BVwG W173 2130021-1

W173 2130021-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2017

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W173 2130021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2130021.1.00

Spruch

W173 2130021-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den MigrantInnenverein XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 20.5.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 25.3.2016 beantragte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Als Gesundheitsschädigungen gab der BF einen Diskusprolaps an. Dem Ansuchen war ein ärztlicher Befund beigelegt.

2. Nach Vorlage weiterer Befunde erfolgte am 10.5.2016 eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. MXXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie, in Beisein eines Dolmetschers. Im Gutachten vom Mai 2016 wurde unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste -

Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: " .. ..

Anamnese: keine Operation, vor ca. 10 Jahren Unterschenkelbruch rechts

Derzeitige Beschwerden: Er habe Probleme im Kreuz. Er hat Schmerzen im rechten Knie und im Rücken. Er kann nicht weit gehen, besonders nicht bei Kälte.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Schmerzmittel, laufende Therapie: keine, Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese: war Friseur, kommt aus Syrien

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 03/2016 neurolog. Befundbericht beschreibt Wurzelläsion L4-S1 rechts,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal

Größe: 170cm, Gewicht: 89kg, Blutdruck:

Athletischer Körperbau mit kräftig entwickelten Oberkörper- und Armmuskulatur.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest, klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist mäßig rechtshinkend. Zehenballengang, Fersengang rechts nicht möglich. Einbeinstand rechts mit Anhalten. Anhocken ist ¿ möglich. Die Beinachse ist im Lot. Deutliche Verschmächtigung der Unterschenkelmuskulatur, mäßig der Oberschenkelmuskulatur rechts. Beinlänge rechts-1cm. Die Sensibilität wird am rechten Unterschenkel außen als fehlend, innen als deutlich herabgesetzt angegeben. Der rechte Unterschenkel ist äußerlich gerade, nicht auffallend verdreht. Das Sprunggelenk ist im Außenknöchelbereich etwas verbreitert, insgesamt aber bandfest. Das Knie ist bandfest und unauffällig. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüfte und Knie sind seitengleich frei beweglich. Oberes Sprunggelenk rechts 10-0-35, links 20-0-45, untere Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Im Lot. Brustkyphose und Lendenlordose sind etwas abgeflacht. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch und kräftig ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann. Das rechte ISG ist druckschmerzhaft, die Lumbalregion rechts ist klopfschmerzhaft. Die Gesäßmuskulatur rechts ist minimal verschmächtigt.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA35, Seitwärtseigen und Rotation zu je 1/3 eingeschränkt.

Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt in Hausschuhen zur Untersuchung. Das Gangbild ist behäbig, ohne auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da Wurzelläsion L4-S1 rechts

02.01. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Unterschenkelbruch rechts folgenlos geheilt.

..

X Dauerzustand

. .."

3. Mit Bescheid vom 20.5.2016 wurde der Antrag des BF vom 25.3.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.

4. Mit Schreiben vom 4.7.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.5.2016. Der Bescheid beruhe auf unrichtigen Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der BF könne seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Dies wäre in den Grad der Behinderung einzubeziehen. Es wäre der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben, in eventu das Verfahren zurückzuverweisen und eine ergänzende medizinische Untersuchung durchzuführen. Dazu wurde ein bereits vorgelegter Befund vom 1.5.2016 nochmals übermittelt.

5. Am 14.7.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Es wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 11.1.2017 von Dr. AXXXX Karner-Dangel, FÄ für Orthopädie, die den BF persönlich untersuchte, wurde in Anwesenheit eines Dolmetschers Nachfolgendes ausgeführt:

" ..

Anamnese:

Seit 25 Jahren Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, teilweise auch Ausstrahlung in das rechte Bein. Schmerzen besonders bei Belastung, aber auch in Ruhe. Schmerzfrei sei er nur, wenn er im Bett liege.

Derzeitige Beschwerden:

wie oben

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Mefenabene, Diclovit, Ibuprofen, Pantoprazol Tbl.

Sozialanamnese: Asylant, lebt alleine, seine Familie (Frau und Kinder) lebt in Deutschland

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl Datumsangabe): Röntgen LWS, rechter Unterschenkel, bd. Hände 25.4.16: Osteochondrosen,

Spondylarthrosen, alte knöchern durchgebaute Fraktur an Tibia und Fibula re.

MRT d. LWS 1.5.16: Prolaps L3/4, Osteochondrosen

NLG re. Unterschenkel 4.10.16: sensible Läsion des N. suralis rechts

Befund Dr. MXXXX 4.11.16: Infiltrations- und Infusionstherapie bei o. a. befunden

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut

Größe: 170,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 35° möglich, nach rechts bis 35° möglich FBA: 40 cm

Obere Extremitäten: Rechtshänder

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. frei, Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40, Kniegelenk: S 0-0-160, kein

Erguß, bandstabil

OSG: aktiv keine Extension möglich, Muskelverschmächtigung des gesamten rechten Beines

Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß,

bandstabil, OSG: frei

Varicen: keine, Füße: bds. o.B.

Zehen- und Fersenstand: li. möglich, re. nicht möglich

Gesamtmobilität - Gangbild: Hinken rechts, 1 Gehstock (rechts!)

Status Psychicus: wach, orientiert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da auch eine periphere neurologische Symptomatik vorliegt. In dieser Position ist auch die sensible Läsion des Nervus suralis berücksichtigt.

02.01. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

X Dauerzustand.

.."

7. Das Gutachten vom 11.1.2017 von Dr. AXXXX XXXX, FÄ für Orthopädie, wurde vom Bundesverwatlungsgericht dem Parteiengehör mit Schreiben vom 16.1.2017 unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Auf Grund des Antrages des BF vom 25.3.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. MXXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 10.5.2016 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H ermittelt. Dies ergab sich auf Grund des Leidens zur degenerativen Wirbelsäulenveränderung, das unter die Position 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft wurde. Dazu wurde der obere Rahmensatz herangezogen, da eine Wurzelläsion L4-S1 rechts vorliegt. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet.

1.2. Mit Bescheid vom 20.5.2016 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten von Dr. MXXXX KXXXX aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 % der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde am 4.7.2016.

1.3. Es wurde ein weiteres medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Dr. AXXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie, erstellte das oben wiedergegebene Gutachten vom 11.1.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung beruhte. Die medizinische Sachverständige stufte das Wirbelsäulenleiden des BF ebenfalls mit der Position 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% ein. Es handelt sich bei den Leiden des BF um einen Dauerzustand. Dieses Gutachten vom 11.1.2017 wurde dem Parteiengehör unterzogen.

1.4. Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 40 v.H. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf die oben wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten vom Mai 2016 (Dr. MXXXX KXXXX) und vom 11.1.2017 (Dr. AXXXX XXXX) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art des Leidens des BF und dessen Ausmaß ausführlich, und schlüssig eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Beide Gutachter kommen nach einer persönlichen Untersuchung des BF auf Basis der Einschätzungsverordnung zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40%.

Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachter entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Zum Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach der BF seinem ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen könne, wird darauf verwiesen, dass nicht maßgeblich ist, ob der BF seinen Beruf noch ausüben kann, sondern vielmehr ist Maßstab für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung die Einschätzungsverordnung.

Die genannten schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten stufen das Leiden des BF schlüssig und nachvollziehbar ein, woraus sich übereinstimmend der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 40% ergibt. Der BF ist auch dem zuletzt eingeholten Gutachten vom 11.1.2017 nicht mehr entgegengetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

2. Schlussfolgerungen

Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.

Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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