W226 2106761-2•BVwG W226 2106761-2
W226 2106761-2Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2017
entschiedene Sache, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Militär, non refoulement, öffentliche Interessen, politischer<br/>Charakter, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W226 2001337-3/4E
W226 2147730-1/4E
W226 2001413-3/3E
W226 2001420-3/3E
W226 2106761-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) von XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) von XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) von XXXX (BF3), geb. XXXX ,
4. ) von XXXX (BF4), geb. XXXX und 5.) XXXX (BF5), geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 23.01.2017, Zlen. 1.) 830482109-161074835, 2.) 830482501-161074843, 3.) 830482610-161074851, 4.) 830482708-161074860 und 5.) 1052695210-161074878 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer – Eltern und drei minderjährige Töchter – ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer” bezeichnet.
1. Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Die Beschwerdeführer 1-4, allesamt Staatsbürger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam April 2013 auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am 15. April 2013 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage führte der BF1 nach umfangreicher Schilderung des Fluchtweges zu seinen Fluchtgründen aus, das Militär im Herkunftsstaat habe einen namentlich genannten Bruder (im Jahre XXXX ) aus ihm nicht bekannten Gründen (von zu Hause) abgeholt. Danach habe die Familie "zwei bis drei Monate" keine Kenntnis von dessen Verbleib gehabt. Auch er sei schon drei Mal vom Militär festgenommen worden. Das erste Mal im XXXX , das zweite Mal zwei oder drei Monate später und das dritte Mal schließlich vor einem Monat (Anmerkung: somit im XXXX ). Man habe ihn jedes Mal in der Früh abgeholt, ihn zum "Militäramt" mitgenommen und ihn am Abend wieder zurückgebracht. Dabei habe man von ihm erfahren wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Dieser sei scheinbar aus dem Militärgewahrsam ("vom Militär") geflüchtet. Ihm selbst sei nicht bekannt, warum das Militär seinen Bruder (überhaupt) suche. Er habe Angst, dass er vom Militär ebenfalls festgenommen werde und seine Familie dann nicht mehr sehe. Er habe sich und seine Familie daher in Sicherheit bringen wollen. Des Weiteren sei er geflüchtet, weil er keine Aussicht auf Arbeit, Studium oder sonstiges habe. In seinem Dorf gäbe es zudem keine medizinische Versorgung.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF1 aus, er befürchte sein Leben und seine Familie zu verlieren, da in seinem Dorf Menschen einfach ohne Grund verschwänden. Einige Menschen seien gestorben, andere die zurückgekehrt seien, würden aus Angst vor dem Militär schweigen. Er befürchte, vom Militär im Falle einer Rückkehr verfolgt und festgenommen zu werden. Da sei aber nur eine Vermutung.
Die BF2 erklärte bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 15. April 2013, ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, sei im Herkunftsstaat mehrere Male festgenommen worden und habe sie Angst gehabt, dass dieser irgendwann nicht mehr zurückkehre. Sie wisse, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers vom Militär ebenfalls mehrmals festgenommen und misshandelt worden sei. Dieser sei dann geflüchtet und sei der Erstbeschwerdeführer dann wieder festgenommen worden, um diesen nach dessen Aufenthaltsort zu befragen. Warum ihr Schwager festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Im Herkunftsstaat würden Menschen immer (wieder) ohne Grund verschwinden und habe sie Angst gehabt, dass das Militär auch so mit dem Erstbeschwerdeführer verfahren werde. Dieser habe ihr nie davon erzählt, was bei seinen Festnahmen vorgefallen sei, doch vermute sie, dass er misshandelt worden sei. Ihr Mann sei drei Mal festgenommen worden. Das Militär sei jedes Mal in der Früh zu ihnen gekommen und habe ihn in Gewahrsam genommen. Zurückgebracht sei er in der Nacht worden, eine Uhrzeit vermöge sie allerdings nicht anzugeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass der Erstbeschwerdeführer wieder festgenommen werden und gleich anderen Personen verschwinden könnte.
Am 13. August 2013 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte der Erstbeschwerdeführer zunächst aus, er habe ein oder zwei Wochen, bevor er den Herkunftsstaat verlassen habe, dort einen internationalen Reisepass ("Auslandsreisepass") ausgestellt erhalten. Bei der Ausstellung habe es keinerlei Probleme gegeben. Die Auslandsreisepässe seien ihm aber vom Schlepper abgenommen worden.
Anders als gelegentlich der Erstbefragung angegeben, sei er nicht über Polen, sondern die Ukraine nach Österreich gelangt. Die Falschangaben habe er auf Anraten eines Bekannten gemacht. Für die Schleppung von der Ukraine nach Österreich habe er für sich und seine Familie insgesamt € 2.500,- bezahlt.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe er am XXXX rituell geehelicht, zivilrechtlich seien sie seit dem Winter XXXX verheiratet. Während seiner Schulausbildung habe er bis ca. Januar oder Februar 2013 gelegentlich im Baugewerbe gearbeitet. Derart habe er seine Familie ernährt. Zusätzlich sei er von seinen Eltern, welche beide eine staatliche Pension beziehen würden, unterstützt worden. Er habe mit seiner Familie auch bei den Eltern gelebt die ein eigenes Haus besitzen würden.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer dem Grunde nach an, er sei im Herkunftsstaat insgesamt drei Mal von den "Behörden" festgenommen worden. Er wisse nicht, ob es sich hierbei um die Polizei gehandelt habe. Sonstige Probleme mit Behörden habe er keine gehabt. In Tschetschenien sei sein namentlich genannter Bruder festgenommen und nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Ein genaues Datum vermöge er nicht zu benennen. Jedenfalls sei er selbst ca. einen Monat nach der Freilassung des Bruders festgenommen worden. Er sei verhört und nach dem Bruder gefragt worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Drei Monate später habe man ihn dann erneut festgenommen und zu seinem Bruder verhört. Schließlich habe sich seine Festnahme ein halbes Jahr später erneut wiederholt. Er sei bei dieser Gelegenheit aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Bruders bekannt zu geben und habe man ihm vorgeworfen, über diesen Umstand Kenntnis haben zu müssen bzw. zumindest in telefonischem Kontakt mit dem Bruder zu stehen. Dabei habe man ihm angedroht, dass er Probleme bekommen werde, wenn er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht nenne. Nach der dritten (erfolgten) Freilassung habe er sich schließlich zur Flucht entschlossen. Es gäbe viele Beispiele, wo Menschen wie er verschwunden seien. Von Österreich aus habe er mit seinem Vater telefonisch Kontakt aufgenommen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Behörden nach ihm gefragt hätten. Weitere Gründe habe er keine vorzubringen.
Über Befragen, wann der von ihm genannte Bruder festgenommen und wieder freigelassen worden sein, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er vermöge ein genaues Datum für die Freilassung nicht zu benennen. Die Festnahme sei aber im XXXX erfolgt. Die Freilassung sei dann circa drei Monate später gewesen. Genaue Daten vermöge er nicht zu benennen, weil er über die Festnahme schockiert gewesen sei. Weil die Behörden bei der Festnahme nicht bekannt geben würden, von welcher Abteilung bzw. Einrichtung sie seien, könne er auch nicht angeben, von welcher Behörde sein Bruder festgenommen worden sei. Er könne nur sagen, dass es sich um "Behörden von Tschetschenien" gehandelt habe. Der Bruder sei circa zwei Uhr nachts von zu Hause abgeholt worden. Von der Familie hätten alle geschlafen. Plötzlich hätten sie ein Klopfen an der Eingangstüre vernommen. Nachdem sein Vater rausgegangen sei und geöffnet habe, hätten die Behörden nach seinem Bruder gefragt und ihn anschließend festgenommen. Danach hätten sie drei Monate nichts über dessen Aufenthalt gewusst ("Anschließend wussten wir ca. 3 Monate nicht wo sich A... befindet."). Sein Bruder habe ihm nicht viel über seine Freilassung erzählt, aber er wisse, dass dieser selbst nach Hause gekommen sei. Sein Bruder habe für seine Ausreise aber selbst kein Geld gehabt und das Geld dann von Freunden erhalten. Am zweiten Tag nach seiner Freilassung habe der Bruder schließlich das Elternhaus verlassen und sei nie wieder dorthin zurückgekehrt. Er solle sich jetzt irgendwo in Russland versteckt halten. Er habe die Familie ("uns") sogar drei Mal angerufen, allerdings seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben.
Befragt, warum sein Bruder überhaupt festgenommen worden sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, das wisse er nicht. Nach der Freilassung habe ihm sein Bruder erzählt, dass ihm von den Behörden eine Kollaboration vorgeschlagen worden sei (..., dass die Behörde eine Zusammenarbeit wollte."). Die Behörden hätten von seinem Bruder "Informationen über die Widerstandskämpfer" haben wollen. Sein Bruder habe überhaupt keine Verbindungen oder Informationen zu bzw. über die Widerstandskämpfer gehabt, doch hätten ihn die Behörden wissen lassen, dass er einer Zusammenarbeit zustimmen müsse, andernfalls er nicht freigelassen werde.
Zu den Umständen seiner eigenen Festnahmen befragt, antwortete der Erstbeschwerdeführer, seine erste Inhaftnahme sei am Vormittag um circa neun Uhr erfolgt. Ein Dienstfahrzeug der Marke UAZ sei damals gekommen und habe man ihm mitgeteilt, dass er mitkommen solle. Bei der ersten und zweiten Festnahme sei er jeweils von drei Männern in Gewahrsam genommen worden. Dabei habe es sich um "uniformierte, bewaffnete Tschetschenen" gehandelt, die ein bisschen "dunkel" ausgesehen hätten. Er wisse nicht wie die Polizeistation heiße auf die er gebracht worden sei. Eer Anhalteort würde ROVD genannt. Dort sei er in einem normalen Zimmer, wo Leute verhört würden und eine Protokollaufnahme stattfinde, "ganz normal" nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt worden. Man habe ihn nicht geschlagen, die Befragung sei "in Ordnung" gewesen. Nach der "Befragung" habe man ihm einfach mitgeteilt, dass er frei sei und er habe dann den Ort verlassen. Die Anhaltung habe ca. drei bis vier Stunden gedauert. Er sei dann nach Hause gefahren und habe normal weiter gearbeitet.
Zu seiner zweiten Festnahme erklärte der Erstbeschwerdeführer, diese sei wie die erste abgelaufen, es seien allerdings "andere Mitarbeiter" gekommen. Er sei auch im selben Zimmer wie bei der ersten Anhaltung "verhört" und ihm auch "dieselben Fragen" gestellt worden, wie bei der ersten Festnahme. Es habe keinen Unterschied zwischen der ersten und zweiten Anhaltung gegeben. Auch nach der zweiten Befragung habe man ihm mitgeteilt, dass er frei sei. Er habe dann ganz normal weitergelebt. Nach seiner zweiten Freilassung habe ihn sein Bruder am Mobiltelefon kontaktiert und habe er diesen von den beiden Festnahmen erzählt. Seither habe ihn sein Bruder nicht mehr angerufen.
Nur bei der letzten (dritten) Festnahme habe es Schwierigkeiten gegeben, man habe ihm nämlich dabei "ganz genaue Bedrohungen dargelegt". Bei der dritten Festnahme habe man ihn den ganzen Tag angehalten und sei er im gleichen Zimmer wie bei den ersten beiden Festnahmen von verschiedenen Personen verhört worden. Er habe die Behörden zwar wissen lassen, dass er den Aufenthaltsort des Bruders nicht kenne, allerdings habe man ihm vorgeworfen, dass er diesen kennen müsse. Nach seiner Freilassung habe sein Vater beschlossen, dass er mit seiner Familie flüchten müsse. Bis zu seiner Ausreise sei ca. ein Monat vergangen. In dieser Zeit habe er einen Schlepper gesucht und auch die "Auslandsreisepässe" vorbereitet. Um ein wenig Geld für die Ausreise zu haben, habe er sein Mobiltelefon und seinen PC verkauft. Zusätzlich habe ihm sein Vater finanziell geholfen. In einen anderen Teil Russlands sei er nicht gezogen, weil die tschetschenischen Behörden ihn auch in Russland finden könnten. Sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er sich "irgendwo in Russland" versteckt halte. Er selbst sei sich aber nicht sicher, ob sich dieser auch tatsächlich in Russland aufhalte.
Befragt, ob er bezüglich des von ihm geschilderten Sachverhaltes irgendwelche Beweismittel vorlegen könne, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, seine Ehefrau könne die Festnahme seines Bruders sowie seine eigenen Festnahme bezeugen.
Mit amtswegigen Erhebungen im Herkunftsstaat unter Wahrung der Anonymität erklärte sich der Erstbeschwerdeführer nicht einverstanden und erklärte abschließend er habe alles gesagt was ihm wichtig gewesen sei.
Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat könne er sich nicht vorstellen. Für den Fall, dass er in Österreich keinen Aufenthaltstitel erlangen könne, habe ihm sein Vater via Skype empfohlen, in ein anderes Land zu fahren. Seit er sich in Österreich aufhalte habe er circa drei oder vier Mal per Skype mit den Eltern Kontakt gehabt. Sein Bruder sei seit XXXX verschwunden. Letzterer sei Ende XXXX verhaftet und drei Monate angehalten worden. Nach seiner Entlassung habe er sich am nächsten Tag versteckt und hätten sie seither kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten.
In Österreich lebten eine Cousine sowie eine Großcousine bzw. ein Großcousin väterlicherseits.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ihr Auslandsreisepass sei ihr "ein paar Tage vor" der Ausreise der Familie vom Passamt Grosny ausgestellt, ihr aber vom Schlepper in der Ukraine abgenommen worden. Mit dem Erstbeschwerdeführer habe sie XXXX nach islamischen Ritus ("traditionell") die Ehe geschlossen und von da an mit diesem im Haus der Schwiegereltern gewohnt. XXXX (im Jahre der Flucht) hätten sie dann auch standesamtlich geheiratet. Für tschetschenische Verhältnisse lebe ihre Familie im Mittelstand. Mit ihrer Mutter und zu ihren Brüdern stehe sie in telefonischem Kontakt.
Nach Österreich sei sie am 15. April 2013 gemeinsam mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern, der Dritt- sowie der Viertbeschwerdeführerin, eingereist. Für Letztgenannte habe sie keine eigenen Asylgründe anzuführen. Die Viertbeschwerdeführerin leide allerdings an einer Lebensmittelunverträglichkeit und müsse eine Diät befolgen. Ansonsten würden bei den Kindern keine gesundheitlichen Probleme vorliegen. Hinsichtlich ihrer Angaben gelegentlich der niederschriftlichen Erstbefragung habe sie lediglich zu korrigieren, dass sie nicht über Polen, sondern über die Ukraine nach Österreich geflüchtet seien.
Angehalten ihre Fluchtgründe und alle maßgeblichen Ereignisse ausführlich zu schildern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Herkunftsstaat habe sie verlassen, weil der Erstbeschwerdeführer "ein paar Mal festgenommen" worden sei. Zur Flucht hätte sich der Erstbeschwerdeführer entschlossen und zwar als dieser das letzte Mal im März 2013 freigelassen worden sei. Als Ehefrau habe sie ihn mit den gemeinsamen Kindern begleitet. Sie selbst habe keine Probleme gehabt.
Sie sei zwar nicht bei der Festnahme ihres Schwagers zugegen gewesen, weil sie sich gerade bei ihren Eltern in Grosny aufgehalten habe. Allerdings habe sie sich zu Hause befunden, als der Erstbeschwerdeführer glaublich drei Mal festgenommen worden sei. Warum ihr Schwager festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass dieser drei Monate lang angehalten worden sei. Vor Frauen würden Männer nämlich nicht sprechen. Sie habe sich wohl Gedanken darüber gemacht. Aber auch wenn sie den Erstbeschwerdeführer diesbezüglich fragen würde, werde ihr dieser keine Antwort geben.
Über Ersuchen, jede einzelne der Festnahmen ihres Ehegatten genau zu schildern, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, es wären "uniformierte und maskierte", immer verschiedene Leute gewesen. Diese hätten ihren Gatten aufgefordert mit ihnen zu kommen und dann festgenommen. An weitere Details könne sie sich nicht erinnern, weil sie "immer geschockt" gewesen sei. Auch an genaue Daten könne sie sich nicht erinnern. Circa einen Monat, nachdem ihr Schwager von zu Haus weggefahren sei, habe man den Erstbeschwerdeführer das erste Mal festgenommen, "nach ein paar Monaten" das zweite Mal und "kurz vor" ihrer Ausreise das dritte Mal.
Über weiteres, nachhaltiges und konkretes Befragen erklärte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst dem Grunde nach, sie sei nach den Festnahmen ihres Mannes in Panik gewesen und habe geweint. Bei den Festnahmen sei immer angeklopft worden. Es seien jeweils drei, vier maskierte und bewaffnet Männer gewesen, die mit dem Auto "unterwegs" gewesen seien und vom Erstbeschwerdeführer hätten wissen wollen, wo sich dessen Bruder aufhalte. Von welcher Behörde die Männer gewesen seien, wisse sie nicht. Auch deren Auto habe sie nicht gesehen, weil sie nur in den Hof nicht aber weiter hinausgegangen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei nach entsprechenden Aufforderungen immer freiwillig mitgegangen und auch immer am selben Tage freigelassen worden.
Mit amtswegigen Erhebungen im Herkunftsstaat erklärte sich die Zweitbeschwerdeführerin einverstanden und führte abschließend aus, sie wolle nicht nach Russland zurückkehren, sondern wünsche sich für sich und ihre Kinder ein normales Leben und eine Ausbildung. Die Drittbeschwerdeführerin leide an einer Lebensmittelunverträglichkeit und habe sie in Tschetschenien die Diät nicht einhalten können. In Österreich habe sie diese Möglichkeit und wäre dies ein Grund, warum sie sich wünsche, in Österreich bleiben zu können.
Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Zweitbeschwerdeführerin zur Vorlage:
Arztbrief der Kinderambulanz des Krankenhaus XXXX vom XXXX für die Drittbeschwerdeführerin und der Annahme einer Grunderkrankung an Zöliakie .
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29. November 2013, Zlen. 13 04.821-BAI, 13 04.825-BAI, 13 04.826-BAI sowie 13 04.827-BAI, wurden die Anträge der Beschwerdeführer 1-4 auf Gewährung von internationalem Schutz vom 15. April 2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid führt das Bundesasylamt im Wesentlichen begründend aus, die von diesem angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien unglaubwürdig und hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit stelle schon die Behauptung des Beschwerdeführers da, hinsichtlich der Reise nach Österreich keine maßgeblichen Wahrnehmungen zu haben. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den Ausreisegründen seien vage, pauschal und auch nicht plausibel. Auf Grundlage von angeführten Passagen der Erstbefragung bzw. Einvernahme sei festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer den wesentlichen Sachverhalt unterschiedlich bzw. widersprüchlich dargestellt habe. Auffallend sei auch, dass dieser auch nicht in der Lage gewesen sei, die Ereignisse und Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. diesbezüglich konkrete Angaben zu machen. Der Erstbeschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung angegeben zu Hause festgenommen worden, einen Tag angehalten und schließlich wieder nach Hause zurückgebracht worden zu sein. Hingegen habe er bei seiner Einvernahme angegeben, das Gebäude der Anhaltung nach der Befragung verlassen zu haben und nach Hause gegangen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung auch angegeben von Militärs drei Mal mitgenommen worden zu sein, später aber ausgeführt, nicht zu wissen, "um welche Behörde es sich gehandelt" habe. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in der Darlegung einiger Eckpunkte einer Rahmengeschichte bedient, ohne diesbezüglich detaillierte Angaben machen zu können.
Der Erstbeschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und habe im Herkunftsstaat zuletzt über eine Existenzgrundlage verfügt bzw. in der Lage gewesen seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Da hinsichtlich der Lebensumstände keinerlei Hinweise auf eine maßgebliche Verschlechterung vorlägen, sei davon auszugehen, dass dies auch nach erfolgter Rückkehr wiederum möglich sein werde. Auch verfüge der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und kehre daher insgesamt nicht eine völlig ausweglose Situation zurück.
Der Erstbeschwerdeführer lebe mit den Mitgliedern seiner Kernfamilie in Österreich. Hinweise auf ein (sonstiges) schützenswertes Privatleben lägen aber nicht vor.
In dem die Zweitbeschwerdeführer betreffenden und hier angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde dem Grunde nach aus, dass von der Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und diese die Heimat (lediglich) wegen ihres Ehemannes verlassen habe. Auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Familienverfahren lägen nicht vor.
Auch bei der Zweitbeschwerdeführerin lägen keine maßgeblichen physischen bzw. psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und sei diese auch arbeitsfähig. Es sei mangels entsprechender gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch nach ihrer Rückkehr, wie vor ihrer Ausreise, im Stande sein werde ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
In den die Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerin betreffenden Bescheiden verweist die belangte Behörde darauf, dass auch bezüglich derselben keine – vom Vater unabhängigen – eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass diese abgesehen von der bereits im Herkunftsstaat festgestellten Zöliakie an keiner (weiteren) physischen bzw. psychischen Erkrankung leide. Die vorangeführte Erkrankung sei, wie sich bereits aus dem Umstand der seinerzeit dort erfolgten Diagnose ergebe, in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar und stelle keinen außerordentlichen Umstand im Sinne der einschlägigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dar. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens seien bei der Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerin nicht vorliegend.
Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 11. Dezember 2013 zugestellt.
Mit der gegen die vorangeführten Erledigungen des Bundesasylamtes von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 (Datum des E-Mail-Einganges) unter Einem erhobenen Beschwerde machten diese Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerde führte im Wesentlichen und dem Grunde nach aus, der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin seien im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die an sie gerichteten Fragen "detailliert" beantwortet. Seitens der belangten Behörde seien offensichtlich keine weiteren amtswegigen Ermittlungen angestellt worden. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei von "den russischen Behörden" drei Monate lang festgehalten worden. Als dieser wieder frei gelassen worden sei, habe er "untertauchen" müssen. Die Beschwerdeführer hätten detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie durch die in Tschetschenien übliche "Reflexverfolgung und Sippenhaftung bzw. Kollektivbestrafung" äußerst gefährdet seien. Der Erstbeschwerdeführer sei "nur weil er mit einem vermeintlichen Widerstandskämpfer" verwandt sei ohne Haftbefehl festgenommen worden. Dieses Vorgehen der russischen Behörde sei eine eindeutige Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Beschwerde moniert ohne konkreten Hinweis die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden, verweist aber gleichzeitig auf zwei Internet-Links zur Lage in Tschetschenien mit Berichten über Übergriffshandlungen auf Zivilpersonen, willkürliche Verhaftungen, extralegale Tötungen, etc. Die belangte Behörde wende die eigenen Länderfeststellungen nur selektiv an. Die hierin geschilderten massiven Probleme im Rechtsschutz bzw. bezüglich Polizeigewalt und Folter würden in keinem Falle unter die Situation des (Erst)beschwerdeführers subsumiert. Zudem sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil das Vorbringen "plötzlich pauschal für unglaubwürdig" befunden worden sei, ohne dass dies den Beschwerdeführer vorgehalten worden wäre.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 übermittelten die Beschwerdeführer:
1. (Undatierte) Bestätigungen des Landes Tirol wonach der Erstbeschwerdeführer sowie Zweitbeschwerdeführerin von 20. September 2013 bis 10. April 2014 an einer "Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1" (50 Unterrichtseinheiten) teilgenommen haben.
2. Bestätigung der Finanzverwaltung der Marktgemeinde XXXX , Land Tirol, wonach der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Flüchtlingsheim in der Zeit von 1. Juli bis 1. September 2013 gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde geleistet hat.
3. Ärztliche Bestätigung XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in XXXX , mit der Diagnose einer klassischen Zöliakie bei der Drittbeschwerdeführerin. Die Bestätigung führt aus, die Diagnose sei bereits in Russland durch eine Dünndarmbiopsie festgestellt und in Österreich bestätigt worden. Bei der gegenständlichen Erkrankung müsse eine "lebenslange, ärztlich verordnete und überwachte Spezialdiät (nur glutenfreie Nahrungsmittel)" eingehalten werden, wobei dies im Alter der Drittbeschwerdeführerin einen jährlichen Mehraufwand von etwa €
600,- bedeute. Nachuntersuchungen, die Aufschluss über die "Diättreue" zulassen, würden alle sechs Monate durchgeführt.
In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2014 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgründen im Wesentlichen dem Grunde nach aus, nachdem sein namentlich benannter Bruder Ende April/Anfang Mai das Haus verlassen habe, sei er insgesamt drei Mal zu einem "Verhör" mitgenommen worden.
Befragt, warum er nicht genau benennen könne, wann sein Bruder das Haus verlassen habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er habe, als sich dies zugetragen habe, nicht vorgehabt, das Land zu verlassen ("Als er weggegangen ist, hatte ich nicht vor, das Land zu verlassen").
Über Vorhalt, dass der Weggang einen zentralen Anknüpfungspunkt für seine eigene Fluchtgeschichte darstelle und Frage warum er nicht einmal im Stande sei, zumindest den genauen Monat zu benennen, antwortete der Erstbeschwerdeführer in gleicher Art Weise, er werde die Frage nicht konkret beantworten können, weil er, als sein Bruder "weggegangen sei", eben nicht vorgehabt habe, sein Elternhaus (selbst) zu verlassen. Wenn er die Zeit ungefähr benennen solle, dass müsse es Ende XXXX XXXX gewesen sein. Er befürchte aber, dass er (dabei) etwas verwechseln könnte.
