W182 2108960-1•BVwG W182 2108960-1
W182 2108960-1Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2017
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Behebung der<br/>Entscheidung, Deutschkenntnisse, Einreiseverbot, falsche Angaben,<br/>Identität, Integration, Interessenabwägung, Lebensgrundlage,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, persönliche und soziale Bindungen,<br/>Privatleben, Reisedokument, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Rückkehrentscheidung behoben, Täuschung,<br/>Verwaltungsübertretung
W182 2108960-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2015, Zl. 13-50299201/150393005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF iVm § 57 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden ersatzlos behoben.
III. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der VR China, Han-Chinesin und Buddhistin, stellte am 11.06.2003 nach illegaler Einreise am 21.04.2003 unter den Personalien XXXX, geb. XXXX, einen Asylantrag und brachte am 09.03.2004 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen vor, das Herkunftsland wegen einer Zwangsabtreibung verlassen zu haben. Ihr Reisepass sei ihr von Freunden weggenommen worden.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, Zl. 03 17.406-BAI, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. C3 251.539-0/2008/10E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der BF am 25.02.2011 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Unter der von der BF angegebenen Identität konnte durch die Fremdenpolizei in der Folge ein Heimreisezertifikat nicht beschafft werden. Hinsichtlich eines Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde seitens der Botschaft der VR China in Österreich mit Schreiben vom 13.05.2011 mitgeteilt, dass nach einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass eine Person mit der Identität der BF an der angegebenen Adresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werden könne, dass die BF chinesische Staatsbürgerin sei. Auch im Rahmen einer Identitätsprüfung durch eine Experten-Delegation aus der VR China im Mai 2012, zu der die BF geladen wurde und auch erschienen ist, erfolgte keine "positive Identifizierung".
Ein Antrag der BF vom 26.12.2012 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 31.05.2013, Zl. 201/18868/13, gemäß § 43 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Seitens einer Landespolizeidirektion wurde letztlich mit Aktenvermerk vom 05.03.2013 von Amts wegen festgestellt, dass die BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, geduldet sei, da ihre Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der BF wurde eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit vom 05.03.2013 bis 05.03.2014 ausgestellt und am 22.03.2013 ausgefolgt.
1.3. In Erledigung eines entsprechenden Erst-Antrages der BF wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.03.2014 festgestellt, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen sei. Am 31.03.2014 wurde der BF ein entsprechender Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 23.03.2015 ausgefolgt.
1.4. Am 04.03.2015 beantragte die BF sodann die Verlängerung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" und legte dazu ua. ein ÖSd-Diplom über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 11.07.2014 sowie Lohnzettel zu ihrer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe seit dem 14.04.2014 vor.
Mit Schreiben vom 02.04.2015 legte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter Unterlagen für die BF – u.a. einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, wonach die BF seit März 2014 laufend beschäftigt sei - vor und teilte mit Schreiben vom 14.04.2015 unter Vorlage einer Kopie eines soeben ausgestellten Reisepasses die wahre Identität der BF mit.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.05.2015 brachte die BF im Wesentlichen vor, sich seit 2003 in Österreich zu befinden. Sie lebe alleine in einem Zimmer und arbeite aktuell in der Küche eines namentlich genannten Restaurants. Davor habe sie von Spenden gelebt. Sie sei ganz alleine in Österreich bzw. der EU. Freunde oder engere Beziehungen habe sie nicht. Im Restaurant arbeite sie mit Landsleuten zusammen, darüber hinaus habe sie kaum Kontakte. Mit China habe sie keinen Kontakt, sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann und ihre beiden Töchter aufhielten. Ihr Vater sei schon lange tot, ihre Mutter sei krank gewesen. Sie verdiene monatlich ca. 1.000.- Euro mit ihrer Beschäftigung und arbeite 5 Tage die Woche ca. 8 Stunden täglich. Sodann legte sie ua. eine e-card, einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 bis 23.03.2015, eine Deutschkursbestätigung, ein Sprachdiplom Niveau A2 und einen Lohnzettel vom März 2015 auf ihre bisher angegebene Identität vor sowie einen Lohnzettel für April 2015 und einen bis 05.02.2025 gültigen Reisepass vom 06.02.2015 zu ihrer wahren Identität vor. Im Rahmen der Befragung zu ihrem Reisepass behauptete sie, vorher nie einen Reisepass gehabt zu haben bzw. hätten ihr "andere Leute" diesen Reisepass weggenommen. Sie sei nach Österreich mit einem Reisepass eingereist, doch sei ihr der Reisepass dann wieder abgenommen worden. Ihre wahre Identität habe sie verschwiegen, weil sie nicht nach China zurückkehren habe wollen. Den Reisepass habe ihr nunmehriger Vertreter bei der Botschaft beschafft, weil zur Verlängerung des Aufenthaltstitels die Vorlage eines Reisepasses nötig gewesen sei.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag vom 04.03.2015 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Vom Bundesamt wurde festgestellt, dass sich die BF seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte und seither bei allen ihren Verfahren eine falsche Identität angegeben habe. Ihre wahre Identität sei erst am 14.04.2015 durch ihren Vertreter bekannt gegeben worden. Seit dem 14.04.2014 gehe sie einer Beschäftigung nach, davor habe sie von Spenden von Chinesen gelebt. In Österreich habe die BF keinerlei nennenswerte Anbindungen und sie lebe alleine. Sie spreche wenig Deutsch und sei (noch) strafrechtlich unbescholten. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF wurde weiters festgestellt, dass der Ehemann und die beiden Töchter der BF in China lebten und es ihr trotz ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gelungen sei, sich nachhaltig zu integrieren. Sie nehme am sozialen oder öffentlichen Leben nicht Teil und habe lediglich Kontakte zu chinesisch sprechenden Personen. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass die BF seit 2003 eine falsche Identität vorgetäuscht habe, um ihre Rückkehr nach China bewusst zu verhindern, wodurch der Tatbestand der §§ 228 StGB und 119 sowie 120 Abs. 2 FPG verwirklicht seien. Sie habe das Bundesgebiet nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens nicht verlassen und anlässlich der Befragung zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats bzw. vor der Expertenkommission bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht, um eine Identifizierung zu verhindern. Infolge der nicht möglichen Identifizierung sei ihr eine Duldung und in der Folge ein (Aufenthalts-)titel nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt worden. In diesem Zeitraum sei sie im Besitz eines Reisepasses lautend auf ihre wahre Identität gewesen, was sie jedoch bewusst verschwiegen habe, um ihre Rückkehr nach China zu verhindern. Ihr Gesamtfehlverhalten sei so schwerwiegend, dass mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Tat zeige, dass von der BF eine massive Gefährdung für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgehe. Sie sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten und habe ihren Aufenthalt durch bewusstes Verwenden einer falschen Identität erschlichen und diese aufrecht erhalten, bis sie geglaubt habe, nicht mehr abgeschoben werden zu können. Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden würden noch laufen. Die Behörde komme zum Schluss, dass vor allem die lange Dauer der Vortäuschung der falschen Identität von 2003 bis 14.04.2015 und die von ihr begangenen strafbaren Taten doch ein Charakterbild zeichnen würden, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, sie sei gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt, weshalb ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde bzw. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und deshalb die Annahme gerechtfertigt erscheine, dass eine Weiterbelassung ihrer Person im Bundesgebiet unter keinen Umständen möglich sei. Dass ihre Identität nicht festgestellt werden habe können, sei ausschließlich auf ihre mangelnde Mitwirkung zurückzuführen und die Konsequenzen seien daher von ihr zu vertreten. Besonders verwerflich sei dabei, dass aus ihrem Reisepass hervorgehe, dass sie vor der Ausstellung im Besitz eines anderen Reisepasses gewesen sei, diese Tatsache jedoch bewusst verschwiegen habe, um sich einen Aufenthaltsstatus zu erschleichen.
1.7. Dagegen erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes anzulasten sei. Infolge des Besitzes eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von 24.03.2014 bis 23.05.2015 und der rechtzeitig beantragten Verlängerung sei der Aufenthalt der BF rechtmäßig und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig und hätte die Behörde über den Antrag auf Verlängerung abzusprechen gehabt. Unbestritten sei, dass die BF bereits mit Einreisedatum 2003 unrichtige Identitätsangaben gemacht habe, jedoch sei die BF bis dato sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich gänzlich unbescholten, auch wenn Ermittlungen anhängig seien. Die Behörde halte im offenkundigen Widerspruch zu den Voraussetzungen des § 119 FPG selbst fest, dass die BF im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch genommen habe. Die BF sei mit 14.03.2014 bis 03.04.2014 gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert gewesen und seit der Erteilung ihres Aufenthaltstitels sei sie aufrecht und ordnungsgemäß beschäftigt und bei der GKK pflichtversichert, sodass keine Leistungen aus der Krankenversicherung zu Unrecht bezogen worden seien. Das Asylverfahren habe von 2003 bis 2011 gedauert und die unrichtige Angabe einer unrichtigen Identität sei für die achtjährige Dauer des Asylverfahrens nicht kausal gewesen. Bei der Gefährdungsprognose sei es von der Behörde unterlassen worden, ihre Unbescholtenheit festzustellen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass sie dies bereue und nunmehr keinerlei Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Nach der Judikatur des VwGH sei bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; nur dann wenn der Fremde diese Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, sich sozial und beruflich zu integrieren, würden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Die BF sei nachweislich Analphabetin und verfüge über geringe Deutschkenntnisse, sei aber im unmittelbaren Lebensumfeld integriert und selbsterhaltungsfähig, sei ordnungsgemäß beschäftigt und habe einige enge Freunde im Bundesgebiet. Die Behörde habe im Zuge ihrer Abwägung bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot insbesondere die Tatsache der ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht in die Abwägung einfließen lassen. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, inwiefern das Fehlverhalten der BF dem Maßstab des § 53 Abs. 2 FPG entspreche oder konkret eine rechtskräftige Bestrafung nach sich gezogen habe und würden sich auch keine Angaben zu verhängten Höchstdauer des Einreiseverbotes finden. Es lägen daher weder die Voraussetzungen für die Nichterteilung des Aufenthaltstitels noch für die Erteilung eines Einreiseverbotes vor. Ferner habe die Behörde durch die Nichtaushändigung der Länderberichte an die BF bzw. die Nichteinräumung einer Frist zur Stellungnahem das Parteiengehör verletzt. Die BF stamme aus ärmlichen Verhältnissen und weise einen unterdurchschnittlichen Bildungsgrad auf. Es sei damit zu rechnen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach China nach nunmehr 12 Jahren weder über eine Wohnung noch über Arbeitsmöglichkeiten verfüge und in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei.
