L501 2005087-1•BVwG L501 2005087-1
L501 2005087-1Tribunal Administrativo Federal27 de fev. de 2017
Nichtbescheid, Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung
L501 2005087-1/78E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Andréewitch, Steiner, Simon gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.06.2012, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, wurde ausgesprochen, dass die in Anlage 1 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für den Betrieb der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pension- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG (D1), teils der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG (N24) unterliegen. Die dem Bescheid angefügte Anlage 1 enthält nur die persönlichen Daten der Dienstnehmer (VSNR, Geburtsdatum, Anschrift) nicht jedoch den jeweiligen Versicherungszeitraum oder die jeweilige Beitragsgruppe. Bescheid und Anlage 1 sind durchlaufend (Bescheid Seite 1 bis Seite 7, Anlage Seite 8 bis 9) nummeriert.
Der mit Schriftsatz vom 22.08.2012 fristgerecht erhobene Einspruch der rechtsfreundlich vertretenen bP wurde von der belangten Behörde mit Bericht vom 07.09.2012 der Landeshauptfrau von Salzburg als der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz übermittelt. Im Rahmen des gemäß § 45 AVG gewährten Parteiengehörs erstattete die bP mit Schreiben vom 03.10.2012 eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ging die Zuständigkeit zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2016 teilte die bP auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 27.01.2017 mit, dass ihr von der belangten Behörde der angefügte, in Beschwerde gezogene Bescheid vom 29.06.2012 samt der (gleichfalls angefügten) Anlage 1 mit den angeführten Dienstnehmern übermittelt worden sei; weitere Anlagen habe es nicht gegeben. Der diesem Schriftsatz angefügte Bescheid enthält auf seiner ersten Seite folgenden handschriftlichen Vermerk: Frist 5.9.12 (Datum wurde durchgestrichen), 30.08.12 Kol SZ "Berufung" und den Eingangsstempel 31. Juli 2012. Der Bescheid und die Anlage 1 sind durchlaufend (Bescheid Seite 1 bis Seite 7, Anlage Seite 8 bis 9) nummeriert und enthält die Anlage 1 nur die persönlichen Daten der Dienstnehmer, nicht jedoch den jeweiligen Versicherungszeitraum oder die jeweilige Beitragsgruppe.
Auf Nachfrage gab die bP mit Schriftsatz vom 06.02.2017 zudem bekannt, dass der handschriftliche Vermerk und der Eingangsstempel auf dem zuletzt übermittelten Bescheid von ihrem Sekretariat stammen würden.
Mit Schreiben vom 13.02.2017 wurde die belangte Behörde von dem im Akt einliegenden, von Herrn Mag. XXXX unterzeichneten Bescheid mit Datum 31.05.2012 und einer Geschäftszahl ohne lfd. Nr (GZ. 046-Mag. XXXX /UK **/12) sowie den Schriftsätzen der bP vom 27.01.2017 und 06.02.2017 in Kenntnis gesetzt und eingeladen, zu den Ermittlungsergebnissen binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 22.02.2017 bestätigte die belangte Behörde, dass der Bescheid vom 29.06.2012, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, mit einer Anlage, die keine Versicherungszeiten enthielt, zugestellt worden sei. Ob die korrekte Anlage 1 (mit den konkreten Versicherungspflichtzeiträumen) dem zugestellten Bescheid vom 29.06.2012 noch zusätzlich beigeschlossen gewesen sei bzw. ob der Bescheid inklusive korrekter Anlage 1 zu einem anderen Datum zugestellt worden sei, sei nicht mehr ermittelbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Verwaltungsakt liegen zwei Versicherungspflichtbescheide ein. Ein von Herrn Mag. XXXX unterzeichneter Bescheid mit Datum 31.05.2012 und einer Geschäftszahl ohne lfd. Nr (GZ. 046-Mag. XXXX /UK **/12) sowie ein von Herrn Mag. XXXX unterzeichneter Bescheid mit Datum 29.06.2012 und der Geschäftszahl (GZ. 046-Mag. XXXX /UK 81/12).