Nach Vorbringen, dass er selbst nicht Widerstandskämpfer gewesen sein und weder aufgrund seiner Rasse, noch Nationalität oder aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, befragt nach den Beweggründen für seine Flucht, einige Männer aus seiner Straße ("unserer Strasse") hätten sich den Widerstandskämpfern angeschlossen. Diese würden als Wahabiten bezeichnet. Einige von diesen seien ums Leben gekommen, einige säßen in Haft. Ein Bekannter aus Schulzeiten "sitze" in Brest im Gefängnis. Immer wieder würden junge Männer aus der Straße mitgenommen.
Über hierauf erfolgtes Nachfrage, ob er selbst Wahabite oder Widerstandskämpfer sei bzw. in welchem Zusammenhang die erwähnten Erzählungen mit seinen eigenen Fluchtgründen stünden, erwiderte der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien sei es üblich, dass die Behörden Personen verfolgen, die irgendwann einmal mit Widerstandskämpfern in Kontakt gestanden sind. Im Rahmen seiner dritten Mitnahme sei ihm gedroht worden, dass man ihm und seiner Familie Probleme machen werde, sofern er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht preisgebe.
Befragt, ob sein in Rede stehender Bruder Widerstandskämpfer oder Wahabite gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen, sein Bruder habe "ein eigenes Leben geführt". Keiner aus seiner Familie habe mit den Widerstandskämpfern oder den Behörden zu tun gehabt.
Über Rückfrage, warum er nun seiner Ansicht nach verfolgt worden sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er sei "nur wegen" seinem Bruder belangt worden.
Über Ersuchen, möglichst genaue Angaben zu machen, wann die eingangs geschilderten drei Mitnahmen seiner Person stattgefunden haben bzw. zumindest hierfür die Monate zu benennen, erklärte der Erstbeschwerdeführer schlichthin, er habe sich, nachdem er nicht vorgehabt habe auszureisen, die Daten nicht aufgeschrieben.
Nach Hinweis, dass es nicht glaubhaft erscheine, wenn er trotz persönlichem Erlebens, kein einziges Datum bzw. keinen einzigen Monat zu benennen vermöge erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei einen Monat nachdem sein Bruder "weggegangen" sei, das erste Mal mitgenommen worden. Zwischen der ersten und der zweiten Mitnahme seien ca. drei bis vier Monate vergangen. Die letzte Mitnahme sei einen Monat vor seiner Ausreise erfolgt. Misshandelt sei er hierbei generell nie worden. Bei den ersten beiden Mitnahmen, sei er nur befragt und nicht bedroht worden. Es habe sich bei diesen ersten beiden Mitnahmen "nur" um "ein Gespräch von vier bis fünf Stunden" gehandelt. Bedroht sei er nur bei der dritten Mitnahme worden. Da habe man ihm "nur gesagt", dass es ihm und seiner Familie "schlecht ergehen werde". Man habe ihm zwar nicht mit dem Umbringen bedroht, ab es sei ihm klar gewesen, was gemeint war.
Über Feststellung, dass es ihm bei einer für die ersten beiden Verhöre heute genannten Dauer von vier bis fünf Stunden sicherlich möglich sein werde, den Gegenstand der an ihn gerichteten Fragen zu benennen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dabei habe es sich nicht um ein Verhör wie heute in der Beschwerdeverhandlung gehandelt ("Es war nicht so ein Verhör wie heute hier."). Das Verhör habe in einem Büro stattgefunden und es sei jemand gekommen und habe ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt. Danach sei "eben wieder ein anderer gekommen" und habe ihm dieselbe Frage gestellt.
Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig erscheine, wenn er vorbringe zwar zwei Mal jeweils vier bis fünf Stunden angehalten worden sein, die einzige an ihn gerichtete Frage aber die nach dem Aufenthaltsort des Bruders gewesen sein soll; dies in einer Situation, in dem nach seinen eigenen Angaben kein Druck auf ihn ausgeübt worden sein soll, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, wie er beweisen solle, dass er die Wahrheit spreche. Er sei nur bei der dritten Mitnahme angeschrien und bedroht worden. Danach sei ihm klar geworden, dass ihm dasselbe passieren könne wie vielen anderen Bekannten, Freunden und anderen Tschetschenen. Er habe einfach Angst vor der Willkür.
Befragt, warum er denke, dass man ihn dann drei Mal unverrichteter Dinge aber wieder habe gehen lassen, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, was sie mit ihm vorgehabt hätten.
Auf die Frage, wann der in Rede stehende Bruder festgenommen worden sein, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dies sei Ende XXXX gewesen.
Auf Befragen, warum er zwar dieses Datum zu benennen im Stande sei, aber hinsichtlich seiner eigenen Mitnahmen nicht einmal den Monat anzugeben vermöge, erwiderte der Erstbeschwerdeführer wenig überzeugend, dies sei auf den Umstand zurückzuführen, da sie nach der Mitnahme seines Bruders drei Monate nach diesem gesucht hätten. Er sei drei Monate später wieder freigelassen worden.
Über weiteren Vorhalt, dass er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung ursprünglich ausgeführt habe, dass sein Bruder nach der Festnahme wahrscheinlich geflohen sei und man ihn (Anmerkung: den Erstbeschwerdeführer) vermutlich deswegen geholt und nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt habe und erst vor dem Bundesasylamt davon berichtet habe, dass der Bruder nach seiner Festnahme freigelassen und in weiterer Folge untergetaucht sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe bei seiner Ersteinvernahme eine Dolmetscherin gehabt, die glaublich keine Russin gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass sein Bruder nach der Freilassung geflohen sei. Er habe heute ja mehrmals erwähnt, dass sein "Bruder das Haus verlassen" habe.
Über weiteren Vorhalt, dass er aber bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung angegeben habe, nicht zu wissen, warum sein Bruder überhaupt festgenommen worden sei, hingegen vor dem Bundesasylamt problemlos sinngemäß ausgeführt habe, dass man seinen Bruder zur Preisgabe von Informationen zu Widerstandskämpfern habe verhalten wollen, es sohin nicht an der Übersetzung gelegen haben könne, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse bis heute nicht, warum sein Bruder konkret mitgenommen worden sei. Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er nur betont, dass es nur seine Vermutung sei, dass man von seinem Bruder die Namen von Widerstandskämpfern habe haben wollen.
Über erneuten Vorhalt, dass diese Argumentation nicht schlüssig sei, da er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sein Bruder ihm selbst erzählt habe, dass ihm die Behörden eine Zusammenarbeit abverlangen wollten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es sei zutreffend, dass er dies damals gesagt habe. Er habe dies heute nicht gesagt, da er vermute, dass man ihm nicht glaube ("Der Grund warum ich das heute nicht ausgesagt habe ist, dass ich glaube, dass sie mir nicht glauben").
Über Vorhalt, dass er gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung angegeben habe, zu den Verhören jedes Mal in der Früh (von zu Hause) abgeholt und am Abend nachhause zurückgebracht worden zu sein, hingegen vor dem Bundesasylamt erklärt habe, die Befragungen hätte jeweils drei bis vier Stunden gedauert und sei er im Anschluss von dort (selbständig) nach Hause gegangen, antworte der Erstbeschwerdeführer, er sei von den Behörden ("ihnen") einmal nach Hause gebracht worden und bei den letzten beiden Mitnahmen selbst nach Hause gegangen.
Über ergänzenden Vorhalt, dass auch dies nicht mit dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt übereinstimme, da er dort geschildert habe, dass er sowohl bei der ersten als auch zweiten Befragung einfach rausgegangen sei, schwieg der Erstbeschwerdeführer zunächst und erklärte im Anschluss, er könne etwas verwechselt haben.
Über Vorhalt, dass er gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt einerseits angegeben habe, seit dem Weggang des Bruders von zu Hause, von diesem kein Lebenszeichen mehr erhalten zu haben, andererseits aber in der selben Einvernahme ausgeführt habe, mit diesem bis nach seiner Freilassung (Anmerkung: Freilassung des Erstbeschwerdeführers nach dem Verhör), drei Mal telefoniert zu haben bzw. heute erklärt zu haben, noch einen Monat vor der eigenen Ausreise, sohin im März 2013, mit diesem noch telefoniert zu haben, antworte der Erstbeschwerdeführer, er habe hierfür keine Erklärung.
Angehalten nähere Angaben zu seinem Festnahmen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei von Mitarbeitern des ROWD festgenommen worden. Diese seien immer mit einem Fahrzeug gekommen und habe es sich um "ca. zwei bis drei Personen" gehandelt. Er habe die Männer nicht gekannt, aber deren Gesichter erkennen können. Nach seiner Festnahme sei er zum ROWD in XXXX gebracht worden. Die Fahrt von zu Hause dorthin habe ca. 40 bis 50 Minuten gedauert. Öffentlich benötige man für diese Strecke ein bis eineinhalb Stunden. Nach den Freilassungen sei er mit dem Linienbus nach Hause gefahren. Bei seiner dritten Festnahme habe er mehr Zeit (bei der Behörde) verbracht, er sei damals erst gegen 17.00 Uhr freigelassen worden.
Über Befragen, wie er sich erklären könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit seinen Festnahmen vorgebracht habe, die ihn festnehmenden Männer seien maskiert und uniformiert gewesen, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, warum diese das vorgebracht habe.
Befragt, wann er nach den ersten beiden Festnahmen nach Hause gekommen sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er könne diese Frage nicht beantworten. Er habe sich damals dafür nicht interessiert.
Über erneutes Befragen, wann sein Bruder seinerzeit zu Hause festgenommen worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, das sei in der Nacht gewesen, als alle schon geschlafen hätte. Es müsse so ein bis zwei Uhr Früh gewesen sein.
Über Hinweis, dass in der Beschwerde moniert worden sei, dass die belangte Behörde amtswegige Ermittlungen unterlassen habe und angehalten konkret anzugeben, welche Ermittlungen zu welchem Thema die Behörde seiner Ansicht nach noch anstellen hätte sollen bzw. müssen, antwortete der Erstbeschwerdeführer, das wisse er nicht.
Über Vorhalt, in der Beschwerde sei ausgeführt worden, die Länderfeststellungen seien von der belangten Behörde unvollständig und unrichtig ausgewertet worden, und angehalten diesen Vorwurf zu konkretisieren sowie einen Bezug zu seinem Fall herzustellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass man für Ausbildung oder Studium in Tschetschenien viel Geld benötige. Wenn man kein Geld habe, werde man nicht einmal untersucht. Die Diagnose für die Krankheit seiner Tochter sei in XXXX gestellt worden und hätte er für die Gewährung von Pflegegeld Schmiergeld zahlen müssen.
Befragt, ob man ihm gelegentlich der von ihm geschilderten Verhöre zu verstehen gegeben habe, dass sein Bruder als Widerstandskämpfer angesehen bzw. verdächtigt werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, man habe dies weder gesagt, noch eine Verdächtigung geäußert. Er sei nur aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Bruders bekannt zu geben.
Über Nachfragen, wie die Beschwerde dann zum Schluss gelange, dass er mit einem "vermeintlichen Widerstandskämpfer" verwandt sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er habe hierfür keine Erklärung. Er habe das nicht selbst geschrieben. Vielleicht sei man bei der Abfassung der Beschwerde von den Fällen anderer Tschetschenen ausgegangen.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Erstbeschwerdeführer, er befürchte im Herkunftsstaat zu "verschwinden". Wenn er abgeschoben werde, werde er nicht mehr leben können. Er habe Angst, weil er wisse, was er von "ihnen" zu erwarten habe. Er befürchte, in Tschetschenien umgebracht zu werden.
Befragt, ob sie zu den im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen der Flucht von sich aus irgendeine Erklärung, Richtigstellung oder Ergänzung abgeben wolle, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe seinerzeit alle Fragen ausführlich beantwortet und sämtliche Angaben nach besten Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß getätigt.
Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie selbst habe im Herkunftsstaat keinerlei Probleme gehabt. Sie habe Tschetschenien nur wegen des Erstbeschwerdeführers verlassen. Sie sei auch niemals festgenommen, angehalten oder bedroht worden. Im Herkunftsstaat habe der konkret benannte Bruder ihres Mannes Probleme gehabt. Dieser sei Ende Februar oder Anfang März XXXX festgenommen und "monatelang misshandelt" worden. Nach seiner Freilassung sei dieser dann von zu Hause weggegangen und hätten danach die Probleme des Erstbeschwerdeführers begonnen. Die Gründe für die Festnahme ihres Schwagers seien ihr nicht bekannt. Er sei drei Monate lang angehalten worden.
Befragt, warum ihr die Gründe für die Festnahme ihres Schwagers nicht bekannt seien, ob in der Familie nicht darüber gesprochen worden sei bzw. sie diese nicht interessiert hätten, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie sei bei dessen Festnahme nicht zu Hause gewesen. Sie habe sich die meiste Zeit mit ihrer kranken Tochter im Krankenhaus bzw. bei ihren Eltern befunden. Am Tag sei sie im Krankenhaus und am Abend bei ihrer in der Nähe des selbigen in XXXX lebenden Mutter gewesen. Die Gründe für die Festnahme des Schwagers seien ihr nicht erzählt worden und habe sie ihren Schwager auch nicht persönlich gefragt. Ihre Schwiegermutter habe sie wissen lassen, dass es "keine konkreten Gründe gibt". Auch mit ihrem Mann habe sie nicht darüber gesprochen. Ehrlich gesagt, würde man ihr das auch nicht erzählen, damit sie es nicht weitersage.
