W162 2131598-1•BVwG W162 2131598-1
W162 2131598-1Tribunal Administrativo Federal28 de fev. de 2017
Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Frist, Geltendmachung, Verspätung
W162 2131598-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2016, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17, 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai hat mit Bescheid vom 01.04.2016 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 29.03.2016 gebührt.
Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 29.03.2016 geltend gemacht habe.
2. Am 01.04.2016 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass er den Termin verwechselt hätte. Er habe geglaubt, er habe am 28.03.2016 seinen Termin. Die persönliche Wiedermeldung sei am 29.03.2016 erfolgt.
3. Dagegen wurde mit Schreiben vom 29.04.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.05.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 10.03.2016 arbeitslos gemeldet hätte und "aufgrund eines persönlichen Irrtumes den Termin am 18.03.2016 nicht eingehalten" hätte. Er ersuche demnach aufgrund der von ihm dringend zu leistenden Unterhaltszahlungen trotzdem um eine Nachbezahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 10.03.2016 bis 28.03.2016.
4. In einer mit 19.05.2016 eingelangten Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Rückgabetermin für den Antrag auf Arbeitslosengeld verwechselt hätte und sich anstatt den 18.03.2016 den 28.03.2016 als Rückgabetermin vorgemerkt hätte. Da dieser Tag ein Feiertag gewesen wäre, habe er den Antrag erst am 29.03.2016 abgeben können. Er brachte vor, dass er den Rückgabetermin nicht vorsätzlich versäumt hätte. Es hätte sich um ein Versehen, daher lediglich um fahrlässiges Verhalten gehandelt. Ein solches Verhalten würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Sanktion nach § 10 AlVG nach sich ziehen und wäre daher diese Ansicht im Analogiewege auch auf die vorliegende Konstellation anzuwenden. Die Behörde könne den Anspruch auch rückwirkend zuerkennen aufgrund eines triftigen Grundes. Dieser läge darin, dass er vier Kinder hätte. Er wäre auch damit einverstanden, dass die Leistung direkt an das Jugendamt gezahlt würde.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai als belangte Behörde am 21.06.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.05.2016 gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer gebühre Arbeitslosengeld ab dem 29.3.2016, da er an diesem Tag den Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht habe. Er habe den Antrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 29.03.2016 zurückgegeben.
Gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen könne ein Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erst ab Geltendmachung zuerkannt werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei vom Arbeitslosen persönlich bei der nach seinem Wohnort, mangels eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches sei das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gelte erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben werde. Habe der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so sei der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben werde.
Sei die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so könne die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Im Vorbringen des Beschwerdeführers, den Termin verwechselt zu haben, könne kein triftiger Grund erblickt werden, da eine geeignete Terminhaltung in die Verantwortung des Antragstellers bzw. Leistungsbeziehers falle. Das Terminversäumnis sei daher seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen.
Zudem seien seine Angaben, er hätte sich den 28.03.2016 als Termin notiert, nicht schlüssig, da es sich bei diesem Tag um einen Feiertag gehandelt habe. Bei Vormerkung in einem Kalender hätte dieser Umstand sofort auffallen müssen.
Amtsverschulden sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da kein Fehlverhalten seitens des Arbeitsmarktservice vorliege.
Der Beschwerdeführer habe den Anspruch erst am 29.03.2016 geltend gemacht und könne daher der Anspruch erst ab diesem Tag zuerkannt werden.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 03.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer meldete sich am 10.03.2016 bei der belangten Behörde arbeitslos. In dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Antragsformular wurde ausgeführt, dass dieser Antrag dem Arbeitsmarktservice am 18.03.2016 um 08:00 Uhr im Zimmer XXXX persönlich abzugeben sei. Dem Formular ist zu entnehmen, dass die Frist einzuhalten ist, andernfalls soll rechtzeitig eine Terminverlängerung beantragt werden, da sonst die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden kann, an dem der Antrag eingebracht wird.
Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erst am 29.03.2016 durch persönliche Vorsprache bei der bei der Regionalen Geschäftsstelle geltend.
Dem Beschwerdeführer wurde ab 29.03.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt.
Die verspätete Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist nicht auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, meldete sich der Beschwerdeführer am 10.03.2016 bei der belangten Behörde arbeitslos. In dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Antragsformular wurde ausgeführt, dass dieser Antrag dem Arbeitsmarktservice am 18.03.2016 um 08:00 Uhr im Zimmer XXXX persönlich abzugeben ist. Dem Formular ist zu entnehmen, dass die Frist einzuhalten ist, andernfalls soll rechtzeitig eine Terminverlängerung beantragt werden, da sonst die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden kann, an dem der Antrag eingebracht wird. Der Beschwerdeführer wurde also umfassend und übersichtlich über die Geltendmachung und seine damit in Zusammenhang stehenden Pflichten und Folgen informiert.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erst am 29.03.2016 durch persönliche Vorsprache bei der bei der Regionalen Geschäftsstelle geltend machte. Dem Beschwerdeführer wurde ab 29.03.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, den Termin für 18.03.2016 "verwechselt" zu haben, kann in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht als triftiger Grund anerkannt werden. Eine geeignete Terminhaltung obliegt einzig dem Verantwortungsbereich des Antragstellers bzw. Leistungsbeziehers, dieses Terminversäumnis ist daher seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auszuführe, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er hätte sich den 28.03.2016 als Termin notiert, sich nicht schlüssig darstellen, da es sich bei diesem Tag um einen Feiertag gehandelt hat. Bei Vormerkung in einem Kalender hätte ihm dieser Umstand sofort auffallen müssen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer für den Fall von Zweifeln über den Termin jederzeit ab 10.03.2016 bei der belangten Behörde nachfragen können – dies ist im gegenständlichen Fall nicht passiert bzw. auch nicht vorgebracht worden.
Eine frühere Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ist daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich bzw. ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Den Verfahrensunterlagen sind keine Anhaltspunkte darüber zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass ein Verschulden der belangten Behörde vorliegt.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) – (7) ( )"
§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.6. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Termin lediglich "verwechselt" hätte, er nicht vorsätzlich gehandelt hätte und in Analogie zu § 10 AlVG keine "Sanktion" zu verhängen sei, ist auszuführen, dass in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, dieser festgestellt hat, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 12. Lfg (April 2016), Rz. 802).
Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).
§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412). Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Ein Fehler der belangten Behörde war nicht zu erkennen. In dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Antragsformular wurde ausgeführt, dass dieser Antrag dem Arbeitsmarktservice am 18.03.2016 um 08:00 Uhr im Zimmer XXXX persönlich abzugeben sei. Dem Formular ist zu entnehmen, dass die Frist einzuhalten ist, andernfalls solle rechtzeitig eine Terminverlängerung beantragt werden, da sonst die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht werde. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer seinen Anspruch am 29.03.2016 geltend und war zu Recht der Anspruch ab diesem Tag zu gewähren.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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