Die dem Bescheid vom 31.05.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK **/12, angefügte Anlage 1 enthält neben den persönlichen Daten der Dienstnehmer (VSNR, Geburtsdatum, jedoch ohne Anschrift) den jeweiligen Versicherungszeitraum sowie die jeweilige Beitragsgruppe. Der Bescheid ist durchlaufend nummeriert (Bescheid Seite 1 bis Seite 7), die Anlage 1 enthält keine Seitennummerierung. Diese Anlage 1 befindet sich im Akt (Ringordner) unmittelbar hinter dem Bescheid vom 31.05.2012.
Die dem Bescheid vom 29.06.2012, GZ.. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, angefügte Anlage 1 enthält nur die persönlichen Daten der Dienstnehmer(VSNR, Geburtsdatum, mit Anschrift), nicht jedoch den jeweiligen Versicherungszeitraum oder die jeweilige Beitragsgruppe. Bescheid und Anlage 1 sind durchlaufend (Bescheid Seite 1 bis Seite 7, Anlage Seite 8 bis 9) nummeriert. Nach der Fertigung durch Mag. XXXX steht am Ende der Seite 7: "Ergeht in Kopie: an in Anlage 1 angeführte Dienstnehmer". Ab Seite 8 folgt die Dienstnehmerliste und ergibt sich auch ohne unmittelbare Bezeichnung der Seiten 8 bis 9 als Anlage 1 (etwa in deren Kopf- oder Fußzeile), dass es sich hierbei um die auf Seite 7 angesprochene Anlage 1 handelt. Nur diese Anlage 1 enthält die Anschriften bzw. den Hinweis "AVG-Amtstafel (Aushang)". Hinter dem Bescheid vom 29.06.2012 samt der nur die persönlichen Daten der Dienstnehmer enthaltenden Anlage 1 befindet sich im Verwaltungsakt (Ringordner) keine weitere Anlage 1, welche Versicherungszeiträume oder Beitragsgruppen enthalten würde, sondern die Rückscheine und Rückkuverts. An die ‚Dienstnehmer‘ sowie die bP erging der Bescheid vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, samt der Anlage 1, der nur die persönlichen Daten zu entnehmen sind. Eine zusätzliche Anlage 1, aus der die Versicherungszeiträume und Beitragsgruppen hervorgehen, war diesem Bescheid nicht angefügt.
In dem im Verwaltungsakt einliegenden – aufgrund Ortabwesenheit (Urlaub) des Empfängers, dem Mitbeiteilgten XXXX – retournierten, offenen Rückscheinkuvert befindet sich der Bescheid vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, samt der – nur die persönlichen Daten enthaltenden - Anlage 1. Es befindet sich keine weitere Anlage in diesem Kuvert.
Hinter der im Verwaltungsakt (Ringordner) einliegenden Beschwerde vom 22.08.2012 befindet sich in Kopie der – der Beschwerde angeschlossen gewesene - Bescheid vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, samt der – nur die persönlichen Daten enthaltenden - Anlage 1. Auf der ersten Seite des kopierten Bescheides findet sich der von der Kanzlei des Rechtsvertreters der bP angefertigte handschriftliche Vermerk: Frist 5.9.12 (Datum wurde durchgestrichen), 30.08.12 Kol SZ "Berufung" und der Eingangsstempel 31. Juli 2012.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.
Die Übermittlung des Bescheides vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, samt der – nur die persönlichen Daten enthaltenden - Anlage 1 an die ‚Dienstnehmer‘ ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Rückscheinkuvert an den Mitbeteiligten XXXX . Das an die belangte Behörde wegen Ortsabwesenheit des Empfängers rückübermittelte Kuvert enthält keine zusätzliche Anlage 1, aus der die Versicherungszeiträume und Beitragsgruppen hervorgehen.
Die Übermittlung des Bescheides vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, samt der – nur die persönlichen Daten enthaltenden - Anlage 1 an die bP ist der Erklärung der bP vom 27.01.2017 zu entnehmen, in welcher sie sorgfältig sämtliche in der gegenständlichen Angelegenheit erhaltenen behördlichen Erledigungen auflistet, in Kopie beilegt und bezeichnet. Der in Kopie der Erklärung beigelegte Bescheid samt der nur die persönlichen Daten der Dienstnehmer beinhaltenden Anlage 1 wurde als Beilage./C bezeichnet und erklärt, dass es weitere Anlagen nicht gegeben habe. In diesem Sinne auch stimmig, dass der im Akt hinter der Beschwerde einliegende Bescheid vom 29.06.2012 samt Anlage 1 (war seinerzeit der Beschwerde angeschlossen) die identen Vermerke aufweist wie der mit Schriftsatz der bP vom 27.01.2017 übermittelte Bescheid (handschriftlichen Anmerkungen und Eingangsstempel) samt Anlage 1.
