BVwG W183 2140635-1

W183 2140635-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2017

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Regest

Bescheidadressat, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,<br/>Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung, Parteistellung, Zwangsstrafe

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BVwG W183 2140635-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2140635.1.00

Spruch

W183 2140635-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der (1.) XXXX und des

(2.) XXXX, beide vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.10.2016, Zl. 1 Jv 2347-33/16h, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (XXXX) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Verpflichtung der XXXX zur Zahlung von EUR 46.200,-- (Zwangsstrafen) und EUR 8,-- (Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

II. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (XXXX) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 1 Z 2 und § 6b Abs. 4 GEG unter der Maßgabe, dass im Spruch anstelle der Bezugnahme auf das "Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16i" auf die "Zwangsstrafverfügungen vom 30.03.2016 zu 47 Fr 809/16 i-2, 47 Fr 808/16 h-2, 47 Fr 807/16 g-2, 47 Fr 806/16 f-2, 47 Fr 805/16 d-2, 47 Fr 804/16 b-1, 47 Fr 803/16 a-1, 47 Fr 802/16 z-1, 47 Fr 801/16 y-1, 47 Fr 800/16 x-1, 47 Fr 799/16 w-1, 47 Fr 798/16 v-1, 47 Fr 797/16 t-1, 47 Fr 796/16 s-1" Bezug zu nehmen ist, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 14 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 30.03.2016 wurden vom Landesgericht Feldkirch der XXXX Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200,-- vorgeschrieben. Diese Verfügungen wurden der XXXX am 04.04.2016 zugestellt.

Mit 14 weiteren Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 30.03.2016 wurden vom Landesgericht Feldkirch XXXX Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200,-- vorgeschrieben. Diese Verfügungen wurden XXXX am 04.04.2016 zugestellt.

Alle 28 Zwangsstrafverfügungen wurden nicht angefochten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2016 (dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer am 17.10.2016 zugestellt) wurden zum einen die XXXX, zum anderen XXXX verpflichtet, Zwangsstrafen in Höhe von je EUR 46.200,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- einzuzahlen. Im Spruch wurde auf das Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16 i Bezug genommen. In der Begründung wurde auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen Bezug genommen und ausgeführt, dass binnen zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte eingeleitet worden seien. Da innerhalb der Frist kein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Weiters bestehe keine selbstständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Das Vorbringen in der Vorstellung habe ausschließlich Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der den Zwangsstrafen zugrunde liegenden Normen bzw. ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht betroffen. Diesbezüglich habe der VfGH einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches und des Rechtspflegergesetzes abgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 erhoben die 1. BF und der 2. BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass zu den im Bescheid angeführten Geschäftszahlen keine Zwangsstrafen gegen die BF verhängt worden seien. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

4. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 (eingelangt am 25.11.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. 14 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 30.03.2016 wurden vom Landesgericht Feldkirch an die XXXX adressiert. Der angefochtene Bescheid zur Einbringung der Zwangsstrafen richtet sich jedoch unter anderem an die XXXX. An die XXXX adressierte Zwangsstrafverfügungen liegen dem gegenständlichen Akt der belangten Behörde nicht inne.

1.2. 14 Zwangsstrafverfügungen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200,-- (jeweils vom 30.03.2016) wurden vom Landesgericht Feldkirch an XXXX adressiert. Diese Verfügungen wurden XXXX am 04.04.2016 ordnungsgemäß zugestellt. Die Beträge wurden nicht sogleich beglichen. Es wurden keine Rechtsmittel dagegen erhoben und sind diese 14 Zwangsstrafverfügungen rechtskräftig geworden.

Die an XXXX adressierten Zwangsstrafverfügungen vom 30.03.2016 zu FN 210879 t tragen die Zlen 47 Fr 809/16 i-2, 47 Fr 808/16 h-2, 47 Fr 807/16 g-2, 47 Fr 806/16 f-2, 47 Fr 805/16 d-2, 47 Fr 804/16 b-1, 47 Fr 803/16 a-1, 47 Fr 802/16 z-1, 47 Fr 801/16 y-1, 47 Fr 800/16 x-1, 47 Fr 799/16 w-1, 47 Fr 798/16 v-1, 47 Fr 797/16 t-1 und 47 Fr 796/16 s-1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden diese Zahlen angeführt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsakten, insbesondere aus den insgesamt 28 Zwangsstrafverfügungen samt Zustellnachweisen sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Zu Spruchpunkt I.