1.8. Die Strafverfahren gemäß § 228 StGB und § 119 FPG gegen die BF wurden seitens der Staatsanwaltschaft am 03.09.2015 eingestellt.
1.9. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein einer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die BF brachte zu ihren Verhältnissen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass sich dort noch ihr Ehemann und ihre beiden Töchter sowie ihre geistig kranke Mutter aufhalten würden, sie jedoch seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Die BF sei gemeinsam mit ihrem Ehemann im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Fall der Rückkehr habe sie nichts zum Leben. Sie habe nur ein halbes Jahr in China die Schule besucht und könne nicht schreiben und lesen. Deutsch könne sie ein bisschen lesen und schreiben. Sie verfüge über ein Deutschdiplom auf dem Niveau A2. Sie arbeite 5 Tage pro Woche 8 Stunden täglich als Küchenhilfe und verdiene etwas mehr als 1.100.- € netto monatlich. Sie wohne in einem Haus des Lokalbesitzers, sie brauche keine Miete zu bezahlen, sie habe dort ein ca. 30 m² großes Zimmer plus Sanitärräume. Sie habe in Österreich keinen Lebenspartner oder Freund. In China sei sie nicht offiziell verheiratet, sie hätten nur gemeinsame Kinder. In ihrer Freizeit am Wochenende unternehme sie meistens etwas mit Arbeitskollegen. Sie würden spazieren gehen und Wandern. Sie habe keinen Freundeskreis in Österreich, nur Arbeitskollegen, dies seien nur Landsleute, Österreicher seien nicht darunter. In einem Verein sei sie nicht aktiv. Sie habe keine Probleme mit Behörden in Österreich. Die Strafverfahren seien eingestellt worden und im Verwaltungsverfahren sei kein Bescheid erlassen worden. Wenn sie nach China zurückkehren würde, habe sie dort nichts zum Leben. Sie habe in Österreich keine staatlichen Leistungen bezogen. Die Länderinformationen wurden seitens des Vertreters der BF zur Kenntnis genommen, jedoch angemerkt, dass die BF im Falle einer Rückkehr keine Arbeit, keinen Familienanschluss und keine soziale Unterstützung hätte und in eine existenzbedrohliche Lage geraten würde. Es wurde dem Vertreter der BF eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
1.10. In der am 12.07.2016 eingelangten Stellungnahme führte der Vertreter der BF im Wesentlichen aus, dass die BF im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland von einer existenzbedrohenden Armut betroffen wäre und legte einen Bericht über die Altersarmut in China vom 05.06.2013 vor. Sie habe sich nach ihren Möglichkeiten im Bundesgebiet integriert, lerne aktuell weiter die deutsche Sprache, sei erwerbstätig und unterhalte Freundschaften in ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld.
1.11. Im Zuge einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2016 brachte die BF in Begleitung ihres Vertreters und in Anwesenheit einer Dolmetscherin und einer Zeugin in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im Wesentlichen vor, große Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache zu haben, weil sei nie eine Schule besucht habe. Die BF konnte auf Aufforderung hin auf Deutsch ihren Alltag schildern und war in der Lage, Fragen zu beantworten. Die BF wies darauf hin, dass sie zudem aktuell Einzelunterricht in Deutsch bei einem Lerninstitut besuche, um ihr Deutsch zu verbessern, wobei sie dazu auch eine entsprechende Bestätigung vorlegte. Sie sei in China auf dem Land in einer Kollektivlandwirtschaft tätig gewesen und sei nun seit 13/14 Jahren in Österreich. Bei einer Rückkehr nach China hätte sie keine Krankenversicherung, sie habe keinen Kontakt mehr nach Hause und wisse nicht, ob es eine Sozialstelle gebe. Zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt vom August 2015 (Stand 30.10.2015) gab der Vertreter der BF keine weitere Stellungnahme ab. Die Zeugin gab an, die Freundin der BF und österreichische Staatsbürgerin zu sein. Sie habe die BF vor drei Jahren im Urlaub kennengelernt und telefoniere alle zwei Monate mit der BF. Diese habe sie wegen dem Gerichtstermin angerufen und gefragt, ob sie bei ihr nächtigen könne, wozu sie zugestimmt habe. Sie wisse über den Freundeskreis der BF in Österreich nicht Bescheid. Die BF habe ihr gesagt, dass das Erlernen der deutschen Sprache für sie besonders schwer sei, da sie keine Schulbildung in China absolviert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige der VR China und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie ist im April 2003 illegal nach Österreich eingereist und hält sich seit fast vierzehn Jahren im Bundesgebiet auf.