Nach dem Datum der ersten Festnahme ihres Mannes befragt, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst, sie könne kein genaues Datum benennen und erklärte befragt, nach dem Grund dieses Unvermögens schließlich, dies sei entweder im Juni oder Juli erfolgt, es sei heiß gewesen.
Befragt nach der zweiten Festnahme ihres Mannes antworte die Zweitbeschwerdeführerin erneut, sie könne kein genaues Datum benennen. Angehalten, zumindest einen Monat anzugeben, erklärte dieselbe sodann, wenn sie ungefähr etwas sage, so könne dies falsch sein. Das sei schon zu lange her.
Zur letzten Festnahme des Erstbeschwerdeführers und deren Umstände befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, diese sei ungefähr Februar oder März XXXX gewesen und habe sich am Vormittag zugetragen. An Zeiten könne sie sich allerdings nicht erinnern. Bei den Festnehmenden habe es sich um "Behördenvertreter in Uniformen" gehandelt. Diese seien nicht maskiert gewesen.
Über Vorhalt, dass sie gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt dem entgegengesetzt aber ausgeführt habe, dass die besagten Männer maskiert gewesen seien, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, vielleicht habe sie die Frage damals nicht richtig verstanden.
Über Hinweis, dass die Frage damals lediglich gelautet habe, jede einzelne Festnahme zu schildern und sie erwidert habe, es seien maskierte und uniformierte Männer gekommen, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin sodann, bei der letzten Mitnahme seien die Männer nicht maskiert gewesen. Soweit sie sich erinnern könne, hätten die Personen auch bei den ersten Festnahmen keine Masken getragen. Sie vermöge aber "nichts Genaues" zu sagen.
Befragt, wann bzw. welcher Uhrzeit oder Dauer der Erstbeschwerdeführer nach seinen Festnahmen nach Hause zurückgekehrt sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie könne keine Uhrzeit nennen und sich nicht erinnern. Der Erstbeschwerdeführer sei am selben Tage nach Hause gekommen, mehr könne sie dazu nicht sagen. Er sei selbständig nach Hause gekommen.
Über Vorhalt, bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung, den Abend als Rückkehrzeitpunkt ihres Mannes benannt zu haben, schwieg die Zweitbeschwerdeführerin.
Über Vorhalt, dass die gelegentlich der niederschriftlichen Erstbefragung zudem angegeben habe, der Erstbeschwerdeführer sei nach seinen Festnahmen vom Militär nach Hause zurückgebracht worden sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, wenn sie gewusst hätten, was sie sagen müssen, dann hätten sie es auch auswendig lernen können. Mehr könne sie dazu nicht sagen.
Zu ihren Rückkehrbefürchtungen erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie persönlich habe nichts zu befürchten, sie habe aber Angst um ihren Ehemann.
Zu den persönlichen bzw. privaten Verhältnissen der Familie in Österreich erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie lebten von der Grundversorgung und in einem Flüchtlingsheim in Kufstein. An Fortbildungsmaßnahmen hätten seine Frau und er in Österreich einen Deutschkurs besucht. Die älteste Tochter besuche in Österreich den Kindergarten. Sie seien mit zwei österreichischen Familien befreundet. Eine dieser Familien lebe in Jenbach, deren Namen könne er aber nicht benennen. Die anderen Personen würden Gernot und Hannah heißen. Diese Personen hätten sie zuletzt vor zwei Wochen gesehen. Er selbst habe in Dölsach Volleyball gespielt, in Kufstein gehöre er keinem Verein oder Club an.
Gelegentlich der Beschwerdeverhandlung brachten die Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits im Verfahren vorgelegen Beweismitteln zur Vorlage:
1. Befundbericht XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in 9900 XXXX , vom 26. März 2014 und der Diagnose: Zöliakie sowie Pityriasis rosea
2. Empfehlungsschreiben einer Privatperson
3. Empfehlungsschreiben der Betreiber des Asylwerberheims XXXX sowie der Heimleiterin des Heims vom 21. Juli bzw. 1. Oktober 2014
4. Einstellungszusage der XXXX in 1020 Wien vom Oktober 2014 über die Einstellung des Erstbeschwerdeführers "als Mitarbeiter". Angaben zu einer konkreten Tätigkeit bzw. Stelle, dem Stundenausmaß und der konkreten Entlohnung fehlen ebenso wie eine Angabe zur Dauer der Gültigkeit der Einstellungszusage.
5. Einstellungszusage des Unternehmens XXXX über die Einstellung als "Hilfsarbeiter" bei einem Monatslohn von 1.100,00 €.
6. Bestätigung des Landes Tirol über die Absolvierung eines (zusätzlichen) Deutschkurses zur Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1 im Rahmen der Grundversorgung im Zeitraum von 12. August bis 9. Oktober 2014 (22 Unterrichtseinheiten á 50 Minuten) durch den Erstbeschwerdeführer
Mit Schreiben vom 27. Oktober und 20. November 2014 sowie 9. März 2015 übermittelten die Beschwerdeführer zudem:
1. Kindergartenbesuchsbestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 17. Oktober 2014 für die Drittbeschwerdeführerin
2. Zwei Empfehlungsschreiben privater Personen
3. Undatierte Bestätigung der Stadtwerke XXXX GmbH über gemeinnützige Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers seit 10. November 2014 (übermittelt mit Schreiben vom 20. November 2014)
4. Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom 17. Oktober 2014
5. Schreiben der (Diakonie) Rechtsberaterin hinsichtlich der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin an Zöliakie in welchem im Wesentlichen vorgebracht wird, dass nach erfolgter Diagnose die Beschaffung zulässiger Lebensmittel in Moskau für die Familie eine große Belastung dargestellt habe. Die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien stehe nicht zum Besten und sei es sehr schwer Arbeit zu finden. Trotz widriger Umstände sei es der Familie aber gelungen den Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin stark zu verbessern. 2012 sei dann ein weiterer Klinikaufenthalt in Moskau vorgesehen gewesen, dessen finanzielle Bestreitung nur mit der Unterstützung eines Arbeitskollegen des Erstbeschwerdeführers möglich gewesen sei. In weiterer Zukunft wäre allerdings die Gesundheit der Drittbeschwerdeführerin auf Grund der hohen Kosten bzw. der "Probleme" des Erstbeschwerdeführers "nicht auf Dauer" gesichert gewesen und habe die Kombination dieser Faktoren die Familie in eine ausweglose Lage geführt. Mangels finanzieller Grundlage für eine diätgerechte Versorgung wäre bei einer Rückkehr im Falle der Drittbeschwerdeführerin mit gesundheitlichen Problemen zu rechnen,
6. Angeblich von der Vorsitzenden der österreichischen Arbeitsgemeinschaft Zöliakie stammende, doch weder auf einem entsprechenden Briefpapier verfasst noch durch eine persönliche Unterschrift gekennzeichnete, Bestätigung mit welcher die Notwendigkeit einer streng glutenfreien Diät im Falle der Drittbeschwerdeführerin hervorgehoben wird.
Mit Erkenntnis vom 27.04.2015, Zl. W190 2001337-1/20E u.a., wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von BF1-BF4 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Wesentlichen führte das Bundesverwaltungsgericht sofern verfahrensrelevant in dieser Entscheidung aus wie folgt:
"Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:
Die Identität der Beschwerdeführer ist wie im Spruch dieses Erkenntnisses eingangs angeführt erwiesen.
Der Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Herkunftsstaat am XXXX zivilrechtlich die Ehe geschlossen. Der ehelichen Gemeinschaft entstammen die Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet stellten gemeinsam am 15. April 2013 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und befinden sich seither durchgehend auf österreichischem Bundesgebiet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention –GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt waren. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.
Den Beschwerdeführern droht im Falle ihrer Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden.
Die Drittbeschwerdeführerin ist an Zöliakie (glutensensitive oder gluteninduzierte Enteropathie, intestinaler Infantilismus) erkrankt. Ansonsten liegen bei der Drittbeschwerdeführerin keinerlei nennenswerten bzw. schwerwiegenden Erkrankungen vor.
Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin sind grundsätzlich gesund und liegen keine nennenswerten bzw. schwerwiegenden Erkrankungen bei denselben vor.
.
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegte, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten (USDOS 19.4.2013).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
USDOS – U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 7.1.2014
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013).
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013).
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013).
Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im 1. Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August 2013. Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im 2. Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013).
Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013).
In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
AA – Auswärtiges Amt (10.2013): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_9FA5CE0D5E3F8952D891DE43B482A8E9/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.1.2014
IOM – International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Sozialbeihilfen (Rente, Wohnungsbeihilfe, Arbeitslosigkeit)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013).
Renten
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013).
Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2013).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).
Quellen:
IOM – International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
IOM – International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Krankenversicherung
Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS” Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS” aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).
Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013).
Quellen:
IOM – International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.
Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
IOM – International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013).
Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013).
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand März 2014)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow’scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
Allgemeine Situation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor’s Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Sicherheitslage
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [ ] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 – Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 – Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Versorgungslage
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert – ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut – dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation – Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation – Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation – Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation – Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation – Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation – Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation – Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation – Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM – International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine – nicht offizielle – Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation – Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Die Identität des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin gründet auf den im Verfahren vor dem Bundesasylamt von denselben vorgelegten unbedenklichen russischen Inlandspässen (Verwaltungsakte des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite 31 bzw. Verwaltungsakte der Zweitbeschwerdeführerin, Aktenseite 29).
Die Feststellungen zur Eheschließung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gründet auf der im Verwaltungsverfahren vorgelegten und unbedenklichen russischen Heiratsurkunde vom XXXX (Verwaltungsakte der Erstbeschwerdeführers, Aktenseite 35).
Die Feststellungen zur Identität der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie zur Kindseigenschaft derselben gründet auf den im Verwaltungsverfahren für dieselben vorgelegten unbedenklichen russischen Geburtsurkunden (Verwaltungsakte des Erstbeschwerdeführers, Aktenseiten 31 und 33) sowie dem diesbezüglichen übereinstimmenden Vorbringen von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin.
Die Feststellung zur Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin an Zöliakie gründet auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und im Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Attesten.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz und des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
Die Feststellungen zur Situation in Tschetschenien, welche den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurden und denen diese im Zuge dessen nicht entgegengetreten sind, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sie sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Ausreisegründen bzw. der Flucht der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle zunächst darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des durch das zur Entscheidung berufene Organ im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer persönlich gewonnen Eindruckes betont hat (vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435). Stellen die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren doch häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.
So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren genügt den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen keineswegs. Ihre Angaben zu den behaupteten Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen haben sich in gehäuftem Maße als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar oder unplausibel erwiesen:
1. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 15. April 2013 brachte der Erstbeschwerdeführer zur Festnahme bzw. den Umständen der Freilassung seines Bruders vor, dieser sei aus ihm unbekannten Gründen mitgenommen worden. Danach hätten sie zwei bis drei Monate nichts über dessen Verbleib gewusst. Danach sei schließlich (auch) er insgesamt drei Mal mitgenommen und bei dieser Gelegenheit zum Aufenthaltsort des Bruders befragt worden. Dies, weil sein Bruder "scheinbar vor dem Militär" geflohen sei. (Verwaltungsakte des Erstbeschwerdeführers, Aktenseiten 25ff).
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer hingegen dann dem Grunde nach vor, sein Bruder sei glaublich im Januar XXXX festgenommen und nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Dieser sei dann "selber nach Hause gekommen". Am zweiten Tag nach seiner Freilassung (Aktenseite 151; hingegen Aktenseite 155: "am nächsten Tag") habe derselbe dann das Elternhaus verlassen und sei nie wieder dorthin zurückgekehrt. (Verwaltungsakte des Erstbeschwerdeführers, Aktenseiten 150-151). Nach der Freilassung des Bruders sei er insgesamt drei Mal mitgenommen und zu dessen Aufenthaltsort befragt worden.
Brachte der Beschwerdeführer sohin gelegentlich seiner Erstbefragung sinngemäß noch vor, er vermute seine Festnahmen basierten auf dem Umstand, dass sein Bruder scheinbar (aus der Haft) geflohen sei und man nun von ihm dessen Aufenthaltsort wissen habe wollen, schilderte derselbe dies in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vollkommen konträr. Demnach sei sein Bruder freigelassen worden (und nicht aus der Haft geflohen), selbst nach Hause gekommen, dann aber untergetaucht, weshalb man jetzt von ihm dessen Aufenthaltsort wissen wolle.
2. Hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Festnahme seines Bruders vermochte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt keine genauen Angaben zu machen, führte aus, er könne sich daran nicht erinnern und benannte diese sodann nur mit "Ende Jänner XXXX ". An das genaue Festnahmedatum könne er sich nicht erinnern, weil er über die Festnahme "schockiert" gewesen sei. (Verwaltungsakte des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite 151). Nach drei Monaten sei der Bruder freigelassen worden und habe wie unter 1. angeführt dann das Elternhaus verlassen.
