung ihres Asylantrags in den Transitzonen Beschwerde eingelegt. In 77 anhängigen derartigen Fällen hat das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung gestützt, in weiteren 78 Fällen wurde der Beschwerde stattgegeben und BAH angewiesen den Fall neu zu beurteilen anstatt die Drittstaatsicherheit automatisch anzunehmen. 9 Fälle wurden eingestellt, weil der Beschwerdeführer das Land verlassen hatte. In der Praxis übernimmt Serbien von Ungarn im Rahmen des Rückübernahmeabkommens aber nur eigene Staatsbürger (FRA 6.2016).

Im Juni 2016 stellt die ungarische Regierung den in und um die Transitzonen tätigen NGOs HUF 250 Mio. für ihre humanitäre Arbeit zur Verfügung. 5 Organisationen (Ungarischer Malteser Hilfedienst, Ökumenische Hilfsorganisation, Ungarisches Rotes Kreuz, Caritas, Mission der Reformierten Kirche) erhalten eine finanzielle Unterstützung (BFA 24.6.2016).

(Zur praktischen Durchführbarkeit von Rücküberstellungen nach Serbien siehe Kap. 5.1. "Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens".)

Quellen:

Krisensituationen durch Massenimmigration

Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes von August/September 2015 enthalten auch Bestimmungen für den Fall einer "Krisensituation durch Massenimmigration". Eine solche liegt vor, wenn die Zahl der in Ungarn ankommenden Migranten monatlich im Durchschnitt 500 Personen oder 750 Personen durchschnittlich am Tag in zwei aufeinanderfolgenden Wochen oder 800 Personen pro Tag im Wochenschnitt beträgt, bzw. wenn die Zahl der Migranten in einer Transitzone monatlich im Durchschnitt 1.000 Personen oder 1.500 Personen durchschnittlich am Tag in zwei aufeinanderfolgenden Wochen oder 1.600 Personen pro Tag im Wochenschnitt beträgt. Auch liegt eine derartige Krisensituation vor, wenn Umstände entstehen, die die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gefährden, vor allem durch Unruhen und Gewalt in einer Unterbringung. Eine Krisensituation kann per Regierungsdekret für max. 6 Monate (verlängerbar) ausgerufen werden. Während solcher Krisensituationen kann die Regierung Immobilien im öffentlichen Besitz beschlagnahmen und nutzen. Auch können Polizei und Armee für Registrierungsaufgaben im weitesten Sinne herangezogen werden (Act LXXX 14.9.2015, §§80/A-80/G).

Quellen:

Drittstaatsicherheit Serbiens

Die im neuen Asylgesetz umrissene Einführung von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten wird durch Regierungsdekret 191/2015 vom 21.7.2015 und Regierungsdekret 63/2016 umgesetzt. Damit sind seit 1.8.2015 Serbien, Albanien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US-Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen und darüber hinaus seit 1.4.2016 auch die Türkei sichere Dritt- und Herkunftsstaaten. Das heißt„ in der Praxis sind von BAH Asylanträge als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragssteller aus einem dieser Länder stammt, durch ein solches gereist ist und dort die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags hatte oder in einem dieser Länder Verwandte hat (VB 3.8.2015, VB 4.4.2016).

Die Verantwortung Serbiens, im Rahmen der Drittstaatsicherheit Personen von Ungarn zurückzunehmen, endet nach 12 Monaten. Rechtliche Grundlage ist entweder das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Serbien und Ungarn, oder jenes der EU mit Serbien (2007/819/EG). Wenn bei einem nach Ungarn Zurückkehrenden diese 12 Monate verstrichen sind, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (BAH 16.9.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §51/A, VB 4.11.2015b, ECRE/HHC 1.10.2015, AIDA 11.2015).

Ungarn betrachtet Serbien zwar grundsätzlich als sicheres Drittland, dies ist aber eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung und wird durch die Gerichte geprüft. Asylwerber haben die Möglichkeit innerhalb von drei Tagen Beweise vorzulegen oder Aussagen zu machen, wonach Serbien in ihrem Fall kein sicherer Drittstaat ist. Für die Gerichte gibt es 2 Hauptbehebungsgründe: entweder weitere Ermittlungsaufträge oder die fehlende Zustimmung der serbischen Behörden zur Übernahme. Es gibt noch keine finale und abschließende Beurteilung zu dieser Frage durch ein ungarisches Höchstgericht (VB 17.2.2016; vgl. BFA 24.6.2016).

Es gibt viele Beispiele dass z.B. das Gericht in Szeged Entscheidungen der ersten Instanz behoben und BAH angewiesen hat, ein neues Verfahrens zu führen, anstatt automatisch die Drittstaatsicherheit Serbiens anzunehmen (FRA 12.2015; vgl. FRA 2.2016, FRA 6.2016).

Zwischen 1.8.2015 und 31.3.2016 wies BAH 1.184 Asylanträge (im ganzen Land einschließlich Transitzonen) als unzulässig zurück (wobei nicht klar ist, ob immer Drittstaatsicherheit der Grund war). Im selben Zeitraum erhoben 387 ASt. dagegen Beschwerde (davon 114 in den Transitzonen). Ungarische Gerichte hoben in 246 Fällen die erstinstanzlichen Entscheidungen auf und ordneten die Neubewertung an. Die Begründung der Gerichte ist meist, dass Serbien kein sicherer Drittstaat sei, oder, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sich zu vergewissern, ob Serbien den ASt. auch wirklich zurücknehmen würde (UNHCR 5.2016).

Personen, die Ungarn verlassen sollen, werden von der Fremdenpolizei übernommen, welche dann versucht die Bedingungen für die Außerlandesbringung zu schaffen. Eine Außerlandesbringung kann entweder ins Herkunftsland oder in ein für den Fremden zuständiges Drittland (z.B. Serbien) erfolgen. Für alle Fälle, in welchen die Rückübernahme nach Serbien faktisch nicht funktioniert und wenn der Herkunftsstaat den Fremden nicht übernimmt, ist eine Abschiebung nicht möglich. In diesem Fall bleibt die Person in Ungarn, das Asylverfahren wird automatisch fortgesetzt und der Asylantrag inhaltlich geprüft (BFA 24.6.2016).

Dublin-Rückkehrer

Ein Asylverfahren wird, unabhängig vom Verfahrensstand, 30 Tage nachdem sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. durch Verlassen des Landes), eingestellt (BAH 29.10.2015).

Entzieht sich also ein Antragsteller, der seinen Antrag nach dem 1.8.2015 (also nach neuer Rechtslage) gestellt hat, dem Verfahren, wird dieses eingestellt. Innerhalb von 9 Monaten kann er (einmalig) die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Der Antrag auf Wiedereröffnung des eingestellten Verfahrens ist z.B. bei der Registrierung durch die Polizei nach Dublin-Rücküberstellung möglich (BAH 16.9.2015).

  • Verweigerte ein Antragsteller im Erstverfahren in Ungarn inhaltliche Angaben und behinderte damit die Prüfung des Antrags, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.

  • Entzog sich der Antragsteller seinem Erstverfahren in Ungarn vor dem inhaltlichen Interview, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.

  • Verließ ein Antragsteller die für ihn festgelegte Unterkunft während des Erstverfahrens in Ungarn für mehr als 48 Stunden ohne Erklärung, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich (BAH 18.9.2015).

  • Hat ein Antragsteller seinen Erstantrag in Ungarn schriftlich zurückgezogen, ist auch innerhalb der 9-Monats-Frist keine Wiedereröffnung des Verfahrens mehr möglich.

  • Wenn ein Antragsteller die Abgabe seiner Fingerabdrücke oder das Fotografieren verweigerte, ist innerhalb der 9-Monats-Frist keine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.

  • Nach erfolgreicher Dublin-OUT- Überstellung aus Ungarn ist keine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.

  • Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren ist keine Wiedereröffnung, sondern nur ein neuer Antrag möglich – enthält der keine neuen Elemente, gilt er als unzulässiger Folgeantrag.

(BAH 16.9.2015; vgl. AIDA 11.2015)

Ist die 9-Monats-Frist verstrichen und der Rückkehrer hatte in seinem Erstverfahren bereits eine inhaltliche Entscheidung, kann er nur einen neuen Antrag stellen, der neue Elemente enthalten muss, um nicht als unzulässiger Folgeantrag zu gelten. Gab es im früheren Verfahren aber keine inhaltliche Entscheidung, müssen keine neuen Elemente vorgebracht werden damit der Antrag zulässig ist (BAH 22.6.2016; vgl Act LXXX 14.9.2015, § 51 (2)d, § 51 (3), § 53 (1); vgl. BFA 24.6.2016). (Für mehr Informationen zu Folgeanträgen siehe Kap. 3. "Allgemeines zum Asylverfahren")

Wurde der Antrag vor dem 1.8.2015 gestellt und ist noch offen (was sehr unwahrscheinlich ist), wird das Verfahren nach der alten Gesetzeslage weitergeführt. Wurde das Verfahren beendet (weil der ASt. sich abgesetzt hat oder in Abwesenheit entschieden wurde), wird bei Rückkehr ein neues Verfahren gemäß neuer Rechtslage geführt (BAH 13.11.2015). Nach der neuen Rechtslage gilt ein Folgeantrag der keine neuen Elemente enthält, als unzulässig. Wird kein Antrag gestellt, beginnt ein fremdenpolizeiliches Verfahren (BAH 16.9.2015).

In der Regionaldirektion Gy?r des BAH kommen alle Dublin-Rückkehrer an, die von Österreich in Nickelsdorf an die ungarischen Behörden übergeben werden. Auch die ungarische Fremdenpolizei ist dort vertreten. In Gy?r werden Rückkehrer durch die Polizei erfasst und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und welchen Stand dieses hat, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat usw. Gegebenenfalls kann ein Asylantrag gestellt werden. Danach wird den Rückkehrern entsprechend ihrem Verfahrensstand eine Unterbringung zugewiesen (offene Unterbringung oder Asylhaft etc.). Asylhaft ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Kranke Rückkehrer werden, bei entsprechender Ankündigung, an der Grenze bereits mit einem Ambulanzwagen abgeholt. Die Versorgung der Rückkehrer in Gy?r ist dieselbe wie in anderen Unterbringungseinrichtungen und entspricht den ungarischen Gesetzen. Wenn die Rückkehrer länger als 5 Stunden in der Einrichtung in Gy?r verbringen müssen, besteht die gesetzliche Verpflichtung, ihnen Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. In der Regel sind die Rückkehrer aber nur 1-2 Stunden dort, wenn offene Unterbringung geboten ist, bzw. bis zu einen Arbeitstag lang, wenn Asylhaft nötig ist (weil hier mit dem Transport zugewartet wird, ob noch Fälle hinzukommen). Die Führung eines etwaigen Asylverfahrens geht nach dem Transfer auf jene Regionaldirektion über, in deren Zuständigkeitsbereich der Betreffende untergebracht bzw. inhaftiert wird. Übersetzerleistungen sind laut BAH während der Abwicklung in Gy?r dauernd verfügbar. Gängige Sprachen sind Afghanisch, Arabisch etc. Sollte für eine Sprache kein Dolmetscher vor Ort sein, wird per Computer eine Fernübersetzung zugeschaltet (BAH 16.9.2015; vgl. BFA 24.6.2016).

Die Entscheidung zur Verhängung der Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung. Untertauchen ist ein möglicher Grund für ihre Verhängung und da Dublin-Rückkehrer sich per se dem Verfahren entzogen haben, ist es grundsätzlich möglich, sie in Asylhaft zu nehmen. BAH erläuterte zwar es würden auch noch andere Gründe geprüft, es wurde aber auch nicht dezidiert gesagt, dass Untertauchen alleine als Haftgrund nicht ausreicht. Es wurde viel Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Haft eine Einzelfallentscheidung sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass BAH die Haft nur für die ersten 72 Stunden verhängen kann und danach eine richterliche Überprüfung stattfinde (BAH 16.9.2015; vgl. BFA 24.6.2016).

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu Unterbringung und Versorgung solange ihr Verfahren nicht abgeschlossen ist. In jeder Einrichtung gibt es eine medizinische Versorgung. Falls nötig ist, werden Personen von einem Facharzt untersucht. Kinder bekommen eine besondere Versorgung (BFA 24.6.2016).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens

Die von Ungarn angenommene Drittstaatssicherheit Serbiens widerspricht der Position des ungarischen Höchstgerichts (Kuria) und einer Empfehlung von UNHCR (beide 2012), die nie zurückgenommen wurden (und welche von UNHCR im Mai 2016 bekräftigt wurde (UNHCR 5.2016)). Dies und die Anwendbarkeit der Drittstaatsicherheit auf Dublin-Rückkehrer hat ECRE/HHC zu der Empfehlung bewogen, von Dublin-Überstellungen nach Ungarn Abstand zu nehmen. BAH steht auf dem Standpunkt, dass die Drittstaatsicherheit Serbiens so oder so auf ältere Fälle (Antragstellung vor dem 1.8.2015) anwendbar wäre, da die Rechtsgrundlage dafür auch schon zuvor bestanden habe (ECRE/HHC 1.10.2015; vgl. BAH 23.11.2015).

NGOs behaupten bereits seit längerem, dass Dublin-Rückkehrer akut von Rückschiebungen nach Serbien bedroht seien (vgl. ECRE/HHC 1.10.2015). Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Berichte, dass Serbien nur bestimmte Staatsangehörige (türkische und kosovarische Staatsbürger mit entsprechenden Ausweisdokumenten bzw. Durchbeförderung abgelehnter Kosovaren) (VB 4.11.2015b), bzw. nur eigene Staatsangehörige zurücknimmt (FRA 6.2016). Gemäß UNHCR wurden zwischen 15.9.2015 und 31.3.2016 298 Personen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens nach Serbien rücküberstellt (78 Serben, 72 Türken, 34 Albaner, 5 Mazedonier und 31 Kosovaren, sowie 31 Syrer, 31 Afghanen, 14 Iraker, 2 Somalier und 6 Andere). Es ist aber unklar, wie viele davon aus den Transitzonen zurückgewiesen wurden und wie viele aus dem Inland bzw. ob Dublin-Rückkehrer darunter waren (UNHCR 5.2016). Die serbischen Behörden selbst bestätigen, dass aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Ungarn nur serbische Staatsbürger, Staatenlose und Drittstaatsangehörige zurückgenommen werden, bei denen die Identität geklärt ist und die Tatsache geklärt ist, dass sie zuvor aus Serbien kommend nach Ungarn eingereist sind (VB 29.3.2016).

Um die praktischen Auswirkungen der ungarischen Gesetzesänderungen seit 1.8.2015 auf Dublin-Rückkehrer einschätzen zu können, wurde mit BAH ein Monitoring einiger Fälle vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere folgende Punkte:

• Zeitpunkt der Asylantragstellung (vor oder nach 1.8.)

• davon abhängig: besteht Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Transfer?

• Klärung der Frage: werden Dublin-Rückkehrer nach Serbien rücküberstellt?

Dem Monitoring unterzogen wurden die letzten 41 Fälle, die zwischen 1. und 24. September 2015 von Ö nach HU überstellt worden sind, sowie 25 Personen, die zwischen 12.10.2015 und 28.1.2016 aus DE, SE, UK, SK, CZ, CH nach HU überstellt worden sind. Bei den von Ö nach HU Überstellten handelt es sich um 24 erwachsene Männer, 4 erwachsene Frauen und 13 Minderjährige. Gemäß dem Monitoring konnte kein Fall einer Rücküberstellung eines Dublin-Rückkehrers von Ungarn nach Serbien festgestellt werden (BFA 23.3.2016).