Ihr Asylantrag vom 11.06.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, Zl. 03 17.406-BAI, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. C3 251.539-0/2008/10E, abgewiesen und die BF gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 25.02.2011 in Rechtskraft.
Die über 50-jährige BF ist nicht verheiratet und hat in China grundsätzlich Familienangehörige, zu welchen allerdings nach fast 14 Jahren Abwesenheit der Kontakt abgebrochen ist. Die BF hat keine Familienangehörigen oder einen Partner in Österreich. Die BF verfügt kaum über Schulbildung und keine Berufsausbildung oder sonstige Qualifikationen. Sie stammt im China aus dem ländlichen Bereich und war in einem landwirtschaftlichen Kollektiv tätig.
Die BF konnte eine positiv absolvierte Sprachprüfung über Deutsch auf Niveau A2 nachweisen. Sie geht seit April 2014 einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe mit einem Monatseinkommen von etwa € 1.080,- Euro netto nach. Sie wohnt aufgrund einer seit 01.01.2015 gültigen Wohnrechtsvereinbarung in einer 20 m² großen Unterkunft. Sie hat während ihres Aufenthaltes keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Die BF ist unbescholten. Sie ist in Österreich nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig.
Die BF war auf Grund ihres Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt in der Zeit vom 11.06.2003 bis zum 25.02.2011 berechtigt. Der mit dieser Entscheidung ausgesprochenen Ausweisung in die VR China leistete sie jedoch keine Folge und verblieb weiterhin im Bundesgebiet.
Ihr Aufenthalt wurde gemäß § 46a FPG vom 05.03.2013 bis 05.03.2014 geduldet. In weiterer Folge wurde der BF auf Erst-Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005für die Zeit vom 24.03.2014 bis zum 23.03.2015 erteilt.
Am 04.03.2015 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005.
Die BF hat durch die Verwendung eines unrichtigen Namens und Geburtsdatums ihre Identität verschleiert, und diesen Umstand von sich aus im April 2015 im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung unter Vorlage eines im Februar 2015 auf ihren richtigen Namen ausgestellten chinesischen Reisepasses dargetan.
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).
Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a).
Quellen:
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015).
In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015).
Quellen:
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Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).
Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).
Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).
Quellen:
Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a).
Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu?r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Die letzte Strafprozessnovelle (in Kraft mit 1.1.2013) sah einige Verbesserungen vor. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Im Jänner 2014 wurden die Umerziehungslager durch Arbeit (Reeducation through Labour) offiziell abgeschafft. Unklar ist jedoch, inwieweit die Lager durch Lager für Drogensüchtige oder die sogenannten "Community correction" Zentren ersetzt wurden. Die ohne gesetzliche Basis operierenden "Custody and Education" Zentren für Prostituierte bestehen jedenfalls weiter. Illegale Haftanstalten ("black jails") sind darüber hinaus weiterhin landesweit in Verwendung, besonders für die Festhaltung von unliebsamen Petitionären (ÖB 11.2014).
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 25.2.2015, vgl. FH 28.1.2015a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 28.1.2015a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).
In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer, das mit Elektroschocks traktiert und mit einem Schuh geschlagen wurde, starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015).
Quellen:
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015a)
Das Vierte Plenum des 18. Zentralkomitees der KPCh, welches von 20. – 23-10.2014 unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren" tagte, bekräftigte den harten – und weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten – Anti-Korruptionskampf (ÖB 11.2014).
2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur – die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein,
172. 532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung (ÖB 11.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 27.3.2010 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 4.2015a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich, so beispielsweise beim 4. Plenum des Zentralkomitees der KPCh im Oktober 2014. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort (AA 4.2015a).
Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vgl. HRW 28.1.2015).
Die chinesische Regierung hat 2014 gezielt das Internet und die Presse weiteren Einschränkungen unterworfen. Alle Medien unterliegen allgegenwärtiger Kontrolle und Zensur. Die Regierung unterhält eine landesweite Internetfirewall, um politisch inakzeptable Informationen zu filtern. Die Behörden haben auch Einschränkungen der Presse verschärft. Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden (AI 23.5.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho?rdenwillku?r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu?ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt (ÖB 11.2014).