In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein Bruder habe "Ende März/Anfang April XXXX " das Haus verlassen, danach sei er drei Mal mitgenommen worden. Befragt, warum er den Fortgang des Bruders nicht genau zu datieren vermöge, zumal dieses Ereignis auch für das eigene Fluchtvorbringen zentral sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer wenig überzeugend, als sein Bruder "fortgegangen" sei, habe er (selbst) nicht vor gehabt, das Land zu verlassen. Über Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig sei, wenn er nicht einmal den Monat genau zu bezeichnen vermöge, erklärte der Erstbeschwerdeführer erneut, er werde dies nicht genau beantworten können, weil er (selbst) damals nicht vorgehabt habe, das Elternhaus zu verlassen. Wenn er eine ungefähre Zeit benennen müsse, so müsse es (wohl) Ende April XXXX gewesen sein. Er befürchte aber, etwas verwechseln zu können (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).
Zur Festnahme ihres Schwagers (d.h. des vorerwähnten Bruders des Erstbeschwerdeführers) brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt vor, sie sei bei dessen Festnahme gerade nicht zu Hause gewesen, weil sie sich in Grosny aufgehalten habe (Verwaltungsakte der Zweitbeschwerdeführerin, Aktenseite 215). Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe sich zum Zeitpunkt der Festnahme des Schwagers in Grosny aufgehalten. Zum Zeitpunkt der besagten Festnahme führte diese allerdings im Widerspruch zum Erstbeschwerdeführer aus, diese sei "entweder Ende Februar XXXX oder Anfang März XXXX " erfolgt (Verhandlungsprotokoll, Seite 17).
3. Hinsichtlich seiner eigenen Festnahmen führte der Erstbeschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung aus, diese seien das erste Mal "im Juni XXXX ", das "zweite Mal zwei oder drei Monate später" (Anmerkung: sohin August/September XXXX ) und das dritte Mal "vor einem Monat" (Anmerkung März XXXX ) erfolgt (Verwaltungsakte des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite 25).
Vor dem Bundesasylamt erklärte der Erstbeschwerdeführer wie oben angeführt, sein Bruder sei Ende Januar XXXX festgenommen und nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Er selbst sei dann ca. einen Monat nach der Freilassung seines Bruders das erste Mal festgenommen worden (sohin ca. Ende Mai XXXX ). Circa ein halbes Jahr später sei er dann das zweite Mal mitgenommen worden (sohin ca. Ende November XXXX ). Die dritte Festnahme sei ca. einen Monat vor seiner Ausreise gewesen (Verwaltungsakte des Erstbeschwerdeführers, Aktenseiten 150 sowie 155)
In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwiderte der Erstbeschwerdeführer angehalten die genauen Daten seiner Festnahmen, jedenfalls aber deren Monat zu benennen, gleich wie zur Festnahme bzw. den Weggang des Bruders, plump, er habe sich diese, da er auszureisen nicht vorgehabt habe, nicht aufgeschrieben ("Da ich nicht vorgehabt habe auszureisen, habe ich mir die Daten nicht aufgeschrieben.").
Über Vorhalt, dass es sich nicht glaubwürdig erscheine, dass er nicht ein einziges Datum bzw. nicht einen einzigen Monat seiner eigenen Festnahmen zu benennen vermöge, erwiderte der Erstbeschwerdeführer gleicher Maßen wie vor der Behörde, er sei das erste Mal einen Monat nach der Freilassung seines Bruders mitgenommen worden. Seine zweite Mitnahme bezifferte der Erstbeschwerdeführer nunmehr aber mit drei bis vier Monaten später und die letzte Mitnahme mit einem Monat vor seiner Ausreise.
Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn er zwar die Festnahme des Bruders mit ca. Ende Januar XXXX angegeben könne, an den Zeitpunkt seiner eigenen Festnahmen aber nicht gleicher Maßen genau oder genauer erinnern könne, antwortete der Erstbeschwerdeführer wenig überzeugend, dies sei auf den Umstand zurückzuführen, dass sie nach dem Bruder nach dessen Festnahme drei Monate gesucht hätten (Verhandlungsprotokoll, Seite 10).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es keinesfalls glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer – abgesehen davon, dass er schon keine exakten Angaben zur Festnahme oder dem Fortgang seines Bruders vorbringen konnte - sich nicht einmal an die Monate geschweige denn die annähernden Daten seiner eigenen Mitnahmen erinnern können will. Dies obwohl die eigenen Mitnahmen ausschlaggebendes Element für das Verlassen des Herkunftsstaates darstellen sollen.
Von den oben aufgezeigten Widersprüchen zur zweiten Festnahme (bzw. dem Intervall zwischen erster und zweiter Festnahme) abgesehen ist klar ersichtlich, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei der Schilderung der Fluchtgeschichte im Wesentlichen nur auf drei "Eckdaten" festlegen will: Die Freilassung seines Bruders drei Monate nach dessen Festnahme, seine eigene erste Festnahme einen Monat später sowie seine letzte Festnahme einen Monat vor der Ausreise.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Erinnerungsvermögen der Zweitbeschwerdeführerin in ähnlichem Maße eingeschränkt war und sich diese im Wesentlichen auf ähnliche Eckdaten ("drei Monate", "einen Monat nach", "einen Monat vor", etc.) zurückzog:
Zu den Anhaltungen des Erstbeschwerdeführers erklärte die Zweitbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, dieser sei drei Mal (niederschriftliche Erstbefragung) bzw. glaublich drei Mal ("Ich glaube drei Mal.") festgenommen worden (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Aktenseiten 21 sowie 215). Auch in der Beschwerdeverhandlung sprach die Zweitbeschwerdeführerin von drei Mitnahmen ihres Mannes. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Festnahmen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zunächst vor, sich an das genaue Datum (gemeint: die genauen Daten) nicht erinnern zu können, konnte dann aber zur ersten Festnahme gleich dem Erstbeschwerdeführer angeben, dass diese sich jedenfalls einen Monat nach dem Fortgang des Schwagers zugetragen habe, dessen Anhaltung circa drei Monate gedauert habe. Die letzte Freilassung sei im März XXXX , einen Monat vor der Ausreise, erfolgt (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin Aktenseiten 214 sowie 216). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeinte die Zweitbeschwerdeführerin gleich ihrem Mann zunächst keine genaueren Angaben machen zu können. Schließlich gab sie an, die erste Festnahme ihres Ehegatten sei erfolgt, als es heiß gewesen sei. Diese habe sich entweder im Juni oder Juli XXXX zugetragen. Hinsichtlich der zweiten Festnahme erklärte die Zweitbeschwerdeführerin kein genaues Datum benennen zu können und erwiderte angehalten zumindest den Monat anzugeben ausweichend, das sei schon zu lange her. Wenn sie (nur) etwas Ungefähres sage, sage sie etwas Falsches. Zur letzten Festnahme des Erstbeschwerdeführers gab die Zweitbeschwerdeführerin schließlich an, dass sich diese "ungefähr Februar oder März XXXX " zugetragen habe (Verhandlungsprotokoll Seite 17).
Auch im Falle der Zweitbeschwerdeführerin erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht keinesfalls glaubhaft, dass sich dieselbe an gar keine genauen oder nur annähernde Daten erinnern können will. Dies obwohl diese Mitnahmen auch für die Flucht der Zweitbeschwerdeführerin wesentlich gewesen sein sollen und diese Zeugin derselben gewesen sein will. In diesem Sinne hat die Zweitbeschwerdeführerin auch angegeben, dass sie bei den Festnahmen "immer geschockt" gewesen sei. Umso einprägsamer müssten diese Ereignisse sohin für dieselbe gewesen sein.
4. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch sonst das fortgesetzt mangelnde Erinnerungsvermögen der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Festnahmen des Erstbeschwerdeführers. So vermochte die Zweitbeschwerdeführerin nach Details zu den Festnahmen befragt vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen und nur zögerlich anzugeben, dass drei oder vier uniformierte, maskierte und bewaffnete Männer, immer verschiedene Leute, gekommen seien, an die Tür geklopft und ihren Mann aufgefordert hätten, mitzukommen. An Details könne sie sich aber nicht erinnern, weil sie immer geschockt bzw. in Panik gewesen sei und geweint habe. Ansonsten wusste die Zweitbeschwerdeführerin zwar anzugeben, dass die Festnehmenden mit dem Auto gekommen seien, gab dann über Nachfragen nach dem Typ an, das Auto gar nicht gesehen zu haben, weil sie nur in den Hof, nicht aber weiter nach draußen gegangen sei (Verwaltungsakte der Zweitbeschwerdeführerin, Aktenseite 216).
5. Hinsichtlich der den Erstbeschwerdeführer festnehmenden Personen führte die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zwar unter anderem aus, diese seien maskiert gewesen (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin Aktenseite 216). Der Erstbeschwerdeführer hingegen wusste von einer Maskierung seiner Behelliger nichts zu berichten und gab an, es habe es sich um drei uniformierte und bewaffnete Tschetschenen gehandelt, die ein wenig "dunkel" ausgesehen hätten (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers Aktenseite 152). In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben beide Ehegatten über Befragen schließlich überstimmend an, die Männer seien bei den Festnahmen nicht maskiert gewesen, sie hätten die Gesichter erkennen können. Auf Vorhalt des Widerspruches zu ihrer Angabe vor dem Bundesasylamt (dort: maskierte Männer) erklärte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst, vielleicht habe sie die Frage damals falsch verstanden und erklärte sodann ausweichend, bei der letzten Festnahme seien die Männer nicht maskiert gewesen. Über weiteres Befragen, wie diese Aussage zu verstehen sei und ob die Männer bei den ersten beiden Festnahmen nun maskiert gewesen seien oder nicht, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin gewohnt ausweichend, soweit sie sich erinnern könne, hätten die Personen keine Masken getragen. Sie könne aber nichts Genaueres sagen (Verhandlungsprotokoll, Seiten 12 sowie 17f).
6. Hinsichtlich der Dauer der behaupteten Anhaltungen bzw. den Freilassungsmodalitäten erklärte der Erstbeschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung dem Grunde nach, diese hätten jeweils einen ganzen Tag gedauert. Er sei jedes Mal in der Früh abgeholt und am Abend wieder zurückgebracht worden ("Sie holten mich jedes Mal in der Früh ab und brachten mich am Abend wieder zurück.") (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers Aktenseite 25).
Vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer hingegen im Widerspruch dazu im Wesentlichen an, er sei jeweils um XXXX Uhr morgens von zu Hause abgeholt worden. Die Anhaltungen, bei der man ihn "ganz normal" nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt habe, hätten bei der ersten und zweiten Festnahme jeweils drei bis vier Stunden gedauert. Danach habe man ihm mitgeteilt, dass er frei sei. Er sei dann (selbständig) hinausgegangen. Hingegen sei er bei der dritten Festnahme den ganzen Tag angehalten, verhört und dieses Mal auch bedroht worden.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Erstbeschwerdeführer, die Anhaltungen hätten bei den ersten beiden Mitnahmen vier bis fünf Stunden gedauert. Bei der dritten Festnahme sei er hingegen erst gegen XXXX Uhr freigelassen worden. Nach seinen Freilassungen sei er jeweils mit dem Linienbus nach Hause gefahren, die Fahrtdauer betrage circa ein bis eineinhalb Stunden. Wann er jeweils nach Hause gekommen sei, vermochte der Erstbeschwerdeführer dennoch wiederum nicht anzugeben und erklärte darauf angesprochen einfach, er habe sich damals nicht dafür interessiert.
Über Vorhalt, dass bei der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt die oben dargelegten widersprüchlichen Angaben bezüglich Dauer der Anhaltung und Art der Freilassung gemacht habe (Bei der Erstbefragung, dass alle drei Anhaltungen den ganzen Tag gedauert hätten und er immer abends nach Hause zurückgebracht worden sei, vor dem Bundesasylamt aber, die ersten beiden Anhaltungen hätten drei bis vier Stunden (vor dem Bundesverwaltungsgericht dann: vier bis fünf Stunden) und nur die letzte den ganzen Tage gedauert sowie dass er jeweils selbst nach Hause gegangen zu sein) erwiderte der Erstbeschwerdeführer ausweichend, er sei nach dem Verhör der ersten Festnahme nach Hause gebracht worden und bei den letzten beiden Mitnahmen dann selbständig nach Hause gegangen. Über erneuten Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt aber eindeutig angegeben habe, nach der ersten und zweiten Festnahme und Freilassung selbständig nach Hause gegangen zu sein, schwieg der Erstbeschwerdeführer zunächst und erklärte später, er könne etwas verwechselt haben (Verhandlungsprotokoll, Seiten 12f).
