BVwG W121 2132670-1

W121 2132670-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2017

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Regest

Altersteilzeitgeld, Arbeitszeit, Voraussetzungen

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BVwG W121 2132670-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W121.2132670.1.00

Spruch

W121 2132670-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) war vom XXXX bis XXXX bei der XXXX und vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Dienstverhältnis wurde per XXXX einvernehmlich aufgelöst.

Der BF hat am XXXX Arbeitslosengeld beantragt, welches ihm auch zuerkannt wurde. Mit Schreiben an das AMS, datiert mit XXXX, hat der BF Übergangsgeld nach Altersteilzeit beantragt und ausgeführt, dass er durch die Pensionsreform XXXX nicht, wie nach der Gesetzeslage davor, mit Ende seiner Altersteilzeit am XXXX in Korridorpension gehen konnte.

Er legte seinem Schreiben seine Vereinbarung über Teilzeitbeschäftigung mit der Firma XXXX bei. Gemäß dieser Vereinbarung vom XXXX ("Gleitender Pensionsübergang mit geblockter Arbeitsleistung") werde seine Arbeitszeit ab XXXX herabgesetzt. Das Dienstverhältnis dauere längstens bis zum XXXX und gelte, wenn nicht zuvor beendet, mit diesem Tag als im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden werde auf 65% verringert, was einer durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Stunden entspricht. Die Arbeitszeit wurde in einer Blockvariante bis XXXX weiterhin mit 38,5 Stunden festgelegt, die Freizeitphase begann ab XXXX und dauerte bis XXXX. Der Gehalt wurde auf 75% des Vollzeitgehaltes, auf € XXXX,- reduziert.

Als Bestätigung über den Pensionsstichtag legte der BF ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt datiert mit XXXX bei, in dem als Stichtag für die Alterspension der XXXX und als Stichtag für die Korridorpension der XXXX ausgewiesen wird, wenn er bis dahin noch 38 Versicherungsmonate erwerben würde. Bei einem zusätzlichen Erwerb von weiteren acht Versicherungsmonaten wäre der Bezug einer Korridorpension zum Stichtag XXXX möglich.

Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde er darüber informiert, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Übergangsgeld nach Altersteilzeit nicht vorliegen, da die Verringerung der Stunden nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben wäre.

Am XXXX beantragte er neuerlich die Auszahlung des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit und in eventu einen Bescheid über die Ablehnung. Im Wesentlichen begründet er sein Begehren damit, dass seine Vereinbarung zum gleitenden Pensionsübergang jede Voraussetzung einer Altersteilzeit erfüllt, sodass er die notwendigen Voraussetzungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit erfüllen würde. Er könne wegen der pensionsrechtlichen Bestimmungen erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen in Alterspension gehen. Sein ehemaliger Arbeitgeber hätte weiterhin auf Basis der Vollzeitbeschäftigung die Beitragsgrundlage an den Hauptverband gemeldet und die entsprechenden Abgaben dafür geleistet. Bei seiner Vereinbarung würde es sich um eine Altersteilzeitvereinbarung im materiellen Sinn handeln, da die Teilzeitvereinbarung aufgrund des errechneten möglichen Pensionsantritts im Jahr XXXX geschlossen wurde.

Die Vereinbarung sei keinesfalls eine normale Teilzeitvereinbarung, sondern eine Altersteilzeitvereinbarung, die Beginn und die Dauer der Altersteilzeit, das Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung sowie die Arbeitsverteilung enthält. Außerdem sei sichergestellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Arbeitszeitherabsetzung entrichtet werden und würde auch der Lohnausgleich von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt vor und nach der Arbeitszeitherabsetzung durch den Arbeitgeber geleistet. Die notwendigen Voraussetzungen für eine Altersteilzeit seien durch die Vereinbarung erfüllt.

Die vom AMS angeführte Arbeitszeitherabsetzung zwischen 40% und 60% sei lediglich notwendig, damit der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld beantragen kann, was sein Arbeitgeber aber nicht beantragt hat.

Mit Bescheid vom XXXX wurde sein Antrag von der regionalen Geschäftsstelle Esteplatz mit der Begründung abgelehnt, seine Vereinbarung mit einer Reduktion der Arbeitszeit auf 65% würde nicht der zulässigen Bandbreite von 40 bis 60% entsprechen.

In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom XXXX wiederholte der BF im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom XXXX dargelegten Argumente.

Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde der BF über den Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und die Schlussfolgerungen informiert und ihm aufgetragen, eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers aus dem Jahr XXXX vorzulegen, in dem der frühestmögliche Pensionsbeginn ausgewiesen werde, der seinen Angaben nach der Altersteilzeitvereinbarung zugrunde lag. Diesbezügliche Unterlagen hat er nicht nachgereicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde seine Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass seine Teilzeitvereinbarung in einem wichtigen, gesetzlich geregelten Punkt einer Altersteilzeitvereinbarung widerspricht, da seine Arbeitszeit auf 65% der Normalarbeitszeit reduziert wurde, obwohl § 27 Abs 2 AlVG regelt, dass Altersteilzeitgeld dann gewährt werden kann, wenn die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit auf 40 bis 60% verringert wird.

Seine Teilzeitvereinbarung würde sich somit nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld befinden. Obwohl für den Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit Altersteilzeitgeld nicht beantragt werden muss, wenn das reduzierte Arbeitsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage liegt verweist § 39 AlVG jedoch als Anspruchsvoraussetzung eindeutig auf eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG. Da seine Arbeitszeit nur auf 65% reduziert wurde würde eine Grundvoraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht vorliegen.

Im fristgerecht eingelangten Vorlageantrag vom XXXX widerholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, wonach die Reduktion der Arbeitszeit auf 40 bis 60% lediglich eine Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld wäre. Der gesetzlichen Regelung des Übergangsgeldes wäre nicht zu entnehmen, dass der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld beantragen müsse, sodass auch die Voraussetzung die Arbeitszeit auf 40 bis 60% zu reduzieren keine Voraussetzung für Übergangsgeld nach Altersteilzeit sein könne.

Am XXXX hat eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden. Der Beschwerdeführer (BF) und eine Vertreterin des AMS (BehV) wurden von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern XXXX (LR1) und XXXX (LR2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"( )

Der BF legt sein Vorbringen dar - wie im bisherigen Verfahren dargestellt.

LR1: Sie sagen diese Vereinbarung aus dem Jahr XXXX basiert auf einer Betriebsvereinbarung. Hat es damals die Möglichkeit gegeben, individuell eine andere Arbeitszeitreduktionsregelung zu vereinbaren oder war diese fix vorgegeben?

BF: Das waren Standardverträge nach dieser Betriebsvereinbarung. Die Alternative wäre gewesen, eine einvernehmliche Kündigung mit sofortiger Wirkung vorzunehmen. Offensichtlich konnte mich die Firma noch brauchen. Deshalb erfolgte die Vereinbarung mit geblockter Arbeitsleistung.

BehV: Der Prozentsatz sowie die Entlohnungshöhe stimmen nicht. Siemens hat tausende normale Altersteilzeitvereinbarungen getroffen, wo Altersteilzeit beim AMS beantragt wurde. War das für Sie eine Option?

BF: Nein. Die Organisation hatte einen straken Betriebsrat. Speziell für unsere Organisation hat der Betriebsrat diese Form der Vereinbarung abgeschlossen. PSE – Programm- und Systementwicklung war der Name der Organisation.

BehV: Die Betriebsvereinbarung liegt dem AMS nicht vor. Haben Sie diese Betriebsvereinbarung?

Dem BF wird aufgetragen, diese Betriebsvereinbarung innerhalb von 14 Tagen an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

BF: Es hat zwei Betriebsvereinbarungen gegeben.

BehV: Der Stichtag XXXX wäre vom Alter her möglich gewesen. Es haben sich ja nur die Versicherungsmonate für die Korridorpension und nicht das Alter geändert. Der BF hätte Studienzeiten im Ausmaß von XXXX Monaten nachkaufen müssen.

Behördenvertreterin legt ein Erkenntnis (XXXX) des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX vor.

LR1: Soweit ich aus dem Akt ersehe, ist ihre rechtliche Argumentation die, dass die Arbeitszeitreduktion auf 40 – 60 % sich nur auf den Anspruch des Arbeitgebers auf Altersteilzeitgeld bezieht. Was ist Ihrer Meinung nach die Mindestarbeitszeitreduktion um von einer Altersteilzeitreduktion iSd § 27 AlVG sprechen zu können?

BF: Ich habe mir das theoretisch nicht überlegt. Ich habe gerne gearbeitet, es war nicht mein Wunsch darauf einzugehen. Ich hätte auch gerne voll gearbeitet. Meine Option wäre es gewesen, bis zur Alterspension zu arbeiten. Das ist leider nicht gegangen. Ich wollte das AMS gar nie quälen.

BehV: Das AMS hat Arbeitslosengeld ausbezahlt.

