W106 2148222-1•BVwG W106 2148222-1
W106 2148222-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2017
Bescheidbegründung, Dienstantritt, ersatzlose Behebung, Frist,<br/>ordentlicher Zivildienst, Zuweisungsbescheid
W106 2148222-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte GEIßELMANN – TARABOCHIA - LUMPER, Scheffelstraße 8, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.01.2017, Zl. 396369/16/ZD/0117, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(24.02.2017)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.01.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beim Österreichischen Roten Kreuz, Landesstelle Burgenland für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.10.2017 verpflichtet. Als Dienstantritt wurde der 01.02.2017, 11.00 Uhr verfügt. Der Bescheid wurde dem BF am 27.01.2017 hinterlegt.
I.2. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.
Hiezu führte er im Wesentlichen aus, dass es ihm aus den näher angeführten Gründen nicht möglich sei, den Zivildienst derartig kurzfristig anzutreten. § 8 Abs. 2 ZDG räume dem Zivildienstpflichtigen ein subjektives Recht auf Einhaltung der dort genannten Fristen ein, eine Zustimmung zu der kurzfristigen Einberufung sei vom BF nicht erteilt worden.
Aus diesen Gründen beantrage er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 22.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist unstrittig, dass die Zustellung des angefochtenen Zuweisungsbescheides durch Hinterlegung am 27.01.2017 erfolgt ist. Der Antritt des Zivildienstes wurde für den 01.02.2017 angeordnet. Die Erteilung einer Zustimmung des BF zu dem kurzfristen Dienstantritt wurde vom BF bestritten und ist eine solche auch nicht aktenkundig.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 lautet:
"§ 8. (2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist."
Der BF erachtet sich durch die Unterschreitung der im § 8 Abs. 2 ZDG normierten sechswöchigen Mindestfrist für die Zustellung des Zuweisungsbescheides vor Dienstantritt für beschwert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 8 Abs. 2 ZDG dem Zivildienstpflichtigen ein subjektives Recht auf Einhaltung der dort genannten Fristen ein. Sollte nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung der Zweck des Einsatzes ein Unterschreiten der Mindestfristen erfordern, ist dies im Zuweisungsbescheid entsprechend zu begründen (VwGH 23.04.1996, 95/11/0337).
Im Beschwerdefall wurde mit der Zustellung des Zuweisungsbescheides durch Hinterlegung am 27.01.2017 mit angeordnetem Dienstantritt am 01.02.2017 die im § 8 Abs. 2 ZDG unterschritten. Eine Zustimmung des BF zu der kurzfristigen Zuweisung ist nicht nachgewiesen. Auch die Behörde führt keine Gründe an, die einen kurzfristigen Einsatz des BF erfordern würde.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 ZDG aufzuheben.
Es erübrigte sich daher über Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesondert zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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