W132 2118756-1•BVwG W132 2118756-1
W132 2118756-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2017
ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag
W132 2118756-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 02.05.2015 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Hilfeleistungen an Verbrechensopfer, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 27.10.2010 beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) gestellt.
1.1. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG mit dem Bescheid vom 07.06.2011 gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 6a, § 16 Abs. 10, § 3 Abs. 1, § 10 sowie § 4 Abs. 1, 2, 4, und 5 Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen.
1.2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX, hat die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, weil die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung verursacht wurde.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet abgewiesen.
3. Mit dem Schreiben vom XXXX hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Beschwerdeführerin aufgefordert, aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX dem Bund binnen zwei Wochen Aufwendungen in Höhe von € 610,60 zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Schreiben vom 02.05.2015 einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt. Im Betreff wurden die Geschäftszahlen XXXX angeführt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ungeachtet der Erfüllung der sonstigen Prozessvoraussetzungen der Antrag schon deshalb zurückzuweisen sei, weil er erst nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten und somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 69 Abs. 2, dritter Satz AVG gestellt worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX, hat die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten die Berufung gegen den Bescheid der belangte Behörde vom 07.06.2011 gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Verbrechensopfergesetz (VOG), in der Sache entscheidend, abgewiesen und sohin in letzter Instanz über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 27.10.2010 abgesprochen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. (§ 9 Abs. 2 VOG)
Bis 31.12.2013 stand in allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wurde, dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu. (§ 9c Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 48/2005)
Ab 01.01.2014 steht in allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. (§ 9c Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 71/2013)
Der § 9c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (§ 16 Abs. 16 VOG)
Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt gemäß § 69 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in die Zuständigkeit jener Behörde, die den im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenan-gelegenheiten hat mit dem Bescheid vom 17.08.2011 keine prozessuale Entscheidung getroffen, sondern den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 27.10.2010, in der Sache entscheidend, in letzter Instanz abgewiesen.
Hat sich die sachliche Zuständigkeit seit der Erlassung des Bescheides geändert, fällt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in die Kompetenz jener Behörde, die nach der neuen Rechtslage zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit zuständig ist. (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260) Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem über den Wiederaufnahmeantrag abgesprochen wird. (vgl. VwSlg 8036 A/1971)
Da seit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht über Rechtsmittel gegen einen Bescheid der belangten Behörde über Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG zu entscheiden hat, und die vormals dafür zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 27.10.2010 in letzter Instanz entschieden hat, war die belangte Behörde nicht zuständig, über den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Grundsatz, dass ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid nicht nichtig, sondern nur vernichtbar ist. (VwGH 2013/09/0012, 05.09.2013)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Da die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 4 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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