Mitte Juni 2016 fand ein Expertentreffen zwischen BFA und BAH in Budapest statt, um offene Fragen zu klären. Es konnte im Zuge dessen klargestellt werden, dass Serbien zwischen 1.1. und 13.6.2016 113 Personen zurückgenommen hat, darunter befanden sich keine Dublin-Rückkehrer (Staatsangehörige Serbiens, Kosovos, Albaniens, usw.). Serbien steht (wie auch weiter oben bereits dargestellt) auf dem Standunkt, dass das Rückübernahmeabkommen nur für serbische und ehemalige jugoslawische Staatsbürger anwendbar sei (BFA 24.6.2016; vgl. TT 14.6.2016, FRA 6.2016). Die Ergebnisse des Monitorings von Februar 2016, wonach kein Fall einer Rücküberstellung eines Dublin-Rückkehrers von Ungarn nach Serbien festgestellt werden konnte, wurden damit bestätigt. Es wurde vereinbart, dass es bald ein weiteres Monitoring von aus Österreich nach Ungarn überstellten Dublin-Fällen geben soll, um die weitere Entwicklung beobachten zu können (BFA 24.6.2016).

Nach der Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern hängt das weitere Verfahren davon ab, ob der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt hat, der inhaltlich behandelt wurde und, ob er sich innerhalb der 9-monatigen Frist für eine Wiedereröffnung des Verfahrens befindet. Wenn der Antrag aufgrund der Einreise durch Serbien als unzulässig entschieden wird und Serbien sich nicht bereit erklärt, den Rückkehrer zu übernehmen, wird der Antrag inhaltlich geprüft (BFA 24.6.2016; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §51/A).

Der EuGH hat am 17.3.2016 in der Rechtssache C-695/15 PPU (Shiraz Baig Mirza) entschieden, dass Ungarn einen Asylwerber ohne inhaltliche Prüfung des Antrags in einen sicheren Drittstaat (hier Serbien) zurückweisen kann. Dies gilt auch dann, wenn Ungarn zuständiger Mitgliedstatt gemäß Dublin-III-VO ist. HU muss den überstellenden MS nicht über diese Regelung informieren oder den ersten Asylantrag in einem gewissen Verfahrensstadium weiterführen. Der Asylwerber hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dass über seinen Antrag abschließend entschieden wird – das hindert Ungarn aber nicht daran, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der EuGH wurde nicht gefragt, ob Serbien als sicherer Drittstaat gelten kann, daher wurde darüber auch nicht ausdrücklich entschieden. Andererseits hat der EuGH aber auch keine Zweifel an Serbiens Drittstaatsicherheit im Urteil angesprochen und auch die Rückweisung nicht untersagt (EuGH 17.3.2016).

Quellen:

Haft

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern (Info Stdok 05.2012).

Aufgrund der 2013 neu eingeführten Asylhaft nahm die fremdenpolizeiliche Haft ab. Einige ihrer Hafteinrichtungen wurden geschlossen, oder dem BAH übergeben. Seit Jänner 2014 kann fremdenpolizeiliche Haft nur noch auf jene Folgeantragsteller angewendet werden, deren Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung haben. Ansonsten ist nur Asylhaft anwendbar (AIDA 17.2.2015).

Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Gy?r, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas mit zusammen 268 Plätzen. Es sind Sozialarbeiter und Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).

Von 1.1.2016 bis 13.6.2016 befanden sich 682 Personen in fremdenpolizeilicher Haft, 10 Personen in Haft vor Ausweisung und 1 Person in Haft vor Abschiebung (BFA 24.6.2016).

Quellen:

Asylrechtliche Haft

Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen. Unter anderem wurden die Asylhaftgründe (eingeführt 1.7.2013) klarer formuliert. Die asylrechtliche Haft erlaubt demnach die Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität oder Nationalität.

b) wenn ein Ausweisungsverfahren gegen den Antragsteller läuft und aufgrund objektiver Kriterien nachgewiesen werden kann, dass es dem Antragsteller im Vorfeld möglich gewesen wäre, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen - oder es liegen triftige Gründe für die Annahme vor, dass der Antrag nur gestellt wurde, um den Vollzug der Ausweisung zu verhindern.

c) wenn weitere Fakten erhoben werden müssen und das ohne Haft nicht möglich ist und angenommen werden muss, dass sich der ASt. dem Asylverfahren entziehen wird.

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung.

e) bei einem Antrag am Flughafen.

f) um das Dublin-Verfahren zu sichern, wenn ernste Absetzgefahr besteht.

(VB 2.7.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §§31/A ff.).

Die Verhängung der Asylhaft ist in jedem Einzelfall abzuwägen und nur anzuwenden, wenn der Zweck nicht anders erreicht werden kann (z.B. Kaution). Die Haft kann von BAH für max. 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung der Haft beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann dem Antrag folgen und die Haft um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss alle Verlängerungsanträge begründen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Asylhaft sind nicht vorgesehen, der ASt. kann aber Einspruch erheben (may file an objection), über den das Gericht binnen 8 Tagen entscheiden soll. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung oder im Falle eines Einspruchs zwingend zu erfolgen. Bei weiteren Verlängerungen der Haft kann eine Anhörung erfolgen, wenn der Betroffene das beantragt. Gegen Bedingungen der Haft ist Beschwerde an den Leiter der Asylhafteinrichtung bzw. in weiterer Folge an die Leitung des BAH möglich. Wenn die Antragszahlen außergewöhnlich hoch sind und die Kapazitäten der Asylhaftzentren entsprechend ausgereizt sind, ist Asylhaft auch in nicht dafür vorgesehenen Einrichtungen möglich. Alle anderen Vorkehrungen, wie Geschlechtertrennung und Unterbringungsbedingungen, sind einzuhalten (Act LXXX 14.9.2015, §31/A, §31/B, 31/G, 31/H, 31/I).

Es gibt Asylhaftzentren in Békéscsaba, Debrecen und Nyírbátor mit zusammen 456 Plätzen (VB 13.10.2015b) und 500 Asylhaftplätze in Kiskunhalas (VB 25.5.2016).

Für Antragsteller in Asylhaft haben dieselben materiellen Bedingungen zu gelten wie in der offenen Unterbringung (Act LXXX 14.9.2015, §28).

Die medizinische Betreuung in den Asylhaftzentren stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

o Békéscsaba: 2 PA abwechselnd für 2 Stunden wochentags, 6 PflegerInnen abwechselnd die ganze Woche/24 Std. Am Wochenende werden die PA auf Abruf tätig. Psychologische Hilfe erfolgt durch die CF nach Bedarf (VB 7.9.2015).

o Debrecen: 5x pro Woche 2 PA, 6 PflegerInnen abwechselnd die ganze Woche/24 Std., PA am Wochenende auf Abruf, ebenso ein psychologischer Dienst bei Bedarf (VB 7.9.2015).

o Nyírbátor: 1 PA für 2 Stunden an Werktagen, am Wochenende auf Abruf, medizinische Pflege wird von der Bezirkspolizei bereitgestellt, psychologische Hilfe von einer örtlichen Klinik (VB 7.9.2015).

o Kiskunhalas: Der Gesundheitsdienst arbeitet rund um die Uhr. Es kommen regelmäßig Ärzte. An Arbeitstagen gibt es eine Sprechstunde (3-4 Stunden). Die gesundheitliche Grundversorgung erfolgt vor Ort, eine entsprechende Fachversorgung ist im Krankenhaus Kiskunhalas möglich. Mitarbeiter der Cordelia Foundation kommen für psychologische Betreuung, wofür Ihnen das Ärztezimmer zur Verfügung gestellt wird (VB 25.5.2016).

Darüber hinausgehende ärztliche Versorgung ist in den Krankenhäusern der Umgebung möglich (VB 7.9.2015).