Nach § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.

Wenngleich die Vorschreibungsbehörden an einen Gerichtsbeschluss gebunden sind, so ist dennoch Voraussetzung für die Vorschreibung im Justizverwaltungsweg, dass der zugrundeliegende Gerichtsbeschluss rechtskräftig ist, d.h. er muss ordnungsgemäß zugestellt sein und es darf kein Rechtsmittelverfahren offen sein (vgl. § 6b Abs. 4 GEG).

Im gegenständlichen Fall wurden unter anderem der XXXX Gerichtsbeschlüsse zugestellt, welche auch rechtskräftig wurden, Adressat des im Justizverwaltungsverfahrens nach § 1 GEG erlassenen Bescheides ist jedoch die XXXX. Da es an einer rechtlichen Grundlage für die Einbringung von Zwangsstrafen von der XXXX mangelt – es liegt wie oben festgestellt kein entsprechender Gerichtsbeschluss vor – war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7). Bereits vor der GEG-Novelle, BGBl. I Nr. 190/2013, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind:

VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG II, E 11 m. w.N.). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Im gegenständlichen Fall liegen 14 ordnungsgemäß zugestellte, rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse betreffend Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200 an XXXX vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten rechtlichen Grundlagen ist es nicht rechtswidrig, diese Strafen im Justizverwaltungsweg von dem in den Verfügungen genannten XXXX einzuheben. Die Gesamtstrafhöhe von EUR 46.200 ergibt sich aus dem im Akt inneliegenden entsprechenden Strafverfügungen vom 30.03.2016. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern rechtsrichtig ergangen, als er denselben Betrag wie die vom Gericht beschlossenen Zwangsstrafen zum Gegenstand hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Zweitbeschwerdeführer zu leistenden Zwangsstrafe ist der Spruch des angefochtenen Bescheides keinesfalls auslegungsbedürftig.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist – im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages – dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben.

Zu der Bezugnahme auf ein konkretes Firmenbuchverfahren im Spruch des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass das Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16 i sehr wohl die Zwangsstrafverfügung gegen den Zweitbeschwerdeführer zum Gegenstand hat. Der pauschalen Behauptung in der Beschwerde, zu den angeführten Geschäftszahlen seien keine Zwangsstrafen gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängt worden, kann sohin nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb nicht, weil in der Begründung des angefochtenen Bescheides die relevanten Geschäftszahlen der Zwangsstrafverfügungen angeführt sind.

Zur Interpretation eines unter Umständen auslegungsbedürftigen Spruches ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begründung des Bescheides zur Deutung heranzuziehen ist (VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188) und Spruch und Begründung eine Einheit bilden (VwGH 11.08.1994, 93/06/0224; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 111). Für den gegenständlichen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Sinne einer Klarstellung anstelle der Nennung lediglich einer Geschäftszahl einer Zwangsstrafverfügung im Spruch des angefochtenen Bescheides die Geschäftszahlen aller zugrundeliegenden Zwangsstrafverfügungen anzuführen sind. Obwohl sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unmissverständlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, welche Zwangsstrafverfügungen dem Bescheid zugrunde liegen, erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsentscheidungen gerade für den Bürger leicht nachvollziehbar formuliert sein sollen, notwendig, auch im Spruch vollständig alle Zwangsstrafverfügungen, welche der Gesamtsumme von EUR 46.200 zugrunde liegen, mit ihrer Geschäftszahl anzuführen. An der Rechtmäßigkeit der bereits vorgeschriebenen Einbringung der Zwangsstrafen vom Zweitbeschwerdeführer ändert dies nichts.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. VwGH 19.03.1991, 87/05/0196; 16.12.2014, 2013/16/0172; 22.12.2010, 2010/06/0173;

29.04. 2013, 2012/16/0131; 23.05.1986, 86/17/0083; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 13.10.2004, 2000/10/0033;

28.11. 2006, 2006/06/0261). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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