Zur Dauer der Anhaltungen des Erstbeschwerdeführers wusste auch die Zweitbeschwerdeführerin gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung noch unmissverständlich zu berichten, dass dieser in der Früh abgeholt und abends zurückgebracht worden sei ("Das Militär kam jedes Mal in der Früh zu uns und nahm ihn fest. Zurückgebracht wurde er in der Nacht."). Vor dem Bundesasylamt wusste die Zweitbeschwerdeführerin nur zu sagen, dass der Erstbeschwerdeführer "immer am selben Tag noch freigelassen" worden sei. (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Aktenseiten 21 sowie 216). In der öffentlich mündlichen Verhandlung erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführer sei nach seinen Festnahmen "selbständig nach Hause gekommen". Eine Uhrzeit vermochte die Zweitbeschwerdeführerin in keinem Falle zu benennen und erklärte in gewohnter Manier ausweichend, sie könne sich nicht mehr erinnern. Er sei am selben Tage nach Hause gekommen und könne sie nicht mehr dazu sagen (Verhandlungsprotokoll, Seite 18).
Über Vorhalt der im vorigen Absatz aufgezeigten Widersprüche, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, wenn sie gewusst hätten, was sie sagen müssen, hätte sie das auswendig lernen können. Sie habe nach ihrer Erinnerung erzählt, mehr könne sie dazu einfach nicht sagen.
7. Zum Inhalt der Verhöre vermochte der Erstbeschwerdeführer keine nennenswerten Angaben zu machen und erklärte vor dem Bundesasylamt lediglich, er sei "ganz normal gefragt" worden, wo sich sein Bruder aufhalte. Auch bei der zweiten Anhaltung habe man ihm Fragen gestellt, es habe keinen Unterschied gegeben. Bei der dritten Anhaltung habe man ihm vorgeworfen, dass er den Aufenthaltsort des Bruders kennen müsse. Nur bei der dritten Festnahme sei es zu Schwierigkeiten gekommen und habe man ihm ganz genaue Bedrohungen dargelegt (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite 152).
Zu diesen ganz "genauen Bedrohungen" befragt, wusste der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aber dann lediglich anzugeben, man habe ihm "nur gesagt", dass es ihm und seiner Familie "schlecht ergehen werde". Man habe ihm nicht gesagt, dass man ihn umbringen werde, aber es sei ihm klar gewesen, was gemeint war.
Angehalten unter Hinweis auf die in der Beschwerdeverhandlung angegebene Verhördauer von vier bis fünf Stunden bzw. eines ganzen Tages den Inhalt der bzw. die an ihn gerichteten Fragen wiederzugeben, antwortete der Erstbeschwerdeführer lediglich, das Verhör habe in einem Büro stattgefunden. Es sei jemand gekommen und habe ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt. Man habe ihm dann eine Überlegungszeit eingeräumt und dann sei (eben) ein anderer gekommen und habe ihm "dieselbe" Frage gestellt. Über Vorhalt, dass eine einzige Frage und ein derartiger Verhörablauf in Anbetracht des dargelegten Zweckes bzw. der Dauer der Anhaltung nicht sehr glaubhaft erscheine, erklärte der Erstbeschwerdeführer er wisse nicht, wie er dies beweisen solle, er sei nur bei der dritten Festnahme angeschrien und bedroht worden.
8. Hinsichtlich des Kontaktes zu seinem gegenständlichen Bruder brachte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zunächst vor, sein Bruder sei drei Monate angehalten worden. Nach seiner Entlassung habe sich derselbe versteckt und hätten sie (Anmerkung: die Familie) seither "kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten". Später erklärte der Erstbeschwerdeführer in derselben Einvernahme dem entgegengesetzt, sein Bruder sei nach seiner Freilassung nach Hause gekommen. Dieser solle sich jetzt in Russland versteckt halten. Er habe sie ("uns") "sogar drei Mal angerufen, aber seinen Aufenthaltsort nicht bekannt" geben wollen (Einvernahmeprotokoll, Seiten 5 und 9). An wiederum anderer Stelle erklärte der Erstbeschwerdeführer sein Bruder habe ihn nach seiner zweiten Freilassung (Anmerkung: der Freilassung des Erstbeschwerdeführers; zum Zeitpunkt dieser Freilassung siehe oben unter 3.; diese unterschiedlich angegeben zwischen August und November 2012) angerufen. Er habe diesem damals von seinen zwei Festnahmen berichtetet. Seither habe ihn dieser nicht mehr angerufen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, befragt wann er mit besagtem Bruder das letzte Mal in Verbindung gestanden sei, sie hätten circa einen Monat vor seiner Ausreise im März XXXX das letzte Mal Kontakt gehabt und zwar telefonisch. Sein Bruder habe ihn damals angerufen. Über Vorhalt der voraufgezeigten widersprüchlichen Angaben erwiderte der Erstbeschwerdeführer lediglich, er "habe keine Erklärung zu dieser Frage" (Verhandlungsprotokoll, Seite 12).
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist es hinsichtlich der auf den Erstbeschwerdeführer bezogenen Flucht- bzw. Verfolgungsgründe aus den dargelegten Gründen daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass für sie asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaat maßgeblich waren bzw. dem Erstbeschwerdeführer oder der Familie durch diesen bedingt im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht. Selbständige Fluchtgründe wurden für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer während der gesamten Dauer des gegenständlichen Verfahrens nicht geltend gemacht und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher vor.
Am Rande und der Vollständigkeit halber bemerkt sei auch, dass sofern (auch) der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen im Herkunftsstaat anzustellen, diesem zu erwidern ist, dass er sich selbst vor dem Bundesasylamt mit solchen Ermittlungen nicht einverstanden erklärt hat.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 die vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Ende führen.
Gemäß sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative
vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den
jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
In Summe haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist, keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können. Da das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung der Person des Erstbeschwerdeführers unglaubhaft ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin vermochten – unabhängig von den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers - keine eigenen Fluchtgründe geltend zu machen. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Für das Bundesverwaltungsgericht liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, die pro futuro auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen, weshalb die Beschwerden, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide richten, abzuweisen waren.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine ihnen konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführer somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführer unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um junge, gesunde und arbeitsfähige Personen, sodass von ihnen zu erwarten ist, dass sie sich in der Russischen Föderation allenfalls eine eigene, wenn auch verglichen mit österreichischen Verhältnissen bescheidene Existenz aufbauen können. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten ist, wäre es den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Der Erstbeschwerdeführer war zudem auch vor der Ausreise in der Lage durch Gelegenheitsarbeiten in der Baubranche den Lebensunterhalt der Familie zu sichern und vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass er auch künftig ihren Lebensunterhalt sichern wird können. Zudem leben noch die Eltern und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien, wobei die Eltern im familieneigenen Haus leben, wo auch die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise gelebt haben. Nach Angaben des Erstbeschwerdeführers wurde seine Familie auch durch seine Eltern finanziell unterstützt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würden und keine Unterkunft hätten. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte kein Problem für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin darstellen, zumal diese – wie bereits ausgeführt - in der Russischen Föderation aufgewachsen sind, dort den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, die Sprache des Herkunftsstaates beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist in der Russischen Föderation grundsätzlich gewährleistet.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Die Viertbeschwerdeführerin ist gesund. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes Zöliakie festgestellt, welche Krankheit im Wesentlichen die Einhaltung einer (glutenfreien) Diät erfordert. Der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin stellt sich als nicht lebensbedrohlich dar und steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Auch wurde die Diagnose bereits in der Russischen Föderation gestellt und war die Drittbeschwerdeführerin auch schon vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat in Behandlung und hielt dementsprechende Diät, was ihr auch im Falle einer Rückkehr wieder zugemutet werden kann. Sollte die Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in diesem Falle nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Die Beschwerdeführer leiden allesamt an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation für die Beschwerdeführer darstellen mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen für sich keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Die Beschwerdeführer behaupten oder bescheinigen auch keinen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde."
Bezüglich der Zurückverweisung der Angelegenheit zwecks Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 27.04.2015 aus, dass es zwar familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet geben würde, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen sei jedoch nicht feststellbar gewesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher nicht unverhältnismäßig und könne das Bundesverwaltungsgericht keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erblicken.
In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern 1 bis 4 mit Bescheid vom 14.06.2015 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer 1 bis 4 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die belangte Behörde begründete diese Bescheide dahingehend, erneut nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, dass im Asylverfahren das Vorbringen als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführer würden sich erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhalten, es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich gegeben. Die Familie lebe nach wie vor von der Grundversorgung, die Beschwerdeführer seien seit der Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführer schlepperunterstützt eingereist seien, von einer Entwurzelung vom Heimatland könne nicht gesprochen werden.
Die diesbezüglichen Beschwerden der Beschwerdeführer 1 bis 4 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, Zl. W196 2001337-2/4E, vollinhaltlich abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kam in dieser Entscheidung vom 12.01.2016 zum Ergebnis, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer das gesamte Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht haben. Der überwiegende Teil der Familienangehörigen der Beschwerdeführer, insbesonders Eltern und die Schwester des Erstbeschwerdeführers, würden nach wie vor dort leben und sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer wie vor der Ausreise auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz der Familie zurückgreifen können würden. Eine ausreichend ausgeprägte Integration sei nicht erkennbar, dies gelte insbesonders auch für die minderjährigen Beschwerdeführer, die sich in einem Alter befinden würden, bei welchem von einer großen Anpassungsfähigkeit auszugehen sei. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden in Begleitung der Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren. Darüber hinaus würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen. Sowohl diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016 als auch die Entscheidung vom 27.04.2015 sind in Rechtskraft erwachsen.
Ein gleichlautender Antrag der erst im Bundesgebiet geborenen BF5 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichlautend wie im Verfahren der restlichen Familie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Auch im Verfahren der BF5 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine bezogen auf die BF5 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016 zu Zahl:
W190 2106761-1/5E, vollinhaltlich abgewiesen.
Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:
Am 03.08.2016 stellten sämtliche Beschwerdeführer die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Vorangehend war eine beabsichtigte Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat daran gescheitert, dass die Beschwerdeführer an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden konnten.
Am 03.08.2016 erfolgten Erstbefragungen von BF1 und BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er erneut einen Folgeantrag stelle, weil der erste Asylantrag negativ beschlossen worden sei. Der Fluchtgrund sei jetzt noch immer der Selbe, er habe aber nun Beweise: So habe ihm von seinen Eltern bestätigt werden können, dass immer wieder uniformierte Leute bei seinem Elternhaus vorbeikommen und nach ihm Ausschau halten bzw. nach ihm fragen. Die Rechtsvertreterin habe ihm nahe gelegt, schriftliche Beweise nachzuholen, diesem Rat habe er aber nicht nachkommen können, da Zeugen (Nachbarn usw.) zu große Angst hätten, als dass sie ihm schriftliche Beweise liefern würden. Außerdem gebe es eine Frau, die in Tirol wohnhaft sei, die genaue Adresse könne er nicht angeben, diese stamme aus demselben Dorf und könnte als Zeugin aussagen.
Auch die BF2 führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass sich die Gründe seit dem ersten Asylantrag nicht geändert hätten. Der BF1 würde von uniformierten Männern verfolgt, sie würden einfach nicht in das Heimatland zurückkehren können und hätten gerne eine zweite Chance in einem neuen Asylverfahren. Darüber hinaus verwies die BF2 darauf, dass sie doch einen neuen Grund habe, denn die BF3 leide an einer Glutenunverträglichkeit, somit an einer Darmkrankheit. Würde sie die ärztlich verschriebene Diät nicht einhalten, könnte diese Krankheit zu Krebs führen. Außerdem sei eine jährliche umfangreiche Untersuchung in einem Krankenhaus notwendig und sei eine solche Untersuchung im Heimatland nicht möglich.
Im weiteren Verfahrensgang wurde der BF1 am 08.09.2016 zum Folgeantrag vor der belangten Behörde einvernommen. Der BF1 legte diesbezüglich diverse Unterlagen, insbesonders betreffend den medizinischen Zustand der BF3 und Unterlagen betreffend eine Integration und die Integration sämtlicher Beschwerdeführer vor. Erneut bestätigte der BF1, dass es bei der Passausstellung vor der Ausreise keine Probleme gegeben habe. Die in der Erstbefragung genannte Bewohnerin des Heimatdorfes könnte bezeugen, was deren Verwandte am Telefon bezüglich der Lage des BF1 gesagt haben. Er habe leider keine Schreiben von seinen Eltern oder den Nachbarn bekommen, seine Rechtsanwältin habe ihm gesagt, dass es bisher daran gelegen habe, dass er keine Beweise für sein Vorbringen gehabt habe.
Der BF1 führte erneut aus, warum er Tschetschenien vor mehreren Jahren verlassen habe, somit wegen der Probleme im Zusammenhang mit seinem Bruder. Nach der diesbezüglichen Schilderung führte der BF1 aus, dass auch die Kinder in Österreich eine bessere Zukunft hätten, auch für die BF3, welche krank sei, sei die medizinische Versorgung hier besser. Für die medizinische Versorgung und Diät hätten sie kein Geld. Außerdem habe die BF3 durch die Krankheit hier viele Freunde bekommen, in der Heimat würde hingegen nur Gefahr auf die Familie lauern. Wenn er zu Hause anrufe, überschlage ihn das Gefühl, seine Eltern zu umarmen. Die Eltern würden aber nicht wollen, dass er wieder zurückkomme.