BF: Und auch drei Monate Notstandshilfe. Seit XXXX bin ich in Korridorpension. Meine Perspektive wäre es gewesen, bis XXXX die Notstandshilfe zu bekommen. Das wollte ich nicht riskieren. Deshalb habe ich XXXX Monate Studienzeiten nachgekauft.

( )"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat am XXXX Arbeitslosengeld beantragt, welches ihm auch zuerkannt wurde. Mit Schreiben an das AMS, datiert mit XXXX, hat der BF Übergangsgeld nach Altersteilzeit beantragt.

Er hat mit seinem ehemaligen Arbeitgeber am XXXX eine Vereinbarung ("Gleitender Pensionsübergang mit geblockter Arbeitsleistung") geschlossen. Gemäß dieser wurde seine Arbeitszeit ab XXXX herabgesetzt. Das Dienstverhältnis dauere längstens bis zum XXXX und gelte, wenn nicht zuvor beendet, mit diesem Tag als im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden werde auf 65% verringert, was einer durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Stunden entspricht. Die Arbeitszeit wurde in einer Blockvariante bis XXXX weiterhin mit 38,5 Stunden festgelegt, die Freizeitphase begann ab XXXX und dauerte bis XXXX. Der Gehalt wurde auf 75% des Vollzeitgehaltes, auf € XXXX,- reduziert.

Auf Grund der Pensionsreform XXXX war es ihm nicht möglich, wie nach der Gesetzeslage davor, mit Ende seiner Altersteilzeit am XXXX in Korridorpension zu gehen. Gemäß Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt datiert mit XXXX ist als Stichtag für die Alterspension der XXXX und als Stichtag für die Korridorpension der XXXX ausgewiesen, wenn er bis dahin noch 38 Versicherungsmonate erwerben würde. Bei einem zusätzlichen Erwerb von weiteren acht Versicherungsmonaten wäre der Bezug einer Korridorpension zum Stichtag XXXX möglich.

Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde er darüber informiert, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Übergangsgeld nach Altersteilzeit nicht vorliegen, da die Verringerung der Stunden nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben wäre.

Am XXXX beantragte er neuerlich die Auszahlung des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit und in eventu einen Bescheid über die Ablehnung. Begründend führt er aus, dass seine Vereinbarung zum gleitenden Pensionsübergang jede Voraussetzung einer Altersteilzeit erfüllt, so dass er die notwendigen Voraussetzungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit erfüllen würde.

Mit Bescheid vom XXXX wurde sein Antrag von der regionalen Geschäftsstelle Esteplatz mit der Begründung abgelehnt, seine Vereinbarung mit einer Reduktion der Arbeitszeit auf 65% würde nicht der zulässigen Bandbreite von 40 bis 60% entsprechen. Dagegen hat der BF fristgerecht Beschwerde eingebracht. Eine vom AMS im Schreiben vom XXXX verlangte Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Jahr XXXX, in der der frühestmögliche Pensionsbeginn ausgewiesen ist, wurde vom BF nicht nachgereicht. In seinem Schreiben vom XXXX führt er jedoch dazu aus, dass gemäß der von ihm geschlossenen Vereinbarung sein frühester Pensionsantritt nach dem XXXX gelegen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde seine Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass seine Teilzeitvereinbarung in einem wichtigen, gesetzlich geregelten Punkt einer Altersteilzeitvereinbarung widerspricht, da seine Arbeitszeit auf 65% der Normalarbeitszeit reduziert wurde, obwohl § 27 Abs 2 AlVG regelt, dass Altersteilzeitgeld dann gewährt werden kann, wenn die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit auf 40 bis 60% verringert wird.

Seine Teilzeitvereinbarung würde sich somit nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld befinden. Obwohl für den Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit Altersteilzeitgeld nicht beantragt werden muss, wenn das reduzierte Arbeitsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage liegt verweist § 39 AlVG jedoch als Anspruchsvoraussetzung eindeutig auf eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG. Da seine Arbeitszeit nur auf 65% reduziert wurde würde eine Grundvoraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht vorliegen.

Im fristgerecht eingelangten Vorlageantrag vom XXXX widerholt der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, wonach die Reduktion der Arbeitszeit auf 40 bis 60% lediglich eine Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld wäre. Der gesetzlichen Regelung des Übergangsgeldes wäre nicht zu entnehmen, dass der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld beantragen müsse, so dass auch die Voraussetzung die Arbeitszeit auf 40 bis 60% zu reduzieren keine Voraussetzung für Übergangsgeld nach Altersteilzeit sein könne.

