W256 2147732-1•BVwG W256 2147732-1
W256 2147732-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2017
Bescheidqualität, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung,<br/>Mitgliedstaat, rechtliche Grundlage, rechtliche Verhinderung
W256 2147732-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Caroline KIMM als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Februar 2017,
Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, und wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, und verfüge über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Im Juni 2016 sei der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist, und vom XXXX Juni 2016 bis XXXX Jänner 2017 durchgehend in Österreich gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher länger als 90 von 180 Tagen, folglich illegal, im Bundesgebiet aufgehalten. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich in einem laufenden Asylverfahren. Der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Auch pflege er in Österreich keine sozialen Kontakte. Er sei in Österreich unbescholten. Hingegen würden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen, da der Beschwerdeführer sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Am XXXX Februar 2017 sei der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet eingereist, weshalb der Beschwerdeführer am XXXX Februar 2017 auf Anordnung der belangten Behörde festgenommen und zwecks Einvernahme am XXXX Februar 2017 vorgeführt worden sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil durch das Verhalten des Beschwerdeführers ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört sei. Die in § 57 AsylG normierten Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen von Amts wegen würden im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Auch liege durch die Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers vor.
Eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers in Italien sei ebenfalls nicht zu erwarten. Das für die Dauer von drei Jahren erlassene Einreisverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von seiner Person ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Der Beschwerdeführer wurde – laut des im Akt erliegenden Berichts der Landespolizeidirektion Niederösterreich – am XXXX Februar 2017 nach Italien abgeschoben.
In seiner gegen den Bescheid vom XXXX Februar 2017 in vollem Umfang gerichteten, am XXXX Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – soweit hier wesentlich – vor, die in Rede stehende Rückkehrentscheidung stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien dar, zumal Italien weder das Herkunftsland des Beschwerdeführers, ein Transitland, noch ein anderes Drittland im Sinne des § 52 Abs. 8 FPG sei. Somit erweise sich die Rückkehrentscheidung sowie das darauf gestützte Einreiseverbot und die darauf gestützte Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien als rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Rückkehrentscheidung nach Italien sowie ihr auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränktes Einreiseverbot auf die §§ 52 und 53 FPG.
Diese – in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 in das österreichische Recht eingeführten – Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
[ ]
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
[ ]
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[ ]"
Wie aus § 52 Abs. 8 FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben. Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden (vgl. dazu u.a. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 30 zu § 52 Abs. 8 FPG; sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0004).
Daran ändert auch die in § 52 Abs. 6 FPG enthaltene Sonderregelung für Drittstaatsangehörige, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates sind, nichts, weil diese Bestimmung lediglich eine freiwillige – und nicht auf Grundlage einer Rückkehrentscheidung basierende – Ausreiseverpflichtung des Betroffenen in den Mitgliedstaat vorsieht.
Dementsprechend handelt es sich – wie in § 53 Abs. 1 auch ausdrücklich angeführt ist – beim auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Einreiseverbot auch um ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
Damit soll vor dem Hintergrund des Gesamtziels der Rückführungsrichtlinie nicht nur die innerstaatliche Sicherheit, sondern auch der Schutz der Mitgliedstaaten und damit eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos, gefördert werden (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2011, Nr. 1078 der XXIV. GP).
Die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall herangezogenen §§ 52 und 53 konnten daher schon allein aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die gegenständlichen Anordnungen bilden.
Eine andere von der belangten Behörde allenfalls heranzuziehende Rechtsgrundlage ist – anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen – nicht erkennbar.
Die im § 61 FPG geregelte aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung in einen Mitgliedstaat kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weder liegt ein nach § 4a erledigter Antrag des Beschwerdeführers (Abs. 1 Z 1), noch ein auf Grund der Dublin Verordnung (noch) offenes Asylverfahren in Italien vor (vgl. dazu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2016, Ra 2016/21/0270, wonach die Dublin Verordnung auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar ist; vgl. demgegenüber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0004, wonach unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin Verordnung, diese und damit § 61 Abs. 1 Z 2 FPG auch auf jene Fälle anwendbar ist, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist.).
Gleiches gilt für die in den §§ 66 und 67 FPG geregelten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausweisung und des Aufenthaltsverbots; jedenfalls ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ein unter diese Bestimmungen fallender begünstigter Drittstaatsangehöriger ist.
Auf andere, nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallende, allenfalls in Betracht zu ziehende Maßnahmen, ist nicht einzugehen.
Da somit aber die von der belangten Behörde herangezogenen §§ 52 und 53 FPG keine Grundlage für die gegenständlichen Anordnungen bilden konnten, und auch sonst keine entsprechenden Rechtsgrundlagen, auf welche die belangte Behörde die in Rede stehenden Anordnungen stützen hätte können, vorliegen, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Frist konnte ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wonach eine auf § 52 FPG gestützte Rückkehrentscheidung eine Rückreiseverpflichtung in die Mitgliedsstaaten nicht begründen kann, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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