Laut Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit hat die Polizei landesweit 15.000 Menschen festgenommen, die angeblich in Verbindung mit Onlinekriminalität stehen. Auf welchen Zeitraum sich die Festnahmen beziehen, ist unklar. Anfang Juli 2015 hat Chinas Parlament ein neues Sicherheitsgesetz verabschiedet, das der Polizei im Internet noch weitreichendere Durchgriffsmöglichkeiten als bisher einräumt. Das Gesetz ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015).
Quellen:
Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 28.1.2015a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong-Kampagne) ab. Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als illegale Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 11.2014).
Quellen:
China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Die Zahl der jährlichen Exekutionen ist ein Staatsgeheimnis, Experten zufolge wurde die Zahl 2013 und 2014 auf jeweils 2.400 jährlich geschätzt (FH 28.1.2015a).
Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung auf eine Verminderung der Anwendung der Kapitalstrafe bewegt. Da seit 2006 der Oberste Volksgerichtshof jede verhängte Todesstrafe bestätigen muss, gab es vermutlich einen signifikanten Rückgang der Hinrichtungen. China richtet dennoch heute jährlich mehr Menschen hin als alle anderen Länder zusammen. Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der ChinesInnen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden. Im Jahr 2011 wurden 13 Verbrechen ohne Gewaltbezug (für die ohnehin nie die Kapitalstrafe angewendet wurde), von der Liste der mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen gestrichen. Menschen im Alter von über 75 Jahren werden, außer bei besonders grausamen Verbrechen, nicht mehr hingerichtet. Das Vierte Plenum des 18. ZK beschloss im Oktober 2014 die Streichung weiterer 9 Verbrechen ohne Gewalttaten. Die Todesstrafe wird in letzter Zeit verstärkt gegen des Terrorismus beschuldigte Uiguren verhängt, teilweise in Massenverfahren ohne Transparenz (ÖB 11.2014).
Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Quellen:
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:
Vereinigung der Buddhisten Chinas,
Chinesische Taoistenvereinigung,
Islamische Gesellschaft Chinas,
Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,
Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und
Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat
In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 15.10.2014).
Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Im Jahr 2014 hat die Regierung die Kontrolle über Religionen, mit besonderem Schwerpunkt auf christliche Kirchen, verstärkt. Jegliche, vom Staat nicht als "normal" angesehene religiöse Aktivität ist verboten (HRW 29.1.2015).
Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 15.10.2014).
Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4%der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht. Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Nach Angaben des Amts für religiöse Angelegenheiten sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Ende 2011 wird der Pekinger Shouwang-Hauskirche die Abhaltung von Gottesdiensten in ihrem nicht als Kirche anerkannten Gebäude untersagt. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte auch 2013 unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 15.10.2014).
Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischo?fe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA 15.10.2014).
In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit registriert (HRW 21.1.2014). Muslime sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insb. bei den Uiguren stark reglementiert (AA 15.10.2014).
Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert diese Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekten". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 28.7.2014).
Menschen, die eine staatlich verbotene Religion ausübten, oder deren Religionsausübung nicht staatlich genehmigt war, mussten mit Schikanen, willkürlicher Inhaftierung, Gefängnisstrafen, Folter und anderen Misshandlungen rechnen. Personen, die verbotene Religionen ausübten, wie z.B. Gottesdienstbesucher von Hauskirchen oder Falun-Gong-Anhänger, wurden nach wie vor strafrechtlich verfolgt (AI 25.2.2015).
Quellen:
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Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.10.2014). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 28.6.2015). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.10.2014). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten ist (USDOS 28.6.2015).
Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe (AA 15.10.2014).
Ethnische Diskriminierung, religiöse Repressionen und Erhöhung der kulturellen Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen Separatismus, religiösen Extremismus und Terrorismus" führen weiterhin zu steigenden Spannungen in Xinjiang (HRW 29.1.2015).
Eine Serie von Selbstverbrennungen als Protestmaßnahme gegen Repressionen der chinesischen Regierung scheint Anfang 2014 nachgelassen zu haben. Die Behörden bestraften Familien und Gemeinschaften wegen angeblicher Anstiftung zu oder Teilnahme an derartigen Protesten. Die Strafen für Einzelpersonen beinhalten Haftstrafen, hohe Geldstrafen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 25.6.2015).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 25.6.2015). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85% der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women’s Federation berichtete im Jahr 2013 von 70.000 Beschwerden jährlich. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gab es landesweit 12.000 spezielle Kabinen bei der Polizei für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015).