Vulnerable sind von der Asylhaft auszunehmen. Das umfasst UM, Schwangere, Familien mit Kindern unter 5 Jahren und AW, die unter PTBS leiden. Die Ausnahme der UM ist im Gesetz festgeschrieben, die restlichen Ausnahmen sind Verwaltungspraxis. Die Identifizierung der Personen mit PTBS übernimmt die NGO Cordelia, welche die Asylhafteinrichtungen einmal die Woche besucht. Am 30.9.2015 waren in Békéscsaba 24 von 65 Personen Teil einer Familie, darunter 8 Kinder (ECRE/HHC 1.10.2015).

Es gibt Alternativen zur Haft, wie festgelegten Aufenthaltsort und Kaution. Ersteres wird offenbar nicht angewendet, da sich 89-90% der AW in offener Unterbringung ohnehin absetzen. Kaution wurde seit 1.7.2014 in 143 Fällen verhängt (in Höhe von EUR 500 – 5.000). In 113 Fällen setzten sich die Betroffenen ab. Ihre Kautionen fielen in 104 Fällen an den Staat, in 9 Fällen konnte die Kaution rückerstattet werden (EASO 03.2015). Gegen Zahlung der Kaution in og. Höhe kann die Asylhaft im Wege einer Einzelfallentscheidung ausgesetzt werden. Die Kaution kann in jeder Phase des Asylverfahrens beantragt werden. Die Genehmigung erfolgt gegebenenfalls durch das BAH. Die Kaution verfällt, wenn der Antragsteller die ihm zugewiesene offene Aufnahmeeinrichtung und in weiterer Folge Ungarn verlässt, bevor eine Entscheidung über seinen Antrag ergangen ist. Das geschieht in einem Großteil der Fälle (VB 25.5.2016).

Von 1.1.2016 bis 13.6.2016 befanden sich 1.536 Personen in asylrechtlicher Haft. Dies stellt lediglich einen geringen Anteil von bislang rund 20.000 gestellten Asylanträgen im Jahr 2016 dar. Es wird immer überprüft, ob eine Alternative zu asylrechtlicher Haft (z.B. Kaution oder gelinderes Mittel) möglich ist. Die Maximaldauer der asylrechtlichen Haft beträgt 6 Monate, die Durchschnittsdauer liegt jedoch bei 39 Tagen. Die Haftzeit hängt immer vom Verfahren und vom Einzelfall ab. Die Abschiebung kann auch mit anderen Mitteln als Haft gesichert werden (z.B. gelinderes Mittel oder Kaution). Unter den 1.536 Personen in asylrechtlicher Haft sind auch Dublin-Rückkehrer. Genaue Zahlen konnte BAH nicht nennen, es sind aber jedenfalls unter 10%. Dublin-Relevanz alleine bedeutet keinen Haftgrund. Hauptgrund für Haft in Dublin-Fällen ist u.a. mangelnde Mitwirkung am Verfahren bzw. Sicherungshaft für Dublin-Out-Fälle. Ein Strafverfahren gegen Dublin-Rückkehrer wird nur dann eingeleitet, wenn sie in Ungarn eine Straftat begehen. Strafverfahren wegen etwaiger früherer Verletzung des Grenzzauns werden nicht eingeleitet (BFA 24.6.2016).

Mit Stand 29.6.2016 befinden sich 738 Personen in geschlossener Unterbringung (VB 29.6.2016). Im Mai 2016 befanden sich in ganz Ungarn nur alleinstehende Männer in Asylhaft (VB 25.5.2016).

Quellen:

Illegaler Grenzübertritt / Beschädigung des Grenzzauns

Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes von August/September 2015 enthalten auch Bestimmungen für den Fall, dass Migranten den Grenzzaun illegal überqueren bzw. beschädigen. Illegale Überwindung des Zauns ist mit Haft in Höhe von bis zu 3 Jahren strafbar. Geschieht die Überwindung bewaffnet oder als Teil einer Ausschreitung beträgt das Strafausmaß 1-5 Jahre Haft. Geschieht die Überwindung bewaffnet und als Teil einer Ausschreitung sind 2-8 Jahre Haft möglich; kommt jemand zu Tode drohen 2-10 Jahre. Wird der Grenzzaun beschädigt ist das mit Haft in Höhe von bis zu 5 Jahren strafbar. Geschieht die Beschädigung bewaffnet oder als Teil einer Ausschreitung beträgt das Strafmaß 2-8 Jahre Haft. Geschieht die Beschädigung bewaffnet und als Teil einer Ausschreitung sind 5-10 Jahre Haft möglich; kommt jemand zu Tode drohen 20 Jahre bis lebenslange Haft. Im Zusammenhang mit Vergehen betreffend illegalen Grenzübertritt und Beschädigung des Grenzzauns sind bis zu einem Strafmaß von 5 Jahren Bewährungsstrafen möglich (anstatt bis 2 Jahre wie sonst üblich) und die Länge der Bewährung kann 2-10 Jahre betragen. Eine Ausweisung muss in jedem den Grenzzaun betreffenden Fall ausgesprochen werden, wenn eine Haftstrafe verhängt wird. Die NGO HHC meint, dass einige der Bestimmungen gegen internationale Verpflichtungen Ungarns verstoßen (HHC 16.9.2015; vgl. HHC 18.9.2015).

Zwischen 15. September und 31. Dezember 2015 wurden insgesamt 1.064 Strafverfahren gegen Migranten eröffnet, die alle schnell zu Ende gebracht werden konnten. Die Strafe ist meist ein ein- oder mehrjähriges Einreiseverbot, dessen Höhe sich nach Geschlecht, und Alter des Angeklagten richtet. Frauen und junge Erwachsene erhalten in der Regel nur ein Jahr. Die wenigen Haftstrafen für Wiederholungstäter wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die meisten akzeptieren die Strafe. (FRA 12.2015). Im Februar 2016 gab es wieder mehr illegale Grenzübertritte. Daraus resultierten 775 Strafverfahren, von denen 771 mit Verurteilungen zur Ausweisung und endeten. Die wenigen Haftstrafen für Wiederholungstäter wurden zur Bewährung ausgesetzt (FRA 2.2016).

Laut Bericht des VB von Ende Februar ist die Kriminalisierung des illegalen Grenzübertritts strafrechtlich eher unbedeutend: Bei der großen Mehrheit der Verfahren wurden lediglich Aufenthaltsverbote verhängt, eine strafrechtliche Verurteilung gab es in nur knapp 1% aller Fälle, in der Regel dann, wenn eine Zerstörung des Grenzzauns auch mit Widerstand gegen die Staatsgewalt etc. einherging (VB 22.2.2016).

Quellen:

Non-Refoulement

Die NGO Hungarian Helsinki Committee betrachtet die ungarischen Gesetzesänderungen vom August und September 2015 als Verletzung mehrerer internationaler Verpflichtungen Ungarns, unter anderem auch des Non-Refoulement-Prinzips durch die angenommene Drittstaatsicherheit Serbiens (HHC 18.9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).

BAH hat zu prüfen, ob ein ASt. aufgrund von Non-Refoulement-Erwägungen für internationalen Schutz, subsidiären Schutz oder geduldeten Aufenthalt infrage kommt (AIDA 11.2015).

Quellen:

Versorgung

Bedürftige Erstantragsteller sind während des gesamten Asylverfahrens, ab Antragstellung bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung, zu materieller Unterstützung berechtigt. Diese umfasst Unterbringung und Verpflegung. Die Bedürftigkeit ist mittels Eigendeklaration nachzuweisen (AIDA 11.2015).

BAH kann eine private Unterbringung oder ein Unterbringungszentrum, oder eine andere geeignete Unterbringung als Ort des verpflichtenden Aufenthalts eines Antragstellers festlegen. Offene Unterbringungseinrichtungen können nur mit Genehmigung für mehr als 24 Stunden verlassen werden (Act LXXX 14.9.2015, §48).