Nach weiteren Schilderungen zum ursprünglichen Fluchtvorbringen führte der BF1 zum Privat- und Familienleben aus, dass er, als er noch in XXXX gelebt habe, bis Mittag gearbeitet habe. Danach habe er seine Tochter aus der Schule geholt und sei spazieren gegangen. Er habe auch viele Bekannte, mit diesen sei er im Park spazieren gegangen und habe auch mit ihnen geredet. Jetzt sei er mit der Familie in einem anderen Ort untergebracht, dort gebe es natürlich noch kaum Bekannte. Er habe für die Gemeinde Kufstein für ungefähr ein Jahr und zehn Monate gearbeitet. Seine Frau würde jetzt Deutsch lernen, er habe auch Personen, die ihm Arbeit zugesagt hätten, derzeit lebe er aber von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte diverse Empfehlungsschreiben vor, insbesonders von Mitarbeitern der Flüchtlingsunterkünfte und von anderen Privatpersonen, die der Familie des BF1 einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet wünschen. Vorgelegt wurde weiters eine Einstellungszusage eines in Wien etablierten Unternehmens, aus welcher sich jedoch weder der Inhalt der Tätigkeit, noch die Entlohnung ableiten lässt. Aus seinem weiteren aufschiebend bedingten Dienstvertrag mit einer in der Stadt Wörgl etablierten Firma lässt sich ableiten, dass ein Arbeitgeber den BF1 als Bauarbeiter für einen Monatslohn von Euro 1.602,-- brutto einstellen möchte. Weitere Dokumente belegen im Wesentlichen die bisherige Tätigkeit des BF1 an einem Recyclinghof und die absolvierte Prüfung ÖSD Zertifikat A2.
Eine Strafregisteranfrage der belangten Behörde vom 28.11.2016 ergab, dass der BF1 mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu Zahl: XXXX wegen § 288 Abs. 4 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.
In einer weiteren Einvernahme des BF1 vom 28.11.2016 führte der BF1 aus, dass eine Dorfbewohnerin aus Tschetschenien hier in Tirol wohnhaft sei, diese würde mit ihren Verwandten telefonieren und diese Verwandten hätten ihr erzählt, dass er in Tschetschenien von den Behörden gesucht werde. Der wichtigste Grund sei, dass er ein krankes Kind habe, welches in medizinischer Behandlung ist. Weder die Medikamente noch die Ernährungszusätze könne er in Tschetschenien bzw. in Russland bekommen. Derzeit arbeite er nicht, in seiner jetzigen Unterkunft bzw. in der Stadt Mittersill gebe es keine solche Arbeit, er würde eine solche Arbeit nur wieder bekommen, wenn er nach Kufstein zurückkehren dürfte. Seine Tochter müsse das ganze Leben lang streng Diät halten, die besonderen Nahrungsmittel seien viel zu teuer, er habe schon erwähnt, dass er diese Produkte in Tschetschenien über einen Zugschaffner aus XXXX bezogen habe. Die BF3 müsse diese Diät das ganze Leben lang halten. In Tirol würden über 1000 Leute daran leiden, in Tschetschenien nur
40. Vielleicht gebe es deshalb auch in Tirol in jedem Geschäft diese Diätprodukte.
Die BF2 verwies im Zuge ihrer Einvernahme vom 08.09.2016 darauf, dass zwei ihrer Brüder in der Heimat arbeiten würden, ebenso der Vater, die Mutter sei in Pension. Sie könnte im Fall der Rückkehr wieder bei den Eltern leben, sie habe auch noch sehr viele Freunde und Bekannte dort. Sie habe keinen Kontakt zu Freunden und Bekannten in Tschetschenien, pflege aber regelmäßigen Kontakt zu den Cousinen. Tschetschenisch sei ihre Muttersprache, sie spreche auch sehr gut Russisch. Die BF1 wurde erneut zu den ursprünglichen Ausreisegründen einvernommen, somit zu den Problemen des BF1, die dem ersten Asylantrag zugrunde gelegt wurden.
Zum Privat- und Familienleben verwies die BF2 auf ihren Aufenthalt im Bundesgebiet seit April 2013, sie würde derzeit von der staatlichen Grundversorgung leben. Sie sei sehr gut integriert, sie würden viele Freunde haben, z.B. die Eltern der Schulfreunde der Tochter. Zur BF3 führte die BF2 erneut aus, dass ihre Tochter eine Darmerkrankung habe und keine Gluten vertrage. Sie müsse Zeit ihres Lebens eine strenge Diät einhalten, sonst könnte sie Krebs bekommen. Zu Hause in Tschetschenien würde es keine geeigneten Lebensmittel für diese Patienten geben, die BF3 würde im Heimatland auch keine genügende ärztliche Behandlung erhalten. In Innsbruck würde es hingegen eine Gesellschaft geben, wo sich die Betroffenen austauschen können und sich gegenseitig helfen können. Sie bringe die BF3 einmal im Jahr zu einem Spezialisten in Innsbruck, der sie untersuche. Zu Hause habe sie mit der BF3 zwei Mal nach XXXX reisen müssen, dies sei sehr aufwendig gewesen, denn XXXX sei sehr weit weg. Die Beschwerden der Tochter hätten begonnen, als diese ungefähr ein Jahr alt gewesen sei. Sie habe dann von einem Krankenhaus in XXXX erfahren, dort sei die Krankheit festgestellt worden. Dort habe man sie mittels Diät auf ein Normalgewicht bringen können. Die BF2 verwies auf einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Bei einer weiteren Einvernahme vom 29.11.2016 führte die BF2 aus, dass sie über die Gesundheit der Tochter sprechen wolle. Vor der Einreise nach Österreich habe sie gar nicht gewusst, dass die BF3 an einer schweren Krankheit erkrankt sei. Erst in Innsbruck sei ihr mitgeteilt worden, dass die Tochter an einer Lebensmittelunverträglichkeit leide. Ihre Mutter sei gestorben, da ein ärztlicher Fehler vorgelegen habe. Sie könne sich nicht vorstellen, die BF3 den Ärzten im Heimatland anzuvertrauen. Sie sei außerdem dem BF1 nach Österreich gefolgt, außerdem habe sie Probleme mit den Eltern, sie sei quasi zwischen den Eltern und dem Mann hin und her gerissen gewesen. Die Integration sei ihr in Österreich gelungen, wäre die Mutter nicht verstorben, hätte sie einen A2 Kurs belegt. Sie könne sich ein Leben ohne ihre inzwischen verstorbene Mutter in Tschetschenien nicht vorstellen. Die Ärzte hätten bei der Mutter eine Thrombose nicht erkannt, eine Ader sei nämlich geplatzt und habe die Thrombose einen Herzstillstand verursacht.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 23.01.2017, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.08.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei. Unter Spruchteil III. wurde gemäß § 55 Abs. 1 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Darüber hinaus wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils unter Spruchpunkt V. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gekommen sei, dass die Angaben zum Fluchtgrund aus der Russischen Föderation nicht glaubhaft seien. Diesbezüglich wurde auf das bereits genannte Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2015 verwiesen, demnach habe nicht glaubhaft dargestellt werden können, dass der BF1 einer wie immer gearteten Verfolgung im Heimatland ausgesetzt gewesen sei.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2016 bestehe zudem eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer und würde das Vorbringen des zweiten Asylantrages auf dem Vorbringen des ersten Asylantrages aufbauen. Die Lebensmittelunverträglichkeit der BF3 sei bereits in den bisherigen Bescheiden und Beschlüssen als nicht lebensbedrohlich qualifiziert worden. Es habe kein neuer maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden können, der einen neuen Sachverhalt rechtfertigen würde. Nach erneuten umfangreichen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass davon auszugehen sei, dass die angeblichen Geschehnisse in der Heimat nicht stattgefunden hätten. Sofern nunmehr Schreiben, allerdings erst drei Jahre nach der ersten Asylantragstellung, vorgelegt worden seien, sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Solche Schriftstücke seien leicht zu erlangen und würden diese keine Aussagekraft haben bezogen auf tatsächlich vorhandene Verfolgungsgefahr.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass entschiedene Sache vorliege, weil sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Die BF hätten selbst ausgeführt, dass die Fluchtgründe des ersten Verfahrens weiterhin bestehen würden. Die vorgelegten "Beweismittel" seien nur sehr zögerlich vorgelegt worden und diese seien außerdem nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen maßgeblich zu untermauern. Betreffend Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass der alleinige Besuch von Deutschkursen nicht geeignet sei, die Unzulässigkeit der Ausweisung zu bewirken. Es handle sich dabei vordringlich um eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Möglichkeit der Alltagsgestaltung, ohne dass dadurch bereits ein derartiger Grad an Integration begründet würde, welcher die Ausweisung in einem unzulässigen Licht erscheinen ließe. Sofern die Mitgliedschaft in einem Verein für Zöliakiekranke behauptet wurde, sei darauf zu verweisen, dass die BF dort wohl lediglich aufgrund der Erkrankung der BF3 Mitglied seien. Diese Mitgliedschaft sei darüber hinaus ein Hinweis, dass etwa der BF1 ein durchaus anpassungsfähiger und sozial umgänglicher Mensch sei und werde es ihnen im Fall der Rückkehr möglich sein, sich ein neues soziales Umfeld aufzubauen und soziale Kontakte zu knüpfen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde dahingehend, dass gegen die Beschwerdeführer bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, da die diesbezüglichen Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016 als unbegründet abgewiesen worden sind. Das erlassene Einreiseverbot wurde letztlich im Wesentlichen dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführer untergetaucht seien, ein bereits gebuchter Flug zwecks Abschiebung habe deshalb storniert werden müssen und seien die Beschwerdeführer im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 mittelos. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände etc. würde ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um eine von den BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde es unterlassen habe, "Beweise" über die garantierte medizinische Versorgung der an Zöliakie leidenden Tochter des BF1 und die im Falle einer Rückkehr zu gewärtigenden gravierenden Folgen für deren Gesundheitszustand zu erheben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Gebiet der Russischen Föderation sei auszuschließen. Der BF1 verfüge über keinerlei Bindungen im Herkunftsstaat, habe keine Kontakte zu etwaigen Verwandten. Der BF1 habe somit keinerlei Verwandtschaft, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnte. Das vorgelegte Schreiben der Eltern des BF1 sei geeignet seine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr zu bescheinigen. Für das angenommene Vorliegen einer Gefälligkeitsbestätigung würden keinerlei Indizien, geschweige denn Beweise bestehen. Im Gegensatz zum ersten Asylverfahren habe der BF1 seine Gefährdungssituation konkretisieren und präzisieren können. Außerdem würde es sich um einen neuen Sachverhalt handeln, wenn der BF1 vorgebracht hat, dass die Erkrankung der BF3 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Krebserkrankung hervorrufen könne. Diesbezüglich habe es die Behörde unterlassen, Feststellungen medizinischer Natur zu treffen. Eine massive Lebensmittelintoleranz finde in den Feststellungen keine Erwähnung. Die Verwandten würden sich zudem in Tschetschenien in prekären finanziellen Verhältnissen befinden und sei die Versorgung der fünfköpfigen Familie des BF1 keinesfalls zumutbar. Eine Unterbringung bei Verwandten sei somit nicht gesichert, ebenso wenig deren Bereitschaft, für den Unterhalt der Familie der BF zu sorgen. Die BF seien zur Gänze entwurzelt, zumal sie sich seit der Flucht schon so lange Zeit nicht mehr in der Heimat befinden. Darüber hinaus wird erstmals ausgeführt, dass der BF1 bekennender und praktizierender Moslem sei und deshalb "in Tschetschenien apriori suspekt". Der BF1 verfüge über einen großen Freundeskreis in Österreich. In der Beschwerde betreffend die BF2 wird unter anderem ausgeführt, dass diese keinerlei Kontakte zu den eigenen Verwandten in Tschetschenien habe. Die BF2 habe in Tschetschenien somit keinerlei Verwandtschaft, die sie nach einer Rückkehr unterstützen oder bei sich aufnehmen könnte. Hilfe von Seiten der Verwandten sei keinesfalls zu erwarten. Die BF2 müsste fürchten, schon aufgrund der Religionszugehörigkeit als suspekt eingestuft zu werden, da die in Tschetschenien existenten Rebellengruppen überwiegend islamischer Religion seien oder sogar islamistisches Gedankengut á la IS vertreten. Die ökonomische Situation in Tschetschenien sei desolat, es würde wenige Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig.
Die nach illegaler Einreise am 15.04.2013 gestellten ersten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015 bzw. im Fall der in Österreich geborenen BF5 vom 12.01.2016 rechtskräftig negativ entschieden.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2016 wurden im Fall der Beschwerdeführer auch rechtskräftige Rückkehrentscheidungen getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation festgestellt.
Die Beschwerdeführer stellten am 03.08.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die mit den angefochtenen Bescheiden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umstände.
In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann – auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von BF3 – keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer haben sich seit April 2013 im Bundesgebiet aufgehalten. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer hat während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden, wenn auch Ansätze einer Integration festzustellen waren.