Im November 2014 veröffentlichte die Regierung das Gesetz gegen häusliche Gewalt, das zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber hinter internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen zurückbleibt (HRW 29.1.2015).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 25.6.2015).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit Beginn des Jahres 2014 dürfen auch Ehepaare, von denen einer der Partner aus Ein-Kind-Familien stammt, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.10.2014). Diese gesetzlich verlangte "soziale Kompensationsgebühr” kann bis zu zehn Jahreseinkommen hoch sein (USDOS 25.6.2015). Die Umsetzung der staatlichen Geburtenbegrenzungspolitik erfolgt regional stark unterschiedlich (USDOS 25.6.2015, vgl. AI 22.4.2013). Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Ohne diese haben sie keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen (AI 22.4.2013). Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 11.2014). Obwohl verboten, gibt es Fälle von Zwangsabtreibungen durch Lokalregierungen. Auf Eltern, die bereits zwei Kinder hatten, wird Druck ausgeübt, sich sterilisieren zu lassen und es gibt auch Berichte zu Zwangssterilisierungen (USDOS 25.6.2015, vgl. ÖB 11.2014). 22 von 31 administrativen Einheiten auf Provinzebene sehen außerdem die Verpflichtung zu Abtreibungen vor (FH 28.1.2015a). Die Nationale Bevölkerungs- und Familienplanungskommission berichtete, dass alle Provinzen die Geburtenerlaubnis vor Empfängnis des ersten Kindes abgeschafft hatten. Provinzen dürfen aber weiterhin verlangen, dass Eltern Schwangerschaften vor der Geburt des ersten Kindes registrieren lassen müssen. Diese "Registrierung" kann de facto als Genehmigungssystem angewandt werden. In fast allen Provinzen ist es für alleinstehende Frauen illegal, Kinder zu bekommen und wird mit Geldstrafen belegt (USDOS 25.6.2015). Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung (AA 15.10.2014).
Das Gesetz erlaubt berechtigten Paaren einen Antrag auf Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn sie die in lokalen und Provinzvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Ein-Kind Beschränkung wird in städtischen Gebieten strenger umgesetzt, wo nur Paaren, die bestimmte Bedingungen erfüllen ein zweites Kind erlaubt wird. In den meisten ländlichen Gebieten ist die Politik entspannter. Ethnische Minderheiten sind weniger strengen Regeln unterworfen (USDOS 25.6.2015). Die sogenannten ÜberseechinesInnen nehmen eine besondere Stellung in der Ein-Kind-Politik Debatte ein. Die Regierung möchte diese Gruppe weder verstimmen noch ins Ausland vergraulen, da diese Wissen und Kapital mit in die Heimat bringen. Darum wird ihnen sowohl am Land als auch in der Stadt eine Zwei-Kind-Genehmigung gewährt. Sollte eine Überseechinesin bei der Einreise nach China etwa mit dem zweiten, dritten oder gar vierten Kind schwanger sein, so wird sie nicht zu einer Abtreibung gezwungen. Sie darf aber dann in China nicht mehr schwanger werden. Viele entkommen der Geburtenkontrolle indem sie die zweite bzw. ausländische Staatsbürgerschaft behalten (Gangl 4.1.2012).
Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden (AA 15.10.2014).
Quellen:
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Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).
Quellen:
14. Grundversorgung/Wirtschaft
China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven (rund 3,9 Bill. USD). Es gibt jedoch innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 5.2015b).
2014 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,4% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter abschwächen. Dazu trägt auch Chinas Ein-Kind-Politik bei, die dazu führt, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig niedriger ausfallen wird. Dementsprechend wurde für 2015 jüngst ein Wachstumsziel von "etwa 7%" ausgerufen. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2014 trugen Investitionen überdurchschnittlich stark zum Wachstum bei, noch immer stärker als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 5.2015b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Die andauernde Gefährdung für die soziale Verfasstheit der chinesischen Gesellschaft geht unverändert von der ungleichen wie ungleichzeitigen Entwicklung der chinesischen Ökonomie und Wohlstandsverteilung aus. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient – der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung – 2014 gegenüber 2013 verringert, von 0,473 auf 0,469. Somit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit
28. 844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als jenes der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Erklärtes Ziel der chinesischen Regierung ist die Verdopplung der Einkommen bis zum Jahr 2020. Hierfür soll der Mechanismus der Lohnfindung, also die Systeme zur Festlegung des Mindestlohns und das System der Tarifverhandlungen, ausgebaut werden. Zur Reform der Tarifpolitik liegt ein umfassender Fünfjahresplan des All-Chinesischen Gewerkschaftsbundes vor, der in erster Linie auf den Ausbau industrie- und branchenspezifischer Tarifpolitik zielt (AA 5.2015b).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Die neu geschaffenen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 100.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 3 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftiguns-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50% der Zinsen (IOM 10.2014).
Anfang 2014 hat der Staatsrat den Aufbau eines einheitlichen Altersversicherungssystems für Stadt- und Landbewohner beschlossen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Rentenansprüche landesweit übertragbar sind. Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung. Zur weiteren Vereinheitlichung wurden Anfang 2015 überdies rund 40 Mio. Staatsangestellte in die staatliche Rentenversicherung eingebunden. Diese mussten zuvor keine Beiträge entrichten und erhielten Pensionen. Die seit langem erwartete Erhöhung des Rentenalters wird voraussichtlich erst ab 2017 beschlossen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet (IOM 10.2014).
Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen (ÖB 11.2014).
Quellen:
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 20.8.2015c).
Ende Juni 2013 wurden in China 980.199 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 649.744 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
25. 108 Krankenhäusern (13.371 davon staatlich), 36.965 Gesundheitszentren, 34.198 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.129 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.495 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.089 Sanitätsstationen (IOM 10.2014).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2014). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet (IOM 10.2014).
Quellen:
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.8.2015
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das – ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses – keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
der Weltverband der Uiguren,
die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,
der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und
das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans
Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2014).
Quellen:
In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, Zhejiang und Fujian, hier vor allem der Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 15.10.2014).
Quellen:
Die Feststellungen zur Person sowie der Verwendung einer Alias-Identität ergeben sich aus den Angaben der BF und dem nunmehr vorgelegten gültigen Reisepass der BF im Zusammenhalt mit ihrer Kenntnis der chinesischen Sprache.
Die Feststellungen zum Asylverfahren der BF ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesasylamtes sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. C3 251.539-0/2008/10E.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF in Österreich bzw. im Herkunftsland ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2016 und am 15.11.2016 sowie den dazu vorgelegten, oben näher dargestellten Dokumenten. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich zudem aus der Vorlage eines ÖSD-Diploms A2 Grundstufe A2. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF seit April 2014 als Küchenhilfe gründen sich auf die vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie Bestätigungen ihres Arbeitgebers. Auch das Bundesamt ging in den Feststellungen im bekämpften Bescheid von einem Beschäftigungsverhältnis der BF aus. Dass die BF keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsland mehr hat, erscheint angesichts ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Darstellung beim Bundesverwaltungsgericht, ihres Alters und insbesondere angesichts der fast 14-jährigen ununterbrochenen Abwesenheit vom Herkunftsland nicht als bloße Schutzbehauptung. Auch die fehlende Schul- und Berufsausbildung der BF, die aus einer ländlichen Region stammt, konnte die BF in der Beschwerdeverhandlung überzeugend und glaubwürdig dartun.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus dem aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Grundversorgung ergeben sich aus den eingeholten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem.
Den Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland liegen die diesbezüglich der BF in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Länderberichte zugrunde. Diese wurden von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die BF befindet sich seit Juni 2003 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt war nach der seit 25.02.2011 rechtskräftig negativen Entscheidung über ihren Asylantrag samt Ausweisung in die VR China in der Zeit von 05.03.2013 bis 05.03.2014 gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG geduldet, weil ihre Abschiebung infolge der Nichtvorlage eines Reisepasses (zu der von ihr bis dahin in sämtlichen Verfahren behaupteten Identität) aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag vom 04.03.2015 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde vom Vertreter der BF am 14.04.2015 ein soeben ausgestellter Reisepass für die BF unter Angabe ihrer wahren Identität in Kopie übermittelt. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß § 46 a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls nicht mehr vor und kommt damit auch die (weitere) Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht mehr in Betracht.
Die BF hat nicht vorgebracht, in Österreich Opfer oder Zeugin einer Straftat geworden zu sein, wurden auch keine einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b oder 382e EO erlassen und wurde auch die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen nicht behauptet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen daher ebenfalls nicht vor.
3.3. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird (vgl. dazu auch VwGH 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0077).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
Die BF ist als Staatsangehörige der VR China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 war nach den vorstehenden Ausführungen abzuweisen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
3.4. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die BF ist nicht verheiratet. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehenden Personen vor. Hinweise auf ein bestehendes Familienleben liegen im Hinblick auf Art. 8 EMRK sohin nicht vor.
3.5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154).
Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).
Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden -abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich- sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein -massives- strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2012 gegen einen Fremden, der im April 2003 zusammen mit seiner Frau illegal eingereist war, dessen Asylverfahren im November 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, der im Zeitraum von August 2003 bis Oktober 2008 zwei Mal rechtskräftig zu bedingt ausgesprochenen Haftstrafen in der Dauer von jeweils sechs Monaten wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, eine Deutschprüfung A1 abgeschlossen und eine Ausbildung als Stapelfahrer absolviert hatte, über eine Einstellungszusage verfügte, ehrenamtlich für die Caritas tätig war und mit seiner Frau, die offenbar ebenfalls illegal aufhältig und wirtschaftlich nicht integriert war, zusammengelebt hat, angesichts seiner während einer Aufenthaltsdauer von nicht ganz zehn Jahren erlangten Integration als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303).
Die BF hält sich seit April 2003 - sohin seit fast 14 Jahren - in Österreich auf. Sie reiste im April 2003 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung verfügte die BF bis zu der seit 25.02.2011 rechtskräftigen negativen Entscheidung über ihren Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 und hielt sich in diesem Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages und der gegen sie ausgesprochenen, rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung in die VR China durch den Asylgerichtshof musste der BF im Februar 2011 bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist. Die BF ist trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisung dennoch im Bundesgebiet verblieben. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. auch VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Unabhängig davon findet die weiter oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt grundsätzlich aber auch auf Aufenthaltszeiten, die sich teilweise auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen, Anwendung (vgl. dazu etwa VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294, aber auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12).