Die Versorgung von Asylwerbern umfasst neben den gesetzlich garantierten Rechten, Krankenversorgung, soziale Versorgung und Bildung. Dabei ist auf die Bedürfnisse Vulnerabler Rücksicht zu nehmen. Die Unterbringungsbedingungen können in Einzelfällen reduziert oder ganz gestrichen werden (unangemeldete Abwesenheit für mehr als 15 Tage; Folgeanträge ohne neue Elemente; mangelnde Mitarbeit am Verfahren; Verschweigen von Geldmitteln), das Recht auf medizinische Nothilfe bleibt aber bestehen (Act LXXX 14.9.2015, §§26-30; vgl. AIDA 11.2015).

In Unterbringungszentren untergebrachte AW erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (AIDA 11.2015). Das monatliche Taschengeld für Asylwerber wurde mit 1.4.2015 abgeschafft, genauso wie die Sonderzulage für Schulungsmaßnahmen (z.B. für Spracherwerb) und die Sonderzulage für Wohnraumbeschaffung (VB 4.4.2016; vgl. HHC 15.6.2016).

Quellen:

Unterbringung

In 1. Instanz haben alle bedürftigen AW Zugang zu Unterbringung und Versorgung. Folgeantragssteller bekommen Unterbringung und Versorgung bis in ihrem Fall eine nicht mehr anfechtbare rechtskräftige Entscheidung getroffen ist (BFA 24.6.2016).

Momentan gibt es in Ungarn 4 offene Unterbringungszentren für AW mit zusammen etwa 1.000 Unterbringungsplätzen:

1. Unterbringungszentrum Bicske.

2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Geduldete, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw.

3. Unterbringungszentrum Vámosszabadi.

4. Temporäres Unterbringungszentrum Körmend (Zeltlager)

(HHC 6.2016)

Die Kinderheime in Fót und Hódmez?vásárhely beherbergten im März 2016 etwa 10-15 Kinder, bei eine Kapazität von insgesamt 88 Plätzen. Die Fluktuation ist sehr hoch, 95% der Jugendlichen verlassen die Einrichtungen bereits nach einigen Tagen (FRA 4.2016).

Außerdem sind folgende Einrichtungen geplant:

  • Temporäres Unterbringungszentrum Szentgotthárd (Zeltlager) bis auf weiteres nicht in Betrieb

  • Temporäres Unterbringungszentrum Kiskunhalas: voraussichtlich ab 1.7.2016 in Betrieb

  • Temporäres Unterbringungszentrum Kapuvár: Eröffnung im Laufe des Jahres geplant

(BFA 24.6.2016)

Geplant sind weiterhin die Schließung von Bicske und Vámosszabadi, aber es liegt diesbezüglich derzeit noch keine konkrete Entscheidung seitens der Regierung vor. Die Schließung von Unterbringungszentren hängt von der aktuellen Migrationslage und der jeweiligen Gesetzeslage ab. Die Entscheidung der Regierung über die Schließung eines Zentrums wird laut Aussage von BAH stark von der Stimmung in der Bevölkerung geprägt. Nach der Schließung der Aufnahmestelle in Debrecen wurden mehrere temporäre Stellen als Ersatz eröffnet (BFA 24.6.2016).

Die Ausgaben für Asylwerber steigen seit Jahren (2013: EUR 6,1 Mio., 2014: EUR 8,8 Mio., 2015: EUR 18,1 Mio., 2016: EUR 13.3 Mio.). In den Transitzonen wurden von März bis Mai Essenspakete für über HUF 18 Mio. ausgegeben (BFA 24.6.2016).

Die Zentren unterstehen BAH. NGOs, die mit BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht (VB 4.3.2016; vgl. AIDA 11.2015; ÖB 9.9.2015, VB 25.5.2016). Alleinstehende Frauen werden üblicherweise zusammen mit Familien auf eigenen Stockwerken untergebracht. Familien werden während des Asylverfahrens nicht getrennt. AW mit speziellen Bedürfnissen sollen getrennt untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Mit Stand 29.6.2016 sind in Ungarn 1.132 Personen in offener Unterbringung (VB 29.6.2016).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die Versorgung von Asylwerbern umfasst auch Krankenversorgung. Dabei ist auf die Bedürfnisse Vulnerabler Rücksicht zu nehmen. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, Leistungen reduziert oder gestrichen werden, bleibt das Recht auf medizinische Notversorgung bestehen (Act LXXX 14.9.2015, §§26-30; vgl. AIDA 11.2015).

AW haben mehrmals die Woche Zugang zu Allgemeinmedizinern und täglichen Zugang zum Krankenpflegepersonal in den Unterbringungszentren. Der Zugang wird allerdings durch die Sprachbarriere geschmälert. Übersetzer sind nicht immer verfügbar. Medizinische Spezialbehandlung wird in den umliegenden Spitälern gewährleistet. Aber auch dort gibt es Verständigungsprobleme (AIDA 11.2015).

Da EASO und der aktuelle AIDA-Bericht im Februar bzw. März des 2015 zu dem Schluss kamen, dass die psychologische Betreuung (Folteropfer, PTBS, geistig stark Behinderte und Suchtkranke) in ungarischen Zentren nicht abgedeckt werden könne (AIDA 17.2.2015; EASO 03.2015), wurde dieser Punkt im Zuge eines Arbeitsgespräch mit BAH am 16.9.2015 gezielt nachgefragt. Laut BAH ist in allen Unterbringungszentren medizinische Basisversorgung gegeben. Wenn kein Psychologe im Zentrum anwesend sein sollte, hätten die Ärzte des Zentrums die Möglichkeit den Betreffenden zu einem Spezialisten zu überweisen. Auch NGOs hätten Zugang zu den Zentren und böten psychologische und soziale Hilfe. Dies sei in eigenen Kooperationsabkommen niedergelegt. Sozialarbeiter gebe es in jedem Zentrum und diese seien sehr engagiert (BAH 16.9.2015). Der AIDA-Bericht von November 2015 besagt, dass ein Mangel an spezialisierten Diensten bestehe und nur wenige Experten die relevanten Sprachen sprächen oder Erfahrung mit Folteropfern hätten. Die NGO Cordelia sei die einzige Organisation mit der notwendigen Erfahrung in der psychologischen Betreuung von Folteropfern in den Unterbringungszentren. Ihre Kapazität sei jedoch begrenzt und ihre Finanzierung von Projekten abhängig. Die medizinische Betreuung ernsthaft psychisch Kranker wird weiterhin als ungelöstes Problem beschrieben. Suchtkranke haben angeblich keinen Zugang zu relevanten Behandlungen (AIDA 11.2015).

Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Die EU-Grundrechtsagentur FRA bezeichnet Ende Februar 2016 die Krankenversorgung in den Unterbringungszentren als zufriedenstellend und nennt keine Beschwerden über Verfügbarkeit bzw. Professionalität von Behandlung und Medikation. Sogar die ernstesten medizinischen Probleme seien in naheliegenden Spitälern behandelt worden. FRA zitiert NGOs, welche sich über die medizinische Versorgung in Hafteinrichtungen beschwerten, die nur sehr grundlegender Natur und schwerfällig sei, wovon auch Kinder betroffen seien (FRA 2.2016).

Quellen:

Schutzberechtigte

Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Quellen:

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei gesund. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 10.10.2016 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 18.10.2016 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Er brachte vor, dass nach seinen Erfahrungen und seinen Angaben bei der Einvernahme in Ungarn die Menschenrechte nicht beachtet würden und die Situation sehr schlecht sei. Weiters werde auf das Vorbringen der Rechtsberatung verwiesen, wonach dem Antragsteller infolge der fremdenfeindlichen Flüchtlingspolitik eine menschenunwürdige Behandlung drohe, wobei eine Weiterschiebung nach Serbien möglich erscheint. Es gebe Berichte an UNHCR über Gewalteinsatz und Misshandlungen bei Aufgriffen und in Schubhaftzentren. Überdies seien Überstellungen aufgrund der Weigerung Ungarns, Fremde zu übernehmen, nicht durchführbar.