Gegen die Übermittlung des von Herrn Mag. XXXX unterzeichneten Bescheides mit Datum 31.05.2012 samt der die Versicherungszeiträume und Beitragsgruppen enthaltenen Anlage 1 spricht zudem, dass dieser Bescheid eine Geschäftszahl ohne lfd. Nr (GZ. 046-Mag. XXXX /UK **/12) aufweist, es sich laut Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2017 daher nur um einen Bescheidentwurf handelt und die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides vom 29.06.2012 samt der nur die persönlichen Daten enthaltenden Anlage 1 nicht bestreitet.
Stimmig in diesem Sinne auch, dass die bP laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.01.2017 in ihrem Schreiben vom 19.12.2016 Arbeitszeiten ihrer ‚Dienstnehmer‘ anführt, die von der nicht ausgeschickten – die Versicherungszeiträume und Betragsgruppen anführenden - Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides zeitlich überhaupt nicht erfasst sind.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt - und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, berührt die sachlichen Zuständigkeit.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet deren Kompetenz (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.
Bescheide haben gemäß § 59 Abs. 1 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Angesichts der verschiedenen Arten von Beschäftigungen, welche unter ganz unterschiedlichen Voraussetzungen die Versicherungspflicht nach dem ASVG auslösen können, teils an selbständige Erwerbstätigkeiten, teils an andere Beschäftigungsverhältnisse anknüpfen und entweder die Versicherungspflicht in allen in Betracht kommenden Sparten oder nur in Teilbereichen auslösen, muss ein Bescheid, der über die Versicherungspflicht nach § 4 ASVG abspricht, gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch die jeweilige Rechtssache auf eine solche Weise erledigen, dass sich das den Gegenstand des Verfahrens bildende Versicherungsverhältnis von anderen Versicherungsverhältnissen unterscheidet und davon abgegrenzt werden kann; andernfalls fehlt es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit. Dies bedeutet in Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG, dass im Spruch eines solchen Bescheides auszusprechen ist, dass für einen bestimmten Zeitraum (bzw. zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt) ein (voll- bzw. auch arbeitslosen-)versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einer natürlichen Person zu einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person bzw. Personengesellschaft (oder zu solchen Personen bzw. Personengesellschaften) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG besteht (vgl. VwGH vom 30.06.1998, 98/08/0129). Die exakte Fassung des Spruchs dient insbesondere auch dem Zweck, ein Verfahren und damit den Umfang der Rechtskraft des Bescheides von anderen (ähnlichen) Verfahren und Bescheiden abzugrenzen.
Der Spruch eines über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheides muss folglich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraums die Behörde absprechen wollte. Vorliegend verweist der ‚Spruch’ der bekämpften Erledigung diesbezüglich auf eine Anlage, die - wie unter Punkt II.1. ausgeführt - weder Zeiträume noch Beitragsgruppen enthält (jene im Verwaltungsakt einliegende "Anlage 1", die Versicherungszeiträume und Beitragsgruppen enthält, hat die bP nicht mit dem angefochtenen Bescheid bekommen). Dem ‚Spruch‘ fehlt es daher an der gemäß § 59 AVG erforderlichen Bestimmtheit. Ergo richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine von der belangten Behörde als Bescheid intendierte Erledigung, welche die beabsichtigte Rechtsqualität jedoch nicht aufweist. Es mangelt an der am Maßstab des § 59 AVG zu messenden Bestimmtheit des Spruchs, sohin an einem konstitutiven Bescheidmerkmal. Ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ein "Nichtbescheid", so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der "Bescheid" darf weder behoben werden noch ist durch Spruch feststellen, dass der "Bescheid" kein Bescheid ist. (vgl. VwGH vom 29.09.1987, 87/11/0212 ).
Da es der angefochtenen Erledigung an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangelt, kann eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht begründet werden und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Ob der Bescheid inklusive korrekter Anlage 1 – wie von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.02.2017 in den Raum gestellt – tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt versandt wurde, vermag die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht zu beseitigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
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