Hinzu kommt besonders erschwerend, dass sich die BF seit Asylantragsstellung im Juni 2003 einer vorgetäuschten, unrichtigen Identität bedient, so auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verhindert und in weiterer Folge unrechtmäßig eine Duldung und ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 erwirkt hat. Hierbei handelt es sich um ein schwerwiegendes, fremdenrechtlich verpöntes Fehlverhalten der BF. Dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Besorgung des Fremdenwesens, das die BF durch ihr Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt hat, ist hoch zu veranschlagen (vgl. etwa VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0722). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch abzuleiten, dass selbst erhebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten (so etwa Ermöglichung des illegalen Aufenthaltes durch Untertauchen, Vorgabe einer Alias-Identität und/oder Urkundenfälschung) bei einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht automatisch das Überwiegen des betroffenen öffentlichen Interesses nach sich zieht, sondern immer alle Aspekte des Einzelfalles – auch unter Würdigung des persönlichen Eindrucks - in einer individuellen Gesamtabwägung zu bewerten sind (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0299; VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249)
Im Fall der BF darf aber auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass sie bei dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 im April 2015 von sich aus den Behörden ihre wahre Identität dargetan hat, zumal es ihr auch leicht möglich gewesen wäre, die Unmöglichkeit der Vorlage eines Reisepasses weiterhin zu behaupten, was angesichts einer ergebnislosen Identitätsprüfung durch eine Experten-Delegation aus der VR China im Mai 2012 und eines zuvor im März 2014 bereits erteilten Aufenthaltstitels letztendlich ohne neue Anhaltspunkte aller Voraussicht nach zu einer neuerlichen positiven Antragserledigung geführt hätte (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005; VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0168).
Hinzu kommt, dass die BF keine Folgeanträge gestellt und auch nie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat. Sie ist zudem strafgerichtlich unbescholten.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF ihren fast 14 jährigen Aufenthalt überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Sie hat trotz schwieriger Ausgansposition mangels entsprechender Grundschulbildung und im fortgeschrittenen Alter entsprechende Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache unternommen und ein Sprachdiplom auf dem Niveau A2 vorlegen können, wobei sie in der Verhandlung beim BVwG an sie gestellte Fragen auf Deutsch beantworten konnte und zusätzlich – durch Einzelunterricht – ihre Sprachkenntnisse schult. Hinzu kommt, dass die BF seit dem 14.04.2014 in einem Restaurant als Küchenhilfe beschäftigt ist und derzeit einen monatlichen Lohn von € 1.159,82 netto bezieht und sozialversichert ist. Die BF hat sohin ihren deutlich über zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für ihre Integration in sprachlicher, sozialer und auch beruflicher Hinsicht genutzt.
Zwar hat die 50-jährige BF dem Bezug zum Herkunftsland, in dem sie aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, nicht verloren. Angesichts einer durchgehenden fast 14-jährigen Abwesenheit erscheint es zudem durchaus plausibel, dass die BF ihre Bindung zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsland verloren hat und auch kein Kontakt mehr besteht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist bei einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) aber auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006; VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015 Zl. Ra 2015/21/0119). Auch der Umstand, dass die über 50-jährige BF weder über Schulbildung noch einer Berufsausbildung verfügt und aus einer ländlichen Region stammt, kommt diesbezüglich erschwerend hinzu. Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass in der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft Frauen und ältere Menschen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt sind, und vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle spielt. Unter diesen Umständen erscheint es aber auch nicht völlig gesichert, dass die BF sich bei einer Rückkehr jedenfalls eine Existenzgrundlage wird schaffen können.
Unter Miteinbeziehung all dieser Aspekte und der herangezogenen Judikatur fällt das private Interesse der BF nach einer sehr langen Aufenthaltsdauer von fast 14 Jahren, wobei das Asylverfahren fast acht Jahre dauerte, im konkreten Einzelfall in Summe noch schwerer ins Gewicht als ihre durchaus schwerwiegenden fremdenrechtlichen Verfehlungen, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheinen musste.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes stellt sich daher als unverhältnismäßig dar. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. Da sohin auch die Grundlage für die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides weggefallen ist, waren diese spruchgemäß zu beheben.
3.6. Da die Ausweisung der BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, lautet:
§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG lautet:
§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung
eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 9 IV-V
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
Die BF konnte einen entsprechenden Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveau A2 durch Vorlage eines entsprechenden ÖSD-Sprachdiploms über Deutschkenntnisse A2 erbringen, weshalb ihr nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist.
Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, diese hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchteil B):
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. dazu auch VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0284, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist). Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.4. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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