Eine Überstellung nach Ungarn würde den Beschwerdeführer auch der Gefahr einer langen grundlosen Inhaftierung aussetzen.

Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Laut einer Mitteilung der zuständigen Landespolizeidirektion wurde der Beschwerdeführer am 16.01.2017 auf dem Luftweg nach Ungarn überstellt.

5. Wie einer öffentlich im Internet zugänglichen, Information des Hungarian Helsinki Commitee vom 10.11.2016, mit Stand 1.11.2016, zu entnehmen ist, sind in Ungarn im Jahr 2016 bisher 28075 Asylanträge gestellt worden, 380 Antragstellern haben 2016 internationalen Schutz erhalten. Mit Stand 17.10.2016 waren 318 Antragsteller in offenen Empfangszentren, 211 in "asylum jails". Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2016 sind 452 Antragsteller nach der Dublin III VO aus anderen Mitgliedstaaten (zumeist Deutschland und Schweiz) rücküberstellt worden. Rücküberstellungen nach Serbien (nicht solche aus Transitzentren und jene in Folge unmittelbarer Zurückschiebungen an der Grenze seit 5.7.2016) hätten größtenteils serbische, kosovarische und albanische Staatsbürger betroffen, unter anderem (aber) keine afghanischen.

6. Am 3.11.2016 veröffentlichte der Europarat den Bericht des "European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" (CPT) des Europarates über einen Besuch in ungarischen Haftanstalten im Oktober 2015 mit der Stellungname der ungarischen Regierung (beide Dokumente im Internet öffentlich einsehbar; CPT/Inf (2016) 27 28); während in der "executive summary" die Bedingungen insgesamt als unterschiedlich (jedenfalls aber dem Anschein nach nicht als systematisch schwer mangelhaft) dargestellt werden, ist von häufigen Vorwürfen hinsichtlich körperlicher Misshandlungen durch Polizeibeamte die Rede; die medizinische Versorgung sei grundsätzlich gut; offensichtlich ungenügend jedoch psychologische und psychiatrische Versorgung (dieser Vorwurf wurde von ungarischer Seite in deren Stellungnahme bestritten (Punkt 24)). Im letztgenannten Kontext hatte der (ebenfalls öffentlich zugängliche) Bericht der Cordelia Foundation des Hungarian Helsinki Committee aus März 2016 "From Torture to Detention; Access of Torture Survivor and Traumatised Asylum-Seekers to Rights and Care in Detention" betreffend Ungarn darauf hingewiesen, dass die Identifizierung Vulnerabler/Traumatisierter in ungarischen Hafteinrichtungen schwere Mängel aufweist (Seite 6 und 17 oben).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste zunächst aus der Türkei nach Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde nach illegaler Einreise aus Serbien nach Ungarn dort aufgegriffen und am 31.12.2014 erkennungsdienstlich behandelt. Er stellte am 31.12.2014 in Ungarn einen Asylantrag, wobei er neuerlich erkennungsdienstlich behandelt wurde. Danach begab er sich unrechtmäßig nach Österreich, wo er am 03.01.2015 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte. Der Beschwerdeführer wurde nach Zurückweisung dieses Antrages gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 am 13.08.2015 nach Ungarn überstellt. Der Beschwerdeführer hat sich dort zwei Monate lang aufgehalten, wobei er keinen freiheitsentziehenden Maßnahme der ungarischen Behörden ausgesetzt war, und ist danach selbstständig nach Serbien gereist, wo er acht Monate lang in der Hauptstadt für einen Schlepper gearbeitet hat. Danach ist der Beschwerdeführer mit Schlepperunterstützung neuerlich über Ungarn nach Österreich eingereist und hat am 29.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das BFA richtete am 06.07.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde den ungarischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung die Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Ungarn an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und benötigt keine stationäre oder sonstige Behandlung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen. Er ist keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch genommen.

Er wurde am 16.01.2017 nach Ungarn überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit den Eurodac-Treffermeldungen sowie aus dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellung bezüglich des Wiederaufnahmegesuches seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der eingetretenen Zuständigkeit Ungarns beruht auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Beschwerde hat die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht konkret in Zweifel gezogen und auch keine dem Inhalt dieser Quellen entgegenstehenden Berichte zitiert oder bezeichnet.

Die in der Beschwerde der Sache nach angesprochenen neu in Kraft getretenen erweiterten Ermächtigungen der ungarischen Behörden, Personen auch bei einem Antreffen in einer Entfernung von weniger als 8 km von der Grenze über diese zurückzuschieben, sind nicht geeignet, eine menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers im Fall einer Rücküberstellung nach Ungarn auch nur als möglich erscheinen zu lassen, da der Beschwerdeführer selbst nach eigenen Angaben illegal nach Ungarn eingereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat. Er hat nicht behauptet, dass er von Versuchen einer Zurückschiebung nach Serbien betroffen gewesen sei.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn in einem geordneten Verfahren an die ungarischen Behörden zur Prüfung seines Asylantrages übergeben wird, und er nicht auf dem Landweg illegal in den zuständigen Mitgliedstaat eingereist, war auszuschließen, dass der Beschwerdeführer von derartigen Phänomenen betroffen sein könnte. Weiters ergibt sich auch aus den diesbezüglich nicht in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, dass eine Rücküberstellung von Dublin-Rückkehrern von Ungarn nach Serbien im Beobachtungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 13.06.2016 nicht erfolgt ist und es erwies sich daher die Gefahr einer Kettenabschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien als nachhaltig unwahrscheinlich. Unabhängig davon würde eine Überstellung des Beschwerdeführers aus Ungarn nach Serbien für diesen offenkundig keine Bedrohung darstellen, da er nach seiner 2015 erfolgten Überstellung aus Österreich nach Ungarn selbstständig nach Serbien gereist ist und dort eine Erwerbstätigkeit für einen Schlepper ausgeübt hat.

Auch die in der Beschwerde angesprochene mögliche Verhängung von asylrechtlicher Haft gegen den Beschwerdeführer ist nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer. Zufolge den Feststellungen haben sich in der Zeit vom 01.01.2016 bis 13.06.2016 1536 Personen in Ungarn in asylrechtliche Haft befunden, was lediglich einen geringen Anteil im Hinblick auf 20.000 gestellte Asylanträge im Jahr 2016 darstelle. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Zweifel, dass die Verhängung der asylrechtlichen Haft nach den entsprechenden ungarischen gesetzlichen Vorschriften in jedem einzelnen Fall abgewogen werde und nur anzuwenden sei, wenn der Zweck nicht anders erreicht werden könne. Darüber hinaus seien unter den 1536 Personen in asylrechtliche Haft jedenfalls unter 10 % Dublin-Rückkehrer gewesen, woraus sich erschließt, dass Dublin-Relevanz alleine keinen Haftgrund bedeutet.

In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer auch bei seinen Voraufenthalten in Ungarn nicht die asylrechtliche Haft verhängt worden ist, sondern es ihm möglich war, seine illegale Reise nach Serbien und seine illegale Weiterreise nach Österreich durchzuführen.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers beruhen auf dessen eigenen Angaben und wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aus Ungarn nach dortiger Antragstellung auf internationalen Schutz ergibt.

Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim.

Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art 27 Abs 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art 19 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.

Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Ungarns zunächst in Art 13 Abs. 1 der VO 604/2013 begründet (wegen der Einreise aus Serbien in Ungarn als dem ersten Mitgliedstaat, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art 3 Abs. 1 Dublin III-VO).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor illegal nach Griechenland eingereist war, schadet der Zuständigkeit Ungarns nicht. Zwar könnte sich aufgrund der Einreise von der Türkei aus nach Griechenland nach Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Bulgariens ergeben haben. Diese hat sich aber infolge nachfolgender Ausreise aus der EU nach Serbien ohne Asylantragstellung in Bulgarien nie materialisiert (insofern nach wie vor zutreffend die Argumentation des AsylGH im Vorlagebeschluss an den EuGH vom 21.8.2012 zu S7 422194-2/2012/19E in der Rechtssache Abdullahi (Randziffern 31-40); vgl auch VwGH 15.5.2003, 2000/01/0144).

Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch auch aufgrund der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 N. S. vs. U.K.).

Unabhängig davon ergibt sich die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers auch aus dem Umstand, dass die ungarischen Behörden den Asylantrag des Beschwerdeführers entgegengenommen haben und in dessen Prüfung eingetreten sind, so dass jedenfalls ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorliegt. Zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Österreich waren daher keine Voraussetzungen dafür gegeben, ein etwaiges Aufnahmegesuch der österreichischen Behörden an die griechischen Behörden zu richten.

Weiters ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns auch gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit b und Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO (nachdem der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und die die ungarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben) ergibt.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und mangels entsprechender Bedürftigkeit keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen – zuständigen – Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine – unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG – revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).

Es kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Art. 3 MRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (16.12.2014, Ra 2014/19/0007).

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit der Länderberichte nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten und er hat im Verfahren nicht dargetan, dass er während seines Voraufenthaltes in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Festnahme nach dem illegalen Grenzübertritt und die daran anschließende Anhaltung und erkennungsdienstliche Behandlung sind eine Folge der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Ungarn gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im seinem behebenden Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklungen in Frage gestellt haben, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen. Dazu ergibt sich aufgrund der inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass sowohl die Anzahl der illegalen Grenzübertritte nach Ungarn wie auch jene der gestellten Asylanträge im ersten Halbjahr 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 deutlich zurückgegangen ist, jene der gestellten Asylanträge von 176.000 im Gesamtjahr 2015 auf 22.093 im ersten Halbjahr 2016. Weiters erfolgten 2015 und 2016 eine hohe Anzahl von Einstellungen der Verfahren, was drauf hindeutet, dass die meisten Antragsteller während des Verfahrens untergetaucht sind. Der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet daher nach den aktuellen Länderfeststellungen gegenwärtig nicht mehr statt.

Folgerichtig ergibt sich aus den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch kein Hinweis darauf, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden zur Unterbringung von Asylwerbern nicht ausreichend wären.

Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren hatte, sei es, indem er einen Antrag auf Wiedereröffnung seines allenfalls wegen des Verlassens Ungarns eingestellten Verfahrens über seinen dort eingebrachten Asylantrag stellte, sei es, dass er einen Folgeantrag stellte.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids hat die Behörde auch die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2015 W 125 2111611-1/7E als erforderlich angesprochenen Erhebungen in Form einer Beobachtung von aus Österreich und anderen Mitgliedstaaten nach Ungarn überstellten Dublin-Rückkehrern ("Monitoring") vorgenommen. Dabei hat sich einerseits ergeben, dass kein Dublin-Rückkehrer aus Ungarn weiter nach Serbien überstellt wurde und es andererseits unter den im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 13.06.2016 113 von Serbien aus Ungarn übernommenen Personen kein Dublin-Rückkehrer gewesen. Daraus ist ersichtlich, dass eine etwaige Kettenabschiebung von Dublin-Rückkehrern aus Ungarn nach Serbien nachhaltig unwahrscheinlich ist.

Die festgestellte Praxis der ungarischen Behörden bei der Handhabung asylrechtlicher Haft zeigt, dass in der Zeit vom 01.01.2016 bis 13.06.2016 1536 Personen im Haft befanden, was angesichts von rund 20.000 gestellten Asylanträge Jahr 2016 lediglich einen geringen Anteil darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Vollzugspraxis ist nicht zu erkennen, dass die ungarischen Behörden die asylrechtlicher Haft in exzessiver Weise verhängen und es hat der Beschwerdeführer auch nicht fallbezogen konkret dargetan, dass gerade er im Falle einer Überstellung nach Ungarn dort unberechtigt in asylrechtlicher Haft angehalten werden sollte, zumal dies während seiner Voraufenthalte in Ungarn auch nicht der Fall gewesen ist.

Allgemein ist im Hinblick auf das Risiko einer möglichen Inhaftierung nach erfolgter Rücküberstellung aufgrund der Dublin III-Verordnung Folgendes auszuführen:

Auf Grundlage der im aktuellen Länderinformationsblatt Ungarn enthaltenen Informationen sind für Dublin-Rückkehrer mehrere Szenarien denkbar. Der Rückkehrer kann entweder offen untergebracht werden, in Asylhaft genommen werden, oder in fremdenpolizeiliche Haft kommen (wenn er in keinem Asylverfahren in Ungarn ist und dies auch nicht wünscht). In der Regionaldirektion Gy?r des BAH kommen alle Dublin-Rückkehrer an, die von Österreich in Nickelsdorf an die ungarischen Behörden übergeben werden. Auch die ungarische Fremdenpolizei ist dort vertreten. In Gy?r werden Rückkehrer durch die Polizei erfasst und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und welchen Stand dieses hat, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat usw. Gegebenenfalls kann ein Asylantrag gestellt werden. Danach wird den Rückkehrern entsprechend ihrem Verfahrensstand eine Unterbringung zugewiesen (offene Unterbringung oder Asylhaft etc.). Asylhaft ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Aus einem ergänzend herangezogenen Bericht von UNHCR zur Situation von im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn rücküberstellten Personen vom 9.9.2016 ergibt sich, dass alleinstehende Asylsuchende, welche nach der Dublin-Verordnung rücküberstellt werden, in Ungarn häufig inhaftiert würden, da sie zuvor untergetaucht seien und das Land auf irreguläre Weise verlassen hätten.

Auch diese mögliche Verhängung von asylrechtlicher Haft gegen den Beschwerdeführer ist nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung jedoch für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer. Unbestritten ist in einer Gesamtschau der Berichtslage, dass (im europäischen Vergleich) sich relativ viele Antragsteller in Ungarn in Haft befinden (aber nicht die Mehrheit, vgl auch die entsprechenden unter Punkt 5 der Verfahrenserzählung referierten letzten Daten); daraus ergeben sich aber keine substantiierten Zweifel, dass die Verhängung der asylrechtlichen Haft nach den entsprechenden ungarischen gesetzlichen Vorschriften in jedem einzelnen Fall abgewogen werde und nur anzuwenden sei, wenn der Zweck nicht anders erreicht werden könne. Dass Dublin-Rückkehrer in größerem Ausmaß inhaftiert würden, kann nicht als bestätigt gelten. Die Haftbedingungen betreffend kann – abstrakt betrachtet – ebenfalls nicht gesagt werden, dass sie allgemein menschenrechtswidrig wären (so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides und zuletzt die unter Punkt 6 der Verfahrenserzählung referierte Quelle). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass laut UNHCR Bericht vom 9.9.2016 keine Fälle bekannt seien, in welchen infolge einer Rücküberstellung Strafverfahren gegen Dublin-Rückkehrer aufgrund des unerlaubten Grenzübertritts eingeleitet worden wären und lassen sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte in diese Richtung entnehmen

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Ungarn im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Überdies ist festzuhalten, dass der EGMR in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich, unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage, einschließlich eines Berichtes des Hungarian Helsinki Commitees (HHC) über die mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, des HHC Country Report Hungary, update 30.04.2014, sowie insbesondere des Umstandes, dass UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben hat, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-VO ersucht wurden, festgestellt hat, dass die relevanten Länderberichte über die Situation von Asylsuchenden und insbesondere Dublin-Rückkehrern in Ungarn keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren.

Eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers ist auch nicht aus dem Inhalt der mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen ableitbar, da diese in der Entscheidung Mohammadi/Österreich bereits berücksichtigt wurden. Somit bildet die Einrichtung der asylrechtlichen Anhaltung, sollte der Antragsteller davon betroffen sein, weder an sich, noch aufgrund der dem EGMR vorgelegenen Berichtslage über die Haftbedingungen, einen Grundrechtseingriff.

Im EGMR-Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der Gerichtshof, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliege es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für dessen Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das hier zu beurteilende Verfahren betrifft jedoch keine besonders vulnerable Person, da es sich beim Antragsteller um einen gesunden jungen Mann handelt, welcher zudem volljährig und alleinstehend ist. Schon deshalb ist der Urteilstenor nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Ungarn einzuholen.

Weiters hat das Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass wegen systemischer Mängel in Ungarn nach Rücküberstellung dem Beschwerdeführer die Geltendmachung seiner Gründe für die Verweigerung internationalen Schutzes verunmöglicht würde, insofern auch die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.8.2015, W125 2111611-1 gestellten Ermittlungsaufträge als im Allgemeinen erfüllt gelten können (vgl aus der rezenten Rechtsprechung der zuständigen Gerichtsabteilungen des BVwG nur W240 213692-1/4E vom 18.10.2016; aufgrund (auch) schwerer Mängel im Asylwesen in einer signifikanten Zahl von Verfahren ist jedenfalls eine sorgfältige Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl etwa W233 2135667 vom 18.10.2016)). Ernsthaft zu befürchtende systemische Mängel in dieser Hinsicht ergeben sich auch nicht mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR, insbesondere wurde aktuell nur in sehr wenigen (potentiell vulnerable Antragsteller betreffenden) Verfahren einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Vom Beschwerdeführer angesprochene Entscheidungen deutscher Gerichte sind keine obergerichtlichen, gehen zum Teil von weniger aktuellen Quellen aus und vermögen insgesamt zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

Überdies hat das Verwaltungsgericht Berlin aktuell mit Urteil vom 13.12.20163, K 509.15 A, folgendes festgestellt (Amtlicher Leitsatz):

"Es besteht mit Blick auf die Republik Ungarn gegenwärtig keine reale und durch Tatsachen belegte Gefahr, dass Schutzsuchende aus Ländern des Mittleren Ostens bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Regimes einem indirekten Verstoß gegen das Zurückschiebungsverbot (Non-Refoulement) durch weitere Überstellung an Serbien als sicherer Drittstaat ausgesetzt sein könnten (gegen OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92.15 -, juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2016 - 11 S1656.16 -, juris).

Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer im Falle der Überstellung in die Republik Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis oder unmenschlichen oder erniederigenden Asylhaft- oder Aufnahmebedingungen ausgesetzt sein könnten (gegen OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92.15 -, juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1596.16 -, juris)"

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden (Statistiken des Hungarian Helsinki Committee; www.asylumineurope.org/reports/country/hungary/statistics zeigen sowohl Gewährungen von Asyl als auch von subsidiärem Schutz für afghanische Staatsbürger).

Wie schon dargelegt stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Antrag auf Wiedereröffnung seines Verfahrens auf internationalen Schutz in Ungarn offen. In der Rechtssache Mirza vom 17.3.2016, C 695/15, sprach der Gerichtshof der Europäischen Union schließlich unter anderem aus, dass Art 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung dem zuständigen Mitgliedstaat nicht vorschreibe, die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in einem bestimmten Verfahrensstadium wiederaufzunehmen oder diesem das Recht zu nehmen, einen Antrag für unzulässig zu erklären.

Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine aus Serbien, ein durch Ungarn – entgegen der Position UNHCRs (vgl. den Bericht aus Mai 2016) – als sicherer Drittstaat erachtetes Land, nach Ungarn eingereiste Person handelt, kann kein signifikantes Risiko einer Verweigerung eines inhaltlichen Verfahrens in Ungarn respektive einer Kettenabschiebung nach Serbien ohne vorhergehende individuelle Antragsprüfung erkannt werden, zumal sich aus den durch die Behörde getroffenen Länderfeststellungen in schlüssiger Weise ein – nicht zuletzt aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten – überaus geringes Risiko einer Abschiebung nach Serbien ergibt. So seien zufolge der vorliegenden Informationen zwischen 1.1. und 13.6.2016 insgesamt 113 Personen von Ungarn nach Serbien überstellt worden (Staatsangehörige Serbiens, Kosovos, Albaniens, u.a.), unter welchen sich keine Dublin-Rückkehrer befunden hätten. Serbien vertrete den Standpunkt, dass das Rücknahmeübereinkommen nur auf serbische und ehemalige jugoslawische Staatsangehörige Anwendung fände. In diesem Sinne sei auch ein durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Basis der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 27.8.2015 erteilten Ermittlungsaufträge durchgeführtes Monitoring von 41 nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellten Personen ausgefallen, im Zuge dessen ebenfalls kein Fall einer Abschiebung von Ungarn nach Serbien in diesem Kontext bekannt geworden wäre. Den Länderinformationen lässt sich des Weiteren entnehmen, dass in Fällen, in welchen ein Antrag aufgrund der Einreise über Serbien seitens Ungarns als unzulässig erachtet wird, Serbien sich jedoch hinsichtlich einer Rückübernahme nicht bereit erklärt, eine inhaltliche Prüfung des Antrags in Ungarn erfolgt. Wird das ungarische Büro für Immigration und Nationalität durch die ungarische Fremdenpolizei informiert, dass eine – unverzüglich durchzuführende – Unzulässigkeitsentscheidung faktisch nicht effektuiert werden könne, so habe die ungarische Behörde ohne Verzögerung ein inhaltliches Verfahren zu beginnen. Diesbezüglich wurde durch die Vertreterin der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzend ausgeführt, dass in Fällen, in welchen infolge einer Rücküberstellung nach Ungarn nicht sogleich ein inhaltliches Verfahren geführt worden wäre, es zur Anordnung eines inhaltlichen Verfahrens durch ungarische Gerichte gekommen sei, wodurch auch von innerstaatlichen Rechtschutzmöglichkeiten in Ungarn ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist wieder auch auf die Ausführungen im in der schon oben erwähnten Rechtssache Mirza, C-695/15, ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hinzuweisen, in welchem unter anderem festgehalten wird, dass "die Dublin III-Verordnung im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens den zuständigen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den überstellenden Mitgliedstaat über den Inhalt seiner nationalen Regelungen im Bereich der Zurück- oder Abweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten oder über seine Verwaltungspraxis in diesem Bereich zu unterrichten. Insoweit ist festzustellen, dass die nationale Regelung und Praxis in Bezug auf das Konzept des sicheren Drittstaats keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Überstellung des betreffenden Antragstellers in diesen Mitgliedstaat haben. ( ) Zudem verfügt der Antragsteller hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat nach Art 46 der Richtlinie 2013/32 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedstaates, der es ihm ermöglicht, die Entscheidung anzufechten, die auf den nationalen Rechtsvorschriften über sichere Drittstaaten beruht, auf der Grundlage, je nach seiner individuellen Situation, von Art 38 oder 39 der Richtlinie."

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall liegen bei der beschwerdeführenden Partei keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet wäre.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Es haben sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Durchführung der Überstellung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinnehmen musste, zumal auch der Beschwerdeführer selbst anlässlich des Besuches durch seine österreichische Unterstützer in Ungarn derartiges nicht vorgebracht hat.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall befanden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, so dass seine Außerlandesbringung nach Ungarn weder Art. 16 Dublin III-VO verletzt, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellt.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von lediglich einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hatten nur sehr geringes Gewicht und traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK erfolgt ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, eine Einvernahme der österreichischen Unterstützerin des Beschwerdeführers als Zeugin durchzuführen oder den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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