In der mündlichen Verhandlung hat der BF keine neuen Argumente vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.

Die Behauptung des BF, wonach sein frühester Pensionsantritt nach dem XXXX gelegen wäre ist glaubwürdig, jedoch im Ergebnis für die Entscheidung nicht von Relevanz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

§27 Abs. 2 AlVG idF BGBl I 111/2010 lautet:

  1. Altersteilzeitgeld gebührt für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

§ 39 Abs. 1 AlVG:

Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000 abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs 3 lit f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gem. § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs 1 lit g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 39 AlVG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit, dass eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG abgeschlossen wurde.

Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob es sich bei der vom BF am XXXX mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung um eine solche im Sinne des § 27 AlVG handelt.

Bei der vom BF am XXXX geschlossenen Vereinbarung "Gleitender Pensionsübergang mit geblockter Arbeitsleistung" handelt es sich um keine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG, weil in dieser Vereinbarung die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit auf 65% verringert wurde. Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG wäre hier jedoch die Normalarbeitszeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auf 40 bis 60% zu verringern (vgl. BVwG vom XXXX, XXXX).

Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

Daraus ergibt sich klar, dass zwar der Bezug von Altersteilzeitgeld durch den Arbeitgeber keine Anspruchsvoraussetzung für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit darstellt. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ergibt sich aber, dass die Kriterien des § 27 AlVG erfüllt sein müssen und ausschließlich ("nur") die Entgelthöhe der Gewährung von Altersteilzeitgeld hätte entgegen stehen dürfen.

Im gegenständlichen Fall wäre die Gewährung von Altersteilzeitgeld nicht nur an der die Höchstbeitragsgrundlage (XXXX: € XXXX,-) überschreitenden Entgelthöhe, sondern vor allem auch an der dem § 27 AlVG nicht entsprechenden Arbeitszeitreduktion gescheitert.

Dass eine Vereinbarung, um als "im Sinne des § 27 AlVG" qualifiziert werden zu können, die in dieser Bestimmung geregelte Arbeitszeitreduktion erfüllen muss, ergibt sich auch aus folgendem Grund:

§ 27 AlVG, auf den § 39 AlVG verweist, steht unter der Überschrift "Leistungen zur Beschäftigungsförderung". Eine Altersteilzeitvereinbarung "im Sinne des § 27 AlVG", die gemäß § 39 AlVG ausdrücklich vorgelegen haben muss, hat auch einen Beschäftigungsförderungsnutzen zu beinhalten, der dem § 27 AlVG entspricht. Dieser wird durch die gesetzliche Anordnung in § 27 Abs 2 Z 2 AlVG, wonach die Arbeitszeit zumindest um 40 % zu reduzieren ist (Reduktion der Normalarbeitszeit auf 40 bis 60%) konkretisiert. Eine geringere Arbeitszeitreduktion hat diesen Nutzen nicht im erforderlichen Ausmaß (Substitution der ausfallenden Arbeit durch eine andere Person).

Eine Altersteilzeitvereinbarung kann daher nur dann "im Sinne des § 27 AlVG" sein, wenn die Arbeitszeit im entsprechenden Ausmaß reduziert wurde, weil sie nur dann einen hinreichenden, vom Gesetzgeber festgelegten Effekt zur Beschäftigungsförderung hat. Es handelt sich bei dieser Regelung nicht nur um eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeitgeld (wie es der BF fälschlich vermeint), sondern um eine zwingende Voraussetzung dafür, dass eine individuelle Vereinbarung als solche "im Sinne des § 27 AlVG" zu verstehen ist.

Da somit von einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG nur dann gesprochen werden kann, wenn die in dieser Bestimmung genannte Arbeitszeitreduktion erfüllt ist, liegt im Beschwerdefall eine solche Vereinbarung nicht vor und sind daher die Voraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit nicht erfüllt.

Aus diesem Grund erübrigt es sich, im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung "im Sinne des § 27 AlVG" Feststellungen darüber zu treffen, ob die übrigen in § 27 genannten Voraussetzungen vorgelegen sind. Es ist lediglich festzustellen, dass der BF bei Antritt seiner Arbeitszeitreduktion am XXXX das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach § 27 Abs. 1 AlVG in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung (Anwendbarkeit gemäß § 79 Abs. 112 AlVG auf Altersteilzeitgeldansprüche die zur Gänze für Zeiträume nach Ablauf des XXXX zuerkannt wurden) gebührt jedoch Altersteilzeitgeld nur für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden. Auch diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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