G303 2129598-1•BVwG G303 2129598-1
G303 2129598-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2017
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2129598-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 19.05.2016, Zl. OB: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 03.02.2016, eingelangt am 05.02.2016, beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, Zentrale Poststelle, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren Kopien des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises und des Reisepasses sowie medizinische Befunde angeschlossen.
2. Im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangten Behörde) eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.04.2016, das auf der persönlichen Untersuchung der BF am 12.04.2016 basiert, wird von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Stoffwechselstörung Stoffwechselstörungen leichten Grades, stabile Stoffwechselsituation unter Einhaltung diätetischer Maßnahmen
10
Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass diätetische Maßnahmen therapeutisch ausreichend seien.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der BF abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei, nach der der Grad der Behinderung 10 von Hundert betrage. Das oben angeführte Sachverständigengutachten wurde als Beilage dem angefochtenen Bescheid angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
4. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht mit E-Mail übermittelte Beschwerde der BF vom 29.05.2016.
Im Rahmen der Beschwerde brachte die BF vor, dass sie Zöliakie habe. Sie habe mit extremen Krämpfen, Gewichtsverlust, Hautproblemen, Übelkeit und Durchfall sehr lange gekämpft. Mit Einhaltung der Diät werde der Darm schön langsam wieder aufgebaut. Jedoch sei das in vier Monaten nicht möglich. Die glutenfreie Nahrung sei extrem teuer, aber für die BF absolut notwendig. Mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 10 % sei die BF nicht zufrieden, da Zöliakie eine lebenslange Erkrankung des Darmes sei, welche lebenslange Einschränkungen und vor allem lebenslange strikte teure Diät bedeute. Die BF erwarte sich einen Behinderungsgrad von 25%.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde 08.07.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Bei der BF konnte folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkung festgestellt werden:
Stoffwechselstörung (Zöliakie)
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF, einer vorgelegten Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises, sowie aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte, fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf das Leiden der BF und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.
Im Rahmen der Beschwerde wurde wiederholt vorgebracht, dass die BF aufgrund ihrer Zöliakie Diät halten müsse; diese diätetischen Maßnahmen wurden auch im vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt. Zudem räumt sie selbst ein, dass unter Einhaltung der Diät der Darm wieder aufgebaut werde; somit ist unter der Einhaltung von diätetischen Maßnahmen jedenfalls mit der Besserung der Beschwerden der BF zu rechnen.
Das Vorbringen der BF, dass glutenfreie Nahrung extrem teuer sei, ist glaubhaft, jedoch nicht geeignet den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen.
Insgesamt war aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus den vorgelegten Befunden kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel ziehen würde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 10 v.H. objektiviert.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
In der vorliegenden Rechtssache liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, daher wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt.
Aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens der belangten Behörde ein Grad der Behinderung in der Höhe von 10 von Hundert festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097) ist.
Das vorliegende Gutachten von XXXX ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und wird auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht.
Die vorgebrachte Gesundheitsschädigung Zöliakie wurde in der medizinischen Beurteilung berücksichtigt und entsprechend der Einschätzungsverordnung und deren Anlage korrekt bewertet. Weitere einschätzungsfähige Gesundheitsschädigungen wurden seitens der BF nicht vorgebracht und wurden auch nicht durch medizinische Beweismittel belegt
Bei der BF liegt somit ein Grad der Behinderung von 10 von Hundert vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Unabhängig davon, dass gegenständlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 von Hundert festgestellt wurde, ist bezüglich des Beschwerdebegehrens, nämlich einer Feststellung des Grades der Behinderung im Ausmaß von 25 von Hundert, auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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