Die Beschwerdeführer sind illegal eingereist, haben zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und waren nicht gewillt, nach negativem Ausgang ihrer ersten Verfahren freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.
2. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung – zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die Folgeanträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen einer Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wären, dies aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF1. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 wird verwiesen, in der umfassend dargelegt wurde, warum den Beschwerdeführern keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im zweiten Antrag haben sich die Beschwerdeführer auf dasselbe Vorbringen wie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen und haben gemeint, dass unvermindert die im Erstverfahren geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe und sie nunmehr auch Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen könnten.
Das BFA hat demnach im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sich auf dieselben Gründe beziehen, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden haben, weshalb diese nicht geeignet sind, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen haben.
Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt, die ihr Vorbringen aus dem ersten Verfahren belegen würden. Dabei handelt es sich jedoch wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, um ein Schreiben der Eltern des BF1, in welchem diese – nach vielen Jahren und erkennbar nach diesbezüglicher "Anregung" der Rechtsvertretung – zielgerichtet für das gegenständliche Verfahren bestätigen, dass unbekannte Männer sich nach dem BF1 erkundigen sollen. Dass ein kurzes Schreiben diverser naher Angehöriger aus dem Ausland die umfassende Beweiswürdigung des BVwG im Erkenntnis vom 27.04.2015 relativieren könnte, ist nicht anzunehmen, zumal dem Schreiben tatsächlich der primäre Wunsch der Großeltern zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer in gesicherten finanziellen Umständen und mit umfassender medizinischer Betreuung der BF3 leben können.
Auch der erstmals im jetzigen Verfahren erstattete Hinweis, dass eine Dorfbewohnerin aus Tschetschenien in Tirol aufhältig sei, diese bezeugen könne, dass sie aus Telefonaten mit Angehörigen in Tschetschenien gehört habe, dass der BF1 Probleme habe, ist einerseits völlig unsubstantiiert, andererseits könnte diese "Zeugin" doch allenfalls "bestätigen", was sie angeblich von eigenen Angehörigen gehört haben will. Dass solche Aussagen, die wiederum von Aussagen von im Ausland lebenden Drittpersonen steuerbar sind, keinen Beweiswert haben können, der die umfassende Beweiswürdigung in der Entscheidung vom 27.04.2015 obsolet machen würde, ist unbestreitbar.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid somit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem Vorbringen und den vorgelegten "Beweismitteln" keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft dargelegt werden konnte.
Dieser im Verfahrensgang wiedergegeben Beurteilung des Vorbringens unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel im angefochtenen Bescheid konnten die Beschwerdeführer in der Beschwerde überhaupt nichts substantiiert entgegenhalten. Die Beschwerdeführer haben weder in den Einvernahmen vor dem BFA noch in der Beschwerde konkret dargelegt, inwieweit sich die allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 derart verändert haben soll, dass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen sein soll. Insbesondere wurden keine den Beschwerdeführer betreffenden Länderberichte vorgelegt, die ihre individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung nahelegen würden.
Das BFA hat somit vollkommen zu Recht ausgeführt, dass weiterhin von keinem glaubhaften Kern des nunmehrigen Vorbringens auszugehen ist und die "Beweismittel" eine Verfolgung der Beschwerdeführer nicht darlegen können.
Von zentraler Bedeutung erscheint hier der Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung kurz nachdem die Rückkehrentscheidungen betreffend die Beschwerdeführer, in denen die Zulässigkeit ihrer Abschiebungen in die Russische Föderation festgehalten wurde, in Rechtskraft erwachsen sind und kurz nachdem Abschiebungen von der Behörde in die Wege geleitet wurden.
Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen ist demnach eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umständen, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer ergeben. Auch der Gesundheitszustand von BF3 seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hat sich nicht entscheidungswesentlich verändert. Dies erklärte BF2 ausdrücklich im gegenständlichen Verfahren und legte sie auch keine aktuellen medizinischen Befunde vor, die eine wesentliche Veränderung des bereits seitens des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Verfahren beurteilten Gesundheitszustandes von BF3 nahelegen würden. Auch mit der Beschwerde wurden keine aktuellen medizinischen Befunde betreffend BF3 vorgelegt, sondern wird dort vollkommen abstrakt und oberflächlich der Gesundheitszustand von BF3 releviert. Es ist demnach unverändert – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 dargelegt – davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und hier insbesondere BF3 ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3. EMRK nicht entgegensteht.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch unverändert keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und war auch hier auf die unveränderte Situation seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 zu verweisen. Das BVwG hat in dieser Entscheidung nach Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur darauf verwiesen, dass die Zöliakie bereits vor der Ausreise bestand und im Herkunftsland auch behandelt wurde bzw. eine medizinische Behandlung erneut möglich sein wird. Allfällige Schwierigkeiten bei der Beschaffung spezieller Diätkost und allfällige Reisen in Krankenhäuser in anderen Landesteilen bei Routinekontrollen scheinen angesichts der im Vorverfahren dargestellten Judikatur, auf die verwiesen wird, zumutbar.
Die Beschwerdeführer konnten sohin in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren waren die Beschwerdeführer unverändert darauf zu verweisen, dass ihnen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bestreitung ihres lebensnotwendigen Unterhalts aus Eigenem zumutbar ist.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführer würden bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine substantiierten Anhaltspunkte. Sie konnten in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im April 2015 nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür.
Offensichtlich haben die Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 herbeiführen zu wollen, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern, zumal die gegenständlichen Folgeanträge unmittelbar nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen, in denen die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt wurde, gestellt wurden.
Die Beschwerdeführer verkennen offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die – selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen – in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die angefochtenen Bescheide waren sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. zu bestätigen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer haben sich seit April 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und sind sie auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
( )
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
( )
kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Die Beschwerdeführer sind als "Kernfamilie" im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall demnach ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre – 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, dass sie das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Verfahren trotz Rückkehrentscheidungen sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation nicht freiwillig verlassen wollten. Stattdessen haben sie Folgeanträge gestellt.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da – wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte – die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
In der Beschwerde findet sich kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen, wonach es seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016 zu einer weiteren Integration der Beschwerdeführer gekommen ist.
Es war demnach – wie vom BFA vollkommen zu Recht dargelegt – unverändert vom Ergebnis im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2016 auszugehen, wonach eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht vorliegt.
Die Beschwerdeführer sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben im April 2013 erstmals Anträge gestellt, die im April 2015 rechtskräftig negativ entschieden wurden. Im Jänner 2016 sind die Rückkehrentscheidungen samt Feststellung, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, in Rechtskraft erwachsen. Die gesamte Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist demnach zwar nicht als kurz zu bezeichnen, sie sind ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat jedoch nicht nachgekommen, sondern haben sie versucht, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen von unbegründeten Folgeanträgen zu verlängern. Dem Umstand des knapp vier Jahre langen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann demnach keine hervorgehobene Bedeutung bei der Rückkehrentscheidung zugemessen werden.
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesonders Verwandte der BF2, aber auch des BF1 halten sich dort auf. BF1 und BF2, die als Erwachsene nach Österreich eingereist sind, haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrschen Russisch/Tschetschenisch in Wort und Schrift, erfuhren dort ihre Schulbildung und haben bis zuletzt dort gelebt und gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach vier Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden, von einer völligen "Entwurzelung" – wie in der Beschwerde suggeriert – kann nicht ausgegangen werden. Dies gilt angesichts des geringen Lebensalters auch für die mj. BF, die gemeinsam mit den Eltern zurückkehren.
Dabei könnten die Beschwerdeführer, zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde; eine allenfalls notwendige Unterstützung ist im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aufgrund des familiären Zusammenhaltes üblich, auf die staatlichen Unterstützungsprogramme wurde bereits im 1. Verfahren hingewiesen. Die Beschwerdeausführungen, wonach keinerlei Unterstützung zu erwarten wäre, sind erneut in einem auffallenden Widerspruch zu den Angaben im Verfahren, wonach etwa die Geschwister der BF2 arbeiten sollen bzw. eine landesübliche Pension beziehen.
Im Gegensatz dazu haben sich die Beschwerdeführer in Österreich nur schwächer integrieren können: Die erwachsenen Beschwerdeführer verfügen über – teils nur geringe – Deutschkenntnisse und haben darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, die in absehbarer Zeit eine dauerhafte Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichen. Zwar wurden betreffend BF1 diverse Einstellungszusagen in Vorlage gebracht; solche "Zusagen" werden jedoch in praktisch jedem Asylverfahren vorgelegt, die dauerhafte Teilnahme am Erwerbsleben scheint jedoch angesichts der notorisch angespannten Lage am Arbeitsmarkt gerade für Fremde mit geringen Sprachkenntnissen wie für den BF1 nicht gesichert. Insbesonders wäre auch mit dem erwähnten Bruttogehalt von Euro 1.600,- der dauerhafte Unterhalt einer fünfköpfigen Familie nicht gesichert.
Die minderjährigen Beschwerdeführer haben mit der Sozialisation eben erst begonnen bzw. kann diese im Fall der BF3 nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch im Herkunftsland fortsetzbar wäre. Auch bei den minderjährigen Beschwerdeführern gilt, dass die Muttersprache Tschetschenisch ist und die gesamte Verwandtschaft der Eltern im Herkunftsstaat aufhältig ist.
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer – geringen – privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013, zuletzt auch VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247-8).
Den im Ergebnis schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Es war demnach unverändert von der im Verfahrensgang wiedergegebenen Beurteilung des Privatlebens in Österreich durch das Bundesverwaltungsgericht in den Erkenntnissen vom 12.01.2016 auszugehen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist nicht geboten.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 27.04.2015 rechtskräftig verneint, wobei nach der oa. Beurteilung unverändert von diesem Ergebnis auszugehen ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 27.04.2015 rechtskräftig verneint, wobei nach der oa. Beurteilung unverändert von diesem Ergebnis auszugehen ist.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, was auch im angefochtenen Bescheid erneut überprüft wurde. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen ergibt sich keine für die Beschwerdeführer veränderte Situation seit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015. In der Beschwerde wurde der Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid auch nichts Konkretes bzw. Substantiiertes entgegengehalten.
Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist.
§ 55 Abs. 1a FPG normiert als Konsequenz einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise entfällt.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG im Falle einer erhobenen Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und Nichtaufhaltens des Fremden im Bundesgebiet im Entscheidungszeitpunkt festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, ansonsten dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Wie bereits ausgeführt konnten keine Anhaltspunkte dafür gefasst werden, welche einer Rückkehrentscheidung weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch gegenwärtig entgegengestanden hätten, weshalb die Rechtmäßigkeit dieser im Sinne des § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen war.
In Ermangelung diesbezüglicher Beschwerdeausführungen kann im Ergebnis auch das von der belangten Behörde verfügte Einreiseverbot nicht beanstandet werden. Die belangte Behörde hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass die Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) und dabei berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer – mit Ausnahme geringfügiger Tätigkeiten des BF1 auf Gemeindeebene – in Ermangelung diesbezüglicher ausländerbeschäftigungsrechtlicher Bewilligungen niemals in der Lage waren und auch nicht sein werden, ein reguläres, dauerhaftes und legales Einkommen zu erzielen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde bereits ins Auge gefasste und eingeleitete Abschiebung durch Untertauchen verunmöglicht haben, ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch zukünftig nicht gewillt sein werden, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sodass im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG durch die beharrliche Nichtbeachtung behördlicher und gerichtlicher Aufträge die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch die dargestellte Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften gefährdet wird (vgl. auch Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG [Rückführungsrichtlinie], wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wird).
Die Beschwerdeführer, die seit April 2015 wissen, dass das Asylbegehren mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht erfolgreich ist, haben bislang keinerlei Schritte gesetzt, um den illegalen Aufenthalt von sich aus zu beenden, sodass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ohne die von der belangten Behörde ausgesprochene Entscheidung des Einreiseverbotes die Beschwerdeführer auch in Zukunft versuchen werden, durch Einreise in das Bundesgebiet oder beharrlichen Verbleib entgegen behördlicher Entscheidungen Aufenthalt zu nehmen. Dass die Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde doch über irgendwelche eigenen Mittel verfügen würden, um den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie zu bestreiten, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr fehlt es der Beschwerde einem konkreten individuellen Vorbringen, sondern ist dieses vielmehr formelhaft und weist keine Substanz auf. Es findet sich dort insbesondere kein über das Vorbringen vor dem BFA hinausgehendes Vorbringen.
Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch im Lichte des vergleichsweise kurzen verstrichenen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 bzw. 12.01.2016 haben sich – wie dargelegt – keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat (auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer bezogen) ergeben, was vom BFA durch die Einführung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren überprüft wurde. Bereits in beiden Entscheidungen des BVwG – jener vom 27.04.2015 und jener vom 12.01.2016 – wurden umfangreiche Länderfeststellungen wiedergegeben, die im Wesentlichen gleichlautend sind wie die Länderfeststellungen der belangten Behörde in allen bisher ergangenen Bescheiden.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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